Hauskauf als EL-Bezüger

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Ich habe ein paar Inserate online, wo ich Privatpersonen anspreche, mir eine Hypo zu geben. Es gibt ja viele Leute, die ihr Geld horten, aber nicht wissen, was sie damit anfangen sollen. Also warum es nicht in ein Haus investieren und mehr Zinsen dafür bekommen als von der Bank. Aber ich mache mir da keine grossen Hoffnungen. Die Leute sind verunsichert (Covid, Krieg, usw.).

    huldrich


    Dann sind sie also schon selbst drauf gekommen, was ich in meinem Beitrag etwas zur Sprache bringen wollte.


    Und ja. Es ist so. Es gibt Privatpersonen, die genug Geld haben, damit sie sich selbst keine grossen Sorgen machen müssen. Und ihr Geld nicht unbedingt so ganz konventionell anlegen wollen.

    Das soll heissen, dass ihnen eine höchstmögliche Rendite nicht das Wichtigste ist.

    Stattdessen das Geld einfach nur einigermassen sicher und werthaltig investieren wollen. Da aber dann für etwas, was ihnen moralisch und ethisch als sinnvoll erscheint.


    In meinem persönlichen Umfeld gibt es mehrere solche Leute. Und gerade unter den Jungen stelle ich hier subjektiv eine steigende Bereitschaft dazu fest eher in solche Investments einzusteigen, als das Geld gedankenlos bei irgendeiner Geschäftsbank anzulegen.


    Es gibt übrigens auch Banken die sich einer "sozialen" Anlagestrategie verpflichtet fühlen.


    Leider fürchte ich, dass die Alternative Bank in Olten keine Immobilien im Tessin finanziert.

  • huldrich  rodizia  insich+


    Ich mag es übersehen haben und ich kenne die gesamten "Nebenkosten" nicht, besonders für Energie.

    Die angestzten ca. 2'000 Fr. pro Jahr für normale Reparaturen dürften zu niedrig sein.

    Das Haus dürfte recht alt sein bei einem Kaufpreis von 345'000, selbst wenn es klein ist.

    Möglicherweise haben die Banken an der Stelle Bedenken.

    Das Risiko für eine "notwendige" grosse und teuere Reparatur können Sie besser einschätzen, aber auch ein Bank.

    Schö wenn eine alte Heizung zu ersetzen ist, zieht es heute einen Rattenschwanz an Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene "Energetische Erneurung" nach sich.

    Denken sie mal über Alternativen ausserhalb von der Schweiz nach.

    In D gibt es noch alte Häuschen in ruhigen Ggenden im Abstieg, wo "sich Fuchs und Hase gute Nacht sagen" und sie ihre Ruhe haben.

    Ihre AHV und IV ist da auch viel mehr Kaufkraft und die Häuschen sind für viel weniger als 180'00 zu erwerben.

    Umzüge sind lästig aber tun dem Gehirn sehr gut, damit es auch im Alter gesund bleibt.

  • Ich mag es übersehen haben und ich kenne die gesamten "Nebenkosten" nicht, besonders für Energie.

    Die angestzten ca. 2'000 Fr. pro Jahr für normale Reparaturen dürften zu niedrig sein.

    Das Haus dürfte recht alt sein bei einem Kaufpreis von 345'000, selbst wenn es klein ist.

    Möglicherweise haben die Banken an der Stelle Bedenken.

    Vielleicht haben sie etwas überlesen, oytenkratos. Huldrich schreibt:


    Ausserdem ist es ein Reiheneckhaus aus dem Jahre 1991, nicht irgendein baufälliges Rustico, mit anderen Worten, Stockwerkeigentum mit zentraler Heizung für alle 20 Reihenhäuser.

  • Ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.


    Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen

    1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: [...]


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex

  • @HU

    Ihre Überlegungen gefallen mir nicht. Ist es ethisch vertretbar, eine Immobilie zu kaufen und gleichzeitig EL zu verlangen? Es gibt viele Menschen Mitte 60 die trotz AHV und kleiner Rente auf die EL angewiesen sind.

    Aber wahrscehinlich liegt das an mir. Ich bekomme mein soziales Denken einfach nicht weg.

