Einstelltage, Selbstkündigung, Sozialversicherungsgericht

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  • Guten Tag


    Ich habe meinen letzten Job selbst gekündigt. Die Arbeitslosenkasse hat mich dafür mit 37 Einstelltage sanktioniert.


    Ich habe Einsprache gegen den Entscheid der Arbeitslosenkasse intern erhoben und die Kasse hat die Einstelltage auf 31 reduziert. Die Kasse hat mir gesagt, dass sie die Sanktionen nicht weiter reduzieren können. Das heißt: 31 Einstelltage ist das Minimum, dass man kriegt, wenn man den Job selbst kündigt.


    Ich habe nicht viele Beweise, dass das Arbeiten beim letzten Arbeitgeber unzumutbar war, ein paar Fotos von Emails, die beweisen, dass die Firma nicht organisiert war, etc. Mehr Beweise habe ich leider nicht.


    Hier kommen meine Anfragen:


    1 - Lohnt es sich, den zweiten Entscheid der Kasse vor dem Sozialversicherungsgericht anzufechten? oder hat die Kasse die Wahrheit gesagt: 31 Einstelltage ist die mindest- Anzahl von Einstelltage, die man kriegt, wenn er/sie das Arbeitsverhältnis selbst-kündigt, ohne einen neuen Job zu haben?


    2 - Ist es so, dass das Sozialversicherungsgericht die Einstelltage erhöhen kann (und nicht nur reduzieren)?


    Vielen Dank im Voraus.

    MFG

  • dl1986

    Hat Ihnen die Arbeitslosenkasse nach Ihrer Einsprache gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen keinen Einspracheentscheid oder keine neue Verfügung geschickt, in welcher eine Begründung für die 31 Eintelltage steht? Werden dort keine Artikel (abgekürzt Art.) aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (abgekürzt AVIG) oder aus der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) oder Randziffern (abgekürzt Rz.) aus dem Kreisschreibung AVIG-Praxis ALE erwähnt und haben Sie nicht im Internet nachgeschaut was in diesen Artikeln oder in diesen Randziffern steht?

  • dl1986

    1. Es lohnt sich eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kasse an das Sozialversicherungsgericht zu schicken, weil das Sozialversicherungsgericht für eine Beschwerde keine Kosten verlangt und Ihnen keine Kosten für einen Rechtsbeistand entstehen, wenn Sie die Beschwerde selbst schreiben und selbst unterschreiben. Wenn Sie Glück haben wird die Anzahl der Einstelltage reduziert. Wenn nicht, bleibt die Anzahl der Einstelltage bei den 31 Tagen. Man kann auch überhaupt keine Einstelltage erhalten, wenn sich nachweisen lässt, dass das Bleiben an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar war (zum Beispiel durch ein Zeugnis eines Arztes, dass die Arbeit an dieser Arbeitsstelle zu gesundheitlichen Problemen geführt hat [z.B. Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Selbstmordgedanken, etc.} und das Verbleiben aus gesundheitlicher Sicht nicht länger zumutbar war). Wieso haben Sie gekündigt? Einfach nur pauschal zu schreiben, dass die Firma unorganisiert war, wird nicht reichen um die Einstelltage zu vermindern. Gemäss Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld­baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle auf­gegeben hat. Gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV dauert die Einstellung bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wenn sich ein entschuldbarer Grund für die Ausgabe der Arbeitsstelle beweisen lässt oder wenn sich die Unzumurbarkeit des Bleibens bei dieser Arbeitsstelle oder die Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle im Zeitpunkt der Kündigung beweisen lässt, sind weniger als 31 Einstelltage möglich, ansonsten sind 31 Einstelltage das Minimum der Einstellung gemäss der Arbeitslosenversicherungsverordnung, wenn sie selbst gekündigt haben und keine neue Arbeitsstelle zugesichert war.


    Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

    1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;



    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):


    Fedlex


    Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

    (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)

    1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versi­cherte:

    b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeits­stelle nicht zugemutet werden konnte;

    Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

    (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)

    3 Die Einstellung dauert:

    c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.

