Anspruch auf EL?

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  • Liebe alle, ich habe eine Frage zur EL. Meine Eltern leben bescheiden von einer AHV Minimalrente. Haben sie nun Anspruch auf EL auch wenn sie eine kleine Ferienwohnung im Ausland (Italien) besitzen? Oder muss die Wohnung verkauft werden? Die Wohnung ist alt und würde wohl keine 40'000 Fr einbringen.

    Danke für eine seriöse Antwort.

  • yoliboli


    Hi.

    Die Wohnung muss nicht zwingend verkauft werden, wenn ihre Eltern EL beantragen.

    Aber der Wert der Wohnung wird bei der Berechnung der EL als Vermögen angerechnet. Das reduziert die EL.

    Genaueres dazu können sie eventuell auf der Website der zuständigen SVA erfahren.

  • Liebe alle, ich habe eine Frage zur EL. Meine Eltern leben bescheiden von einer AHV Minimalrente. Haben sie nun Anspruch auf EL auch wenn sie eine kleine Ferienwohnung im Ausland (Italien) besitzen? Oder muss die Wohnung verkauft werden? Die Wohnung ist alt und würde wohl keine 40'000 Fr einbringen.

    Danke für eine seriöse Antwort.

    Ja, wenn diese Ferienwohnung keine 40'000 Franken einbringt, haben sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Freibetrag für Ehepaare beträgt 50'000 Franken.


    Bei mehr als 50'000 Franken wird 1/10 angerechnet.


    Beispiel:


    80'000 Franken Vermögen – 50'000 = 30'000 Franken

    1/10 davon = 3000 Franken : 12 = 250 Franken/Monat


    In diesem Fall werden 250 Franken zu der monatlichen AHV-Rente (Einnahmen) hinzugerechnet.

  • yoliboli

    Auf der Website der Informationsstelle AHV/IV der der Ausgleichskassen und IV-Stellen der Schweiz gibt es einen Rechner mit dem Sie ausrechnen können, ob Ihre Eltern vielleicht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV haben.

    https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Ergänzungsleistungen-EL/Berechnung-Ergänzungsleistungen


    Beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2021 eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft getreten ist, dass nach dem Tod des als letzten der beiden Eltern sterbenden Elternteils ein Teil oder alle der nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurück erstattet (zurück bezahlt) werden müssen, wenn der Nachlass (= das Erbe, = das Vermögen abzüglich der Schulden abzüglich der Todesfallkosten des letzten verstorbenen Elternteils) 40'000 Franken übersteigt. Diese Ergänzungsleistungen müssen aber nur aus jenem Teil des Nachlasses zurück erstattet werden, der 40'000 Franken übersteigt. Wenn also zum Beispiel der Nachlass des als letzten verstorbenen Elternteils nur 39'000 Franken ist, müssen keine Ergänzungsleistungen zurück erstattet werden. Wenn zum Beispiel der Nachlass des letzten verstorbenen Elternteils nur 43'000 Franken ist und nach dem 1. Januar 2021 insgesamt 30'000 Franken Ergänzungsleistungen an die beiden Eltern ausbezahlt wurden, müssen davon nur 3'000 Franken (= 43'000 Franken - 40'000 Franken) zurück erstattet werden.


    Beachten Sie auch, dass Ihre Eltern zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen, wenn diese nicht Schweizer Bürger sind, also wenn diese nicht den Schweizer Pass, sondern nur einen ausländischen Pass haben. Beachten Sie auch, dass auch die Voraussetzung eines Wohnsitzes in der Schweiz und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt sein müssen. Ihre Eltern können also nur weniger als 90 Tage lang am Stück in der Wohnung in Italien sein, sonst liegt dann kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr in der Schweiz vor und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht nicht mehr. Es kann sein, dass wegen der Wohnung in Italien kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, weil bei der Berechnung, ob die anerkannten Ausgaben (Artikel 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Artikel 11 ELG) übersteigen (Artikel 9 Absatz 1 ELG) gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG und gemäss Artikel 12 ELV der Eigenmietwert der Wohnung in Italien als Einnahme (als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) angerechnet wird und auch gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e ELG ein Zehntel jenes Teil des Reinvermögens (= Vermögen abzüglich Schulden) Ihrer Eltern angerechnet wird, der den Freibetrag für ein Ehepaar von 50'000 Franken übersteigt. Wenn also die Wohnung tatsächlich bei der Steuererklärung in der Schweiz beim Vermögen nur 40'000 Franken wert ist und die Summe des Vermögens abzüglich der Summe der Schulden Ihrer Eltern bei der Steuererklärung 50'000 Franken nicht übersteigt, wird keine Einnahme aus einem Teil des Vermögens gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG angerechnet. Wenn das Vermögen abzüglich der Schulden Ihrer Eltern zum Beispiel 60'000 Franken beträgt, wird bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen für das ganze Jahr ein Zehntel von 10'000 Franken, also 1'000 Franken als Einnahme angerechnet (= (60'000 Franken - 50'000 Franken) / 10).


