Lohnanpassung nach unten

Dieses Forum wird bald eingestellt

Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Ich arbeite seit 5 Jahren festangestellt in der informatik. Nun wurde per 1.1.2022 ein neuer Kollege eingestellt der auch mein Vorgesetzter ist.

    Nun steht im Raum das ich quasi zu viel verdiene für den Job den ich mache, und dass mein Lohn ev. nach unten angepasst würde, nun hörte ich das es keine Änderungskündigung benötigt wenn mein Lohn zb. um Fr. 200.- pro Monat nach unten angepasst würde, ist das so korrekt? Eine andere Möglichkeit die im Raum steht das mein Beschäftigungsgrad von heute 100% auf 60% reduziert würde, wo ich nicht einverstanden bin, nach dem Motto mein Vorgesetzter kann die meisten Arbeiten die ich bisher gemacht habe ohne Probleme machen da er über Zertifikate verfügt und ich nicht über Zertifikate aber viel Wissen, obwohl in meinem Betrieb die Geschäftsleitung nicht weiss was ich kann und was nicht, und es interessiert die auch nicht, sondern sagen mir ich könne dies und das und nicht mehr, super wenn jemand der keine Ahnung der Informatik hat, solche Urteile fällt, und mir die Chance nicht gibt mal zu erklären was ich alles gemacht habe. manchmal erhalte ich den Eindruckt das die mich loswerden wollen, mir wurden schon Aufgaben entzogen die ich bisher gemacht hatte, und jetzt mein Vorgesetzter macht, Aufgaben die ich gut machte, und auch gutes Feedback erhielt, vorallem 1 Person in der GL stuft mich einfach ein, ohne mehr über mich zu wissen und er selber nicht in der IT tätig ist, als ich das meinen Bekannten erzählte, sagten die ich schnalle es wohl nicht in welche Richtung dies ginge, das gehe Richtung Kündigung, das die mich loswerden wollen weil ich keine "Papiere" habe. Bis vor 1 Jahr hatte ich einen Vorgesetzen der die IT nicht geleitet hatte sondern auch andere Gebiete, zb. Projekte usw... Er wurde pensioniert, und ich vermute das die GL es nicht wagte an meinem "Stuhl zu sägen" in welcher Art und Weise auch immer, aber nun habe ich diesen "Schutz" nicht mehr und denken den schmeissen wir raus...Oder liege ich da vollkommen daneben ?

  • uridium69

    Jede Änderung des Arbeitsvertrags (jede Verminderung des Lohns egal um welchen Betrag und jede Verminderung des Beschäftigungsgrades egal um wie viel Prozente oder Stunden) ist wenn Sie damit nicht einverstanden sind nur mit einer Änderungskündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist möglich. Eine Änderungskündigung bedeutet, dass ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wird und Ihnen der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis das nach dem Ende der Kündigungsfrist des ersten Arbeitsverhältnisses beginnt anbietet. Wenn Sie den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben ist ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und es gibt eventuell Probleme mit der Arbeitslosenversicherung. Es bringt nichts herumzuspekulieren und herumzugrübeln, ob der Arbeitgeber Ihnen kündigen will. Wenn der Arbeitgeber das will kann er sie jederzeit ohne einen Grund unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Wenn Sie an Ihrer derzeitigen Stelle nicht mehr zufrieden sind, empfehle ich Ihnen sich eine neue Stelle zu suchen.

  • Sozialversicher

    Danke für die Antwort, das dachte ich mir eigentlich. Sie sagen "wenn ich nicht einverstanden bin", dann könnte mir der Arbeitgeber direkt die Kündigung aussprechen ? Nach dem Motto, das können wir Dir neu anbieten, oder da ist die Türe. Selbstverständlich wäre ich nicht einverstanden sollte eine Lohnreduktion oder das Pensum nach unten angepasst werden. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit es macht mir auch Spass, habe gute Kollegen, und kann mich auch mit dem Betrieb "identifizieren" sonst wäre ich nicht 5 Jahre hier, aber wenn man mir Aufgaben entzieht ist das eher ein schlechtes Zeichen, entweder kein vertrauen, oder Zweifel an meiner Kompetenz (da wären wir wieder bei dem Thema, das die GL keine IT Menschen sind, und mich nicht beurteilen können)