    4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld­baren Grund:

    a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle auf­gegeben hat;


    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

    Fedlex

  • dl1986

    2. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 AVIG in Verbindung mit Artikel 61 Buchstabe d ATSG muss Ihnen das kantonale Versicherungsgericht vorher ankündigen, dass es beabsichtigt den Einspracheentscheid zu Ihren Ungunsten zu ändern und Ihnen vorher Gelegenheit geben zu dieser Absicht eine Stellungnahme einzureichen und die Beschwerde zurückzuziehen. Wenn die Beschwerde dann zurückgezogen wird kann die Arbeitslosenkasse den Einspracheentscheid nur mehr ändern, wenn der Einspracheentscheid zweifellos unrichtig ist, was sehr selten der Fall ist, weil die Arbeitslosenkasse bei der Auswahl der Anzahl der Einstelltagen innerhalb der Bandbreite von 31 bis 60 Tagen ein Ermessen hat und die Ausübung von Ermessen schwer zweifellos unrichtig ist es also nur eine einzige andere "richtige" Anzahl der Einstelltage in dieser Bandbreite gibt. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 AVIG in Verbindung mit Artikel 61 Buchstabe fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht kein kostenpflichtiges Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen vor. Einstelltage sind eine Streitigkeit über Leistungen weil es ja darum geht ob Sie die nicht oder um eine geringere Anzahl an Tagen gekürzten Leistungen (Taggelder) der Arbeitslosenversicherung erhalten oder nicht.


    Art. 1

    1 Die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­si­che­rungsrechts (ATSG) sind auf die obligatori­sche Arbeitslosenversi­che­rung und die In­sol­venzentschä­digung an­wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrück­lich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht.



    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex



    Art. 61 Verfahrensregeln

    Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

    d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.


    fbis Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.



    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

  • dl1986


    Randziffer D23 Die Arbeitslosigkeit gilt als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person
    • das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle
    zugesichert war, oder
    • ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
    Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt.


    Randziffer D26 Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden. Überstunden, welche die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, Differenzen über die Lohnhöhe, sofern die gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bestimmungen beachtet werden oder ein gespanntes Arbeitsverhältnis gelten z. B. nicht als unzumutbar. Werden gesundheitliche Gründe angeführt, sind diese durch ärztliches Attest zu belegen. Kündigt die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis auf Abruf infolge ausserordentlicher
    und nicht absehbarer Beschäftigungsschwankungen, ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abzusehen.

    Randziffer D27 Das Verbleiben am Arbeitsplatz ist unzumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
     Rechtsprechung
    EVG C 135/02 vom 10.2.2003 (Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird vermutet)
    EVG C 302/01 vom 4.2.2003 (Aufgabe einer Stelle wegen der Sicherheit am Arbeitsplatz)
    EVG C 392/00 vom 8.10.2002 (Kündigung wegen unter den Erwartungen gebliebener Lohnerhöhung nach Beendigung der Probezeit)

    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • dl1986

    Hat Ihnen die Arbeitslosenkasse nach Ihrer Einsprache gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen keinen Einspracheentscheid oder keine neue Verfügung geschickt, in welcher eine Begründung für die 31 Eintelltage steht? Werden dort keine Artikel (abgekürzt Art.) aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (abgekürzt AVIG) oder aus der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) oder Randziffern (abgekürzt Rz.) aus dem Kreisschreibung AVIG-Praxis ALE erwähnt und haben Sie nicht im Internet nachgeschaut was in diesen Artikeln oder in diesen Randziffern steht?

    Genau, ich habe nur eine Verfügung von der Kasse erhalten (nach dem ersten Entscheid: 37 Einstelltage) ich habe keine Verfügung von der Kasse erhalten nach der Reduzierung auf 31 Einstelltage. Kann die Kasse das machen, die Einstelltage zu reduzieren ohne Verfügung zu erstellen? oder ist die Kasse verpflichtet, nach jedem Entscheid, eine Verfügung zu erstellen?

    Die Kasse hat mich nur telefonisch kontaktiert um mich zu informieren, dass die Einstelltage reduzieren wurden. Das Geld wurde auf dem Konto Gutgeschrieben. Das einzige Dokument, dass ich per Post erhalten habe, ist ein "Lohnabrechnung-Ersatz".

  • dl1986

    Haben Sie überhaupt je gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen innerhalb von 30 Tagen seit dem Empfang der Verfügung eine schriftliche von Ihnen unterschriebene Einsprache per Post eingereicht? Wenn ja, was haben Sie in der Einsprache für einen Antrag gestellt? Dass Sie überhaupt keine Einstelltage erhalten? Die Arbeitslosenkasse ist nach einer Einsprache verpflichtet Ihnen einen schriftlichen Einspracheentscheid mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu senden, in dem über Ihre Einsprache entschieden wird. Wenn die Arbeitslosenkasse ihrem in der Einsprache gestellten Antrag vollumfänglich entspricht kann Ihnen die Arbeitslosenkasse eine neue Verfügung mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung entsprechen, in welcher der Antrag in ihrer Einsprache umgesetzt wird und Ihnen einen Einspracheentscheid mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung senden, in dem die Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben wird, weil die Einsprache durch den Erlass der neuen Verfügung gegenstandslos geworden ist (= sich durch den Erlass der neuen Verfügung erledigt hat).

