Komische EL Rechnung betreffend Wohngeld (nur 400.-)

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  • Hallo


    Ich ziehe um in einen anderen Kanton und habe mich entschlossen in eine WG zu ziehen. Nun verlangt das Amt den Hauptmietvertrag und die Bankauszüge der Hauptmieterin. Sie verlangt das von mir. Ich hab aber wenig Lust darauf meine Vermieterin so etwas zu fragen weil ich dies als als Eingriff in ihre Privatsphäre sehe. Das Amt meint sie müsse Wissen was Sie an Miete für das Zimmer bezahle um sicher zu gehen dass sie mich nicht abzockt. Ich habe ein Zimmer welches sehr gross ist, um etwa 2/3 der grösse der anderen Zimmer. Ich bezahle 800.- die andern welche Zimmer bewohnen die 1/3 der grösse meines Zimmers haben natürlich weniger. Nun sagt die Frau vom Amt dass die Gesammtmiete durch die anzahl der Personen gerechnet wird. Also wenn die Gesammtmiete 2000.- wäre (ich weiss tatsächlich nicht wie viel es wirklich ist) dann wäre die Rechnung 2000 : 5 (wir sind 5 bewohner. Das ergäbe 400.- welche mir die EL an Wohngeld bezahlen würde? Ich bin total verwirrt!? Warum sowas denn? Normalerweise wird doch nach Quadratmeter bezahlt. Ich bezahle 800, das heisst ich müsste 400.- aus der eigenen tasche finanzieren? :/


    Weiss da jemand bescheid? Im moment beziehe ich Sozialhilfe bis die EL durch ist, und dort schikaniert man mich mit RAV zwangs anmeldung obwohl ich schwer behindert bin und IV beziehe. (50%) Kein Wunder bekommt man da Depressionen (Meine IV ist nicht psychologisch bedingt, ich bin unheilbar herz und lungenkrank, habe eine schwere nieren insuffizienz und bin diabetiker)


    Danke für eure konstruktive Hilfe

    Peroja

  • peroja


    Ich kann ihnen kaum helfen. Ich bin nicht vom Fach.

    Aber die Frage interessiert mich, weil wir in meinem Umfeld schon so eine ganz ähnliche Geschichte hatten.

    Ich hoffe der Forist Sozialversicher liest mit und kann ihnen dann etwas weiterhelfen.


    Sie können sich ansonsten noch bei der UFS (Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht) noch weiter informieren.


    WIR SETZEN UNS FÜR DIE RECHTE VON SOZIALHILFEBEZIEHENDEN EIN. | UFS
    «...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS…
    www.sozialhilfeberatung.ch


    Gehe ich richtig in der Annahme, dass es das Sozialamt ist, welches diese Forderung stellt und nicht die SVA (EL)?

  • Hallo


    Nun sagt die Frau vom Amt dass die Gesammtmiete durch die anzahl der Personen gerechnet wird. Also wenn die Gesammtmiete 2000.- wäre (ich weiss tatsächlich nicht wie viel es wirklich ist) dann wäre die Rechnung 2000 : 5 (wir sind 5 bewohner. Das ergäbe 400.- welche mir die EL an Wohngeld bezahlen würde? Ich bin total verwirrt!? Warum sowas denn? Normalerweise wird doch nach Quadratmeter bezahlt. Ich bezahle 800, das heisst ich müsste 400.- aus der eigenen tasche finanzieren? :/

    Der Wohnanteil wird anhand der Personenanzahl berechnet (EL-Reform 2021).


    Mietzinsmaxima:


    Region 1 (Grossstadt) = 810.-

    Region 2 (Stadt) = 787.50

    Region 3 (Land) =730.-


    Beträgt die Haus- oder Wohnungsmiete 3000 Franken mit 5 Personen in Wohngemeinschaft, bezahlt die EL 600 Franken. Bei 3 Personen höchsten je nach Region 730 bis 810 Franken und nicht 1000 Franken.


    Die EL muss die Gesamtmiete wissen, um den Betrag zu berechnen. Die Gesamt-Wohnungsmiete in Ihrem Fall müsste 4000 Franken/Monat betragen, um 800 Franken anzurechnen (Grossstad).

