Probleme mit Ergänzungsleistungen

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  • Liebes Forum,


    Seit 2013 beziehe ich eine 50% IV wegen einer schweren unheilbaren Herzerkrankung. Den IV Antrag habe ich imKt. Aargau gestellt und seither lebe ich von einer 50% Rente und Ergänzungsleistungen. Anfangs musste ich noch beim RAV Arbeitsbemühungen abgeben. Dies wurde jedoch nach 2 Jahren eingestellt und ich wurde davon befreit. Ich bin 55 Jahre alt und bin im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau gezogen. Bei miner Anmeldung habe ich in Frauenfeld meine EL wegen des Kantonswechsels neu angemeldet und auch zugesagt bekommen. Allerdings hat man mir von Anfang an ohne Rückfrage das hypothetische Einkommen angerechnet. 1060.- Franken die mir sofort gefehlt haben. Mir hat niemand gesagt dass ich mich erneut beim RAV Anmelden muss und Arbeitsbemühungen abgeben muss. Ich wurde völlig überrascht. Gegen diesen Entscheid habe ich natürlich Einsprache erhoben weil ich der Meinung war dass man mir zumindest eine Frist hätte geben müssen um mich beim RAV anmelden zu können und Arbeitsbemühungen zu machen. Niemand hat mir das gesagt, ich wusste es schlichtweg einfach nicht. Mein Fehler war dass ich dachte das sei Kantonsübergreifend, aber anscheinend kocht jeder Kanton sein eigenes Süppchen. Wenn ich einer Behörde Papiere einreichen muss habe ich ja auch eine gewisse Frist und bestraft mich nicht sofort. Diese Vorgehensweise konsterniert mich.

    Aus persönlichen Gründen bin ich dann aber per 1 Februar innerhalb des Kantons umgezogen und meine EL wurde dahingehend angepasst wie die geänderte Miete war. Es kam also eine zweite Verfügung mit der angepassten Miete, jedoch wieder mit der anrechnung des Hypotetischen Einkommens. Ich musste also auch diese Verfügung anfechten. Im Grunde genommen wurde mir die Miete ausbezahlt und die Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Für den Lebensunterhalt wurde mir dann etwa 60.- Franken zugesprochen. Also die IV von 566.- Franken plus 60.- Franken EL. Davon musste ich Leben und alle gängigen Rechnungen zahlen.

    Ich muss nicht erwähnen wie ich am Boden war. So wird man also in der Schweiz behandelt.....

    Ich hab dann Druck gemacht und mich gleichzeitig beim RAV angemeldet und Arbeitsbemühungen vorgebracht. Meine EL wurde angepasst und man hat mir den Monat Januar und Februar rückwirkend ausbezahlt. Aus "Kulanz". Als ich 1 Woche später nachgefragt habe wie es aussieht mit der rückwirkenden Nachzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 sagte man mir dass man dies noch zurückhalte weil bei mir gerade eine IV Revision laufe und es ja sein könnte dass man mir die IV "Rückwirkend" einstellt! Kein Witz! Ich bin unheilbar Herzkrank, Diabetiker und Asthmatiker und habe womöglich jetzt neuerdings noch ein Neurologisches Problem. Meine Invalidität hat sich nicht verändert und mein Kardiologe (Professor) hat mir auch bestätigt dass er in meinem Bericht dies auch so mitteilt. Seiner Ansicht nach bleibt mein Invaliditätsgrad bei 50%, so seine Empfehlung an die IV.


    Frage: Gibt es das, dass eine IV Rente rückwirkend eingestellt wird? Bei einem IV betrug könnte ich dies ja verstehen, aber nicht wenn jemand nachweislich eine derartige Krankengeschichte vorweist und dies seit Jahren! Bei mir sind es 3 versch. Ärzte, einer Professor was mein Herz betrifft, eine Ärztin die meine Diabetes behandelt und 1 Arzt in der Pneumologie.

    Ich bin der Meinung dass solange ich IV bekomme, auch anspruch auf EL habe? Da kann die EL doch nicht kommen und eine hypotetische IV Einstellung voranstellen und mir meine EL mit dieser Begründung vorenthalten?


    Erste Einsprache wird somit nicht bearbeitet bis IV Revision vorliegt! (Monate Okt, Nov, Dez 2022)

    Zweite Einsprache wurde stattgegeben und Ausbezahlt (Monate Jan und Feb 2023)


    Ich habe vom Rechtsdienst der EL noch keine schriftliche begründung verlangt, weiss aber dass ich dies tun sollte damit ich etwas in der Hand habe (die zurückhaltung wurde mir am telefon erklärt)

    Ich bin Privat Rechtsschutz versichert. Muss ich da einen Anwalt einschalten? Unglaublich dass man so mit mir umgeht. Ich bin wirklich konsterniert.


