Der Anbieter schreibt "Die Gültigkeitsdauer von 5 bis 10 Jahren gilt für Geschenkkarten mit einem bestimmten Wert, nicht aber für Geschenkgutscheine, die an ein bestimmtes Produkt gebunden sind." Nein, falsch, trifft nicht zu! Im wegweisenden Urteil (nicht vom Bundesgericht wie ich dachte, sondern von einem Gericht im Kanton Solothurn) war der Gutschein sehr wohl an ein bestimmtes Produkt gebunden, nämlich an eine Ballonfahrt. Hier ist das Urteil im Wortlaut zu finden:
Alaia Bay in Sion hält sich nicht an gesetzlich vorgeschriebene Gutschein-Laufzeiten
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sirio rodizia
Ich hatte mittlerweile mit dem Rechtsdienst des Konsumentenforum Kontakt und sie haben den Fall wie folgt eingeschätzt:"Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Sie für eine Leistung im Voraus bezahlt haben und daher auch ein Anrecht auf diese Leistungen haben. Ob es sich dabei um einen Gutschein handelt oder eine andere Bezeichnung verwendet wird, spielt dabei keine Rolle.
Art. 129 OR statuiert klar, dass die Verjährungsfrist von Leistungen nicht verkürzbar sind. Ebenfalls besteht seit langem die überwiegende Lehrmeinung, dass auch Forderungen aus Gutscheinen den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen, was auch gerichtlich bestätigt wurde.
Anders wäre es, wenn genaue Daten definiert wurden und Sie aus etwelchen Gründen auch immer an diesen Terminen vom Surfen fernblieben. Dies ist aber nicht der Fall. Dann wurde nämlich die Leistung erbracht bzw. gehörig angeboten, Sie wären aber nicht am Termin erschienen. Da Sie freie Auswahl haben verjährt die Leistungspflicht folglich erst nach 5 bzw. 10 Jahren.
Pochen Sie weiterhin auf Ihr Recht auf Leistungserfüllung und somit auf die Gültigkeit der 3 Gutscheinen."
Ich habe mich erneut bei Alaia Bay gemeldet und bin nun gespannt auf die Antwort. Werde mich dann wieder mit einem Update melden.
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"Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Sie für eine Leistung im Voraus bezahlt haben und daher auch ein Anrecht auf diese Leistungen haben. Ob es sich dabei um einen Gutschein handelt oder eine andere Bezeichnung verwendet wird, spielt dabei keine Rolle.
Art. 129 OR statuiert klar, dass die Verjährungsfrist von Leistungen nicht verkürzbar sind. Ebenfalls besteht seit langem die überwiegende Lehrmeinung, dass auch Forderungen aus Gutscheinen den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen, was auch gerichtlich bestätigt wurde.
Anders wäre es, wenn genaue Daten definiert wurden und Sie aus etwelchen Gründen auch immer an diesen Terminen vom Surfen fernblieben. Dies ist aber nicht der Fall. Dann wurde nämlich die Leistung erbracht bzw. gehörig angeboten, Sie wären aber nicht am Termin erschienen. Da Sie freie Auswahl haben verjährt die Leistungspflicht folglich erst nach 5 bzw. 10 Jahren.
Pochen Sie weiterhin auf Ihr Recht auf Leistungserfüllung und somit auf die Gültigkeit der 3 Gutscheinen."
Meine Überlegung ( Analogie ) :
- Die Mehrfahrtenkarten des ÖVs sind neu nur 1 Jahr gültig
- Nicht gebrauchte Fahrten werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ( 1 Jahr ) meines Wissens gegen eine Gebühr rückerstattet.
C-O-R-A
#3323Δ-(633+1)
[Foren-Applikation hat scheinbar diesen Beitrag nicht gezählt!]
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Die Mehrfahrtenkarten des ÖVs sind neu nur 1 Jahr gültig
Dies ist allerdings eine andere Baustelle. Forderungen aus dem öffentlichen Verkehr unterstehen nicht dem Obligationenrecht OR, sondern dem Bundesgesetz über die Personenbeförderung PBG, im Volksmund Transportgesetz genannt. Art, 48 Abs. 1 besagt denn auch: Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.
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Ein weiteres Update zu meinem "Fall", was eigentlich nicht wirklich ein Update ist: Alaia Bay ignoriert meine erneute Kontaktaufname seit fast zwei Wochen. Gemäss Konsumentenforum bleibt mir noch der Weg, einen eingeschriebenen Brief zu schicken mit dem Hinweis, dass sie die vertraglich vereinbarte Leistung nicht eingehalten haben und ich deshalb vom Vertrag zurücktreten möchte und die Summe der verbleibenden Gutscheine/Eintritte zurückfordere. Danach könnte ich den Weg der Betreibung einschlagen, was natürlich zusätzlich Kosten verursachen würde.
Sollte sich noch etwas ereignen in dieser Geschichte, werde ich mich hier sicher nochmals melden.
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Die Firma wählt natürlich die für sie naheliegende Taktik und wird diese wohl auch nach einem eingeschriebenen Brief weiterführen: Nicht reagieren und darauf spekulieren, dass Sie angesichts des verhältnismässig geringen Betrages aufgeben. Wäre ich in dieser Situation, würde ich die Sache schon nur aus Prinzip bis zum bitteren Ende durchziehen. Da allerdings die Beseitigung des dann sicher erhobenen Rechtsvorschlags nicht jedermanns Sache ist, riskieren Sie auf den Betreibungskosten sitzen zu bleiben, die wahrscheinlich höher sind als die eigentliche Forderung. Die Einleitung einer Betreibung will daher sicher wohlüberlegt sein. Im Übrigen wäre dies ein Typischer Fall für den K-Tipp. Nicht selten lenken die Firmen ein, wenn sich die Redaktion bei ihnen meldet. Damit drohen würde ich allerdings eher nicht, dies könnte je nachdem als Nötigung ausgelegt werden.
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wenn die firma nicht auf die einlösung der leistung einsteigt, ist das einschreiben mit der rückforderung sicher gut.
bezüglich der kosten fuer eine betreibung sollten sie genauer abklären. um die betreibung einzuleiten bezahlen sie vorerst deren einleitung (wenn ich es richtig im kopf habe handelt es sich um ca. 500.- bei ihrer forderung. nach gebührentabelle fallen dafuer 53.30 an) und sollte ein rechtsvorschlag erhoben werden und sie zum gericht müssen, dann müssen sie diese kosten bevorschussen. aber wenn das gericht ihre betreibung als gerechtfertigt ansieht aufgrund der vorliegenden beweise, dann werden die kosten dem schuldner zur forderung addiert.
aufgrund ihrer schilderungen und der art des vertrages sowie den gerichtsentscheiden zum thema gehe ich davon aus, dass sie dieses verfahren gewinnen werden.
ps: Die Betreibungskosten sind grundsätzlich von der Schuldnerin oder dem Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Kann sich die Schuldnerin oder der Schuldner der Betreibung jedoch erfolgreich widersetzen, gehen die Kosten zu Lasten der Gläubigerin oder des Gläubigers.
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Wenn es, wie anfangs erwähnt, noch um 3 von 5 Sessions geht, dann dürfte sich die Forderung gemäss Recherche auf knapp 350 Franken belaufen - immerhin mehr als ich dachte. Die Betreibung bleibt damit sicher eine Option, die Sache mit der Beseitigung des praktisch sicheren Rechtsvorschlags vorbehalten.
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Wäre ich in dieser Situation, würde ich die Sache schon nur aus Prinzip bis zum bitteren Ende durchziehen.
Schliesse mich dieser Meinung von sirio vollumfänglich an.
Alaia Bay versucht hier mit windigen AGB (Vertragsrecht) die elementaren Gesetze (OR) der Schweiz, denen alle übrigen Gesetze im Vertragsrecht letztlich untergeordnet sind, zu umgehen.
Und ein solches Verhalten geht einfach gar nicht.
Kann ja jeder so kommen....
Ich schliesse mich auch der Meinung von damiens an. Ich bin überzeugt, sie werden vor Gericht gewinnen, falls es überhaupt so weit kommt.
Ausserden finde ich gut, wenn sie zum Beispiel den K-Tip zur Sache informieren. Aber nehmen sie sich die Warnung zu Herzen den Typen von Alaia Bay damit nicht zu drohen! Das kann wirklich als Nötigung ausgelegt werden.
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Da ich gerade auch mit Gutschein-Ablaufdaten konfrontiert bin (Helikopter-Rundflug, Hotel-Gutschein, Thermalbad-Eintritte..., KKL) , habe ich beim Googeln noch folgenden Link gefunden; dabei ist mir Frage 2 und dazugehörige Antwort aufgefallen:
K-Tipp Rechtsschutz | Zehn Fragen zu Gutscheinen (ktipprechtsschutz.ch)
Zehn Fragen zu Gutscheinen
1 Wie lange kann man Gutscheine über einen Geldbetrag einlösen?
Gutscheine sind grundsätzlich zehn Jahre gültig – etwa für Kinoeintritte, Reisen und Hotelaufenthalte. Gutscheine für alltägliche Waren wie Lebensmittel oder Bücher verjähren schon nach fünf Jahren. Es sei denn, auf dem Gutschein steht eine längere Frist.
2 Kann ein Verkäufer die Gültigkeit eines Gutscheins verkürzen?
Nein. Ausnahme: Der Gutschein lautet nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, sondern auf eine Leistung. Die begrenzte Dauer muss aber bereits beim Kauf klar vereinbart werden. Es reicht nicht, darauf im Kleingedruckten oder auf der Rückseite des Gutscheins hinzuweisen.
3 Kann man den Gutschein vor dem Ablauf verlängern?
Nein. Laut Gesetz besteht kein solcher Anspruch. Trotzdem sind viele Unternehmen bereit, bei Gutscheinen den Kunden entgegenzukommen. Denn das Geld für die auf dem Gutschein versprochene Leistung haben sie ja beim Verkauf des Bons erhalten.
4 Kann man bei einem Kauf mit mehreren Gutscheinen bezahlen?
Ja. Ausser auf dem Gutschein steht etwas anderes.
5 Kann das Einlösen eines Gutscheins von einem Mindestkaufpreis und anderen Einschränkungen abhängig gemacht werden?
Ja. Aber auch hier gilt: Auf dem Gutschein muss ein entsprechender Hinweis stehen, wie etwa «Nur einlösbar bei Einkäufen über 50 Franken» oder «Solange Vorrat».
6 Darf man einen Gutschein weiterverschenken?
Ja. Man kann ihn weiterverschenken oder verkaufen. Ausser, der Gutschein lautet auf den Namen des Besitzers und kann laut den Vertragsbedingungen nicht übertragen werden.
7 Gibt es Retourgeld, wenn der Warenwert unter dem Wert des Gutscheins liegt?
Nein. Darauf besteht kein Anspruch. Das Geschäft sollte für den Restbetrag aber einen neuen Gutschein ausstellen oder den Restbetrag auf dem Gutschein vermerken.
8 Gelten Gutscheine auch bei Aktionspreisen?
Ja, sofern auf dem Gutschein nicht das Gegenteil steht.
9 Kann man sich wehren, wenn die auf dem Gutschein versprochene Leistung nicht korrekt erbracht wird?
Ja. Besitzer von Gutscheinen haben die gleichen Rechte wie ein Käufer.
10 Was gilt, wenn der Aussteller des Gutscheins pleite ist?
Theoretisch ist es möglich, den Gegenwert des Gutscheins in einem Konkursverfahren geltend zu machen. In der Regel erhält man aber nichts mehr, weil Gutscheine in die dritte und somit letzte Konkursklasse fallen. Hier erhält man nur noch Geld, wenn die andern Gläubigerklassen ausbezahlt sind.
30.11.2019
Ob Fa. Alaia Bay Ihren Fall wohl dort einordnet/einzuordnen versucht?
Tilia
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Es hat sich wieder etwas getan, bevor ich dazu gekommen bin, den eingeschriebenen Brief zu schicken:
Alaia Bay verlängert nun die Gutscheine bis am 13. August 2023. Dies sei die letzte mögliche Verlängerung und sie weisen mich nochmals auf folgendes hin:
"As we have already explained to you in the previous emails, we are entitled to put a shorter validity date of the vouchers since it is not a gift card with money on it."Ich bin immernoch der Meinung, dass sie damit falsch liegen und ich schliesse mich den Meinungen von rodizia, sirio und damiens an. Finde das Verhalten von Alaia Bay mehr als fragwürdig und bin auch überzeugt, dass sie vor Gericht verlieren würden. Es scheint mir aber, dass es Alaia Bay einfach nicht kümmert. Wie es aussieht sind sie immer gut ausgebucht und müssen sich sowieso keine Sorgen um Geld machen, da sie mit dem Vater des Firmenbesitzers einen sehr, sehr reichen Investor im Rücken haben.
Werde diese Geschichte trotzdem etwas streuen und auch den K-Tipp anschreiben.Ihnen allen ganz herzlichen Dank für die Unterstützung und die vielen Kommentare!
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Da ich gerade auch mit Gutschein-Ablaufdaten konfrontiert bin (Helikopter-Rundflug, Hotel-Gutschein, Thermalbad-Eintritte..., KKL) , habe ich beim Googeln noch folgenden Link gefunden; dabei ist mir Frage 2 und dazugehörige Antwort aufgefallen:
K-Tipp Rechtsschutz | Zehn Fragen zu Gutscheinen (ktipprechtsschutz.ch)
Zehn Fragen zu Gutscheinen
1 Wie lange kann man Gutscheine über einen Geldbetrag einlösen?
Gutscheine sind grundsätzlich zehn Jahre gültig – etwa für Kinoeintritte, Reisen und Hotelaufenthalte. Gutscheine für alltägliche Waren wie Lebensmittel oder Bücher verjähren schon nach fünf Jahren. Es sei denn, auf dem Gutschein steht eine längere Frist.
2 Kann ein Verkäufer die Gültigkeit eines Gutscheins verkürzen?
Nein. Ausnahme: Der Gutschein lautet nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, sondern auf eine Leistung. Die begrenzte Dauer muss aber bereits beim Kauf klar vereinbart werden. Es reicht nicht, darauf im Kleingedruckten oder auf der Rückseite des Gutscheins hinzuweisen.
3 Kann man den Gutschein vor dem Ablauf verlängern?
Nein. Laut Gesetz besteht kein solcher Anspruch. Trotzdem sind viele Unternehmen bereit, bei Gutscheinen den Kunden entgegenzukommen. Denn das Geld für die auf dem Gutschein versprochene Leistung haben sie ja beim Verkauf des Bons erhalten.
4 Kann man bei einem Kauf mit mehreren Gutscheinen bezahlen?
Ja. Ausser auf dem Gutschein steht etwas anderes.
5 Kann das Einlösen eines Gutscheins von einem Mindestkaufpreis und anderen Einschränkungen abhängig gemacht werden?
Ja. Aber auch hier gilt: Auf dem Gutschein muss ein entsprechender Hinweis stehen, wie etwa «Nur einlösbar bei Einkäufen über 50 Franken» oder «Solange Vorrat».
6 Darf man einen Gutschein weiterverschenken?
Ja. Man kann ihn weiterverschenken oder verkaufen. Ausser, der Gutschein lautet auf den Namen des Besitzers und kann laut den Vertragsbedingungen nicht übertragen werden.
7 Gibt es Retourgeld, wenn der Warenwert unter dem Wert des Gutscheins liegt?
Nein. Darauf besteht kein Anspruch. Das Geschäft sollte für den Restbetrag aber einen neuen Gutschein ausstellen oder den Restbetrag auf dem Gutschein vermerken.
8 Gelten Gutscheine auch bei Aktionspreisen?
Ja, sofern auf dem Gutschein nicht das Gegenteil steht.
9 Kann man sich wehren, wenn die auf dem Gutschein versprochene Leistung nicht korrekt erbracht wird?
Ja. Besitzer von Gutscheinen haben die gleichen Rechte wie ein Käufer.
10 Was gilt, wenn der Aussteller des Gutscheins pleite ist?
Theoretisch ist es möglich, den Gegenwert des Gutscheins in einem Konkursverfahren geltend zu machen. In der Regel erhält man aber nichts mehr, weil Gutscheine in die dritte und somit letzte Konkursklasse fallen. Hier erhält man nur noch Geld, wenn die andern Gläubigerklassen ausbezahlt sind.
30.11.2019
Ob Fa. Alaia Bay Ihren Fall wohl dort einordnet/einzuordnen versucht?
Tilia
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Endlich ein Fall, bei welchem man am Ende vernimmt, wie er ausgegangen ist - leider alles andere als selbstverständlich in diesem Forum. Die Firma ist sich wohl bewusst, dass sie im Unrecht ist, und geht somit den Weg des geringsten Widerstandes.
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"As we have already explained to you in the previous emails, we are entitled to put a shorter validity date of the vouchers since it is not a gift card with money on it."
hahaha... well if it is not a gift card with money on it... how come i had to pay for it!!! see attached invoice.
wäre meine antwort zum statement von alaia bay.
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hahaha... well if it is not a gift card with money on it... how come i had to pay for it!!! see attached invoice.
wäre meine antwort zum statement von alaia bay.
hahah made my day!
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