    Silberpudel

    Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind eine Sozialversicherungsleistung. Auch Personen mit einem nicht allzu grossen Vermögen haben einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Artikel 9a, Artilel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG), wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist ethisch ohne weiteres vertretbar Sozialversicherungsleistungen zu beziehen, auf welche ein Anspruch besteht. Der Gesetzgeber wollte, dass Menschen einen Anreiz haben zu sparen und hat deshalb Freibeträge für das Vermögen vorgesehen. Abgesehen davon ermöglichen Freibeträge für das Vermögen auch bei einem bereits laufenden Bezug von Ergänzungsleistungen mehr Eigenständigkeit und Flexibilität, da dann ein Teil der Einnahmen gespart und in späteren Monaten oder einem späteren Jahr ausgegeben werden kann. Es gibt Ausgaben, welche nicht regelmässig jeden Monat anfallen, für welche man dann sparen kann.

    Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

    1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

    a.bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;b.bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;c.bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

    2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

    3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

    4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d



    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

    1 Als Einnahmen werden angerechnet:

    c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

    1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:

    a.wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder

    b. wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.



    Art. 16Höhe der Rückerstattung

    1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.

    2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.


    Art. 16b Verwirkung

    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

    Einmal editiert, zuletzt von Sozialversicher () aus folgendem Grund: Autokorrektur hatte beim Tippen das falsche Wort vorgeschlagen

  • Ich lasse mir meine EL von einer Anwaltskanzlei berechnen. Vielleicht lässt sich damit ein Geldinstitut überzeugen.

    huldrich

    Meiner Meinung nach bringt es nichts Geld für das Honorar einer Rechtsanwaltskanzlei auszugeben um sich einen allfälligen Anspruch auf EL berechnen zu lassen. Man kann den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch selbst berechnen und rechts bei jeder Berechnungszeile den Artikel des Gesetzes, der Verordnung und oder die Randziffer aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angeben, sodass die Berechnung leicht mit einem Blick in diese Rechtsgrundlagen überprüft werden kann.


    Haben Sie daran gedacht, dass Ihre Erben eventuell einen Teil der bezogenen Ergänzungsleistungen zurück erstatten müssen, wenn das von Ihnen hinterlassene Vermögen (dazu gehört auch der Verkehrswert der Liegenschaft) abzüglich der von Ihnen hinterlassenen Schulden (zum Beispiel die Hypothekarschulden) 40'000 Franken übersteigt? Wenn die Erben dann nicht genug liquides Vermögen haben um die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen zu bezahlen müssen diese die Liegenschaft wahrscheinlich dann verkaufen um jenen Teil der Ergänzungsleistungen zurück zu bezahlen, bei dem der Rückforderungsanspruch dann noch nicht erloschen ist und der über dem Freibetrag von 40'000 Franken für den Nachlass liegt. Vielleicht scheuen Hypothekargeber eine Situation, in welcher dann keine Zahlung der Hypothekarzinsen mehr möglich ist, weil es eine Weile dauert bis eine Liegenschaft verkauft werden kann.


    Art. 16Höhe der Rückerstattung

    1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.

    2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.


    Art. 16b Verwirkung

    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

  • Also das Haus kostet Fr. 345'000 und ich habe ein Vermögen von etwa Fr. 180'000. Der Eigenmietwert beträgt etwa 60-70% vom effektivem Mietzins. Der beträgt Fr. 15'600 pro Jahr ohne Nebenkosten. Nach der Steuererklärung des Besitzer beträgt er Fr. 6019, aber das war vor 30 Jahren. Nach dem Kauf würde er also auf rund Fr. 10'000 aktualisiert werden, ebenso der Steuerwert (aktuell Fr. 118'000). Aber dieser hat eh keinen Einfluss, weil er nach Abzug der Hypothek und dem Freibetrag von Fr. 112'500 im Minusbereich liegt. Je nachdem welcher Prozentsatz für die Tragbarkeit genommen wird (normalerweise 5%, die Migros Bank aber 4.5%), resultiert das in einer Belehnung von 58% oder 61%, oder einer Hypothek von Fr. 200'100 oder Fr. 210'450 um auf eine Tragbarkeit von 34% zu kommen. Im Anhang die entsprechenden Berechnungen mit Excel. Diese Zahlen stimmen mit dem EL-Rechner der AHV überein.

