Unterhaltspflicht auch bei Vorlehre?

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Hallo, ich habe eine Frage die meinen Bruder betrifft. Er hat einen Sohn, dieser wurde im Dezember 18 Jahre alt und da mein Bruder von der Kindsmutter weder einen Lehrvertrag noch sonstige Papiere bekommen hat, hat er die Unterhaltszahlungen vorerst auf ein Sperrkonto einbezahlt. Er ist wie ich der Meinung dass die Unterhaltszahlung nur bei einer "ordentlichen" Berufsausbildung weiter bezahlt werden muss. Wenn das Kind KEINE Ausbildung macht verfällt die Unterhaltspflicht mit dem erreichen des Erwachsenenalters (Volljährigkeit)

    Nun hat er kontakt mit seinem Sohn aufgenommen und will natürlich Wissen was Sache ist. Dieser sagt nun dass er in einer "Vorlehre" ist welche dann offenbar entscheidend ist ob er eine Lehre machen kann oder nicht. Eine Vorlehre ist keine Ordentliche Ausbildung? Oder sehe ich das falsch? Wie sieht es aus mit Kursen im Zusammenhang mit einer Ordentlichen Ausbildung? Was kann der Junge alles als Unterhaltspflichtig geltend machen? Was nicht? Wieviele Kurse darf er machen und mein Bruder muss zahlen? Was gilt als "Ordentliche Ausbildung" und was nicht? Ich bin der Meinung dass z.B. eine Anlehre oder eine Volontäre Anlehre keine Ordentliche Ausbildung ist, da es hierfür keinen Schweizerischen Fähigkeitsausweis gibt.

    Die Kindsmutter hat meinem Bruder den Sohn 18 Jahre lang entzogen indem Sie immer wieder Umgezogen ist oder den Kontakt verweigert hat. Mein Bruder war immer nur der Geldesel. Für mich Verständlich dass er jetzt Fragen stellt.


    Danke für eure Konstruktive Hilfe.

    Pero

  • Grundsätzlich gilt mal das, was im Scheidungsurteil steht. Und das so lange, bis ein Gericht etwas Anderes rechtskräftig entschieden hat. Bezahlt ihr Bruder nicht (oder zahlt er das Geld ohne entsprechendes Urteil auf ein Sperrkonto ein), dann kann sein Sohn ihn betreiben. Will der Vater nicht mehr bezahlen, dann muss er eine Abänderung bei Gericht eingeben.

    Und ja doch, eine Vorlehre dient dazu, dass Ihr Neffe die Fähigkeit und Möglichkeit erhält, eine Ausbildung zu machen. Offenbar benötigt er "kleinere" Schritte und mehr Unterstützung, um beruflich Fuss zu fassen. Dann hat er auch Anrecht darauf.

    Vielleicht wäre es gut und der Sache dienlich, wenn die zwei mal zusammensitzen würden, um alles zu besprechen?


    Niva

  • peroja


    Huuh? Das ist ja eine ganze Menge an Fragen?


    Ich fürchte, das muss man mal etwas auseinander nehmen.

    Also ich würde hier mal zuerst eine Unterscheidung machen, was eine Ausbildung und was ein Volontariat ist.

    Ein Volontariat kann zwar durchaus auch bildend sein, ist aber im juristischen Sinn keine Ausbildung.


    Und was genau bedeutet hier der Begriff "Vorlehre"?


    Mir ist dieser Begriff zwar durchaus bekannt, aber mit der Bedeutung, die vor etwa 40 Jahren galt. Und damals war eine Vorlehre noch als Bestandteil einer eigentlichen Berufsausbildung zu verstehen. Unter den damaligen Verhältnissen wäre das also als Teil der Berufsbildung zu verstehen gewesen.

    Folglich wäre hier ihr Bruder hier noch zahlungspflichtig. Auch nach dem Erreichen der Mündigkeit.

    Die Zahlungspflicht endet grundsätzlich erst mit einem Abschluss einer Erstausbildung.

  • Nun hat er kontakt mit seinem Sohn aufgenommen und will natürlich Wissen was Sache ist. Dieser sagt nun dass er in einer "Vorlehre" ist welche dann offenbar entscheidend ist ob er eine Lehre machen kann oder nicht.

    peroja


    Eigentlich hat hier niva schon gesagt, was wirklich wichtig ist.

    Nämlich eine klare und offene Kommunikation zwischen Zahlvater und Kind....


    Und was früher noch als eine "Vorlehre" verstanden werden konnte, ist heute möglicherweise das, was man unter einer "Anlehre" versteht.

    Eine "Anlehre" ist aber das, was ein Teil einer ordentlichen Erstausbildung ist.

    Und hier ist ihr Bruder immer noch zahlungspflichtig.


    Aus meiner Sicht empfehle ich hier jetzt wirklich auch dem Rat von niva zu folgen.


    Eine Einzahlung auf ein eigenmächtig verfügtes Sperrkonto entbindet ihren Bruder nicht von seinen Verpflichtungen.


    Wenn hier aufgrund einer offenen Kommunikation keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, dann muss es via Gericht entschieden werden.