  • insich+


    Mal Danke für ihren Beitrag.


    Aber die Frage von peroja dreht sich doch darum, warum Sozialamt und anscheinend auch die SVA (EL) die Gesamt-Miete nach Anzahl Personen im gemeinsamen Haushalt aufteilt, anstatt nach der einer einzelnen Person tatsächlich zur eigenen Verfügung stehenden Wohnfläche.


    Das kann im konkreten Einzelfall zu einer völlig ungerechten Berechnung führen.

  • peroja

    Es gab im Forum schon mal einen Thread der eine Ähnlichkeit mit ihrem aufweist.

    Auch dort ging es in der Fragestellung zuerst mal nur um die Miete.


    Der Forist Transmitter antwortete darauf nach bestem Wissen und Gewissen. Dabei passierte ihm allerdings noch ein Fehler. Doch das klärte sich relativ schnell.

    Transmitter wurde von Sozialversicher ziemlich geharnischt gerügt für seine Antwort. Meiner Meinung nach zu Unrecht. Denn die Antwort von Transmitter bezog sich ausschliesslich auf die Frage mit der Miete.


    ABER!


    Sozialversicher hatte durchaus auch recht mit seinem Einwand.


    Denn bei einem Umzug in einen anderen Kanton gibt es weitere Umstände und Sachverhalte, die auch berücksichtigt werden müssen!


    Ich würde es deshalb begrüssen, wenn sich Sozialversicher ihrer Fragestellung annimmt.

  • Korrektur:


    Diese Regelung wurde geändert:


    Für Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, sind gemäss der Korrektur nun unabhängig von der Personenzahl in der Wohnung folgende monatliche Ansätze vorgesehen:

    • Grossstadt (Region 1): 810 Franken
    • Stadt (Region 2): 787.50 Franken
    • Land (Region 3): 730 Franken

    Diese Beträge orientieren sich am Betrag, den man in einem Konkubinat oder in einer 2er Wohngemeinschaft gemäss EL-Revision erhalten kann. Der Vorschlag des Ständerats ist gegenüber den Ansätzen der EL-Reform entsprechend ein grosser Fortschritt vor allem für jene Personen, die in einer Wohngemeinschaft mit 3 oder mehr Personen leben.


    Link

  • peroja

    Ich empfehle Ihnen bevor Sie den Mietvertrag der bestehenden Wohnung kündigen, bevor Sie einen (Unter-)Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschreiben und bevor Sie die Entscheidung treffen in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde zu ziehen, vorher abzuklären, welche Auswirkung diese Entscheidung auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat und ob Sie dann überhaupt finanziell in der Lage sind diese (Unter-)Miete und die anderen Ausgaben zu bezahlen. Die Ausgabe, welche für den Mietzins und die damit zusammenhängenden (Akonto- oder pauschalen) Nebenkosten anerkannt wird ist nur eine von mehreren anerkannten Ausgaben. Die Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wenn diese Betrag nicht tiefer als bestimmte Mindestbeträge gemäss Artikel 9 ELG sind. Die Berechnung welcher Betrag maximal für die Miete und die Nebenkosten anerkannt wird ist anders als bei der Sozialhilfe.


    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d


    Art. 10 Anerkannte Ausgaben

    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

    b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

    1. für eine allein lebende Person: 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3,

    2. bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:

    –für die zweite Person zusätzlich: 3000 Franken in allen 3 Regionen

    –für die dritte Person zusätzlich: 2160 Franken in der Region 1 und 1800 Franken in den Regionen 2 und 3

    –für die vierte Person zusätzlich: 1920 Franken in der Region 1, 1800 Franken in der Region 2 und 1560 Franken in der Region 3,

    3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6000 Franken;

    c. anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.


    1bis Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.


    1ter Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:

    a. Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;

    b. Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex


    Mietzinsregionen für die Gemeinden:

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch

  • peroja

    Ob Sie keine Lust haben Ihre Vermieterin nach dem Hauptmietvertrag zu fragen und dies als Eingriff in die Privatsphäre sehen wird der zuständigen Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV egal sein.


    Die Vorschriften für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen berücksichtigen die Anzahl der Quadratmeter bei der anerkannten Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten nicht.