    huldrich

    Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird bei den anrechenbaren Einnahmen bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG nicht ein Prozentsatz des jetzt bezahlten Mietzinses, sondern der dann beim Bezug von Ergänzungsleistungen vom Steueramt in diesem Kanton festgelegte Eigenmietwert eingesetzt (Artikel 12 ELV). Bei den anerkannten Ausgaben für die Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten wird ebenfalls nicht ein Prozentsatz des jetzt bezahlten Mietzinses, sondern der dann beim Bezug von Ergänzungsleistungen vom Steueramt in diesem Kanton festgelegte Eigenmietwert zuzüglich einer Pauschale für die Nebenkosten (Artikel 16a Absatz 3 ELV) eingesetzt. Wenn die Summe aus dem Eigenmietwert und der Pauschale für die Nebenkosten höher als der Höchstbetrag für die Region für den Mietzins des Kantons, in dem die Gemeinde liegt, in welcher sich die Liegenschaft befindet, wird stattdessen nur der Höchstbetrag eingesetzt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG in Verbindung mit Artikel 12 ELV und Artikel 16a ELV). Für die Gebäudeunterhaltskosten wird ebenfalls nur ein Pauschalbetrag als Ausgabe anerkannt, der sich aus dem kantonalen Steuerrecht des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt ergibt und wenn es dort keinen gibt aus dem Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer ergibt. Die grosse Unbekannte ist, ob und auf welchen Betrag das Steueramt den Verkehrswert und den Eigenmietwert der Liegenschaft nach einem Kauf der Liegenschaft anpasst. Aber auch dafür gibt es wahrscheinlich kantonale Vorschriften, welche man nachschauen kann.


    Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete

    1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.

    2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.

    Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden

    1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.

    2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.


    Art. 16a Pauschale für Nebenkosten

    1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.

    2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.

    3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.

    4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex

  • Die grosse Unbekannte ist, ob und auf welchen Betrag das Steueramt den Verkehrswert und den Eigenmietwert der Liegenschaft nach einem Kauf der Liegenschaft anpasst. Aber auch dafür gibt es wahrscheinlich kantonale Vorschriften, welche man nachschauen kann.

    Mir ist das schon bewusst, aber ich bin halt einfach mal davon ausgegangen, dass das Steueramt nicht einen Mietwert einsetzen wird, der vor 30 Jahren gültig war (Fr. 6019).


    Im Tessin sind es 60-70% vom effektiven Mietzins, wie auf einer FAQ-Seite erläutert wird:


    Nel corso del periodo fiscale in oggetto ho acquistato o costruito un'abitazione ad uso proprio. Come calcolo il valore locativo?


    In caso di acquisto o costruzione di un'abitazione ad uso proprio (dove lei non ha un valore locativo tassato nel periodo precedente) il valore locativo da dichiarare corrisponde, di regola, alla pigione che lei dovrebbe pagare per un immobile o locali dello stesso genere ubicati nella medesima zona.


    Il valore locativo per le abitazioni valido ai fini fiscali, tenuto conto della promozione alla proprietà e della previdenza personale, deve corrispondere al 60-70% del valore di mercato delle pigioni. In assenza di validi termini di paragone esso può essere dichiarato in ragione del 90% del reddito determinato dall’Ufficio di stima e risultante dalla scheda di calcolo allegata alla decisione sulla stima.

  • huldrich

    Seiten mit FAQ (frequently asked questions) sind schön und gut, wenn diese auf der Website der zuständigen Behörde sind. Ich empfehle sich trotzdem immer zusätzlich auch die Rechtsvorschriften selbst durchzulesen. Dort sind für Sie sowohl die Rechtsvorschriften im Bereich Steuern im Abschnitt 640 als auch die Rechtsvorschriften im Bereich Ergänzungsleistungen im Abschnitt 851 (sicurezza sociale) relevant, da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) in einigen Punkten die Kantone ermächtigt innerhalb des vom Bundesgesetz vorgegebenen Rahmens Details zu regeln. Das betrifft zum Beispiel die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung in Artikel 9 Absatz 1 ELG, aber auch die Details, welche Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen vergütet werden.


    Raccolta delle leggi del Cantone Ticino (Systematische Rechtssammlung des Kantons Tessin):

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Reddito da sostanza immobiliare

    Art. 201È imponibile il reddito da sostanza immobiliare, segnatamente:

    a)i proventi dalla locazione, dall’affitto, dall’usufrutto o da altro godimento;

    b)il valore locativo di immobili o di parti di essi, che il contribuente ha a disposizione per uso proprio in forza del suo diritto di proprietà o di un usufrutto ottenuto a titolo gratuito;

    c)i proventi da contratti di superficie;

    d)i proventi dall’estrazione di ghiaia, sabbia o altri elementi costitutivi del suolo.

