Zwischenverdienst, Taggelder, Restanspruch

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  • Guten Tag


    Ich habe Nebeneinkommen (Zwischenverdienst) erhalten und da ich arbeitslos bin musste ich dieses Einkommen der Arbeitslosenkasse deklarieren.


    Der brutto Betrag des Zwischenverdienst war extrem klein: ungefähr 65 / 70 % des Betrags eines Taggeldes.

    • Anstatt 21 Taggelder zu bezahlen, hat mir die Kasse 20.5 Taggelder ausbezahlt. Der Betrag des Taggeldes war das gleich des Vormonats.
    • 0.5 Taggeld wurde auf Restanspruch gutgeschrieben. Das heißt, dass ich jetzt über 0.5 Taggeld mehr verfüge.

    Es scheint mir, dass mein Verdienst nicht wie in diesem Artikeln berechnet wurde: https://www.beobachter.ch/arbe…eitslos-und-doch-arbeiten


    Hat das vielleicht damit zu tun, dass der Betrag des Zwischenverdienst extrem klein war?


    Vielen Dank im Voraus

  • dl1986

    Man kann schwer Fragen beantworten, ob eine Berechnung oder ein ausbezahlter Betrag korrekt war, wenn Sie keine Informationen über die Höhe und den Zeitraum des Zwischenverdiensts (für Arbeit von welchem Datum bis zu welchem Datum) angeben und die Taggeldberechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat oder die Monate des Zwischenverdiensts nicht angeben. Haben Sie nur an einem einzigen halben Tag gearbeitet und für diesen halben Tag einen Lohn als Zwischenverdienst erhalten?`Das mit dem halben Tag Taggeld (0.5 Tage) kann ich mir ohne nähere Informationen auch nicht erklären. Wenn Sie nicht während des gesamten Monats gearbeitet haben und somit nicht für den gesamten Monat einen Zwischenverdienst erhalten haben, kann es sein, dass die Arbeitslosenkasse den Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung pro Arbeitstag (also ohne die Samstage und Sonntage an denen nicht gearbeitet wurde) berechnet hat, an denen Sie gearbeitet haben.


    Ich habe den Eindruck, dass Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist. Ist es für Sie einfacher Texte auf französisch oder italienisch zu lesen? Ich kann Ihnen auch Links auf die französische oder die italienische Übersetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, der Arbeitslosenversicherungsverordnung und des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) angeben. Insbesondere in in den Randziffer C123 bis C139 in diesem Kreisschreiben wird die Berechnung beschrieben.


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • WIE IST ES WENN MAN ALS VERMITTLER EINE GROSSE PROVISION VERDIENT MIT SEHR KLEINENMZEIT S-FWAND ?

    mupli

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie ein neues Thema eröffnen könnten und in diesem neu eröffneten Thema Ihre Frage stellen könnten anstatt eine neue Frage in einer Antwort zu einem bestehenden Thema zu stellen. Darüber hinaus wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mehr Informationen angeben könnten und nicht alles in Grossbuchstaben schreiben könnten, da es mit Gross- und Kleinschreibung besser lesbar ist. Ich dachte Sie wären im AHV-Rentenalter und hätten aktuell keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung sodass sich für Sie die Frage der Anrechenbarkeit eines Zwischenverdiensts bei der Berechnung der Höhe der Taggelder und die Frage einer Kompensationszahlung der Arbeitslosenversicherung wegen einem Zwischenverdienst bei Ihnen aktuell nicht stellt. Ich kenne einige Service Clubs (z.B. Rotary Club), welche auch wohltätige Projekte machen (z.B. Impfungen gegen Kinderlähmung), weil eine Freundin von mir vor ihrer Pensionierung in der Verwaltung eines dieser Clubs gearbeitet hat. Den von Ihnen genannten Club kannte ich noch nicht.