  • Sie sagen "wenn ich nicht einverstanden bin", dann könnte mir der Arbeitgeber direkt die Kündigung aussprechen ? Nach dem Motto, das können wir Dir neu anbieten, oder da ist die Türe. Selbstverständlich wär

    Ja. Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ist in der Schweiz viel schlechter als in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien. Dort gab es in der Vergangenheit absolute Mehrheiten oder Mehrheiten in Koalitionen mit anderen Parteien für sozialdemokratische Parteien. Wenn in der Schweiz jahrzehntelang bürgerliche Parteien gewählt wurden und diese ständig die Mehrheit hatten gibt es eben einen rückständigen besonders schwachen Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer weil diese eher die Interessen der Arbeitgeber als jene der Arbeitnehmer vertreten.

  • D.h. ich müsste es annehmen ohne das eine Änderungskündigung erfolgen muss, ? Würde die Kündigung erfolgen, dann würde ich beim RAV Einstelltage erhalten weil es eine vermeidbare Kündigung wäre?

    Ich möchte mich nur "vorbereiten" sollte dies eintreten. Die Frage stellt sich dann ob es nicht eine missbräuchliche Kündigung wäre weil ich nicht zugestimmt habe ohne die Änderungskündigung erhalten zu haben, und reguläre geltende Kündigungsfrist läuft, würde ich die Änderungskündigung nicht zustimmen bzw. unterschreiben würde die ordentliche Kündigungsfrist laufen und ich wäre dann draussen (natürlich auch hier mit Einstelltagen vom RAV, mit der Begründung ich hätte eine zumutbare Arbeit abgelehnt). Ich habe schon gehört das Lohnanpassungen rückwirkend geschehen sind, nicht bei uns aber anderswo, und sei rechtens.

  • Der Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer haben jederzeit das Recht einen Arbeitsvertrag zu kündigen. Die Kündigung muss nicht begründet werden, das Einzige was eingehalten erden muss ist die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist. der AG kann Sie per sofort frei stellen und den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzahlen.

  • Würde die Kündigung erfolgen, dann würde ich beim RAV Einstelltage erhalten weil es eine vermeidbare Kündigung wäre?

    Randziffer D75 Einstellraster für ALK


    Tatbestand / rechtliche Grundlage Verschulden

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    1. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
    (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG; Art. 44 und Art. 45 Abs. 3, 4 und 5 AVIV; Art. 20 des ILO-Übereinkommens Nr. 168)

    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    1.I Kündigung der versicherten Person infolge einer Weigerung, angemessene, nicht unverhältnismässige Änderungen am Arbeitsvertrag anzunehmen (AVIG-Praxis C138) S

    Legende:

    S = schweres Verschulden


    Randziffer C138 Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so besteht kein Anspruch auf ALE, wenn:
    a. die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist; oder
    b. die Arbeitszeit beibehalten, aber der Lohn reduziert wird.

    Erst eine Lohnkürzung von mehr als 20 % des um den Beschäftigungsgrad proportional gekürzten Lohnes gilt als überproportional.

    Die Ausrichtung von Kompensationszahlungen nach Aufrechnung eines überproportional gekürzten Lohnes auf einen berufs- und branchenüblichen Ansatz, ist nicht zulässig.


     Beispiel 1
    Eine versicherte Person verdiente vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen Lohn von CHF 5000. Nachdem der Beschäftigungsgrad auf 50 % reduziert wurde, verdiente die versicherte Person noch CHF 1800.
    Berechnung der Lohnkürzung:
    Bei einer proportionalen Lohnkürzung würde die versicherte Person einen Verdienst von CHF 2500 (50 % von CHF 5000) erzielen. Die effektive Lohnkürzung beträgt jedoch 28 % (= CHF 700: CHF 2500 x 100). Diese Lohnkürzung ist überproportional mit der Folge, dass kein Anspruch auf ALE besteht.