    Es ist keine Schikane, wenn die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von Ihnen verlangt sich beim RAV anzumelden und dort jeden Monat ausreichende Bemühungen um Arbeit nachzuweisen. Wenn Sie das nicht machen, wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen sonst gemäss Artikel 11a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet, wenn Ihr Invaliditätsgrad nur 50 Prozent beträgt. Das Gesetz und die Verordnung gehen davon aus, dass Sie einen pauschalen Betrag als Erwerbseinkommen verdienen können, weil Sie nur teilweise behindert sind. Der monatliche Nachweis von (erfolglosen) Arbeitsbemühungen beim RAV dient der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV als Nachweis dafür, dass Sie nicht freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet haben, sondern dass Sie unfreiwillig keine Erwerbstätigkeit haben, weil Sie trotz ausreichenden Bemühungen um eine zumutbare Arbeit in jeweiligen Monat keine gefunden haben. Ist die Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV mit nur einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent, gemäss welcher Sie nur einen Anspruch auf eine Teilrente der IV haben bereits abgelaufen? Wenn der Invaliditätsgrad 70 Prozent oder höher ist und Sie deshalb eine ganze Rente der IV erhalten wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und dann muss man sich nicht beim RAV anmelden und muss nicht jeden Monat ausreichende Arbeitsbemühungen nachweisen, wenn kein Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht. Wenn Sie sagen, in welcher Gemeinde die neue Wohnung liegt, wie hoch die Hauptmiete und die Nebenkosten für die gesamte Wohnung sind und ob Sie dort mit fremden Menschen oder mit Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern zusammenwohnen, kann ich Ihnen sagen, welcher Betrag bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen für den Mietzins und für die Nebenkosten anerkannt wird.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbs­tätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

  • peroja

    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sind Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, an welche sich diese halten müssen. Für die Berechnung wird dort der Mietzins für die gesamte Wohnung (also gemäss dem Hauptmietvertrag für die gesamte Wohnung) verwendet.


    Seite 82 Randziffer 3231.03 Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen

    EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen.
    Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist.

    Seite 82 Randziffer 3231.04 In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen
    Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.

    Seite 84 Randziffer 3232.06 Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson – d. h. eine alleinstehende Person, ein getrennt lebender Ehegatte nach Rz 3141.01 oder eine Person, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt – mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.


    Seite 84 Randziffer 3232.08 Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltgrösse immer

    das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Tabelle in Anhang 5.2).

    Anhang 5.2 Betrag für die Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten)
    (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG)

    Stand 1.1.2021
    Haushaltgrösse Mietzinsregion*
    Region 1 (Grosszentrum) Region 2 (Stadt) Region 3 (Land)
    Alleinlebend 16 440 15 900 14 520
    2 Personen 19 440 18 900 17 520
    3 Personen 21 600 20 700 19 320
    4 und mehr Personen 23 520 22 500 20 880
    Einzelperson in einer Wohngemeinschaft 9 720 9 450 8 760
    Rollstuhlzuschlag 6 000 6 000 6 000


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

  • peroja

    Sie können sich ansonsten noch bei der UFS (Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht) noch weiter informieren.


    https://www.sozialhilfeberatung.ch/

    rodizia

    Ich habe bereits mehrfach erklärt, dass die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) nur Beratungen im Bereich Sozialhilfe macht. Die UFS ist für Beratungen im Bereich Ergänzungsleistungen nicht zuständig. Bezüger eine Rente der IV können sich kostenlos von der Sozialberatung der Pro Infirmis ihres Kantons beraten lassen. Die Berater der Pro Infirmis sind aber in der Regel nur als Sozialarbeiter ausgebildet und haben in der Regel keine Spezialkenntnisse im Bereich Ergänzungsleistungen und im anwendbaren Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, im Beschwerdeverfahren beim kantonalen Versicherungsgericht oder im Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht.