    Was meint Ihr dazu?

    Lieben Dank


    Pero

  • peroja


    ich bin jetzt nicht ganz sicher ob ich richtig verstanden habe. wird ihnen die iv rente oder die ergänzungsleistungen vorenthalten?


    ich weiss nicht genau wie es ist wenn eine iv rente einer revision unterzogen wird, jedoch würde ich behaupten dass bis der neue entscheid durch die sva getroffen wurde ein leistungserbelringer nicht einfach zahlungen vorenthalten kann.


    aber da sie eine rechtsschutzversicherung haben, empfehle ich ihnen dringend mit dieser in kontakt zu treten und ihren fall zu besprechen.

  • peroja

    Ich gebe Ihnen in einem ersten Schritt die Vorschriften für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf das eine teilinvalide Person verzichtet hat, an, damit Sie sich informieren und meine Auskünfte überprüfen können.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.


    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

    1 Als Einnahmen werden angerechnet:


    a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex


    Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden

    1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.


    2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:

    a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;

    b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;

    c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.


    3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:

    a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder

    b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet


    Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen

    Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:


    a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;

    b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;

    c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr.


    Art. 25 Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung


    4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam



    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex



    Randziffer 3424.05 auf Seite 122 der WEL:

    In zwei Fällen ist kein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 anzurechnen:

    – wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Grund von Artikel 27 IVV festgelegt worden ist;

    – wenn die invalide Person in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG arbeitet.


    Randziffer 3424.06 auf Seite 112 der WEL:

    Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden.


    Randziffer 3424.07 auf Seite 112 der WEL:

    Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    – Die versicherte Person findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist, wenn sie die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweist und die Bewerbungen qualitativ ausreichend sind;

    – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

    – Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden;

    – Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.


    Randziffer 3424.09 auf Seite 113 der WEL:

    Macht die versicherte Person bei der EL-Anmeldung geltend, sie könne keine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht den Grenzbetrag erreichen, ist vor der Verfügung abzuklären, ob dies zutrifft. Die versicherte Person kann aufgefordert werden, ihre Behauptung näher auszuführen und zu belegen. Macht sie nichts dergleichen geltend, kann ohne weiteres verfügt werden.


    Randziffer 3424.10 auf Seite 113 der WEL:

    Wird die Invalidenrente aufgrund einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades in Revision gezogen, ist die

    EL (rückwirkend) auf den Zeitpunkt der Änderung des Invaliditätsgrades anzupassen.


    Randziffer 3424.11 auf Seite 113 der WEL:

    Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gültig ab 1. Januar 2023 (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

  • peroja

    Ob der Anspruch auf eine Rente der IV rückwirkend aufgehoben oder die Höhe der Rente der IV rückwirkend herabgesetzt werden kann, hängt von dem Umständen ab, die in ihrem Fall vorliegen. Die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf eine Rente der IV angepasst werden kann, weil sich nach der Verfügungen über den Anspruch auf eine Rente der IV die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen verbessert oder verschlechtert hat, können Sie in Artikel 88a IVV nachlesen. Der Zeitpunkt ab dem die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung des Anspruchs auf eine Rente der IV wirkt, können Sie in Artikel 88bis IVV nachlesen.


    Art. 87 Revisionsgründe

    1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:

    a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder

    b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.

    2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.


    Art. 88a Änderung des Anspruchs

    1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.


    Art. 88bis  Wirkung

    1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:

    a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;

    b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;

    c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.

    2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:

    a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

    b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.


    Art. 77 Meldepflicht

    Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.



    Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):

    Fedlex

  • Seit 2013 beziehe ich eine 50% IV wegen einer schweren unheilbaren Herzerkrankung. Den IV Antrag habe ich imKt. Aargau gestellt und seither lebe ich von einer 50% Rente und Ergänzungsleistungen. Anfangs musste ich noch beim RAV Arbeitsbemühungen abgeben. Dies wurde jedoch nach 2 Jahren eingestellt und ich wurde davon befreit. Ich bin 55 Jahre alt und bin im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau gezogen. Bei miner Anmeldung habe ich in Frauenfeld meine EL wegen des Kantonswechsels neu angemeldet und auch zugesagt bekommen. Allerdings hat man mir von Anfang an ohne Rückfrage das hypothetische Einkommen angerechnet. 1060.- Franken die mir sofort gefehlt haben.

    peroja


    Sie selbst haben hier die Frage nicht konkret gestellt. Aber bei mir ist diese Frage sofort aufgetaucht.


