Beantragte kontrollfreie Tage bezogen - Taggelder nun nicht ausbezahlt

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  • Hallo Leute
    Bei der Abrechnung von der Arbeitslosenkasse, datiert per 23.08.22 hatte ich einen Zählerstand von 117 bezogenen Taggeldern und einen neuen Saldo kontrollfreier Bezugstage von 10. Seither habe ich weiter Arbeitslosengeld bezogen, meine Pflichten erfüllt und war nie im Urlaub. Per 23.09.22 habe ich einen Zählerstand von 139 bezogenen Taggeldern und noch immer einem Saldo von 10 kontrollfreien Bezugstagen. Meine alte Rahmenfrist endet per 30.11.2022 und per 01.12.2022 fängt eine neue Rahmenfrist an (bereits bewilligt). Da die bestehenden kontrollfreien Bezugstage nicht auf die neue Rahmenfrist übertragen werden können, wollte ich also meinen Urlaub noch beziehen und habe 14 kontrollfreie Tage eingegeben und zwar vom 27.10.22-15.11.22 (14 Tage).
    Auf der Abrechnung vom Oktober und nach Bezug von "3 Urlaubstagen" habe ich am 25.10.22 noch einen Zählerstand von 160 bezogenen Taggeldern und ein Saldo kontrollfreier Bezugstage von 7, was soweit stimmt. Die schriftliche Abrechnung im November steht zwar noch aus aber gemäss des heute überwiesenen Betrages fehlen 4 Taggelder bzw. also 4 kontrollfreien Tage - 4 von 5 Tagen, die mir per Ende November gutgeschrieben werden müssten.

    Habe ich irgendwo einen Berechnungsfehler bei den Taggeldern und kontrollfreien Tagen gemacht (per Ende November müsste ich 182 bezogene Taggelder und somit +65 Taggelder seit August haben, bei welchem mir +5 kontrollfreie Tage zustehen). Was kann ich hier machen, um diese 4 Taggelder doch noch zu erhalten oder muss ich die bittere Kröte schlucken und diese 4 Tage als "unbezahlten Urlaub" hinnehmen? Besten Dank für eure Hilfe, Moudi

  • Noch nichts, ich sehe ihn erst morgen Freitag wieder.

    Auf meine Frage hin im September sagte die RAV-Beraterin, dass ich 10 kontrollfreie Tage auf dem Konto habe und ob ich denn auch bereit sei, unbezahlten Urlaub zu nehmen. Auch wies sie mehrfach daraufhin, dass ich nicht bezogene kontrollfreie Tage nicht auf die neue Rahmenfrist übertragen könne. Da ich nach meinen Berechnungen bis 30.11.2022 (Ende Rahmenfrist) also noch 5 Urlaubstage dazu erhalten sollte, war für mich klar, dass ich diese auch beziehen würde.


    Daher bemerkte ich, dass ich gemäss meinen Berechnungen bis Ende November weitere 5 kontrollfreie Tage haben werde und daher 15 Tage Urlaub doch möglich seien? Die RAV-Beraterin konnte mir die Frage nicht abschliessend beantworten und verwies auf die Arbeitslosenkasse. Gleiches fragte ich bei der Arbeitslosenkasse, wobei ich auch keine andere Antwort erhalten habe.
    Sowohl im Gespräch und auch als ich im September meinen Urlaub eingereicht hatte, sagte mir aber weder die RAV-Beraterin noch die Person bei der Arbeitslosenkasse explizit, dass ich den Urlaub erst beziehen kann, wenn er quasi auf dem Konto gutgeschreiben ist und nicht im selben Monat gegengerechnet werden kann. Im Umkehrschluss würde das aber auch bedeuten, dass es bereits im September feststand, dass ich meinen Urlaub, obwohl bis Ende November "erarbeitet" bis Ende Rahmenfrist gar nicht beziehen könnte?

