Anspruch auf Ergänzungsleistung

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Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Ich erhalte eine IV und PK Rente und habe im 2022 einen Antrag gestellt für Ergänzungsleistung. Der wurde abgelehnt weil, ich einen knappen Einnahmeüberschuss hatte.

    Ab dem März 2023 wird der Mietvertrag neu angepasst, dann hätte ich keinen Überschuss in der Ergänzungsberechnung. Ich hätte dann ein Minus von über CHF 950.- im Jahr.

    Meine Frage ist; bei einem Betrag von 950.- berücksichtigt die Ergänzungsleistung diesen Betrag und was wird mir bei den Ausgaben übernommen?

  • Meine Frage ist; bei einem Betrag von 950.- berücksichtigt die Ergänzungsleistung diesen Betrag und was wird mir bei den Ausgaben übernommen?


    s.flueckiger


    Wahrscheinlich werden dir nun auch Franchise (300 CHF), Selbstbehalt (10% bis 700 CHF) und einfache Zahnarztkosten.



    C-O-R-A

    #3202Δ-631

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Uiiiiii Einspruch bei der EL, da brauch ich einen Anwalt!

    Es ist so verflixt meine Situation, zu wenig für die effektiven Kosten aber knapp zu viel für die Berechnungen.

    Also auf gut deutsch, ziehe ich sowieso die A…. Karte!

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Dann ist die Prämienverbilligung ja höher , die ist für mich 1400.- und für meine Tochter 1080.-!

    Dann soll ich keinen Antrag stellen bei der EL oder wie ist Ihre Meinung zu dieser Situation?

    Wenn ein Defizit besteht, besteht auch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Mindesthöhe der ausgerichteten Ergänzungsleistungen ist folgende:


    "EL-Beziehende erhalten einen Gesamtbetrag (EL und Diferenzbetrag), der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:

    - der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für die jeweilige Prämienregion und die jeweilige Altersgruppe für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
    - 60 Prozent der Durchschnittsprämie"

    (Rz. 3720.01, WEL)


    Die ausgerichtete EL wird somit auf jeden Fall mindestens der Prämienverbilligung entsprechen, auch wenn das Defizit kleiner ist.


    Zu beachten ist, dass es für die anrechenbaren Mietzinsen Limiten gibt. Sofern der neue Mietzins diesen übersteigt, besteht möglicherweise nach wie vor ein Überschuss und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Um den Anspruch abzuklären, würde ich auf jeden Fall eine Neuanmeldung einreichen.


    Übrigens können auch bei einem Überschuss die Krankheitskosten, welche den Überschuss übersteigen, eingereicht werden. Ist der Einnahmenüberschuss zum Beispiel CHF 500.- die jährlichen Krankheitskosten allerdings CHF 2'000.-, würde ein Betrag von CHF 1'500.- rückerstattet werden. Es lohnt sich deshalb, auch wenn ein Überschuss besteht, alle Krankheitskosten sämtlicher Personen, welche in der Berechnung sind, einzureichen. Folgende Kosten werden rückvergütet:


    -zahnärztliche Behandlung

    -Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen

    -vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet

    -ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

    -Diät

    -Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle

    -Hilfsmittel

    -die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG


    (vgl Art. 15, Abs. 1 ELG)


    Die genauen Kosten, welche vergütet werden, bezeichnen die Kantone. Welche Krankheitskosten in welcher Höhe vergütet werden, hängt somit vom Wohnkanton ab.

  • Dann ist die Prämienverbilligung ja höher , die ist für mich 1400.- und für meine Tochter 1080.-!

    Dann soll ich keinen Antrag stellen bei der EL oder wie ist Ihre Meinung zu dieser Situation?


    s.flueckiger


    Es gibt doch sicher ein EL-Rechner im Netz, mit welchem du deinen Fall abschätzen kannst. Danach könntest du an den Parametern schrauben und herausfinden wie deine Verhältnisse sich in etwa ändern müssten, damit du EL berechtigt wirst.