  • dl1986

    Ob die Arbeitslosenkasse über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG in einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG entscheiden muss oder darüber im formlosen Verfahren gemäss Artikel 51 ATSG entscheiden kann, hängt gemäss Artikel 100 Absatz 1 AVIG davon ab, ob Sie davor die Arbeitslosenkasse darum ersucht haben (= Ersuchen des Betroffenen) auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (= 0 Einstelltage) oder sie mit weniger als 31 Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Wenn die Arbeitslosenkasse Ihrem Ersuchen nicht oder nicht vollumfänglich entspricht, muss sie darüber in einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG entscheiden. Auch wenn fälschlicherweise darüber im formlosen Verfahren (= in der normalen monatlichen Abrechnung der Arbeitslosenkasse oder in einem Brief ohne Hinweis, dass sie eine Einsprache dagegen einreichen können) entschieden wurde, haben Sie gemäss Artikel 51 Absatz 2 ATSG das Recht von der Arbeitslosenkasse zu verlangen, dass Sie darüber in einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG entscheidet. Erst wenn Sie einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG haben, können Sie innerhalb der Frist gemäss Artikel 52 Absatz 1 ATSG eine Einsprache gegen diese Verfügung einreichen und erst nach der Einreichung einer Einsprache ist die Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 52 Absatz 2 ATSG verpflichtet einen Einspracheentscheid zu erstellen, in dem über Ihre Einsprache entschieden wird. Erst nachdem Sie einen Einspracheentscheid erhalten haben, in dem steht, dass Sie eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim kantonalen Versicherungsgericht einreichen können, können Sie innerhalb der Frist eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen.


    Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

    1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;

    2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegen­über ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.


    Art. 100 Grundsätze

    1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abwei­chung von Arti­kel 49 Ab­satz 1 ATSG das form­­lose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwen­dung, aus­ser in den Fäl­len, in denen dem Ersu­chen des Betroffe­nen nicht oder nicht vollum­fänglich ent­spro­chen wird.

    2 Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.

    3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungs­gerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.

    4 Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.



    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex



    Art. 49 Verfügung

    1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

    2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

    3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

    4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

    5 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geld­leistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.


    Art. 51 Formloses Verfahren

    1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

    2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.


    Art. 52 Einsprache

    1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

    2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

    3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

    4 Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.



    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

  • dl1986

    Haben Sie überhaupt je gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen innerhalb von 30 Tagen seit dem Empfang der Verfügung eine schriftliche von Ihnen unterschriebene Einsprache per Post eingereicht? Wenn ja, was haben Sie in der Einsprache für einen Antrag gestellt? Dass Sie überhaupt keine Einstelltage erhalten? Die Arbeitslosenkasse ist nach einer Einsprache verpflichtet Ihnen einen schriftlichen Einspracheentscheid mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu senden, in dem über Ihre Einsprache entschieden wird. Wenn die Arbeitslosenkasse ihrem in der Einsprache gestellten Antrag vollumfänglich entspricht kann Ihnen die Arbeitslosenkasse eine neue Verfügung mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung entsprechen, in welcher der Antrag in ihrer Einsprache umgesetzt wird und Ihnen einen Einspracheentscheid mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung senden, in dem die Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben wird, weil die Einsprache durch den Erlass der neuen Verfügung gegenstandslos geworden ist (= sich durch den Erlass der neuen Verfügung erledigt hat).

    Ja ich habe gegen die Verfügung (37 Einstelltagen) schriftliche Einsprache erhoben. Ich habe eine (und einzige) Verfügung bekommen, in der die Kasse begründet hat, wieso ich 37 Einstelltage erhalten habe.

    Ich habe aber gar keine Verfügung erhalten, in der die Kasse abklärt, wieso die Einstelltage von 37 auf 31 reduziert wurden.


    Mit einfachen Wörter, kann die Kasse das tun, oder hat die Kasse was falsches gemacht?


    Es lohnt sich zu erwähnen, dass die Kasse auch einen Fehler gemacht hat, mit der Berechnung des Versicherteen-Verdiensts (VV). Ich habe 5 Male formell (eingeschrieben Post) verlangt, die Kasse mir eine Verfügung zu senden, wie sie den VV berechnet hatte.


    Da die Kasse mich nicht beantwortete, habe ich eine Beschwerde gegen die Kasse bei der Behörde eingerichtet.

    Nach ein paar Tagen habe ich endlich von der Kasse gehört und sie haben mir am Telefon gesagt, dass


    1 - Die Einstelletage auf 31 wurden.