    Aufgrund ihres Textes vermute ich mal, dass sie gar nicht mehr arbeiten können. Und das nicht unbedingt deswegen weil sie nicht wollen, sondern weil sie mit ihren gesundheitlichen Problemen schlicht keine passende Stelle mehr finden können.


    Da wurde ihnen dann ein hypothetisches Einkommen angerechnet.

    Jetzt stellt sich mir hier die Frage, auf welcher Grundlage so ein hypothetisches Einkommen dann berechnet wird.


    Vielleicht kann Sozialversicher hier auch noch etwas aufklären?

  • Als ich 1 Woche später nachgefragt habe wie es aussieht mit der rückwirkenden Nachzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 sagte man mir dass man dies noch zurückhalte weil bei mir gerade eine IV Revision laufe und es ja sein könnte dass man mir die IV "Rückwirkend" einstellt! Kein Witz! Ich bin unheilbar Herzkrank, Diabetiker und Asthmatiker und habe womöglich jetzt neuerdings noch ein Neurologisches Problem. Meine Invalidität hat sich nicht verändert und mein Kardiologe (Professor) hat mir auch bestätigt dass er in meinem Bericht dies auch so mitteilt. Seiner Ansicht nach bleibt mein Invaliditätsgrad bei 50%, so seine Empfehlung an die IV.


    Frage: Gibt es das, dass eine IV Rente rückwirkend eingestellt wird? Bei einem IV betrug könnte ich dies ja verstehen, aber nicht wenn jemand nachweislich eine derartige Krankengeschichte vorweist und dies seit Jahren!

    peroja

    Haben Sie gefragt, aus welchem Grund bei Ihnen eine Revision des Anspruch auf eine Rente der IV läuft? Wurde diese von Amtes wegen (also auf Initiative der Behörde) oder auf Grund eines Gesuchs von Ihnen eingeleitet? Falls Sie der für die EL zuständigen Behörde gesagt haben, dass Ihnen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, weil Sie zu krank sind um zu arbeiten, kann es sein, dass diese das so interpretiert hat, dass sie damit sagen wollten, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und dies als Gesuch von Ihnen um Revision der Rente der IV interpretiert hat und dieses Gesuch der für die IV zuständigen Behörde mitgeteilt hat und diese deshalb eine Revision der Rente der IV durchführt. Eine Revision der Rente der IV ist eine Überprüfung, ob sich Ihr Gesundheitszustand und die Auswirkung Ihres Gesundheitszustands auf Ihre Erwerbsfähigkeit bzw. Ihre Fähigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt, Kindererziehung, ehrenamtliche Tätigkeit) verändert hat und ob sich darauf eine Änderung des Anspruchs der Rente der IV ergibt. Wenn die Behörde da etwas falsch interpretiert hat, hilft Ihnen das auch nichts, da die für die IV zuständige Behörde auch aus eigener Initiative von Amtes wegen eine Revision der Rente der IV machen kann. Es kann sein, dass ein neu dazugekommenes neurologisches Problem ein Grund ist um eine Revision der Rente der IV durchzuführen. Ob sich das neu dazugekommene neurologische Problem auf den Anspruch auf die Rente der IV auswirkt muss der von der IV beauftragte Arzt bzw. Ärzte und die für die IV zuständige Behörde beurteilen.

  • Ich bin 55 Jahre alt und bin im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau gezogen. Bei miner Anmeldung habe ich in Frauenfeld meine EL wegen des Kantonswechsels neu angemeldet und auch zugesagt bekommen. Allerdings hat man mir von Anfang an ohne Rückfrage das hypothetische Einkommen angerechnet. 1060.- Franken die mir sofort gefehlt haben. Mir hat niemand gesagt dass ich mich erneut beim RAV Anmelden muss und Arbeitsbemühungen abgeben muss. Ich wurde völlig überrascht. Gegen diesen Entscheid habe ich natürlich Einsprache erhoben weil ich der Meinung war dass man mir zumindest eine Frist hätte geben müssen um mich beim RAV anmelden zu können und Arbeitsbemühungen zu machen. Niemand hat mir das gesagt, ich wusste es schlichtweg einfach nicht. Mein Fehler war dass ich dachte das sei Kantonsübergreifend, aber anscheinend kocht jeder Kanton sein eigenes Süppchen. Wenn ich einer Behörde Papiere einreichen muss habe ich ja auch eine gewisse Frist und bestraft mich nicht sofort. Diese Vorgehensweise konsterniert mich.

