Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) Ablauf?

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  • Wie ist der Ablauf bei einer Betreibung, bzw. wie wird das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung angewandt?


    1. Jemand wird betrieben

    2. Schuldner erhebt Rechtvorschlag

    3. Schuldner reicht drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehl das "Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte" ein


    Wie geht es dann weiter:

    1. Der Gläubiger reagiert nicht innerhalb von 20 Tagen -> die Betreibung wird Dritten nicht mehr bekannt gegeben

    2. Provisorische bzw. defintive Rechtsöffnung nicht möglich -> der Rechtsvorschlag kann nur in einem ordentlichen Zivilprozess aufgehoben werden, wird die Betreibung noch Dritten mitgeteilt?


    Zivilprozess:

    1. Schlichtungsverfahren wird eingeleitet: Wird zu diesem Zeitpunkt die Betreibung Dritten wieder bekanntgegeben?

    a. Klagebewilligung nicht erteilt -> erscheint die Betreibung weiterhin im Betreibungsauszug, oder wird diese Dritten nicht mehr bekanntgegeben?

    b. Klagebewilligung wird erteilt -> - es wird keine Klage eingereicht, wird die Betreibung noch Dritten mitgeteilt?

    - Klage wird eingereicht, wenn Klage eingereicht wurde wird die Betreibung vermutlich auch wieder Dritte zugänglich gemacht



    Gemäss Gesetz:

    Reicht der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage ein, und teilt er dies dem Amt mit, so wird die betreffende Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

    -> entspricht das Schlichtungsverfahren dem Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder ist damit die Einreichnung der Klage gemeint?




  • tilia


    Danke für ihre Nachfrage


    Betreibung wurde eingeleitet

    Rechtsvorschlag erhoben

    Gesuch um nicht Bekanntgabe an Dritte wurde eingereicht

    Schlichtungsverhandlung hat stattgefunden, Klagebewilligung wurde ausgestellt

    Ob Klage einreicht wurde ist noch nicht bekannt


    Bezüglich direkt beim Betreibungsamt fragen: Das zuständige Betreibungsamt ist nicht "zuverlässig" es wurden schon falsche Auskünfte erteilt.


    Daher die Frage wie der Gesetzestext umgesetzt wird:Reicht der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage ein, und teilt er dies dem Amt mit, so wird die betreffende Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.


    Wie definiert sich das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags? Ist damit die Klagebewilligung gemeint?

  • marchi


    Leider erschliesst es sich mir nach wie vor nicht, auf was genau Sie hinauswollen mit Ihren Fragen. Allerdings bin ich keine Fachperson.


    Wahrscheinlich wäre es am besten, Sie würden sich trotz Ihrer neg. Erfahrung nochmals - und vorbehaltlos ;) - direkt ans Betreibungsamt wenden.


    ich drücke Ihnen die Daumen und wünsche Ihnen viel Mut!


    Tilia