    2 - der VV angepasst wurde.


    Die Kasse hat den Fehler mit der Berechnung des VVs so begründet: der letzte Arbeitgeber hat einen Fehler mit der Berechnung der Verkaufsprovisionen gemacht (ohne oder mit Absicht hat die Kasse nicht bestätigt).


    Die einzige schriftliche Unterlagen, die ich von der Kasse erhalten habe, sind Ersatz der alten Lohnabrechnungen. Die Differenz zwischen den falschen und neuen Beträge wurde auf dem Bankkonto gutgeschrieben. Die Verfügung hat die Kasse nie mir gesendet. Die Kasse hat mir gesagt am Telefon gesagt, dass die Verfügung erhält gar keine Info, wie der VV berechnet wurde.


    Versteckt die Kasse was? kann die Kasse das tun?


    Ich vertraue der Leute der Kasse gar nicht.


    PS: Die Kasse ist leider eine private Kasse, die auch sehr schlechte Kommentare in Forums kriegt.

  • Ja ich habe gegen die Verfügung (37 Einstelltagen) schriftliche Einsprache erhoben. Ich habe eine (und einzige) Verfügung bekommen, in der die Kasse begründet hat, wieso ich 37 Einstelltage erhalten habe.

    dl1986

    Ich habe Sie in meiner Antwort vom 26. Oktober 2022 nicht nur gefragt, ob Sie eine schriftliche Einsprache erhoben haben, sondern auch ob Sie gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen innerhalb von 30 Tagen seit dem Empfang der Verfügung eine schriftliche von Ihnen unterschriebene Einsprache per Post eingereicht? Wenn ja, was haben Sie in der Einsprache für einen Antrag gestellt? Haben Sie in der Ansprache den Antrag gestellt, dass Sie 0 Einstelltage erhalten? Dass Sie weniger als 31 Einstelltage erhalten? Wenn Sie meine Fragen nicht beantworten und ich nicht weiss, ja Sie geschrieben haben, ist es schwierig Ihnen zu antworten.

  • @Sozialversicher - Unten (rot) finden Sie die Antwort auf Ihre Fragen .


    Ich habe Sie in meiner Antwort vom 26. Oktober 2022 nicht nur gefragt, ob Sie eine schriftliche Einsprache erhoben haben, sondern auch ob Sie gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen innerhalb von 30 Tagen seit dem Empfang der Verfügung eine schriftliche von Ihnen unterschriebene Einsprache per Post eingereicht?

    Ja, das habe ich gemacht.

    Wenn ja, was haben Sie in der Einsprache für einen Antrag gestellt? Haben Sie in der Ansprache den Antrag gestellt, dass Sie 0 Einstelltage erhalten? Dass Sie weniger als 31 Einstelltage erhalten?
    Nein, das habe ich nicht gemacht. Ich habe in der Einsprache geklärt, dass die Firma nicht organisiert war, und dass ich meinen Job, in einem solchen Arbeitsumfeld, nicht tun konnte.
    Ich habe nicht konkret danach gefragt, die Anzahl der Einstelltagen auf 0 zu reduzieren.



  • dl1986

    Verstehen ich es richtig, dass es Sie geärgert oder frustriert hat, dass Sie Ihren Job nicht so tun konnten, wie Sie sich das gewünscht hätten oder es vielleicht im Arbeitsvertrag vereinbart war? Verstehe ich es richtig, dass Sie anstatt zu kündigen dort hätten bleiben können und sich eine andere Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber hätten suchen können und erst dann kündigen können, wenn Sie einen von einem neuen Arbeitgeber unterschriebenen Arbeitsvertrag haben? In Ihrem Beispiel beträgt der fixe Bruttolohn 7'000 Franken pro Monat. Selbst wenn es nicht mehr möglich gewesen wäre "Deals" (Verkäufe) zu machen und Provisionen aus diesen Verkäufen zu erhalten, weil die Firma unorganisiert war, war es Ihnen bei einem fixen Bruttolohn mit 7'000 Franken aus Sicht der Arbeitslosenversicherung finanziell zumutbar nicht zu kündigen und sich ungekündigt eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Wenn Sie kein Arztzeugnis (zum Beispiel von einem Psychiater) haben, dass es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war dort länger zu arbeiten, lohnt es sich nicht die 31 Einstelltage anzufechten, weil die 31 Einstelltage die geringste Anzahl an Tagen ist, wenn man die Stelle selbst gekündigt hat und es einem zumutbar gewesen wäre die Stelle nicht zu kündigen.

