Gemäss Merkblatt 4200 der SVA St. Gallen:
Voraussetzungen für den Bezug der individuellen Prämienverbilligung:
Bezügerkreis
1.1 Ordentlicher Bezügerkreis
Zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung sind Personen berechtigt, die am 1.Januar 2022 den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben oder über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt verfügen. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2022.
3.1 Ordentlich besteuerte Personen
Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht festgestellte Reineinkommen (Code 248) der Steuerperiode
2020. Für Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung bildet diese die Grundlage. Fehlt die definitive Steuerveranlagung, wird auf die Steuererklärung 2020 abgestellt. Die Korrektur der Prämienverbilligung nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung bleibt vorbehalten.
Der zivilrechtliche Wohnsitz muss sich im Kanton St. Gallen befinden, wie schaut es mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz aus? Es steht nur geschrieben: "nach kantonalem Steuerrecht festgestellte Reineinkommen".