    Aus persönlichen Gründen bin ich dann aber per 1 Februar innerhalb des Kantons umgezogen und meine EL wurde dahingehend angepasst wie die geänderte Miete war. Es kam also eine zweite Verfügung mit der angepassten Miete, jedoch wieder mit der anrechnung des Hypotetischen Einkommens. Ich musste also auch diese Verfügung anfechten. Im Grunde genommen wurde mir die Miete ausbezahlt und die Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Für den Lebensunterhalt wurde mir dann etwa 60.- Franken zugesprochen. Also die IV von 566.- Franken plus 60.- Franken EL. Davon musste ich Leben und alle gängigen Rechnungen zahlen.

    Ich muss nicht erwähnen wie ich am Boden war. So wird man also in der Schweiz behandelt.....

    Ich hab dann Druck gemacht und mich gleichzeitig beim RAV angemeldet und Arbeitsbemühungen vorgebracht. Meine EL wurde angepasst und man hat mir den Monat Januar und Februar rückwirkend ausbezahlt. Aus "Kulanz". Als ich 1 Woche später nachgefragt habe wie es aussieht mit der rückwirkenden Nachzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 sagte man mir dass man dies noch zurückhalte weil bei mir gerade eine IV Revision laufe und es ja sein könnte dass man mir die IV "Rückwirkend" einstellt!

    peroja

    Was haben Sie in der ersten Einsprache gegen die nach dem Umzug im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau erstellte erste neue Verfügung und in der zweiten Einsprache gegen die nach dem Umzug ab 1. Februar 2023 in eine neue Gemeinde im Kanton Thurgau erstellte zweite neue Verfügung geschrieben?


    Wenn Ihr Invaliditätsgrad unter 70 Prozent beträgt und Sie nicht in einer Werkstätte für Behinderte arbeiten, müssen Sie weiterhin beim RAV angemeldet bleiben und weiterhin jeden Monat ausreichende Bewerbungen beim RAV einreichen, wenn Ihnen die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde nicht schriftlich zusichert, dass Sie das nicht mehr machen müssen und nicht schriftlich zusichert, dass Ihnen auch ohne eine Anmeldung beim RAV und ohne jeden Monat ausreichende erfolglose Bemühungen um Arbeitsstellen trotzdem kein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen angerechnet wird.

  • peroja


    Ich weiss nicht, ob ich ihren Text richtig interpretiere. Ausserdem weiss ich nicht, wie das tatsächlich läuft.


    Aber wenn ich es richtig verstehe, wurde ihnen bei der IV-Rente ein hypothetisches Einkommen berechnet. Davon bekommen sie 50% tatsächlich von der IV bezahlt. Als ganz reales Einkommen. Und nachdem sie ausgesteuert wurden, war das dann zuerst mal ihr einziges Einkommen.

    Das reicht nicht für ihren Lebensunterhalt und haben deshalb EL beantragt.

    Nun rechnet aber die EL hier mit dem hypothetischen Einkommen, also mit 100% dieses fiktiven Einkommens die Leistung aus, welche sie von der EL bekommen könnten?

    Wenn dem so ist, bekommen sie von der EL wohl zu wenig um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.


    Deshalb nun meine Frage:

    Wurde / wird ihnen bei der EL die tatsächlich ausbezahlte IV-Rente also 50% des fiktiven Einkommens gerechnet. Oder das hypothetische Einkommen mit 100% ?


    Und die zweite Frage, die mir nicht klar ist:

    Warum wird ihnen überhaupt ein hypothetisches Einkommen berechnet, und nicht das letzte tatsächlich vor der Arbeitslosigkeit erhaltene Einkommen als Grundlage für die IV-Rente gerechnet?

  • peroja

    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde an die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen. Die WEL enthält aber nicht für alles eine Vorschrift und enthält nicht alles, was das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen entschieden hat.