    2Il valore locativo, tenuto conto della promozione dell’accesso alla proprietà e della previdenza personale, è stabilito al 60 - 70 per cento del valore di mercato delle pigioni. Per il suo calcolo è possibile considerare in modo adeguato il valore della stima ufficiale.[51]

    3La riduzione di cui al capoverso 2 è ammessa solo per gli immobili utilizzati come residenza primaria


    Legge tributaria (LT):

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Reddito da sostanza immobiliare; valore locativo (art. 20 LT)

    Art. 1

    1 Il valore locativo corrisponde al valore di mercato della pigione per immobili dello stesso genere nella medesima posizione.

    2 Il valore locativo delle abitazioni primarie corrisponde mediamente al 60-70% del valore di mercato della pigione; in mancanza di altri elementi utili al suo calcolo, esso corrisponde, di regola, al 90% del valore di reddito determinato dall’Ufficio di stima nella decisione di stima.


    Decreto esecutivo concernente l'imposizione delle persone fisiche valido per il periodo fiscale 2022

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino

  • huldrich


    Ich empfehle ihnen hier die ausführlichen Erläuterungen von Sozialversicher genau durch zu lesen.


    Sozialversicher hat sich durch seine Fachkenntnisse und seine sachliche Kritik in diesem Forum schon sehr verdient gemacht. Seine Auskünfte sind sehr solide recherchiert.


    Etwas möchte ich zur Ergänzung seines letzten Beitrags noch anfügen:

    Beachten sie auch die jeweiligen Verordnungen zu den kantonalen Gesetzen.

    Der Teufel kann hier in einem Detail stecken....


    PS:

    Sozialversicher

    Ich danke ihnen dass sie sich hier in die Diskussion einbringen.

  • Ich habe ein paar Inserate online, wo ich Privatpersonen anspreche, mir eine Hypo zu geben. Es gibt ja viele Leute, die ihr Geld horten, aber nicht wissen, was sie damit anfangen sollen. Also warum es nicht in ein Haus investieren und mehr Zinsen dafür bekommen als von der Bank. Aber ich mache mir da keine grossen Hoffnungen. Die Leute sind verunsichert (Covid, Krieg, usw.).


    Ich habe auch Kontakt mit meiner ehemaligen Pensionskasse aufgenommen. Vielleicht sind dadurch, dass sie mich bereits kennen, die Hürden ein bisschen tiefer. Mal schauen...

    huldrich

    Neben Banken, Privatpersonen und Ihrer ehemaligen Pensionskasse vergeben auch noch manche Versicherungen Hypotheken. Es ist aber möglich, dass diese lieber grosse Hypothekarkredite für grosse Immobilienprojekte vergeben.

  • huldrich

    Ich empfehle Ihnen sich die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) durchzulesen. Diese ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in den Kantonen. In den Anhängen finden Sie auch die im jeweiligen Jahr gültigen Pauschalbeträge für die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Prämienregionen für die Kantone, welche bei Ihnen während dem Jahr 2023 während der Übergangsfrist bei der Berechnung nach altem Recht bei den anerkannten Ausgaben noch verwendet werden und nach neuem Recht bei den anerkannten Ausgaben verwendet werden, wenn Ihre tatsächliche Krankenversicherungsprämie für die Grundversicherung (brutto vor Rückvergütung der CO2-Abgabe) höher als diese sind (ansonsten muss man sich diese aus einer jährlich neuen Verordnung des Departements des Inneren zusammensuchen). Dort sind auch viele Details enthalten, welche man nicht im Gesetz (ELG) oder in der Verordnung (ELV) findet, welche durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts als Interpretation der Vorschriften im Gesetz oder in der Verordnung oder als Füllung von Lücken entwickelt wurden. Dazu gehört auch die Auslegung, dass auch der Eigenmietwert für ein Haus oder eine Eigentumswohnung und der Pauschalbetrag für die Nebenkosten unter den gesetzlichen Begriff der Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten fallen.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download


