AHV-Beträge bei Arbeitsverhältnis und Selbständigererwerbstätigkeit

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  • Wie schaut die Berechnung der AHV Beiträge aus wenn:


    - eine 100% Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeführt wird und gleichzeitig noch eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt?


    AHV-Beiträge via Lohnabrechnung normal


    Wird für die selbständige Erwerbstätigkeit auch noch der Mindestbeitrag von 482 CHF fäliig?

  • nix

    Da ich keine magische Kristallkugel habe, in welcher ich sehen kann, wie der genaue Sachverhalt bei Ihnen ausschaut oder in dem Jahr um das es für die Höhe der Beitragspflicht geht aussehen wird, kann ich Ihre Frage nicht beantworten (ich habe heute in der Sarkastikerkiste geschlafen ;) ). Ich empfehle Ihnen sich das AHVG (insbesondere Artikel 3 bis 13) und die AHVV, insbesondere die Artikel 6 bis 30 (Artikel 19 könnte bei Ihnen vielleicht zutreffen) durchzulesen und zu schauen, ob bei dem bei Ihnen vorliegenden genauen Sachverhalt eine AHV-Beitragspflicht besteht und wie hoch diese voraussichtlich sein wird.


    Da ich nicht weiss, wie hoch der Gewinn aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ausfalllen wird, kann ich nicht sagen, ob der AHV-Beitrag so hoch wie der Mindestbeitrag ausfallen wird. Ich weise darauf hin, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn Artikel 19 AHVV nicht zutrifft von der Ausgleichskasse auch noch Beiträge zu anderen Sozialversicherungen (Invalidenversicherung = IV, Erwerbsersatzversicherung =EO, Familienzulagen = FAK) erhoben werden.


    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG):

    Fedlex

    Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

    Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.


    Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):

    Fedlex

  • AHVV

    Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

    Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.


    Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge

    Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zu­rück­fordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.


    AHVG

    Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz


    1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 57 400 Franken44, aber mindestens 9600 Franken45 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.


    2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9500 Franken46 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 413 Franken47 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.


    Massgebende Lohn = Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit?


    Art. 16 Verjährung

    1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG81 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Arti­keln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalen­derjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.82 Wird eine Nachfor­derung aus einer strafbaren Hand­lung hergeleitet, für welche das Straf­recht eine längere Verjäh­rungsfrist fest­setzt, so ist diese Frist massge­bend.


    2 Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.83 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbe­treibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188984 über Schuld­betreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.85 Bei Entste­hung des Renten­an­spru­ches nicht erlo­schene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 386 noch verrechnet werden.


    3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeit­nehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rück­erstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.87

  • nix

    Sind Sie schon auf die Idee gekommen, den Link auf das AHVG, den ich Ihnen angegeben habe in einem Webbrowser zu öffnen und darin mit der Funktion zur Suche nach einem Begriff (bei mir die Taste Ctrl = Strg und die Taste F gleichzeitig drücken) nach dem Begriff massgebend zu suchen und zu schauen in welchen Treffern der Begriff massgebender Lohn oder massgebende Lohn oder eine sonstige grammatikalische Form davon vorkommt und ob das Ihre Frage beantwortet? Im AHVG steht die Definition, was im folgenden massgebender Lohn genannt wird. Und da dies in einem Artikel des AHVG steht, der vor dem von Ihnen erwähnten Artikel 8 AHVG steht, beantwortet der Inhalt dieses vor dem Artikel 8 liegenden Artikels Ihre Frage. Ich bin eher für Hilfe zur Selbsthilfe.

  • @Sozialversicher

    Eventuell lesen sie meinen Beitrag nochmals durch, dann werden sie feststellen, dass die von mir zitieren Angaben aus dem von ihnen angegebenen Link stammen. Und sie mir schon einbisschen weitergeholfen haben.


    AHVV Art. 21

    Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

    Ziffer 2: Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9600 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten.