  • peroja

    Wurde Ihnen rückwirkend ab einem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine Rente der IV zugesprochen und wurde bzw. wird diese ab diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nachgezahlt? Je nachdem wann Sie oder das für die Sozialhilfe zuständige Sozialamt für Sie die Anmeldung für Ergänzungsleistungen einreicht haben, beginnt vielleicht rückwirkend ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wenn das so ist, ist es wichtig, dass Sie oder das Sozialamt für Sie ab diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt für jeden Monat Nachweise für erfolglose Bemühungen um zumutbare Arbeit nachweist, damit Ihnen nicht für die Vergangenheit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, wenn auch in der Vergangenheit Ihr Invaliditätsgrad unter 70 Prozent war. In der Regel verlangen auch die Sozialämter, dass man beim Sozialamt oder beim RAV Nachweise für Bemühungen um Arbeit (z.B. Bewerbungen auf Stellenanzeigen) einreicht und bestrafen einen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe sonst mit einer Kürzung der Grundbetrags für den Lebensbedarf (GBL). Ich gehe davon aus, dass das Sozialamt entweder Kopien der von Ihnen eingereichten Bewerbungs-e-mails oder Bewerbungsbriefe aufgewahrt hat oder Ihnen zumindest bestätigen kann, dass Sie sich während eines bestimmten Zeitraums jeden Monat ausreichend um zumutbare Arbeit bemüht haben. Wenn Sie beim RAV angemeldet waren reichen vielleicht die Taggeldabrechnungen, wenn darauf keine Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen enthalten sind.

  • Sozialversicher


    Ist schon richtig.

    Aber laut dem ersten Beitrag von peroja bezieht er nicht nur EL, sondern auch Sozialhilfe...

    Es gibt hier also Überschneidungen?

    rodizia

    peroja hat aber anscheinend eine Frage bezüglich der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) gestellt ("die EL an Wohngeld bezahlen würde" bzw. "bis die EL durch ist") und nicht bezüglich der Sozialhilfe gestellt. Die Frau vom Amt ist also anscheinend von einem für die EL zuständigen Amt und nicht von einem für die Sozialhilfe zuständigen Amt.

  • Sozialversicher


    Nachtrag:

    Ich hatte auch versucht sie dazu zu motivieren, sich der Fragestellung von peroja anzunehmen. Denn in der Vergangenheit konnte ich / wir feststellen, dass sie sich sowohl mit Sozialhilfe wie auch mit Sozialversicherung besser auskennen, als so ziemlich jeder andere Forist in diesem Forum.


    Kurz herum anders ausgedrückt:

    Sie können vielleicht aufgrund ihrer Fachkenntnisse und damit verbundenen Sachverstandes einer Person besser Auskunft geben, als Andere. Weil sie vernetzt und interdisziplinär arbeiten können.

    Das können manche "Fachstellen" halt leider nicht so gut.

    Möchte damit dieses Nebenthema beenden.

  • Hallo, ich habe heute die EL Verfügung bekommen und stehe unter schock. Da steht dass ich monatlich nebst meiner 50% IV rente von 544.- sfr noch EL in der höhe von 487.- sfr bekomme. Ich werde morgen die Verfügung einscannen, anonymisieren und hier posten. Wie soll ich mit etwas über 1000.- /mt. über die runden kommen? Mit diesem Geld muss ich Miete, Versicherung, Telefon usw... bezahlen. (miete ist 800.- aber die bezahlen mir nur etwas über 400.- weil miete 2150.-/5 personen WG)

    Entweder stimmt da etwas nicht, oder ich verstehe was falsch. Im vorhergehenden kanton hatte ich 2460.- davon war 1050.- miete. Allerdings steht in der dortigen Verfügung dass ich 700.- EL bekomme, aber es waren monatlich 2460.-

    Sollte ich tatsächlich nur 1000.- bekommen müsste ich aufs Sozialamt? Oder mir eine Hütte im Wald bauen? Im moment bin ich extremst nervös. Der Grund meiner IV: 2001&2005 Krebs bekämpft. Langzeitfolgen der Chemo & Bestrahlung nachweislich ein schwerer Herzschaden (dilatative kardiomiopatie, unheilbar) Nebenschäden: Mittelschwere Niereninsuffizienz und Lungenembolien wegen zuviel Wasser. 2017 Diabetes 2, und 2019 schliesslich Medizinisch induziertes mittelschweres Asthma. Seit ebenfalls 2019 eine chronische Perikarditis (herzbeutel entzündung mit perikaderguss). Die IV wurde mir 2014 zugesprochen, damals noch nur wegen Herzinsuffizienz und Nierenschaden.