  • mupli

    Ich hoffe, dass es Ihnen inzwischen wieder besser geht. Auch eine als Vermittler mit einem kleinen Zeitaufwand verdiente grosse Provision ist ein Zwischenverdienst, wenn es sich dabei nicht um einen Nebenverdienst gemäss Artikel 23 Absatz 3 AVIG beziehungsweise der Randziffer C8 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE handelt. Wie so oft kann man diese Frage nur beanworten, wenn man zusätzliche Informationen hat, da man erst dann weiss ob die Vermittlertätigkeit ein Nebenverdienst gemäss Artikel 23 Absatz 3 AVIG oder ein Zwischenverdienst ist, weil gemäss der Randziffer C9 bzw. C131 des Kreischreibens ein Nebenverdienst nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden kann. Wenn jemand also bereits vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausser­halb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich mit einem Vermittlungsgeschäft eine Provision verdient hat und nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit dieses Vermittlungsgeschäft von der gearbeiteten Wochenarbeitszeit her nicht ausgedehnt hat (also mehr Stunden pro Woche als vorher als Vermittler gearbeitet hat), dann ist die Vermittlertätigkeit und die Vermittlungsprovision für Vermittlungen während der Arbeitslosigkeit weiterhin ein Nebenverdienst und wird nicht als Zwischenverdienst bei der Berechnung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung angerechnet.


    Art. 24 Anrechnung von Zwischenverdienst

    1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst­ständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode er­zielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwen­dende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.



    Art. 23 Versicherter Verdienst

    3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausser­halb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.


    C123 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger
    Erwerbstätigkeit, das die versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und
    das geringer ist als die ihr zustehende ALE. Die Anrechnung von Zwischenverdienst fällt
    ausschliesslich in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenkasse.


    C125 Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer
    Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die
    Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z. B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und
    Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte
    Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält.
    Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (C149 ff.).


    C126 Der 13. Monatslohn oder eine Gratifikation ist anteilsmässig auf die entsprechenden
    Kontrollperioden mit Zwischenverdienst umzulegen. Kann der Umfang der Gratifikation
    während des Zwischenverdienstarbeitsverhältnisses noch nicht bestimmt werden, muss
    die Arbeitslosenkasse die Gratifikation nach Kenntnisnahme im Verhältnis zu den in den
    einzelnen Monaten gearbeiteten Stunden auf die Referenzperiode verteilen. Dies bedeutet, dass die Arbeitslosenkasse die entsprechenden Abrechnungsperioden neu zu berechnen und eine Rückforderungsverfügung zu erlassen hat, sofern die Höhe des Rückforderungsbetrages von erheblicher Bedeutung ist.

    C131 Ein Nebenverdienst wird nicht als Zwischenverdienst angerechnet (C8 ff.). Dehnt eine
    versicherte Person hingegen ihre Nebenverdiensttätigkeit aus, ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen.

    C8 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die
    versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Bei
    mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren
    Beschäftigungsgrad zu betrachten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn mit der Nebentätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird als mit der Haupttätigkeit (BGE 125 V
    475). Übt die versicherte Person zwei Teilzeitstellen mit gleichem Beschäftigungsgrad
    aus, gilt als Nebentätigkeit die Tätigkeit mit dem geringeren Einkommen.
     Rechtsprechung
    EVG C 252/06 vom 26.9.2006 (Die Tätigkeit einer angehenden Kindergärtnerin als Serviceaushilfe gilt nicht als Nebenverdienst, solange sie nicht zusätzlich einer Beschäftigung in
    der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin, die als Haupterwerbsquelle bezeichnet werden
    kann, nachgeht. Die nach dem Studium weiterhin als Serviceaushilfe ausgeübte Tätigkeit ist
    als Zwischenverdienst zu qualifizieren)

    C9 Während der Arbeitslosigkeit kann ein Nebenverdienst nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Dehnt eine versicherte Person hingegen ihre Nebenverdiensttätigkeit
    aus, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen.
     Beispiel
    Die versicherte Person hat vor Arbeitslosigkeit 2 Teilzeitstellen im Umfang von 72 % (Verdienst CHF 3500) und 58 % (Verdienst CHF 4000) inne. Sie verliert die 72 %-Stelle und stellt
    Anspruch auf ALE.
    Berechnung des versicherten Verdienstes:
    72 % verlorene Haupttätigkeit CHF 3500
    28 % Nebentätigkeit CHF 1931 (28/58 von CHF 4000)
    100 % CHF 5431 = versicherter Verdienst
    Die 28/58 der Nebentätigkeit, die im versicherten Verdienst berücksichtigt wurden, sind während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst anzurechnen.
    Die verbleibenden 30/58 der Nebentätigkeit sind Nebenverdienst und können weder als versicherter Verdienst noch als Zwischenverdienst berücksichtigt werden.

