Sozialhilfe und grundpfandrechtliche Sicherstellung

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  • Bezieht eine Person Sozialhilfe und hat Wohneigentum, dass hat die Sozialbehörde die Rückerstattungsverpflichtung grundpfandrechtlich sicherzustellen.

    Grundpfandverschreibung Der Zweck einer Grundpfandverschreibung besteht darin, die Forderung der unterstützenden Sozialbehörde, die der Rückerstattungsverpflichtung zugrunde liegt, pfandrechtlich sicherzu­stellen (vgl. Art. 824 ZGB). Die von der unterstützten Person zugunsten der Sozialbehörde eingegangene Rückerstattungsverpflichtung bildet das so genannte Grundverhältnis, wel­ches der Verpfändung zugrunde liegt. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird ein Pfanderrichtungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB).

    Meine Fragen dazu sind jetzt:

    Zu welchem Zeitpunkt muss/kann die grundpfandrechtliche Sicherung erfolgen?


    Wie verhält es sich, wenn während dem Bezug von Sozialhilfe keine grundpfandrechtlich Sicherung erfolgt ist:


    Zu Zeitpunkt der Abmeldung von der Sozialhilfe ist noch keine grundpfandrechtliche Sicherung erfolgt, kann diese auch noch nach der Abmeldung von der Sozialhilfe errichtet werden?

  • nix

    Inwiefern ist diese Frage relevant? Die entscheidende Frage ist normalerweise ob eine Verpflichtung zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe besteht. Wenn eine Verpflichtung zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe besteht und nicht genügend kurzfristig verfügbares Vermögen vorhanden ist und keine Rückerstattung aus laufendem Einnahmen in Raten möglichst ist, kann das Sozialamt eine Betreibung einleiten und das Betreibungsamt kann die Liegenschaft pfänden und zwangsversteigern lassen auch wenn die Liegenschaft im Grundbuch vorher keine Eintragung hatte, dass diese als Pfand für eine Forderung des Sozialamtes dient. Eine Überschreibung der Liegenschaft kann dazu führen, dass später (z.B. bei Bezug einer Akters-, Witwen- oder Invalidenrente) lange Zeit kein oder nur ein tieferer Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV besteht, weil dann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Wert des Vermögens , auf das verzichtet wurde so angerechnet wird als ob er noch vorhanden wäre und erst ab dem zweiten Jahr nach dem Verzicht das angerechnete Verzichtsvermögen pro Jahr um 10'000 Franken vermindert wird. In der Regel besteht bei Vorhanden sein von nicht kurzfristig verkaufbarem Vermögen über dem Freibetrag beim Beginn des Bezugs von Sozialhilfe eine Pflicht zur Rückerstattung der bezogenen. Sozialhilfe, weil diese dann als Vorschussleistung gilt und der Anspruch auf Sozialhilfe subsidiär zum Verbrauch des Vermögens für den eigenen Lebensunterhalt ist.

  • Die einzige Frage welche in ihrer Antwort enthalten war ist folgende:

    "Inwiefern ist diese Frage relevant?"


    Eine andere Frage kann ich nicht entdecken.

    nix

    Sie haben die Frage nicht beantwortet, inwiefern Ihre Frage im Lichte meiner Erklärungen über die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe bei Liegenschaftsbesitz und zur Möglichkeit zur Eintreibung dieser Rückerstattungsverpflichtung auch ohne grundpfandrechtliche Sicherstellung relevant ist.