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex

  • yoliboli

    Entscheidend ist gemäss der Verordnung über die Ergänzungsleistungen der Betrag, der für die Steuererklärung in der Schweiz bei den Einnahmen als Eigenmietwert der Wohnung in Italien angegeben werden müsste und der für die Steuererklärung in der Schweiz beim Vermögen als Wert der Wohnung in Italien angegeben werden müsste. Der Wert für die Steuern für eine Steuererklärung in Italien oder der als Steuern in Italien bezahlt werden muss ist für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht relevant.



    Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete

    1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser be­wohn­ten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetz­gebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massge­bend.

    2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer mass­­gebend.


    Art. 17a Bewertung des Vermögens

    1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.

    2 und 3 ...

    4 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs­wert einzusetzen.

    5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.

    6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkant­onale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

    Einmal editiert, zuletzt von Sozialversicher () aus folgendem Grund: Habe die Artikel aus der Verordnung über die Ergänzungsleistungen eingefügt

  • yoliboli

    Auch wenn Ihre Eltern ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben sind Ihre Eltern durch das Schweizer Steuerrecht verpflichtet die Einkünfte und den Wert der in ihrem Eigentum befindliche Ferienwohnung in Italien auf der Steuererklärung in der Schweiz bei den Einkünften und beim Vermögen anzugeben und können erst am Schluss der Steuererklärung angeben, welcher Teil der Einkünfte bzw. des Vermögens im Ausland liegt. Gemäss Artikel 24 Ziffer 3 des Abkommen zwischen den Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erhöhen die Einnahmen bzw. das Vermögen in Italien den Steuersatz in Prozent, der auf den Einnahmen in der Schweiz beziehungsweise den Steuersatz in Prozent (oder Promille), der auf dem Vermögen in der Schweiz bezahlt werden muss, obwohl die Einkünfte (zum Beispiel der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten) gemäss Artikel 6 und der Wert der Liegenschaft gemäss Artikel 22 Ziffer 1 nur durch Italien und nicht durch die Schweiz besteuert werden dürfen.


    Abkommen zwischen den Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

    Fedlex

    Einmal editiert, zuletzt von Sozialversicher () aus folgendem Grund: Habe inzwischen im DBA Schweiz-Italien nachgeschaut

  • yoliboli

    Ware es mit dem von mir angegebenen Rechner und den Ihnen über Ihre Eltern vorliegenden Unterlagen möglich auszurechnen, ob Ihre Eltern einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV haben? Wenn die jährlichen anrechenbaren Einnahmen Ihrer Eltern die jährlichen anerkannten Ausgaben Ihrer Eltern übersteigen, aber die Differenz tiefer als die von Ihren Eltern (wegen der minimalen Franchise oder dem Selbstbehalt selbst zu bezahlende Krankheitskosten, Zahnarztkosten, bestimmte Behinderungskosten, etc.) zu bezahlenden Krankheits- und Behinderungskosten ist, kann es sein, dass Ihre Eltern zwar keinen Anspruch auf monatlich bezahlte jährliche Ergänzungsleistungen, aber einen Anspruch auf die Vergütung jenes Teils der Krankheits- und Behinderungskosten haben, welcher die Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben übersteigt.


    Haben Ihre Eltern einen Anspruch auf Prämienverbilligung? Dieser bestimmt sich nach kantonalem Recht und hängt vom Einkommen und Vermögen ab. Falls Ihre Eltern auch in Italien oder in einem Mitgliedstaat der EU gearbeitet haben, kann es sein, dass diese gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU einen Anspruch auf eine kleine Altersrente aus diesem EU-Mitgliedstaat haben.