    C-O-R-A

    #3203Δ-631

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    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • Ich erhalte eine IV und PK Rente und habe im 2022 einen Antrag gestellt für Ergänzungsleistung. Der wurde abgelehnt weil, ich einen knappen Einnahmeüberschuss hatte.

    Ab dem März 2023 wird der Mietvertrag neu angepasst, dann hätte ich keinen Überschuss in der Ergänzungsberechnung. Ich hätte dann ein Minus von über CHF 950.- im Jahr.

    Meine Frage ist; bei einem Betrag von 950.- berücksichtigt die Ergänzungsleistung diesen Betrag und was wird mir bei den Ausgaben übernommen?

    s.flueckiger

    Ich bin gestern Abend aus den Ferien zurückgekommen und kann mich jetzt um Ihr Problem kümmern. Ich sehe da auf den ersten Blick zwei Sachen, welche man prüfen und um welche Sie sich kümmern müssten. Einerseits ist dies ein möglicher Anspruch auf und das Einreichen eines Antrags auf eine Vergütung von Krankheits- Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022. Andererseits ist dies ein möglicher Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen und das Einreichen eines Antrags auf jährliche Ergänzungsleistungen für das Jahr 2023 noch vor dem Ende des Monats Februar 2023 damit Sie eventuell noch einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistungen ab dem Anfang des Monats Februar 2023 erhalten.


    1) Anspruch auf Vergütung eines Teils der Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2022

    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es kann sein, dass Sie bei einem "knappen" Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben in der Berechnung des Anspruchs auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen ab dem Beginn des Monats, in dem Sie damals im Jahr 2022 zum ersten mal zumindest informell mit einem Brief oder einem Telefonanspruch sich für Ergänzungsleistungen anmelden wollten und man Ihnen dann später das Anmeldeformular zugeschickt hat, einen Anspruch auf Vergütung ab dem Beginn dieses Monats im Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022 angefallene von Ihnen wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Grundversicherung der Krankenkasse selbst bezahlte Krankheitskosten und Zahnarztkosten für wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen oder bestimmte andere vom Kanton bestimmte Behinderungskosten für sich und für alle in die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen eingeschlossenen Personen (zum Beispiel bei Ihnen wohnende Kinder und Ehepartner) abzüglich des Überschusses der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben haben (sehen Sie in Artikel 14 Absatz 6 ELG). Sie müssen einen Antrag auf Vergütung solcher Krankheit- und Behinderungskosten innerhalb von 15 Monaten einreichen damit diese über die Ergänzungsleistungen vergütet werden können (sehen Sie in Artikel 15 Buchstabe a ELG). Selbst wenn Sie damals bereits im Januar 2022 mit einem Brief oder einem Anruf einen Antrag auf Ergänzungsleistungen eingereicht haben sind die 15 Monate erst mit dem Ende des Monats März 2023 abgelaufen.


    Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten

    6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.

    Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten

    Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn:

    a. die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und

    b. die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllte.



    2) Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023

    ------------------------------------------------------------------------------------------------