  • moudi_19

    Die Anzahl der Taggelder auf der monatlichen Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 23. September 2022 (Ich nehme an, dass die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 23. September 2022 sich auf die Taggelder für den gesamten Monat September 2022 bezieht, weil vom 1. September 2022 bis zum 30. September 2022 insgesamt 22 Werktage (Montage bis Freitage) hat für welche Taggelder bezogen werden können und sich ihr Stand der bezogenen Taggelder gemäss der Abrechnung vom 23. September 2022 im Vergleich zum Stand der bezogenen Taggelder gemäss der Abrechnung vom 23. August 2022 um 22 Taggelder erhöht hat. Wenn die Anzahl der kontrollfreien Tage in der Abrechnung vom 23. August 2022 von 10 kontrollfreien Tagen stimmt (was ich ohne weitere Angaben nicht überprüfen kann) und sich diese Abrechnung auf den gesamten Monat August 2022 von 1. August 2022 bis 31. August 2022 bezieht und Sie während dem Monat August 2022 keine kontrollfreien Tage bezogen haben, dann hätte die Anzahl der kontrollfreien Tage auf der Abrechnung vom 22. September 2022 per 30. September 2022 insgesamt 11.83 Tage anstatt 10 Tage sein müssen (= 10 Tage per 31. August 2022 + 5 Tage * 22 Tage / 60 Tage gemäss Artikel 27 Absatz 1 AVIV). Die Anzahl der kontrollfreien Tage auf der Abrechnung vom 25. Oktober 2022 per 31. Oktober 2022 von 7 kontrollfreien Tage stimmt nicht, wenn Sie im Monat Oktober 2022 für den Donnerstag, den 27. Oktober 2022, den Freitag, den 28. Oktober 2022 und den Monat, den 31. Oktober 2022 insgesamt 3 kontrollfreie Tage bezogen haben, da die Anzahl der kontrollfreien Tage per 31. Oktober 2022 insgesamt 10.58 Tage sein müsste (= 10 Tage per 31. August 2022 + 1.83 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat September 2022 + 1.75 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat Oktober 2022 - 3 Tage Bezug während des Monats Oktober 2022). Wenn Sie nun während des Monats November 2022 von 1. November 2022 bis zum 15. November 2022 insgesamt 11 kontrollfreie Tage bezogen haben, müsste die Anzahl der kontrollfreien Tage auf der Abrechnung für den Monat November 2022 per 30. November 2022 insgesamt 1.5 Tage sein, wenn Sie nach dem 15. November 2022 keine zusätzlichen kontrollfreien Tage beziehen (= 10 Tage per 31. August 2022 + 1.83 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat September 2022 + 1.75 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat Oktober 2022 - 3 Tage Bezug während des Monats Oktober 2022 + 1.92 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat November 2022 - 11 Tage Bezug während des Monats November 2022). Es ist auch kein unzulässige Vorbezug von kontrollfreien Tagen gemäss der Randziffer B370 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, da für den Zeitraum 16. November 2022 bis 30. November 2022 welcher 11 Tage (für Taggelder) umfasst nur ein zusätzlicher Anspruch von 0.92 kontrollfreien Tage entsteht und sie am 30. November 2022 aber wenn Sie bis dahin nicht noch zusätzliche kontrollfreie Tage beziehen eine Anzahl vom 1.5 kontrollfreien Tage haben also vor dem 16. November 2022 während dem Bezug der kontrollfreien Tage beim Stand der kontrollfreien Tage nicht im Minus waren und somit kein Vorbezug von kontrollfreien Tagen stattgefunden hat. Ich vermute die Arbeitslosenkasse hat sich verrechnet und irrtümlich 4 Tage als unbezahlte Ferien gemäss der Randziffer B377 gebucht für welche kein Anspruch auf Taggelder besteht und deshalb für 4 Tage keine Taggelder ausbezahlt wurden.

    Art. 27 Kontrollfreie Tage

    (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

    1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

    2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

    3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

    4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

    5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

    6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.



    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

    Fedlex


    Randziffer B365 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten:

    • Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8
    AVIG erfüllt
    • Allgemeine und besondere Wartetage
    • Einstelltage
    • Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensations- oder Differenzzahlungen ausübt
    • Tage der Kontrollerleichterung
    • Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt
    • Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28
    AVIG ausgerichtet wurden
    • Kontrollfreie Tage


    B370 Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig.


    B371 Die kontrollfreien Tage können in der Regel nur aufeinander folgend, jeweils in Fünferblöcken von 5, 10, 15 usw. Tagen, bezogen werden. Mit dieser Regelung wird dem Feriengedanken Rechnung getragen. Zudem wird verhindert, dass ein Beratungs- und Kontrollgesprächstermin wegen dem Bezug von einem einzelnen kontrollfreien Tag nicht
    stattfinden kann.
    Vom blockweisen Bezug kann abgewichen werden, wenn durch den tageweisen Bezug
    Weisungen nach Art. 17 AVIG nicht beeinträchtigt werden (bspw. Beratungs- oder Kontrollgespräche, Stellenzuweisungen und Zuweisungen in AMM).

