IV Paar mit Kind

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  • Guten Tag


    Wie ist es wen ein IV Paar das in 2 verschiedenen Wohnungen lebt und ein Kind bekommt aber es zusammen betreuen? Bekommt das Kind eine Kinderrente und wie wird das gehandhabt? Eine Person bezieht dazu noch Ergänzungsleistungen und die andere nicht aber lebt knapp am Existenzminimum. Oder darf man so überhaupt ein Kind haben?

  • halloa

    Es ist nicht verboten ein Kind zu haben, wenn man ein tiefes Einkommen hat.


    Was meinen Sie mit IV Paar?

    Meinen Sie damit, dass jeder der beiden eine ganze Rente oder Teilrente der Invalidenversicherung (IV) bezieht?

    Meinen Sie, dass es sich um ein verheiratetes Paar handelt?

    Meinen Sie, dass es sich um ein Paar handelt, welches in einer offiziell eingetragenen Partnerschaft lebt? Meinen Sie ein Paar, dass weder verheiratet ist noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebt?


    Wenn einer der beiden Eltern des Kindes oder beide Eltern des Kindes einen Anspruch auf eine ganze Rente oder Teilrente der IV haben, besteht gemäss Artikel 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ein Anspruch auf eine Kinderrente der IV.


    Die Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht ist verpflichtet der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu melden, dass ein Kind geboren wurde und ob sie hauptsächlich mit dem Kind zusammen wohnt oder ob sie eventuell Zahlungen für den Unterhalt (also für die Kosten für das Kind, Essen, Trinken, Krankenkasse, einen Teil der Miete, und so weiter) bezahlen muss, wenn das Kind nicht hauptsächlich bei ihr lebt.


    Wenn die Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht, hauptsächlich mit dem Kind zusammen wohnt, wird eine neue Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gemacht. In der neuen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden bei den anerkannten Ausgaben ein zusätzlicher pauschaler Betrag für den Lebensunterhalt und die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung als anerkannte Ausgaben berücksichtigt. Darüber hinaus gilt bei der Berechnung ein höherer maximaler Betrag für die Miete und die Nebenkosten für die Wohnung. Wenn die tatsächliche Miete und die Nebenkosten aber bereits bisher unter dem maximalen Betrag für eine alleinstehende Person waren, ändert der höhere maximale Betrag nichts an der Höhe der Ergänzungsleistungen. In der neuen Berechnung wird bei den anrechenbaren Einnahmen dann zusätzlich die Kinderrente der IV und von der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) festgelegte Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils berücksichtigt.


    Es kann sein, dass die andere Person, welche derzeit noch keine Ergänzungsleistungen bezieht neu wegen der Geburt des Kindes und einer Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltszahlungen für das Kind einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Es kann auch sein, dass sie ohnehin ab 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben wird, da ab 1. Januar 2013 die Rente der IV leicht erhöht wird, die Beiträge zur AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige leicht erhöht werden, der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf leicht erhöht wird, die Prämien für die Grundversicherung der Krankenversicherung steigen werden und die maximalen Beträge für die Miete und den Lebensbedarf leicht erhöht werden. Es ist aber notwendig, sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (neu) anzumelden, wenn man sich zuvor noch nicht angemeldet hat oder wenn nach der Anmeldung in einer Verfügung stand, dass man keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.