    Dringender ist also noch vor dem Ende des Monats Februar 2023 mit einem einfachen Brief einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einzureichen (zum Beispiel "Ich beantrage jährliche Ergänzungsleistungen und ersuche Sie um Zustellung eines Formulars für die Anmeldung für jährliche Ergänzungsleistungen und lege diesem Schreiben eine Kopie einer Mietzinsänderungsanzeige bei.") damit Sie möglicherweise auch rückwirkend ab dem 1. Februar 2023 einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben (sehen Sie in Artikel 12 Absatz 1 ELG und in der Randziffer 1110.02 auf Seite 32 der WEL). Es kann sein, dass Sie auch vor der erst ab 1. März 2023 höheren Miete und Akonto-Nebenkosten schon ab 1. Februar 2023 einen Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen haben, weil ab 1. Januar 2023 die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen, für Ehepaare und für Kinder erhöht wurden und weil sich ab 1. Januar 2023 wahrscheinlich die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung und der AHV/IV/EO-Beiträge welche man als nichterwerbstätiger Rentner bezahlen muss geändert haben. Darüber hinaus wurden ab 1. Januar 2023 die Renten der IV und die Kinderrenten der IV erhöht und eventuell auch die Invalidenrente der PK und die Kinderrenten der PK erhöht und vielleicht hat es ja auch noch Änderungen bei anderen anerkannten Ausgaben gegeben oder wurden bereits damals bei der Berechnung des Anspruchs für 2022 Fehler gemacht (zum Beispiel beim Vermögen bei einer ganzen Rente der IV das Vermögen auf Säule 3a-Konten oder auf Freizügigkeitskonten der 2. Säule voll angerechnet ohne davon die Steuern abzuziehen, welche bei einem Bezug dieses Vermögens anfallen würden, das Vermögen auf dem Mieterkautionskonto angerechnet, vergessen vom Erwerbseinkommen Berufsauslagen für die Fahrt von zu Hause in die Arbeit und zurück und zusätzliche Kosten für auswärtige Mittagessen und sonstige Essen (bzw. Trinken) während der Arbeit oder sonstige Berufsauslagen (z.B. selbst gekaufte Berufskleidung) abzuziehen). Wenn Sie oder andere in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogene Personen einen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) haben, wird die Höhe der Prämienverbilligung bei der Berechnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen voll als Einnahme angerechnet. Sie bzw. die anderen volljährigen Familienmitglieder sollten einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 einreichen, wenn sie das noch nicht gemacht haben.


    Sie haben bei der Ablehnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 wahrscheinlich ein ein- oder zweiseitiges Blatt mit einer Berechnung mit anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen erhalten, wo man in der rechten Spalte die jährlichen Beträge sieht. Da bräuchte ich die Information welche Personen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit ihren anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen eingerechnet wurden (z.B. Ehemann, Ehefrau und Anzahl der Kinder) welche jährlichen Beträge dort in welchen Zeilen stehen. Darüber hinaus müsste ich wissen, in welcher Gemeinde in welchem Kanton Sie leben und ob Sie immer noch in der gleichen Gemeinde bzw. in der gleichen Wohnung/Haus wie im Jahr 2022 leben, da es oberer Grenzen für die als Ausgabe anerkannte Miete und (Akonto-)Nebenkosten und für die Prämien für die Grundversicherung der Krankenversicherung gibt, welche davon abhängen, in welcher Gemeinde in welchem Kanton man lebt. Ich müsste auch alle Beträge pro Jahr wissen, welche sich seit dem 1. Januar 2023 gegenüber dem Jahr 2022 verändert haben (Achtung manche Pensionskassen bezahlen 13 Invalidenrenten bzw. Kinderrenten pro Jahr). Dann kann ich ausrechnen, ob Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023 oder ab 1. März 2023 haben. Falls Sie mir die Informationen nicht noch vor dem 28. Februar 2023 schicken können und ich ihnen nicht schon vor dem 28. Februar 2023 antworten kann, sollten Sie vorsichtshalber spätestens am 28. Februar 2023 auf einer Poststelle am Schalter einen Brief mit dem von mir vorgeschlagenen Text einreichen.


    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d


    2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.


    Art. 12 Beginn und Ende des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen

    1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

  • Ich bin gestern Abend aus den Ferien

    Hallo Sozialversicher


    In Spanien gewesen ? . . . Gut erholt? . . . Das Katzenfutter nicht vergessen ;) ?



    C-O-R-A

    #3205Δ-631

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  • Möglicherweise habe ich mich nicht genügend deutlich ausgedrückt. In Sache EL bringt es nicht viel, wenn UserInnen div. Meinungen kundtun. Es gibt betr. EL klare Regelungen.


    @tilia


    Ich verstehe deine «Meinung» sehr gut :!:Wiederholungen sind überflüssig.


    :)



    C-O-R-A

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  • Die Sozialberatung der Pro Infirmis des Kantons bietet eine kostenlose Beratung auch für Ergänzungsleistungen an. Allerdings arbeiten dort in der Regel Sozialarbeiter, welche in der Regel keine vertiefte Ausbildung und Spezialkenntnisse im Bereich der Ergänzungsleistungen haben. Ich habe schon erlebt, dass man dort einer Kundin von mir bei der Pro Infirmis des Kantons Zürich gesagt hat man könne in ihrem Fall nichts dagegen machen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anstatt dem um den tatsächlichen Betrag der Untermiete gekürzten Mietzins und die Nebenkosten die (höhere) Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten angerechnet hat. Dort ist auch niemandem aufgefallen, dass es nicht zulässig war beim Vermögen das Mietkautionskonto einzurechnen und, dass vergessen wurde vom Vermögen auf dem angerechneten Freizügigkeitskonto die Steuern abzuziehen, welche beim Bezug des Vermögens anfallen würden. Ich empfehle sich eine zweite Meinung durch einen Spezialisten im Bereich Ergänzungsleistungen einzuholen. Der EL-Rechner der AHV-IV-Informationsstelle enthält die Warnung, dass die Berechnung nur eine "provisorische Schätzung" ist und auf einem "vereinfachten Berechnungsverfahren" basiert. Auf diesen Rechner kann man sich also, insbesondere bei einem möglicherweise nur knappen Anspruch oder Nichtanspruch nicht verlassen. Als ich das letzte Mal den EL-Rechner getestet habe, waren die Beträge für die anerkannte Ausgabe für die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung teilweise falsch bzw. nicht aktuell und konnte dieser Rechner nur eine Berechnung für zu Hause wohnende Personen, aber nicht für im Krankenhaus oder Spital lebende Personen oder wenn ein Ehepartner zu Hause oder der andere im Krankenhaus oder Spital lebt machen.

  • Uiiiiii Einspruch bei der EL, da brauch ich einen Anwalt!

    Es ist so verflixt meine Situation, zu wenig für die effektiven Kosten aber knapp zu viel für die Berechnungen.

    Also auf gut deutsch, ziehe ich sowieso die A…. Karte!

    Theoretisch braucht man weder für eine Einsprache bei der für die EL zuständigen Behörde gegen eine Verfügung, noch für eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht gegen einen Einspracheentscheid noch für eine Beschwerde gegen ein Urteil eines kantonalen Versicherungsgerichts einen Rechtsanwalt, da weder das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts noch das Bundesgerichtsgesetz eine Verpflichtung enthalten sich dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Praktisch ist es aber sinnvoll sich beraten oder vertreten zu lassen, allerdings muss das nicht unbedingt ein Rechtsanwalt sein. In den meisten Kantonen ist Sozialversicherungsrecht und dazu gehört auch das Ergänzungsleistungsrecht kein Pflichtfach an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und wird bei den Rechtsanwaltsprüfungen nicht oder nur sehr oberflächlich geprüft. Da viele Rentner, welche einen Anspruch auf EL haben möchten oft nicht viel Geld haben und sich kein hohes Honorar für die Beratung und Vertretung leisten können, sind diese auch als Kunden für Rechtsanwälte nicht attraktiv und es gibt kaum Rechtsanwälte welche über eine intensive Erfahrung im Bereich Ergänzungsleistungen haben. Ein Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren das zu einer Verfügung über den Anspruch auf EL führt oder im Einspracheverfahren besteht nur wenn die Verhältnisse es "erfordern", eine Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ergibt, dass sich die Person das voraussichtliche Honorar für den Rechtsanwalt nicht leisten kann und die Chancen im Verfahren zu gewinnen nicht wesentlich geringer sind als die Chancen im Verfahren zu verlieren. Die Behörden und Gerichte interpretieren den Begriff "erfordern" im Gesetz sehr streng und entscheiden in der Regel, dass die Verhältnisse im Verwaltungs- oder Einspracheverfahren keine unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erfordern und verweigern deshalb das Honorar für einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Die Gerichte haben diese strenge Auslegung des Begriffs "erfordern" in Artikel 37 Absatz 4 ATSG aus dem Wortlaut von Artikel 61 Buchstabe f ATSG abgeleitet, dass "erfordern" strenger ist als "rechtfertigen". Ich habe deshalb manchmal kostenlos Rentner und Rentnerinnen im Verwaltungs- und Einspracheverfahren vertreten. Das Bundesgericht tritt auf fast alle Beschwerden von Rentnern und Rentnerinnen, welche sich nicht vertreten lassen nicht ein, weil die Rentner und Rentnerinnen in der Regel nicht wissen, wie man eine Beschwerde gegen ein Urteil eines kantonalen Versicherungsgerichts formulieren muss und auf was man besonders achten muss.