  • dl1986

    Die Arbeitslosenkassen entscheiden in der Regel nicht in Form einer Verfügung über den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für ein Monat, sondern mit einem formlosen Schreiben, welches Sie eventuell darüber informiert, dass Sie innerhalb von drei Monaten von der Arbeitslosenkasse eine Verfügung verlangen müssen, wenn Sie mit dem Inhalt des formlosen Schreibens nicht einverstanden sind. Wenn es also in Ihrer Frage vom 13. November 2022 um einen Zwischenverdienst während des Monats November 2022 ging, müssen Sie spätestens bis Ende Februar 2023 von der Kasse verlangen, dass diese in einer "Verfügung" über den Anspruch auf Taggelder für den Monat November 2022 entscheidet. Weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz noch die Arbeitslosenversicherungsverordnung enthalten eine "Formel". Die Weisung AVIG ALE enthält nur ein Beispiel für eine Berechnung des Anspruchs auf Kompensationszahlungen. Ich bin etwas überrascht, dass Sie erst drei Monate nach Ihrer ursprünglichen Frage antworten und es nun plötzlich anstatt um einen Zwischenverdienst im Monat November 2022 oder Oktober 2022 um einen Zwischenverdienst im Monat Dezember 2022 geht und wieder nicht angegeben wird, was auf der Berechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat Dezember 2022 steht. Vielleicht ist es einfacher, wenn Sie sich die Weisung AVIG ALE in Bezug auf den Zwischenverdienst und Kompensationszahlungen durchlesen und selber versuchen mit den Zahlen eine Berechnung zu machen. Die Information, dass Sie an einzelnen Tagen in den "Ferien" waren ist nicht hilfreich, weil Sie nicht sagen, ob Sie für diese Tage bei der Arbeitslosenversicherung "kontrollfreie Tage" angemeldet haben, ob Sie bereits in Monaten davor beim Zwischenverdienst einen Zuschlag auf den Stundenlohn für eine Ferienentschädigung erhalten haben und ob Sie in diesen Tagen Ferien nicht im Zwischenverdienst gearbeitet haben. Ich habe schon einmal auf einer monatlichen Abrechnung einer Arbeitslosenkasse für eine Person gesehen, welche an mehreren Tagen im Monat jeweils einzelne Stunden im Stundenlohn gearbeitet hat, dass die Arbeitslosenkasse diese Stunden addiert hat und für eine geringere Anzahl an (Werk-)Tagen dieses Monats die normalen ungekürzten Taggelder bezahlt hat und die Person zusätzlich den Lohn aus dem Zwischenverdienst erhalten hat.


    Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

    3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex


    C132 Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.

    C133 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit und dem versicherten Verdienst. Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert.

    C137 Hat die versicherte Person keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen, wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen von der ihr zustehenden ALE abgezogen (Differenzzahlung).
     Beispiel
    Versicherter Verdienst = CHF 5000, Monat mit 22 entschädigungsberechtigten Tagen, Entschädigungssatz = 70 %, Zwischenverdienst = CHF 2000. Die Zwischenverdiensttätigkeit wird nach Ausschöpfung der Kompensationszahlungen weitergeführt.
    versicherter Verdienst CHF 5000
    massgebender Verdienst CHF 5069 (CHF 5000 : 21,7 x 22)
    ALE 70 % CHF 3548
    abzüglich Zwischenverdienst CHF 2000
    Differenzzahlung CHF 1548

    Weisung AVIG ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf