Alaia Bay in Sion hält sich nicht an gesetzlich vorgeschriebene Gutschein-Laufzeiten

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Hallo!
    Ich habe folgendes Problem: Im Juni 2021 habe ich einen Gutschein für 5 Sessions in der Alaia Bay gekauft (künstliche Welle im Wallis, alaiabay.ch). Damals lag die Gültigkeitsdauer bei 1 Jahr. Leider konnte ich die 5 Sessions in dieser Zeit nicht einlösen und habe kürzlich Alaia Bay per Email kontaktiert um zu fragen, ob man die Laufzeit der noch übrigen 3 Sessions verlängern könnte (da Gutscheine laut OR gesetzlich je nach Dienstleistung 5-10 Jahre gültig sein müssen).

    Alaia Bay hat mir dann geantwortet, dass sie mir den Gutschein ausnahmsweise bis am 12. Juni 2023 verlängern können (was dann total 2 Jahre wären) und pochen auf den OR Artikel 129 mit der Begründung, dass es sich bei diesen gekauften Sessions nicht um Gutscheine handelt, sondern um einen Eintritt für die Surfwelle.

    Das Ding ist aber, dass überall der Ausdruck "Gutschein" erwähnt wird: Auf deren Webseite, auf den pdf's, die man für eine gekaufte Session erhält und sogar in ihrem Online-Buchungssystem ist die Rede von Gutscheinen.

    Nach längerem hin und her bin ich nun mit meinem Latein am Ende. Sie weigern sich, die Gutscheindauer zu verlängern und haben mir nur noch angeboten, dass ich die Gutscheine an jemand anderen übertragen kann. Das Problem dabei ist aber, dass wenn man versucht eine Buchung über das Online-System zu machen, nur noch ganz wenige Optionen buchbar sind für eine Surf-Session (obwohl im Verfügbarkeitskalender viel mehr Optionen zur Auswahl stehen).

    Meine Frage ist nun, ob ich hier total im Unrecht liege oder ob es irgend eine Möglichkeit gibt, auf eine Verlängerung der Gutscheindauer zu beharren. Leider habe ich keinen Rechtsschutz.

    Für euer Feedback/eure Erfahrungen danke ich schon im Voraus bestens!

    Celine

  • Meiner Meinung nach ist die Begründung des Anbieters absolut fadenscheinig. Als nämlich das Bundesgericht seinerzeit entschied, dass für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist gilt, ging es um einen Gutschein für eine Ballonfahrt, die zu einem beliebigen Zeitpunkt angetreten werden konnte. Da konnte sich der Anbieter eben nicht mit der Begründung herausreden, der Käufer habe nicht einen Gutschein gekauft, sondern eine "Fahrkarte". Dasselbe gilt in Ihrem Fall: Sie haben für künftige Leistungen des Anbieters bezahlt, die Sie zu einem beliebigen Zeitpunkt beanspruchen können. Damit handelt es sich - anders als etwa eine Eintrittskarte zu einem bestimmten Konzert - effektiv um Gutscheine (die auch zu Recht so benannt sind), Ihre Forderung verjährt somit gemäss den Vorgaben des OR.

    Was heisst übrigens "(sie) pochen auf den OR Artikel 129"? Der Artikel gibt ja Ihnen Recht, indem es besagt, dass die Verjährungsfristen durch Verfügung der Beteiligten (hier also durch die aufgedruckte Gültigkeitsdauer) nicht abgeändert werden können. Sie und nicht der andere pochen hier also auf den Artikel sowie auf die darauf folgenden. Oder verstehe ich bei der ganzen Geschichte etwas völlig falsch?

  • Ich wüsste nicht, wie man zu einem Gutschein kommen könnte, ausser ihn zu kaufen (es sei denn natürlich, er werde einem geschenkt). Aber wie auch immer: Rechtlich gesehen ist es am Ende unerheblich, wie das Papier benannt wird. Ausschlaggebend ist nicht der Name, sondern der Charakter der dahinter stehenden Forderung, und diese hier hat wirklich in jeder Hinsicht denselben Charakter wie bei einem Gutschein (siehe die Ballonfahrt) Am besten würde man wohl den Anbieter auffordern, den Unterschied rechtlich fundiert zu erklären. Ich zumindest hätte da meine lieben Probleme.

  • Celine und nicht Cecille schreibt ja deutsch und deutlich: "... dass überall der Ausdruck "Gutschein" erwähnt wird: Auf deren Webseite, auf den pdf's, die man für eine gekaufte Session erhält und sogar in ihrem Online-Buchungssystem ist die Rede von Gutscheinen." Aber nochmals: Einem Gericht wäre es absolut egal, ob das Ding aus Gutschein gekennzeichnet ist oder nicht. Da zählt, was Sache ist, nicht der Titel. Ein Vertrag ist ja schliesslich auch verbindlich, selbst wenn er nicht ausdrücklich als Vertrag bezeichnet wird.

  • sirio


    Im #4 dieses Threads hat insich+ ein Bild mit dem Angebot von Alaia Bay hoch geladen.

    Da sieht man zuunterst dass dieses Angebot 2 Jahre lang gültig ist.

    Hat damit den Charakter einer befristet gültigen Eintrittskarte und nicht die eines Gutscheines, für den andere Regelungen gültig sind.

    Bewirbt aber ein Unternehmen solche Eintrittskarten ansonsten überall als Gutschein, ist das zumindest eine irreführende Werbung.

    Aus meiner Sicht nicht statthaft.

    Ob dieses Verhalten des Unternehmens von Gerichten gestützt wird, weiss ich nicht.

    Aber als "sauber" würde ich diese Art von Werbung nicht bezeichnen.

  • wo steht gesetzlich das eine eintrittskarte nur 2 jahre gültigkeit hat?


    damiens


    Meines Wissen ist das im Gesetz nirgends eindeutig geregelt.


    Nach meinen Kenntnissen liegt der Unterschied von Eintrittskarte und Gutschein bei der Rechtsprechung im Umstand, dass eine Eintrittskarte allenfalls nur für eine Leistung gültig sein kann, welche nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann. Daher den Charakter eines befristeten Angebots hat.

    Ein Gutschein bezieht sich hier auf eine Leistung, welche allenfalls zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann.

  • eine Eintrittskarte allenfalls nur für eine Leistung gültig sein kann, welche nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann.

    Ganz genau (eigentlich ohne ,allenfalls'). Ginge es nämlich um ein bestimmtes Konzert, eine bestimmte Theateraufführung oder ein bestimmtes Sportereignis, dann würde es sich - wie auch von mir bereits erwähnt - sehr wohl um eine Eintrittskarte handeln. Dies ist hier aber nicht der Fall, sondern der Käufer kann - wie bei der ebenfalls erwähnten Ballonfahrt - vielmehr wählen, wann er die Leistung in Anspruch nehmen will. Womit nach wie vor kein massgebender Unterschied zu einem Gutschein zu erkennen ist.

  • Da sieht man zuunterst dass dieses Angebot 2 Jahre lang gültig ist.

    Hat damit den Charakter einer befristet gültigen Eintrittskarte und nicht die eines Gutscheines,

    Dies ist genau das, was das Bundesgericht seinerzeit nicht geschützt hat. Wenn die Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, ist ein solcher Aufdruck ungültig - womit wir wieder beim OR-Artikel wären.

  • Dies ist genau das, was das Bundesgericht seinerzeit nicht geschützt hat. Wenn die Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, ist ein solcher Aufdruck ungültig - womit wir wieder beim OR-Artikel wären.

    sirio


    Ja. Auch das ist meiner Ansicht nach richtig.

    Deshalb bin ich auch der Meinung, dass das Angebot von Alaia Bay nicht statthaft ist. Die Beschränkung auf zwei Jahre Gültigkeit ist aus meiner Sicht nicht gesetzeskonform.

    Erweckt hier aber den Eindruck, dass das Angebot eben einen Eintritt darstellt. Obwohl die Leistung eigentlich zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden könnte.


    Aus meiner Sicht wehrt sich hier celine_k dagegen zu Recht.

  • Vielen Dank für euren Inputs und eure Hilfe!


    Anbei sende ich euch ein Beispiel von so einem Gutschein-pdf, den man erhält wenn man eine Session kauft.

    Und das haben sie mir geantwortet, betreffend Gültigkeit:


    The pass is a surfing entry that can be booked at Alaïa Bay and not a voucher to be used for the purchase of a service (as a gift card might be). Therefore, the validity and terms of access linked to this entry mentioned on the pass and/or the online shop are binding. The pass is considered an innominate contract. This being the case, the Commentary on Art. 129 CO states: "Apart from the limit imposed by CC 127, for innominate contracts it must be admitted that if the parties have provided for a specific limitation period, this must apply, irrespective of the scope that the Federal Court may give in the future". The validity of 5 to 10 years applies to gift cards of a certain value, but it does not apply for the gift vouchers linked to a specific

    product.

    Ebenfalls angehängt habe ich die Quittung für die damals erworbenen 5 Sessions. Darauf steht allerdings weder etwas von Gutschein noch ein Gültigkeitsdatum. Die pdf-Dateien von damals kann ich nicht mehr einsehen, aber ich gehe davon aus, dass sie genau gleich aussehen wie diejenigen die hier angehängt sind.

  • Ein Anwalt kommt aufgrund des doch verhältnismässig geringen Streitbetrages kaum infrage. Aus meiner Sicht stehen zwei Optionen zur Auswahl: Einerseits die Betreibung einleiten, andererseits die verschiedenen Konsumentenmedien oder eben der Konsumentenschutz. Berichten Sie hier doch dann bitte über die weitere Entwicklung.