    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 entschieden, dass sowohl bei einem Umzug in einen anderen Kanton als auch bei einem Umzug innerhalb eines Kantons, welcher eine Zuständigkeit der Gemeinde für die Ergänzungsleistungen vorsieht, die neu zuständige Behörde eine neue Verfügung erstellen darf, in welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu festgelegt wird und dabei Vermögen anrechnen durfte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde, obwohl anscheinend die vor dem Umzug zuständige Behörde kein Vermögen angerechnet hatte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde. Zusätzlich muss die nach einem Umzug für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde auch gemäss Artikel 17 Absatz 2 ATSG bzw. gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ELV die Ergänzungsleistungen neu berechnen, wenn sich der der ursprünglichen rechtskräftigen Verfügung über den Anspruch auf eine Dauerleistung (zum Beispiel auf eine monatlich bezahlte jährlich Ergänzungsleistung) zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat bzw. eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben (zum Beispiel der Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten) und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eingetreten ist.


    Haben Sie in den beiden Einsprachen bereits darauf hingewiesen, dass gemäss den Randziffern 3424.11 und 4130.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen die Herabsetzung der Höhe der Ergänzungsleistungen wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst sechs Monate nach der Zustellung der neuen Verfügung an Sie zulässig ist und, dass die Ausnahme in der Randziffer 4130.05 nur gilt, wenn bereits eine Verfügung vorliegt, in welcher Ihnen rückwirkend EL zugesprochen wird. Gemäss der in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen (ZAK) 1987 auf Seite 546 veröffentlichten Erläuterungen des BSV zu Artikel 25 Absatz 4 ELV darf die Herabsetzung nicht sofort erfolgen, damit die Versicherten sich auf die neue Situation der Anrechnung eines Mindesteinkommens einstellen können und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten können. Diese Absicht des Bundesrats bei der Änderung der ELV würde zunichte gemacht, wenn man obwohl keine Verfügung über die rückwirkende Zusprache von EL vorliegt inzwischen trotzdem plötzlich sofort die EL wegen der plötzlich neu erfolgen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herabsetzt. Die Nichtweiterbearbeitung der Einsprache stellt deshalb eine Rechtsverzögerung dar, welche gemäss Artikel 56 Absatz 2 ATSG mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung angefochten werden könnte. Wenn Sie das noch nicht geschrieben haben und Sie noch keinen Einspracheentscheid für die erste Einsprache gegen die erste neue Verfügung erhalten haben, können Sie eine von Ihnen unterschriebene Ergänzung der Einsprache per Post einreichen, in welcher Sie das schreiben. Sie können auch bei der für die IV zuständigen Behörde eine Akteneinsicht beantragen und überprüfen, ob tatsächlich ein Verfahren zur Revision Ihrer Rente der IV eingeleitet wurde und was dazu in den Akten steht.


    Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015

    Eurospider Suche


    Art. 1

    1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

    1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:

    a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder

    b. auf 100 Prozent erhöht.

    2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex


    Randziffer 4130.05 auf Seite 174 der WEL:

    Muss ein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 für teilinvalide Personen oder nach Rz 3425.02 für verwitwete Personen angerechnet werden, und wird bereits eine jährliche EL ausgerichtet, so wird die Herabsetzung der laufenden EL erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.


    Randziffer 3424.11 auf Seite 113 der WEL:

    Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird.

  • peroja

    Sie können sich in der Ergänzung der Einsprache auch darauf berufen, dass sich die Frist von sechs Monaten nach der Zustellung der Verfügung an den Versicherten, bei dem nach einer Rentenrevision die Rente der IV herabgesetzt wurde gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 nicht ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung über die Herabsetzung der Rente der IV, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der neuen Verfügung über den angepassten Anspruch auf eine Ergänzung zu laufen beginnt. Sie können sagen, dass aus der Erwägung 3.2.2 und dem Sachverhalt A des Urteils des Bundesgerichts folgt, dass eine laufende Rentenrevision, zu welcher noch keine neue Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV vorliegt, keine Ausnahme bei der sechsmonatigen Frist gemäss der Weisung des BSV in der Randziffer der ELV bewirkt, weil die Zustellung einer neuen Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV den Beginn der Frist für die Wirkung einer Herabsetzung der laufenden EL wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens noch nicht auslöst. Sie können sich auch darauf berufen, dass eine allfällige Herabsetzung der Rente der IV ohnehin gemäss Artikel 88bis IVV nur für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen könnte, weil Sie ihre Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt haben und Ihnen auch keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vorgeworfen wurde.


    Urteil P 43/05 vom 25. Oktober 2006 Sachverhalt A und Erwägung 3.2.2:

    Eurospider Suche

  • Am 5 Oktober habe ich mich in der Gemeinde A angemeldet und gleichzeitig EL im Kanton TG angemeldet.

    Im Dezember wurde mir die EL zugesprochen, aber eben das Hypotetische Einkommen angerechnet.