  • dl1986

    Sie können beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keine Beschwerde gegen die 31 Einstelltage einreichen, weil Sie keinen Einspracheentscheid von der Arbeitslosenkasse erhalten haben, in dem entschieden wurde, dass Sie 31 Einstelltage erhalten. Der Einspracheentscheid über die Anzahl der Einstelltage ist die Voraussetzung dafür um beim Sozialversicherungsgerichts eine Beschwerde über die Anzahl der Einstelltage einzureichen.


    Gestützt auf das was Sie bisher geschrieben haben, was passiert ist, lohnt es sich nicht sich gegen die 31 Einstelltage zu wehren und lohn es sich nicht von der Arbeitslosenkasse einen Einspracheentscheid zu verlangen, in welcher die 31 Einstelltage stehen, wenn Ihnen die Arbeitslosenkasse die Taggelder für die 6 Tage (=37 Tage - 31 Tage) bereits auf Ihr Bankkonto überwiesen hat und sich die 31 Einstelltage auch aus den monatlichen Taggeldabrechnungen ("Lohnabrechnung-Ersatz"?) der Abeitslosenkasse als Tilgungen der Einstelltage ergeben.

  • dl1986

    Verstehen ich es richtig, dass es Sie geärgert oder frustriert hat, dass Sie Ihren Job nicht so tun konnten, wie Sie sich das gewünscht hätten oder es vielleicht im Arbeitsvertrag vereinbart war? Verstehe ich es richtig, dass Sie anstatt zu kündigen dort hätten bleiben können und sich eine andere Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber hätten suchen können und erst dann kündigen können, wenn Sie einen von einem neuen Arbeitgeber unterschriebenen Arbeitsvertrag haben? In Ihrem Beispiel beträgt der fixe Bruttolohn 7'000 Franken pro Monat. Selbst wenn es nicht mehr möglich gewesen wäre "Deals" (Verkäufe) zu machen und Provisionen aus diesen Verkäufen zu erhalten, weil die Firma unorganisiert war, war es Ihnen bei einem fixen Bruttolohn mit 7'000 Franken aus Sicht der Arbeitslosenversicherung finanziell zumutbar nicht zu kündigen und sich ungekündigt eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Wenn Sie kein Arztzeugnis (zum Beispiel von einem Psychiater) haben, dass es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war dort länger zu arbeiten, lohnt es sich nicht die 31 Einstelltage anzufechten, weil die 31 Einstelltage die geringste Anzahl an Tagen ist, wenn man die Stelle selbst gekündigt hat und es einem zumutbar gewesen wäre die Stelle nicht zu kündigen.

    Das Problem war, dass ich nicht das Essenziel hatte, um meinen Job zu erledigen. Was am meisten frustrierend war, war dass ich keine Antworte auf technische Anfragen von Kunden intern erhalten konnte. Es gibt keine Klauseln im Vertrag, die sagen, dass die Firma verpflichtet ist, mir eine Antwort auf technische Anfragen von Kunden zu geben.

    Alles was ich beweisen kann, sind nur ein paar Screenshots, die Beweisen die Antworte die ich von IT / Management erhielt, nutzlos waren.


    In einem solchen Arbeitsumfeld zu bleiben ist ungesund. Aber ja, ich habe keine Arztzeugnisse.


    Es gibt noch was, dass es sich zu erwähnen lohnt. Die Firma war auch mit der Kasse sehr unprofessionell: 1 - die Firma hat alle nötige Formulare der Kasse nur nach ein paar Monaten gesendet. 2 - die Firma hat auch Fehler (mit oder ohne Absicht das weiß ich nicht) gemacht. Als Konsequenz davon war mein erster versicherter Verdienst niedriger als mein jetziger versicherter Verdienst. Könnte das beweisen, dass die Firma extrem unprofessionell war, und bei einem solchem Arbeitgeber zu arbeiten unzumutbar ist?

  • dl1986

    Nach Ihrer neuesten Antwort bleibe ich bei meiner Meinung, dass es sich nicht lohnt sich gegen die 31 Einstelltage wegen der durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit zu wehren. Wie ich Ihnen bereits mit den anwendbaren Vorschriften erklärt habe, sind 31 Tage die Mindestanzahl an Tagen bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Wenn kein Arzt bestätigt, dass Ihnen das Verbleiben an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, werden Sie meiner Meinung nach nicht weniger als die 31 Einstelltage erhalten. Ohne eine ärztlich bestätigte psychische Erkrankung durch die Verhältnisse an der Arbeitsstelle ist die Arbeitslosigkeit durch die Kündigung selbst verschuldet. Frust, Ärger oder Unzufriedenheit mit einem von Ihnen als unprofessionell empfundenen Arbeitgeber reichen nicht.