    Also bei einem Jahresgewinn von 5000 CHF wären in dieses Fall 217.5 CHF fällig (4.35% von 5000 CHF)


    bzw.


    AHVV

    Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

    Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.


    Bei einem Einkommen unter 2300 CHF aus werden gar keine Beiträge (genauere Definition: Pers. Beiträge SE AHV/IV(EO) an die SVA fällig?


    Und somit wären wir wieder bei der Eingangs gestellten Frage:


    - 100% Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist normal beitragspflichtig zusätzlich noch

    - nebenberufliche Selbständigeerwerbstätig:

    - unter 2300 CHF keine Beiträge an SVA

    - über 2300 CHF bis 9600 CHF 4.35%

    - ab 9600 CHF nach Skala

  • nix Eventuell lesen Sie sich das AHVG nochmals durch. Dann werden Sie feststellen, dass es vor dem Artikel 8 AHVG einen Artikel des AHVG steht in dem der Begriff "massgebender Lohn" definiert wird und steht, dass dies "nachfolgend" (das heisst nach dieser Stelle im Artikel und in allen nach diesem Artikel im Gesetz folgenden Artikeln, also auch im Artikel 8 Absatz 2 AHVG) als massgebender Lohn genannt wird. Wie bereits erwähnt, beantwortet dieser Artikel im AHVG, welcher vor dem Artikel 8 kommt Ihre Frage ob der massgebende Lohn das selbe ("=") wie der Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist.


    Man kann Ihnen die Antwort immer noch nicht geben, weil Sie immer noch nicht angegeben haben, welcher Betrag an AHV-Beiträgen auf dem massebenden Lohn bezahlt wurde und wie hoch das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Beispiel der Frage konkret sind. Wenn Sie sich noch einmal die Artikel vor dem Artikel 8 AHVG durchlesen und Artikel 8 Absatz 2 AHVG durchlesen, werden Sie feststellen, dass die Frage, ob für die selbständige Erwerbstätigkeit der Mindestbeitrag fällig wird, welcher Betrag an AHV-Beiträgen (Summe aus dem AHV-Beitrag des Arbeitnehmers und dem AHV-Beitrag des Arbeitgebers falls dieser AHV-Beiträge bezahlt hat) bereits auf dem massgebenden Lohn bezahlt wurden und ob dieser Betrag an AHV-Beiträgen auf dem massgebenden Lohn mindestens so hoch wie der Mindestbeitrag ist. Wenn das so ist kann es aber trotzdem sein, dass das Einkommen (= Gewinn, aber nicht der gleiche Gewinn wie in der Buchhaltung) aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Betrag ergibt, bei dem der AHV-Beitrag ebenfalls 413 Franken also die gleiche Höhe wie der Mindestbeitrag ergibt (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 9'494,25 Franken * 4,35 Prozent AHV-Beitragssatz = 413 Franken auch wenn der massgebende Lohn zum Beispiel 100'000 Franken und der Arbeitnehmer allein darauf einen AHV-Beitrag von über 413 Franken bezahlt hat). Ohne konkrete Angaben mit Zahlen kann man manche Fragen nicht konkret beantworten. Angaben, wie "100% Tätigkeit im Angestelltenverhältnis" oder "100% Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist normal normal Beitragspflichtig" sind nicht konkret, da daraus nicht ersichtlich ist ob und welcher Betrag darauf an AHV-Beiträgen bezahlt wurde. Man kann 100 Prozent arbeiten und trotzdem einen Hungerlohn haben oder einen Arbeitgeber haben, der das "schwarz" abwickelt und weder für den Arbeitnehmer von diesem Lohn Beiträge an die AHV abzieht und einzahlt noch Beiträge an die AHV als Arbeitgeber zahlt. Auch die AHV-Ausgleichskasse wird konkret kontrollieren wie hoch der Betrag ist, der als AHV-Beiträge auf dem massgebenden Lohn bezahlt wurde bevor diese ein Verlangen den tiefsten Satz anzuwenden genehmigen wird.