    Mein erster Einspruch dagegen erfolgte sofort mit der Begründung dass ich im Kanton Aargau von der RAV und Arbeitssuche befreit wurde und ich deshalb davon ausgegangen bin dass dies auch im Kanton TG der Fall sein wird. Und zweitens dass ich nicht damit Einverstanden bin dass man mir die Hyp. Einkommen per sofort anrechnet ohne mich darüber zu informieren dass ich zum RAV muss.


    wäre ich VOR der EL anmeldung aufs RAV gegangen und hätte ich VOR der EL anmeldung bereits Arbeitsbemühungen gemacht, wäre das hypotetische Einkommen nicht angerechnet worden! Ab da ich im Kt. AG schon im Jahr 2015 befreit wurde habe ich dies natürlich nicht getan, in der annahme ich müsse dies nicht tun.


    per 1 Februar bin ich in eine neue wohnung gezogen und habe dies frühzeitig (anfangs januar) der EL gemeldet damit diese in einer neuen Verfügung die Miete anpassen kann. Die zweite (angepasste) Verfügung kam kurz danach am 20 Januar mit der angepassten miete, jedoch wiederum mit der anrechnung des hyp. Einkommens. Diese zweite Verfügung habe ich ebenfalls innerhalb der benötigten Frist angefochten. DIESE zweite Anfechtung für die zweite Verfügung (für die zeit von Jan und Februar) wurde stattgegeben und mir die EL für diese zwei Monate rückwirkend ausbezahlt.


    Nicht so aber für die Monate Oktober 22, November 22, Dezember 22. Also auf die erste Einsprache wurde nicht eingegangen mit der begründung (am telefon erklärt) dass bei mir eine IV Revision (regulär von amtes wegen) laufe und es ja sein könne dass meine IV Rückwirkend eingestellt werde und ich somit dann ohnehin kein anrecht mehr auf EL hätte....


    Meine IV wird zur Zeit von Amtes wegen überprüft. Ich hatte seit zusprechung der IV im jahr 2013 noch nie eine Revision. Meine Gesundheitssituation hat sich nicht verändert und soeben hat mein kardiologe geschrieben dass er den Bericht geschrieben hat und er empfielt weiterhin eine 50% invalidität anzurechnen.


    Sorry für die vielen Schreibfehler. Ich bin sehr Aufgewühlt und nervös.


    Pero

  • peroja


    Ich weiss nicht, ob ich ihren Text richtig interpretiere. Ausserdem weiss ich nicht, wie das tatsächlich läuft.

    @rodzia

    Bitte halten Sie sich aus diesem Thread heraus und machen Sie diesen Thread nicht durch zusätzliche Fragen unübersichtlicher und verwirren Sie peroja nicht mit zusätzlichen Fragen. Wenn Sie die Angaben von peroja und die von mir angegebenen Vorschriften aufmerksam durchgelesen hätten, hätten Sie Ihre Fragen nicht stellen müssen.

  • Sozialversicher


    Habe etwas mitgelesen. Dabei habe ich das nicht gesehen, was mir an Fragen zu der Situation von peroja durch den Kopf gegangen ist. Kann schon sein, dass ich es übersehen habe.

    Sorry.

    Ich werde mich jetzt aus diesem Thread heraushalten. Ich möchte den Thread hier sicher nicht verhunzen.

    Und bin froh darüber, dass sie sich der Sache annehmen.

    Und lese hier dann noch einmal etwas genauer nach.

  • Am 5 Oktober habe ich mich in der Gemeinde A angemeldet und gleichzeitig EL im Kanton TG angemeldet.

    Im Dezember wurde mir die EL zugesprochen, aber eben das Hypotetische Einkommen angerechnet.

    Mein erster Einspruch dagegen erfolgte sofort mit der Begründung dass ich im Kanton Aargau von der RAV und Arbeitssuche befreit wurde und ich deshalb davon ausgegangen bin dass dies auch im Kanton TG der Fall sein wird. Und zweitens dass ich nicht damit Einverstanden bin dass man mir die Hyp. Einkommen per sofort anrechnet ohne mich darüber zu informieren dass ich zum RAV muss.