    B372 Die versicherte Person hat den Bezug ihrer erworbenen kontrollfreien Tage spätestens
    14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Diese Meldepflicht ermöglicht es, bei der Festlegung von Beratungs- und Kontrollgesprächen oder Vorstellungsterminen sowie bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten
    Rücksicht zu nehmen. Die vorangemeldeten kontrollfreien Tage gelten auch dann als
    bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten worden sind.7


    B377 Während des Bezugs von «unbezahlten Ferien» besteht kein Anspruch auf ALE. Die
    versicherte Person hat dem RAV die Abwesenheit im Voraus zu melden.
    Bezieht die versicherte Person innerhalb der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit unbezahlte Ferien von mehr als 4 Wochen, muss die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vor
    dem Unterbruch der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der genügenden zeitlichen Verfügbarkeit geprüft werden (vgl. B227).


    AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • moudi_19

    Ich nehme an, dass auf jeder monatlichen Abrechnung der Arbeitslosenversicherung steht, dass Sie innerhalb einer von 3 Monaten von der Arbeitslosenkasse eine Verfügung verlangen können, wenn Sie mit dem Inhalt der Abrechnung nicht einverstanden sind (der Grund dafür ist Artikel 20 Absatz 2 AVIG).


    Ich empfehle Ihnen mit Ihrer Arbeitslosenkasse zu telefonieren und dieser zu sagen, dass Sie mit der Anzahl der ausbezahlten Taggelder für den monat November 2022 und mit dem Stand des Anspruchs auf kontrollfreie Tage nicht einverstanden sind, da die Arbeitslosenkasse anscheinend für den Monat November 2022 anscheinend einen Bezug von vier Tage unbezahlte Ferien anstatt von 4 Tagen kontrollfreier Tage verbucht hat, obwohl Sie ausreichend kontrollfreie Tage für den Bezug für den Monat November 2022 hatten und auch nur den Bezug von kontrollfreien Tagen und nicht den Bezug von unbezahlten Ferien angegeben haben. Weisen Sie darauf hin, dass gemäss dem letzten Punkt in der Aufzählung in der Randziffer B365 im Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE auch kontrollfreie Tage als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten und somit auch während dem Bezug von kontrollfreien Tagen gemäss Artikel 27 Absatz 1 AVIV ein zusätzlicher Anspruch auf Taggelder erworben wird. Sie können am Telefon meine Berechnung erklären. Sie können probieren mit Ihrem RAV-Berater zu telefonieren, ob er Ihnen schriftlich in einem E-Mail bestätigen kann, wie hoch ihr Restanspruch auf kontrollfreie Tage per 30. November 2022 vor dem Beginn der neuen Rahmenfrist sein wird und ob Sie diesen Restanspruch ausnahmsweise (Achtung Randziffer B372) kurzfristig noch vor dem 30. November 2022 beziehen können ohne für diesen kurzfristigen Bezug sanktioniert zu werden und wie hoch die Anzahl der Arbeitsbemühungen für den Monat November 2022 sein muss, wenn Sie bis zum 30. November 2022 noch 1.5 kontrollfreie Tagen beziehen. Vielleicht ist der RAV-Berater aber zu feige diese schriftliche Auskunft zu geben, bevor die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat November 2022 vorliegt. Vielleicht kann Ihnen die Arbeitslosenkasse nach dem Telefongespräch ein kurzes E-Mail schicken, welches Sie an den RAV-Berater als Beweis für die Anzahl der noch verbleibenden kontrollfreien Tage weiterleiten können damit dieser sagt, ob Sie diese kurzfristig noch bis zum 30. November 2022 beziehen können ohne wegen dieser kurzfristigen Vorankündigung Sanktionen zu erhalten. Sie können erklären, dass dies deshalb ist, da die Arbeitslosenkasse bereits auf den bisherigen Abrechnungen bei der Anzhal der kontrollfreien Tage Fehler gemacht hat und die Arbeitslosenkasse dies erst jetzt in einem E-Mail bestätigt hat und die nicht bezogenen kontrollfreien Tage sonst wegen der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist am 1. Dezember 2022 verfallen und deren gesetzlicher Zweck ja Ihre Erholung und nicht deren Verfall ist.

    Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

    1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Aus­nah­men.

    2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Beschei­nigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

    3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Ent­schädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex