Bezieht eine Person Sozialhilfe und hat Wohneigentum, dass hat die Sozialbehörde die Rückerstattungsverpflichtung grundpfandrechtlich sicherzustellen.
Grundpfandverschreibung Der Zweck einer Grundpfandverschreibung besteht darin, die Forderung der unterstützenden Sozialbehörde, die der Rückerstattungsverpflichtung zugrunde liegt, pfandrechtlich sicherzustellen (vgl. Art. 824 ZGB). Die von der unterstützten Person zugunsten der Sozialbehörde eingegangene Rückerstattungsverpflichtung bildet das so genannte Grundverhältnis, welches der Verpfändung zugrunde liegt. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird ein Pfanderrichtungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB).
Meine Fragen dazu sind jetzt:
Zu welchem Zeitpunkt muss/kann die grundpfandrechtliche Sicherung erfolgen?
Wie verhält es sich, wenn während dem Bezug von Sozialhilfe keine grundpfandrechtlich Sicherung erfolgt ist:
Zu Zeitpunkt der Abmeldung von der Sozialhilfe ist noch keine grundpfandrechtliche Sicherung erfolgt, kann diese auch noch nach der Abmeldung von der Sozialhilfe errichtet werden?