    per 1 Februar bin ich in eine neue wohnung gezogen und habe dies frühzeitig (anfangs januar) der EL gemeldet damit diese in einer neuen Verfügung die Miete anpassen kann. Die zweite (angepasste) Verfügung kam kurz danach am 20 Januar mit der angepassten miete, jedoch wiederum mit der anrechnung des hyp. Einkommens. Diese zweite Verfügung habe ich ebenfalls innerhalb der benötigten Frist angefochten. DIESE zweite Anfechtung für die zweite Verfügung (für die zeit von Jan und Februar) wurde stattgegeben und mir die EL für diese zwei Monate rückwirkend ausbezahlt. Nicht so aber für die Monate Oktober 22, November 22, Dezember 22. Also auf die erste Einsprache wurde nicht eingegangen mit der begründung (am telefon erklärt) dass bei mir eine IV Revision (regulär von amtes wegen) laufe und es ja sein könne dass meine IV Rückwirkend eingestellt werde und ich somit dann ohnehin kein anrecht mehr auf EL hätte....

    peroja

    Verstehe ich das richtig so: In der Verfügung vom Dezember 2022 des Sozialversicherungszentrum Thurgau wurden Ihnen rückwirkend von 1. Oktober 2022 (Beginn des Monats des Umzugs in den Kanton Thurgau) bis zu einem offenen Ende oder bis zum 31. Dezember 2022 Ergänzungsleistungen zugesprochen? In der Verfügung vom 20. Januar 2023 wurden Ihnen rückwirkend von 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 und für die Zukunft ab 1. Februar 2023 (wegen dem Umzug in eine andere Gemeinde mit anderer Ausgabe für die Miete und die Nebenkosten) Ergänzungsleistungen zugesprochen? Sie haben sich erst am 1. Januar 2023 beim RAV angemeldet und haben erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 beim RAV eine ausreichende Anzahl von Kopien von Bemühungen um Arbeit eingereicht, aber haben sich nicht bereits am 5. Oktober 2022 beim RAV angemeldet und haben nicht bereits ausreichende Bemühungen um Arbeit ab dem 5. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beim RAV eingereicht?


    Das Sozialversicherungszentrum Thurgau darf wegen der Randziffer 3424.06 und des ersten Punkts der Randziffer 3424.07 der WEL bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für jene Monate kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen, während denen Sie beim RAV angemeldet waren und für welche Sie beim RAV durch genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen haben, dass Sie nicht auf Erwerbseinkünfte verzichtet haben, weil Sie während diesen Monaten keine Stelle gefunden haben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie auch weiterhin beim RAV angemeldet sind und weiterhin jeden Monat beim RAV ausreichende Nachweise für Stellenbewerbungen einreichen damit Ihnen auf für den Monat März 2023 und alle darauf folgenden Monate bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.

  • peroja

    Verstehe ich das richtig so: In der Verfügung vom Dezember 2022 des Sozialversicherungszentrum Thurgau wurden Ihnen rückwirkend von 1. Oktober 2022 (Beginn des Monats des Umzugs in den Kanton Thurgau) bis zu einem offenen Ende oder bis zum 31. Dezember 2022 Ergänzungsleistungen zugesprochen?

    ja. und hier wurde bereits das hypotetische einkommen angerechnet diese erste verfügung habe ich fristgerecht angefochten.

  • peroja

    Sie haben sich erst am 1. Januar 2023 beim RAV angemeldet und haben erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 beim RAV eine ausreichende Anzahl von Kopien von Bemühungen um Arbeit eingereicht, aber haben sich nicht bereits am 5. Oktober 2022 beim RAV angemeldet und haben nicht bereits ausreichende Bemühungen um Arbeit ab dem 5. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beim RAV eingereicht?

    ja auch das ist korrekt. ich habe mich im januar beim RAV angemeldet nachdem ich den grund für das hypotetische einkommen erfahren habe weil man mir sagte dass ich dies tun müsse und solange ich keine arbeitsbemühungen bringe sich dies nicht ändert.

  • In meinen Einsprachen habe ich kritisiert dass man mir keine Frist gewährt hat mich beim RAV anzumelden und Arbeitsbemühungen einzureichen. Ich hab kritisiert dass mir das hypotetische einkommen sofort angerechnet wurde. Theoretisch hätte ich mich also auf der Gemeinde Anmelden müssen, dann aufs RAV gehen müssen (wovon ich eigendlich im kt. AG befreit war) dann mind 8 Arbeitsbemühungen vorweisen müssen und ERST DANN mich bei der EL anmelden sollen.


    Die EL Anmeldung erfolgte durch die Gemeinde welche natürlich im besitz der RAV Befreiungsschreiben von Kanton AG war. Auch dort ging man davon aus dass mir erst eine Frist gewährt wird.