     Beispiel 2
    Eine versicherte Person verdiente vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen Lohn von CHF 5000. Nachdem der Beschäftigungsgrad auf 50 % reduziert wurde, verdiente die versicherte Person noch CHF 2000.
    Berechnung der Lohnkürzung:
    Bei einer proportionalen Lohnkürzung würde die versicherte Person einen Verdienst von CHF 2500 (50 % von CHF 5000) erzielen. Die effektive Lohnkürzung beträgt 20 % (= CHF 500: CHF 2500 x 100). Diese Lohnkürzung ist im Bereich des Tolerierbaren, weshalb ALE
    entrichtet werden kann.


    Neu- und Wiedereinstellungen / Änderungskündigung
    Art. 16 Abs. 2Bst. h AVIG; Art. 41a Abs. 3 AVIV
    Randziffer B297 Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Damit soll Lohndumping zu Lasten der ALV verhindert werden. Von einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen kann nicht gesprochen werden, wenn eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, welche eine
    zum Beschäftigungsgrad proportionale Lohnkürzung vorsieht.


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • D.h. ich müsste es annehmen ohne das eine Änderungskündigung erfolgen muss, ? Die Frage stellt sich dann ob es nicht eine missbräuchliche Kündigung wäre weil ich nicht zugestimmt habe ohne die Änderungskündigung erhalten zu haben, und reguläre geltende Kündigungsfrist läuft, würde ich die Änderungskündigung nicht zustimmen bzw. unterschreiben würde die ordentliche Kündigungsfrist laufen und ich wäre dann draussen (natürlich auch hier mit Einstelltagen vom RAV, mit der Begründung ich hätte eine zumutbare Arbeit abgelehnt).

    sofaheini

    Ich verstehe Ihren Satz nicht, da dieser zu viele Grammatikfehler enthält, sodass ich nicht weiss, was Sie meinen. Ich habe Ihnen nie geschrieben, dass Sie eine Verminderung Ihres Lohns annehmen müssen. Wenn Sie einer Verminderung Ihres Lohns nicht zustimmen, kann der Arbeitgeber entweder das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen ohne Ihnen einen geänderten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitsbeginn anzubieten, welcher nach dem Ablauf der Kündigungsfrist liegt (= normale Kündigung) oder das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen und Ihnen einen geänderten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitsbeginn anzubieten, welcher nach dem Ablauf der Kündigungsfrist liegt (= Änderungskündigung) . Es hängt von den Umständen ab, ob eine Kündigung oder eine Änderungskündigung als missbräuchliche Kündigung gilt und man deshalb vor Gericht eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen erhalten kann. Allerdings kann das Gericht den Arbeitgeber nicht zwingen die Kündigung zurückzunehmen und das Arbeitsverhältnis endet dann trotz der Entschädigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem Zeitpunkt auf den das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag oder Gesetz endet.


    Bundesgerichtsentscheid (BGE) 123 III 246

    123 III 246


    Handels- und Industriekammer des Kantons Freiburg, Die Änderungskündigung:

    https://www.hikf.ch/getattachment/d22d4c16-f960-494f-ac6c-e83fa2f615d6/Die-Anderungskundigung


    Artikel aus der Zeitschrift HR Today über die Änderungskündigung:

    Die Änderungskündigung: Mittel zur Durchsetzung 
von Vertragsänderungen
    Wenn sich die Verhältnisse rasch wandeln, kann es aus Sicht eines Unternehmens notwendig 
sein, dass Arbeitsverträge zuungunsten von Arbeitnehmenden geändert…
    www.hrtoday.ch

    Art. 336

    1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

    a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Per­sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein­trächtige we­sent­lich die Zusammenarbeit im Betrieb;

    b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Ar­beitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam­menar­beit im Betrieb;

    c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande­ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

    d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;

    e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

    2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

    a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätig­keit rechtmässig ausübt;

    b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen ange­schlos­senen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht bewei­sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;

    c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitneh­mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeit­neh­mer, konsultiert worden sind (Art. 335f).

    3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.


    Art. 336a

    1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

    2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatz­ansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

    3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c miss­bräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.

    Art. 336b

    1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

    2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsver­hältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):

    Fedlex