    Ich melde mich morgen nochmal mit 4 Seiten EL Verfügung

    Peroja

  • peroja


    wie steht es denn um ihre arbeitsfähigkeit? anhand der jetzigen 50% rente geht man ja davon aus, dass sie zu 50% arbeitsfähig sind und sich neben den knapp 1000.- IV und EL noch ein erwerbseinkommen erzielen.


    wenn sie jetzt zu mehr als 50% arbeitsunfähig sind muss ihre IV rente neu berechnet werden. dafür müssen sie der IV ihre einschränkungen melden.


    haben sie das getan? falls nicht machen sie das unbedingt.

  • peroja

    Um überprüfen zu können, ob die Verfügung Fehler enthält, benötige ich nicht nur alle Seiten der Verfügung mit den Berechnungsblättern mit den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen, sondern auch zusätzliche Informationen über ihre Situation.


    Wenn Sie auf der Verfügung Ihren Namen und Ihre Adresse vor dem Einscannen oder Photographieren verdecken, müssen Sie in der Verordnung des EDI über die Prämienregionen selbst überprüfen, in welcher Prämienregion für die Prämie für die Krankenversicherung die Gemeinde liegt, in der Sie wohnen, und zusätzlich angeben, in welchem Kanton und in welcher Prämienregion die Gemeinde liegt.


    Verordnung des EDI über die Prämienregionen:

    Fedlex


    Wenn Sie auf der Verfügung Ihren Namen und Ihre Adresse vor dem Einscannen oder Photographieren verdecken, müssen Sie auf der Seite im Abschnitt mit dem Titel "Mietzinsregionen" im Feld "Suche in der Tabelle" den Namen Ihrer Gemeinde eingeben und zusätzlich angeben, in welchem Kanton und in welcher Mietzinsregion die Gemeinde liegt.


    Mietzinsregionen:

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch


    Bitte geben Sie an, wie alt Sie sind und schauen Sie in der Verfügung der IV-Stelle und im Vorbescheid der IV-Stelle nach wie hoch Ihr Invaliditätsgrad in Prozent ist und wie dieser Invaliditätsgrad berechnet wurde. Wurde dieser nur nach einer Methode für Erwerbstätige berechnet indem die Differenz zwischen dem Einkommen, das Sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung verdient hätten, und dem Einkommen, das Sie mit der gesundheitlichen Beinträchtigung verdienen könnten durch das Einkommen, das Sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung verdient hätten, dividiert wird? Oder wurde der Invaliditätsgrad auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen im sonstigen Aufgabenbereich (Haushalt, Kindererziehung, Hobbies, etc.) berechnet? Oder wurde der Invalditiätsgrad auf Grund einer gemischten Methode berechnet, bei welchem ein Invaliditätsgrad für die Erwerbstätigkeit in Prozent ermittelt wurde und ein zweiter Invaliditätsgrad für den sonstigen Aufgabenbereich in Prozent ermittelt wurde und dann auf Grund einer Gewichtung von beiden Bereichen ein gewichteter Invaliditätsgrad in Prozent insgesamt berechnet wurde? Wichtig ist die Angabe für den Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich in Prozent. Arbeiten Sie in einer Werkstätte für Behinderte? Diese Angaben sind wichtig, damit ich überprüfen kann, wie hoch die anrechenbaren Einnahme für ein hypothetisches Erwerbseinkommen (wegen nur teilweiser Invalidität) sein könnte.


    Haben Sie damals der Krankenkasse gemeldet, dass Sie umgezogen sind und hat die Krankenkasse deshalb die Höhe der Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung geändert, weil Sie in einem anderen Kanton und in einer anderen Gemeinde in einer anderen Prämienregion wohnen? Haben Sie schon überprüft ob auf der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den anerkannten Ausgaben die Ausgabe für die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung dem auf ein ganzes Jahr umgerechneten Betrag für die Grundversicherung für die Krankenversicherung (KVG) auf der Rechnung Ihrer Krankenkasse für den Monat Dezember 2022 übereinstimmt?