    Art. 37 Vertretung und Verbeiständung

    1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

    4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.


    Art. 52 Einsprache

    3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

    Art. 61 Verfahrensregeln

    Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

    f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

    Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege

    1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

    2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.


    Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG):

    Fedlex

  • s.flueckiger


    Ich empfehle dir die Beiträge vom Experten @Sozialversichern genau zu studieren und dann selbstständig entscheiden welcher Weg für dein weiteres Leben du gehen willst.

    Es gibt doch sicher ein EL-Rechner im Netz, mit welchem du deinen Fall abschätzen kannst. Danach könntest du an den Parametern schrauben und herausfinden wie deine Verhältnisse sich in etwa ändern müssten, damit du EL berechtigt wirst.


    Mit den auf meinem obig zitierten Beitrag vorgeschlagenen Links für EL-Rechner etc. kann du dir wahrscheinlich auch durch verändern der Parameter überlegen, was du an deinem Leben ändern müsstest um die maximale finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Danach ist es deine freie Entscheidung, welchen Weg du gehen willst.


    Wichtig ist dich gut und vielseitig zu informieren sowohl bei Laien wie auch bei ExpertInnen, damit du nicht ein total gravierenden Fehlentscheid triffst.



    C-O-R-A

    #3207Δ-631

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  • @tilia


    Bei diesen Themen geht es nie nur um die EL-Regeln, es geht auch immer um die Gestaltung des Lebens der betroffenen Menschen.


    Daher sind diese Foren öffentlich und hier darf jede und jeder zu allem seine bzw. ihre freie Meinung z.B. infolge persönlichen Erfahrungen oder sonstigen Kenntnissen äussern, solange die Netiquette nicht verletzt wird.

    In diesen Foren gibt es zu diesen Themen seit langem einen einzigen Experten. Das ist Sozialversicher (früher Sozialversicherungsberater).


    Nicht mal er kann m.E. deine Meinung teilen, sonst wäre er ja kaum ohne sich abzumelden und einen Ersatz zu organisieren in die Ferien gegangen und die Menschen mit ihren Problemen einfach sich selbst überlassen haben.



    C-O-R-A

    #3208Δ-631

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  • Sozialversicher


    Vor Jahren hatte ich ein Gespräch mit Sozialversicherungsberater ialversicherungsberater. Dabei ging es um "Wa(h)re Tierliebe". Da erzählte er, dass er mit seiner Frau regelmässig in die gleiche, kleine Wohnung nach Spanien in die Ferien gehe. Dort lebe eine Katze (Kater?) und sie würden ihr jeweils Katzenfutter besorgen. Dies auch noch für die Zeit wenn sie längst wieder zurück in der Schweiz seien.


    Leider ist das Gespräch aus mir unerklärlichen Gründen in den Beo-Foren auch über die Suchfunktion nicht mehr auffindbar.


    Der Begriff "Wa(h)re Tierliebe" stammt von einen Titel eines Dokumentarberichts, den ich nach meiner Erinnerung auf ARTE oder 3sat gesehen habe. Im Netz findet man eine letzte Spur des Dokus im ARD-Programmarchiv.


    Hier im Forum findet man nur noch im folgenden Beitrag eine Spur des Begriffes "Wa(h)re":



    Das Gespräch mit Sozialversicherungsberater muss also wahrscheinlich im Sommer oder Herbst 2016 stattgefunden haben.



    C-O-R-A

    #3209Δ-631

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