Definition Wohnsitz

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  • Gemäss ZGB Art. 23 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.


    Es gibt ja auch Fälle, wo Wochenaufenthalter an ihrem Arbeitsort besteuert werden. Diese haben dann ihren steuerrechtlichen Wohnsitz auf Wochenaufenthaltsort, aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in ihrer "Wochenend Gemeinde".


    Ist in ZGB Art. 23 mit Wohnsitz der zivilrechtliche Wohnsitz gemeint?


    Wass hat es in diesem Zusammenhang mit dem Schriften hinterlegen auf sich?




  • Was bedeutet der Ausdruck "Schriften hinterlegen"?


    Könnten beispielsweise bei einem Umzug die Schriften in der vorherigen Gemeinde hinterlegt bleiben und lediglich der zivilrechtliche Wohnsitz wird in die neue Gemeinde verlegt?

  • Der steuerrechtliche Wohnsitz von natürlichen Personen befindet sich grundsätzlich immer am zivilrechtlichen Wohnsitz. Der umgangssprachliche Ausdruck "Schriften hinterlegen" bedeutet, dass man sich bei der Einwohnerkontrolle einer Gemeinde anmeldet und seinen Heimatschein dort deponiert. Dazu ist man verpflichtet, sobald man in einer Gemeinde seinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet, und dies hat automatisch die Aufnahme ins Steuerregister zu Folge. Hält sich eine Person als Wochenaufenthalter am Arbeitsort auf, so wird gemäss Bundesgericht vermutet, dass sich der Lebensmittelpunkt am Arbeitsort befindet. In diesem Fall wird der Arbeitsort zum zivilrechtlichen Wohnsitz, die Person muss ihre Schriften hier hinterlegen und hier Steuern zahlen. Weist aber die Person nach, dass sie sich am Wochenende am Familienort aufhält und dort Beziehungen zu den Angehörigen unterhält, dann - und nur dann - kann sie die Vermutung entkräften und den zivil- wie auch steuerrechtlichen Wohnsitz am Familienort belassen. Arbeiten Ehegatten beide am selben Ort, dann gilt dieser Ort immer als zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz.

  • sirio

    zu deiner Aussage:

    "In diesem Fall wird der Arbeitsort zum zivilrechtlichen Wohnsitz, die Person muss ihre Schriften hier hinterlegen und hier Steuern zahlen."


    Es gibt auch Fälle bei denen der Arbeitsort der Lebensmittelpunkt ist, die Personen am Arbeitsort ihre Steuern zahlen, aber die Schriften noch am alten Wohnsitz hinterlegt sind ( und sie nicht verpflichtet sind die Schriften an anderen Wort zu hinterlegen)


    Im Prinzip sind es Wochenaufenthalter, welche ihre Steuern an ihrem Arbeitsort zahlen, weil die Schriften am Wochenendaufenhaltsort hinterlegt sind.


    Sie haben ihren Lebensmittelpunkt auf Wochenaufenthaltsort und zahlen auch dort steuern, lediglich die Schriften sind noch am Wochenendaufenthaltsort hinterlegt. Und genau in so einem Fall sind die Schriften nicht am Wochenaufenthaltsort hinterlegt.


    Und wenn jetzt wo ein Fall aus Sicht von ZGB Art. 23 angeschaut wird, sollte der zivilrechtliche Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort sein, obwohl die Schriften wo anders hinterlegt sind.

  • marchi Aus meiner Sicht ist die Person in einem solchen Fall sehr wohl verpflichtet, die Schriften dorthin zu transferieren, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, und ich wüsste nicht, mit welcher Argumentation sie sich von dieser Pflicht befreien wollte. Ebenso wenig kann ich mir vorstellen, dass doe Gemeinde bei der Aufnahme in ihr Steuerregister die Tatsache tolerieren würde, dass die Person ihre Schriften nicht daselbst hinterlegt.