    Was mich ärgert, ist die Tatsache dass mir die EL für den Januar und Februar 2023, also die ZWEITE Einsprache, gutgeheissen hat und mir dafür rückwirkend die EL korrekt ausbezahlt hat aber auf die erste Einsprache nicht eingegangen wird, resp, diese auf die wartebank geschoben hat mit der Aussage dass meine IV ja möglicherweise rückwirkend eingestellt werden könnte.....


    Fakt ist dass ich zum jetzigen Zeitpunkt immer noch eine reguläre IV Rente bekomme und solange dies der Fall ist habe ich auch ein Anrecht auf EL! Das macht mich wirklich hässig. Die spielen ein Spielchen mit mir.

  • peroja

    Mir ist noch aufgefallen, dass in der Randziffer 3424.10 der WEL am Ende in der Fussnote 169 auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 hingewiesen wird (steht unten auf der Seite als Fussnote). Sie könnten in Ihrer Ergänzung der Einsprache darauf hinweisen, dass im Urteil 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 im Sachverhalt A. und B. und in der Erwägung 3.2 in fine und Erwägung 5.2 vom Bundesgericht entschieden wurde, bei einer laufenden Dreiviertelsrente der IV und bei einem laufenden Bezug von EL nach einer Neuberechnung des Anspruchs auf EL vom 6. Februar 2007 trotz eines laufenden Verfahrens zu Revision der Rente der IV in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV die EL erst 6 Monate nach der Zustellung der Verfügung über den Anspruch auf EL vom 6. Februar 2007 also erst ab dem 1. September 2007 herabzusetzen sind. Sie können schreiben, dass der darin beurteilte Sachverhalt mit Ihrem Sachverhalt vergleichbar, ist, weil auch Sie nur eine laufende Teilrente der IV erhalten und auch bei Ihnen anscheinend ein Verfahren für die Revision der Rente der IV läuft und auch bei Ihnen ein laufender Anspruch auf EL bestanden hat und eine Verfügung ergangen ist, in welcher der laufende Anspruch neu berechnet wurde und es auch bei Ihnen darin um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wegen des Bezugs einer Teilrente der IV ging. Da die mit Einsprache angefochtene Verfügung im Dezember 2022 erging, darf, wenn Ihnen die Verfügung noch im Dezember 2022 per Post zugestellt wurde, die Höhe der Ergänzungsleistungen auf Grund von Art. 25 Abs. 4 ELV erst ab 1. Juli 2023 auf Grund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herabgesetzt werden. Wenn am 1. Juli 2023 durch ausreichende Bemühungen um Arbeit nachgewiesen ist, dass kein Verzicht auf Erwerbseinkommen vorliegt, darf dann auch ab 1. Juli 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.

  • Was mich ärgert, ist die Tatsache dass mir die EL für den Januar und Februar 2023, also die ZWEITE Einsprache, gutgeheissen hat und mir dafür rückwirkend die EL korrekt ausbezahlt hat aber auf die erste Einsprache nicht eingegangen wird, resp, diese auf die wartebank geschoben hat mit der Aussage dass meine IV ja möglicherweise rückwirkend eingestellt werden könnte.....

    peroja

    Das Sozialversicherungszentrum Thurgau hat wahrscheinlich im Einspracheentscheid Ihre zweite Einsprache gegen die Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 gutgeheissen und Ihnen gemäss Ihrem Antrag in der zweiten Einsprache bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet, weil Sie gemäss der Randziffer 3424.06 und der Randziffer 3424.07 der WEL durch die Anmeldung beim RAV seit dem 1. Januar 2023 und durch den Nachweis von ausreichenden erfolglosen Stellenbemühungen beim RAV die Vermutung umgestossen haben, dass Sie während diesem Zeitraum ein solches Mindesterwerbseinkommen erzielen hätten konnten. Das Sozialversicherungszentrum Thurgau hätte aber die Einsprache auch mit der Begründung gutheissen können, dass sie gemäss Artikel 25 Absatz 4 ELV nicht berechtigt war, sofort bereits ab 1. Oktober 2022 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, sondern dies erst ab 1. Juli 2023 machen darf und Ihnen somit auch ab 1. Januar 2023 (bis 30. Juni 2023) noch kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen darf. Schreiben Sie in einer Ergänzung der Einsprache, was ich Ihnen bereits geschrieben habe. Ohne Berufung auf Urteile des Bundesgerichts lassen sich die Behörden oft nicht beeindrucken. Erwähnen Sie gleich zu Beginn der Ergänzung der Einsprache, dass es für den Einspracheentscheid auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Rolle spielt, ob ein IV-Revisionsverfahren läuft oder nicht.