    Mietzinsregionen (Name der Gemeinde im Feld search in table unterhalb der Übeschrift Mietzinsregionen eingeben):

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch

  • Ich habe den Antrag für EL lange vor dem 1.1.21 gestellt. Für diese Personen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.1.24. Danach erhält nur noch EL, wer ein Vermögen unter Fr. 130'000 hat (oder Fr. 100'000 nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 30'000). Wenn ich also das Haus nicht kaufen kann, erhalte ich nach dem 1.1.24 keine EL mehr.

    huldrich

    Während der Übergangsfrist nach der Einführung der EL-Reform, welche noch bis 31. Dezember 2023 dauert, wird für Sie als eine Person, welche bereits rückwirkend vor dem 1. Januar 2021 EL bezieht sowohl eine Berechnung des Anspruchs auf EL nach altem Recht als auch eine Berechnung des Anspruchs nach neuem Recht gemacht. Wenn die Berechnung nach neuem Recht bereits während der Übergangsfrist einen höheren Anspruch als die Berechnung nach altem Recht ergibt, wird Ihr Anspruch bereits während der Übergangsfrist nach neuem Recht berechnet.


    Wenn Sie eine alleinstehende Person sind erhalten Sie keine EL solange Ihr Reinvermögen (= Vermögen abzüglich der Schulden) nicht unter 100'000 Franken beträgt (siehe Artikel 9a ELG, es gibt keinen zusätzlichen Freibetrag von Fr. 30'000 Franken, das ist ein anderer Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG, welcher nur für die Berechnung der anrechenbaren Einnahme aus dem fiktiven Verzehr des Vermögens gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG gilt).

    Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

    1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

    a.bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;b.bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;c.bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

    2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

    3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

    4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex

  • Nein, es ist gerade umgekehrt: der Mietwert wird zu den Ausgaben gerechnet (nach EL-Rechner; warum weiss ich nicht...). Also erhöht der Mietwert die EL.

    huldrich

    Der Eigenmietwert wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG bei den anrechenbaren Einnahmen als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG bei den anerkannten Augaben gemeinsam mit einer Pauschale für die Nebenkosten gemäss der Verordnung bis zum gesetzlichen Maximalbetrag für die Summe aus beiden als Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt. Der Mietwert kann also die EL wegen der Anrechnung als Einnahme und der Beschränkung durch den Maximalbetrag bei den Ausgaben auch kürzen. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) können Sie sich das im Detail durchlesen.

  • huldrich


    Ich möchte sie nicht demotivieren eine Lösung zu finden.


    Aber insich+ und auch oytenkratos haben auf etwas hingewiesen, was auch mir durch den Kopf gegangen ist.

    Obwohl ich sehen kann, dass sowohl das Kapital, wie auch die Liquidität grosso modo gesichert ist....

    Was nicht so wirklich gesichert ist, sind die unvorhersehbaren Ereignisse.

    Es ist durchaus möglich, dass durch einen Zufall dann plötzlich ein erheblicher Sanierungsbedarf an der Liegenschaft entsteht, welchen sie mit ihren Ersparnissen nicht mehr abdecken können.

    Und hier würden sie dann in eine Liquiditätsfalle kommen.

    oytenkratos hat hier darauf hingewiesen, was der Fall sein könnte. Ich muss hier aber auch noch Fragezeichen setzen. Aus meiner Perspektive ist da nicht klar, ob das in ihrem Fall tatsächlich zum Tragen kommen würde.

    Jedes Finanzinstitut scheut aber auch jedes Risiko. $

    Kein Finanzinstitut wird die Zusicherung einer Person, die gesundheitliche Probleme hat ernst nehmen, dass diese Person Unterhalt und Reparatur an einer Liegenschaft noch selbst ausführen kann. Geschweige denn, wenn es sich um grössere Arbeiten handelt.

    Ich glaube diese Argumentation nehmen sie besser aus dem Repertoire.

    Stattdessen besser etwas überlegen, wie ein solcher Fall noch abgesichert werden könnte.

    Das müsste aus meiner Sicht damit beginnen, dass sie sich überlegen welche Investitionen in das Gebäude mittel- und langfristig nötig sind, damit die Werthaltigkeit des Gebäudes erhalten bleibt. Also hier unabhängig des Bewohners ist.


    Es ist Paradox.


