Gemäss ZGB Art. 23 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
Es gibt ja auch Fälle, wo Wochenaufenthalter an ihrem Arbeitsort besteuert werden. Diese haben dann ihren steuerrechtlichen Wohnsitz auf Wochenaufenthaltsort, aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in ihrer "Wochenend Gemeinde".
Ist in ZGB Art. 23 mit Wohnsitz der zivilrechtliche Wohnsitz gemeint?
Wass hat es in diesem Zusammenhang mit dem Schriften hinterlegen auf sich?