Versicherter-Verdienst Berechnung und Verkaufsprovisionen / Fehler Arbeitslosenkasse.

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  • Guten Tag


    Meine Frage geht um die Berechnung des Versicherten-Verdienst (VV), wenn man beim letzten Job (vor der Arbeitslosigkeit) auch Verkaufsprovisionen verdient hat.


    Ich werde die letzte 12 Löhne, die ich von meinem letzten Arbeitgeber erhalten habe, so bezeichnen: L1 (Lohn 1 - Jan 2021), L2, .. bist L12 (Lohn 12, mein letzter Lohn vor der Arbeitslosigkeit - Dez 2021).


    Die Kasse hat schon einen Fehler mit der Berechnung des VV gemacht. Ich hatte Recht und die Kasse hat den VV korrigiert + die Differenz auf dem Bankkonto gutgeschrieben.


    Es gibt noch was, dass mir nicht klar ist: L1 enthält : A) Grundlohn B) Verkaufsprovisionen (Q4 Jahr 2020 - Deals die im letzten Quartal 2020 abgeschlossen wurden. Verkaufsprovisionen wurden im Jan 2021 ausbezahlt).

    Die Kasse hat die Verkaufsprovisionen von L1 in der Berechnung des VV nicht einbezogen. Grund dafür ist, dass es in der Berechnung des VVs ein ökonomisches Prinzip gilt (und nicht ein finanzielles Prinzip). Dass heisst, solche Provisionen wurden in Jan 21 ausbezahlt, aber auf eine ökonomische Ebene, gehören solche Provisionen zum letzten Quartal 2020.

    Hat hier die Kasse recht? oder ist das noch ein Versuch der Kasse, meinen VV zu reduzierten?

  • dl1986

    An welchem Tag hat Ihr Arbeitsverhältnis geendet beziehungsweise für bis zu welchem Tag wurde Ihnen der Lohn oder die Verkaufsprovision bezahlt (=Tag vor dem Tag mit dem Ausfall/Wegfall des Verdiensts = des Lohns und der Verkaufsprovision durch die Arbeitslosigkeit?


    Gemäss der Randziffer C2 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) werden (Verkaufs-)Provisionen in den Monaten als versicherter Verdienst angrechnet, in welchen die Arbeitsleistung (die Verkäufe auf welche die Provision bezahlt wird) erbracht wurde und nicht in dem Monat, in dem die Verkaufsprovision bezahlt wurde. Also betrifft die im Januar 2021 bezahlte Verkaufsprovision für Verkäufe, welche in den Monaten Oktober 2020 bis Dezember 2020 (= 4. Quartal des Jahres 2020) gemacht wurden den versicherten Verdienst für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2020.

    Art. 23 Versicherter Verdienst

    1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeits­verhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich ver­einbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbeding­te Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versi­cherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) ent­spricht demjenigen der obligatorischen Unfall­versiche­rung. Der Ver­dienst gilt nicht als ver­sichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bun­desrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.


    Arbeitslosenversicherungssgesetz (AVIG):

    Fedlex


    Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst

    (Art. 23 Abs. 1 AVIG)

    1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis­tungsbe­zug.

    2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.

    3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1–3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

    3ter

    4 Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:

    a. die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird;

    b. der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert.



    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

    Fedlex


    C2 Massgebend ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn, soweit dieser auch
    tatsächlich realisiert worden ist. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes
    kommt nicht nur für die Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch für die Festsetzung
    der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen. Der Nachweis hat nach B144 ff. zu erfolgen.

    Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere:
    • der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn);
    • Naturalleistungen, höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen;
    • der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind oder die
    versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht;

    • Provisionen, Bonuszahlungen;

    • Dienstaltersgeschenke und Treueprämien sofern sie geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden sind;

    • Zulagen wie z. B. Orts- und Teuerungszulagen;
    • Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat.


    Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip): unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (z. B. 13. Monatslohn, Provisionen,
    Bonuszahlungen, Dienstaltersgeschenke, Treueprämien).


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • dl1986

    Die Kasse hat recht. Haben Sie sich ausgerechnet, ob der versicherte Verdienst gemäss Artikel 37 Absatz 2 AVIV höher ist als der versicherte Verdienst gemäss Artikel 37 Absatz 1 AVIV und ob die Arbeitslosenkasse beide Varianten richtig berechnet hat und den höheren versicherten Verdienst genommen hat?


    Art. 9 Rahmenfristen

    2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


    Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

    1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

    a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

    b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

    c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);

    d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

    e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);

    f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

    g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

  • Sozialversicher - Ich versuche mit einem konkreten Beispiel zu beantworten. Nur die Zahlen, wurden ein bisschen geändert, aber alle andere Details sind genau wie in meinem Fall.

    MonatFest Lohn (FL)Verkaufsprovisionen (VP)
    Jan 2170006000 (abgeschlossene Deals - ab 1 Okt 2020 bis 31 Dez 2020)
    Feb 2170000
    Mar 2170000
    Apr 2170008000 (abgeschlossene Deals - ab 1 Jan 2021 bis 31 Mar 2021)
    Mai 2170000
    Juni 2170000
    Juli 2170003000 (abgeschlossene Deals - ab 1 Apr 2021 bis 31 Juni 2021)
    Aug 2170000
    Sep 2170000
    Okt 2170001500 (abgeschlossene Deals - ab 1 Juli 2021 bis 30 Sept 2021)
    Nov 2170000
    Dez 21(*)70009000 (abgeschlossene Deals - ab 1 Okt 2021 bis 31 Dez 2021)


    (*) : 31.12.2021 war mein letzter Arbeitstag

    Die Kasse hat mich geklärt (am Telefon), dass mein Versicherter Verdienst, wie folgt, berechnet wurde:


    Durchschnitt (letzte 6 Monate) : [ FL (Juli, Aug, Sep, Okt, Nov, Dez) + VP (Okt 21, Dez 21) ] / 6 (Monate) = 8750


    Durchschnitt (letzte 12 Monate) : [ FL (Jan, Feb, Mar, Apr, Mai, Jun, Juli, Aug, Sep, Okt, Nov, Dez) + VP (Apr 21, Juli 21, Okt 21, Dez 21) ] / 12 (Monate) = 8791


    Der Durchschnitt der letzten 12 Monate ist höher als der Durchschnitt der letzten 6 Monate. Das heißt 8791 ist der Versicherter-Verdienst. Die Kasse hat in diesem Fall recht. Habe ich alles gut verstanden?

  • dl1986

    Der Durchschnitt der letzten 12 Monate mit den Zahlen aus Ihrem Beispiel ist bei korrekter Anwendung der Vorschriften 8'791,67 Franken.

    Der Durchschnitt der letzten 6 Monate mit den Zahlen aus Ihrem Beispiel ist bei korrekter Anwendung der Vorschriften 8'750 Franken.


    Der versicherte Verdienst ist bei korrekter Anwendung der Vorschriften 8'791,67 Franken, weil der Durchschnitt der letzten 12 Monate höher ist als der Durchschnitt der letzten 6 Monate. Die Kasse hat bei den Zahlen aus Ihrem Beispiel recht und den versicherten Verdienst richtig berechnet.