    Vordergründig scheint die Kreditwürdigkeit des Schuldners das Mass der Dinge zu sein. Doch kracht der Kreditvertrag aus irgendwelchen Gründen zusammen, ist das Mass der Dinge dann der tatsächeliche Liquidationswert der Sache / Liegenschaft.

    Finanzinstitute spielen hier etwas "Mühle" mit ihren Kunden. Und bedingen hier ihre Teilnahme vertraglich im Voraus so aus, dass sie immer eine "Figgi und Mülli" haben....

    Und sagen dann noch, dass dies ja im Interesse ihrer Kundschaft sei. Die müssen da ja sicher sein....


    Wie sicher sich die Kundschaft da sein kann, zeigt sich gerade im Fall einer Grossbank....

  • Wenn ich keine Hypothek bekomme, dann gebe ich mein Vermögen sonst wie aus. Ich werde sicher nicht ebenso sparsam wie jetzt sein, wo ich noch auf eine Hypothek hoffe. Ich werde mir ein Auto kaufen, meine Zähne sanieren lassen (denn die Zahnfüllungen lösen wahrscheinlich meine Immunkrankheit aus), neue Möbel kaufen usw. Solche Ausgaben sind gesetzlich erlaubt ohne als Vermögensverzicht eingestuft zu werden. Das geht dann nicht lange bis ich weniger als Fr. 30'000 habe und der Vermögensverzehr wegfällt. Wie oben schon erwähnt, die AHV würde von einem Kauf profitieren weil Hypozinse + Gebäudeunterhalt immer noch tiefer sind als Mietzinse für die gleiche Immobilie.

    huldrich

    Ich empfehle Ihnen sich die Vorschriften über den Verzicht auf Vermögen im neuen Recht durchzulesen bevor Sie entscheiden, ob und wie viel Geld Sie für welchen Zweck ausgeben. Spätestens am 1. Januar 2024 wird bei Ihnen die Berechnung des Anspruchs auf EL nach dem neuem Recht gemacht. Dabei wird dann rückwirkend auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Absatz 3 ELG) bei Verbräuchen von Vermögen geprüft, ob und wie viel davon als Verzicht auf Vermögen gelten (siehe Artikel 11a Absatz 3 ELG und Artikel 17d ELV). Wenn wegen der Anrechnung von Vermögen, auf das verzichtet wurde das gesamte Reinvermögen über dem Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG liegt, wird eine Einnahme aus dem fiktiven Verzehr des Teils des Vermögens, das über dem Freibetrag liebt, als Einnahme angerechnet, welche gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG zu einer Verminderung der Höhe der EL oder zu einem Verlust des Anspruchs auf EL führen kann. Nach einer Weile greift aber die Verminderung (Amortisation des Verzichtsvermögens) gemäss Artikel 17e ELV. Zum Vermögen zählt auch der nach den steuerlichen Vorschriften für die Vermögenssteuer berechnete Wert von Motorfahrzeugen.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

    2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

    3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

    4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.


    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

    (EL-Reform)

    1 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

    2 Die Artikel 16a und 16b gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden.

    3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

    1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.

    2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.

    3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden nicht berücksichtigt:

    a. der Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG;

    b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

    1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

    2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

    3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

    4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

    5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

    6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;

    c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;

    d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.


    Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

    1 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert.

    2 Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

    3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV):

    Fedlex

  • huldrich

    Es kann sein, dass bei der Berechnung der Tragbarkeit der Hypothekarzinsen durch die Bank die Ergänzungsleistungen zur AHV nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Ich habe gesehen, dass Taggelder der Arbeitslosenversicherung von der Bank bei einer Tragbarkeitsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt wurden, obwohl es sich um den Maximalbetrag des Taggelds für eine Person ohne Kinder gehandelt hat und obwohl noch ein Anspruch auf Taggelder für eine lange Zeit für die Zukunft bestanden hat. Betriebswirtschaftlich ist das ein Blödsinn, weil Taggelder der Arbeitslosenversicherung wenn der Anspruch noch länger nicht ausgeschöpft ist eine sicherere Einnahme als ein Lohn sind, weil gemäss dem Obligationenrecht das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von wenigen Monaten gekündigt und damit diese Einnahme wegfallen kann, hingegen bei Taggeldern diese während der möglichen maximalen Bezugsdauer zuverlässig fliessen, wenn man sich an die Regeln hält und keine Kürzungen erhält.