Arbeitgeber zieht vom Lohn mehr Geld als nötig und steckt die Differenz in seine Tasche. Was tun?

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  • Guten Tag.


    Ein alter Arbeitgeber von mir, hat von meinem Lohn mehr Geld als nötig abgezogen. Die Differenz wurde aber nicht an die Pensionkasse weitergeleitet, sonst in die Tasche des Arbeitsgebers gesteckt.


    Ick kläre alles mit einem Beispiel. Die BVG-Beiträge (pro Monat) zur Pensionskasse sind wie folgt geteilt:


    Arbeitgeber: 300 SFr (50%)

    Arbeitnehmer: 300 SFr. (50%)


    Der Arbeitgeber hat leider nicht 300 vom Lohn (für Pensionskasse) abgezogen, sonst 400 SFr. Er hat die Differenz (100 Sfr) in die Tasche gesteckt.


    Ich habe das leider nur 1 Jahr später herausgefunden. Der Arbeitgeber ist immer noch im Betrieb. Zum Glück kann ich alles sehr gut beweisen.


    Was soll ich tun, wenn der Arbeitgeber nicht kooperieren will, und das Geld mir nicht zurück schickt? Welche Behörde ist für solche Fälle zuständig?


    Danke im Voraus.

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • davitt2023


    die ombudsstelle der privatversicherung und der suva dürfte auch zuständig sein fuer anliegen zur pensionskasse.

    Danke für Ihre Antwort. Wenn ich es richtig verstehe, die Ombudstellte kann nur bei Beschwerde gegen Versicherungsgesellschäfte helfen. In meinem Fall ist der Arbeitgeber, der mich betrogen hat.


    Kann ich den Arbeitgeber betreiben?

  • Jedermann kann grundsätzlich jedermann betreiben; dies selbst ohne Mahnung, ja sogar ohne jeglichen Grund. Die Frage ist also nicht, ob Sie den Arbeitgeber betreiben können, sondern ob die Betreibung in Ihrer Situation ein angebrachtes Vorgehen wäre. Die Antwort ist zweifellos Ja, denn Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, die Sie auf diesem Weg geltend machen könnten. Mit dem Betreibungsbegehren würden sie einen Kostenvorschuss von schätzungsweise zwischen 50 und 100 Franken zu leisten haben, dessen Erstattung Sie vom Schulder ebenfalls verlangen könnten. Sie müssen sich allerdings bewusst sein, dass der Arbeitgeber mit ziemlicher Sicherheit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erheben wird. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, müssten Sie anschliessend vor Gericht klagen. Dazu ist nicht zwingend ein Anwalt notwendig, unabdingbar sind aber ein Minimum an rechtlichen Kenntnissen sowie die Fähigkeit, die entsprechende Rechtsschrift formgerecht zu verfassen.

  • Jedermann kann grundsätzlich jedermann betreiben; dies selbst ohne Mahnung, ja sogar ohne jeglichen Grund. Die Frage ist also nicht, ob Sie den Arbeitgeber betreiben können, sondern ob die Betreibung in Ihrer Situation ein angebrachtes Vorgehen wäre. Die Antwort ist zweifellos Ja, denn Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, die Sie auf diesem Weg geltend machen könnten. Mit dem Betreibungsbegehren würden sie einen Kostenvorschuss von schätzungsweise zwischen 50 und 100 Franken zu leisten haben, dessen Erstattung Sie vom Schulder ebenfalls verlangen könnten. Sie müssen sich allerdings bewusst sein, dass der Arbeitgeber mit ziemlicher Sicherheit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erheben wird. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, müssten Sie anschliessend vor Gericht klagen. Dazu ist nicht zwingend ein Anwalt notwendig, unabdingbar sind aber ein Minimum an rechtlichen Kenntnissen sowie die Fähigkeit, die entsprechende Rechtsschrift formgerecht zu verfassen.

    Dann wäre es vielleicht besser, das Arbeitsgericht zu kontaktieren? oder ist für solche Themen das Sozialversicherungsgericht zuständig?


    Darf ich auch die auch die Aktionäre und Verwaltungsratmitglieder der Firma darüber informieren? ist das regelkonform?

  • Der Sachverhalt ist ja eigentlich klar und simpel: Der Arbeitgeber hat Ihnen monatlich 100 Franken vom Lohn abgezogen und das Geld deutsch gesagt eingesackt. Dass dies als BVG-Abzug getarnt war, ist am Ende ein Detail. Von mir aus gesehen handelt es sich im Grundsatz weder um eine arbeitsrechtliche noch um eine sozialversicherungsrechtliche Problematik, sondern schlicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung, die Sie wahrscheinlich auch problemlos beweisen können. Er hat Ihnen Geld entzogen und sie fordern dieses ein. Dafür braucht es weder das Arbeitsgericht (sofern in Ihrem Wohnkanton überhaupt vorhanden) noch viel weniger das Sozialversicherungsgericht. Doch selbst wenn: mit einem Urteil zu Ihren Gunsten hätten Sie das Geld noch nicht auf dem Konto. Sie müssten darauf hoffen, dass der Arbeitgeber dann endlich von sich aus bezahlt, oder ihn ansonsten betreiben.

  • Darf ich auch die auch die Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der Firma darüber informieren? ist das regelkonform?

    Verboten wäre dies jedenfalls nicht. Ich würde vielleicht nicht gleich einen Massenversand auslösen, aber warum nicht beispielsweise den VR-Präsidenten oder die VR-Präsidentin anschreiben und freundlich um Vermittlung bitten. Dem Brief beilegen würde ich die entsprechenden Belege sowie selbstverständlich eine Kopie Ihrer - sicher vorhandenen - schriftlichen Aufforderung an den Arbeitgeber, Ihnen das Geschuldete zu überweisen.

  • Der Sachverhalt ist ja eigentlich klar und simpel: Der Arbeitgeber hat Ihnen monatlich 100 Franken vom Lohn abgezogen und das Geld deutsch gesagt eingesackt. Dass dies als BVG-Abzug getarnt war, ist am Ende ein Detail. Von mir aus gesehen handelt es sich im Grundsatz weder um eine arbeitsrechtliche noch um eine sozialversicherungsrechtliche Problematik, sondern schlicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung, die Sie wahrscheinlich auch problemlos beweisen können. Er hat Ihnen Geld entzogen und sie fordern dieses ein. Dafür braucht es weder das Arbeitsgericht (sofern in Ihrem Wohnkanton überhaupt vorhanden) noch viel weniger das Sozialversicherungsgericht. Doch selbst wenn: mit einem Urteil zu Ihren Gunsten hätten Sie das Geld noch nicht auf dem Konto. Sie müssten darauf hoffen, dass der Arbeitgeber dann endlich von sich aus bezahlt, oder ihn ansonsten betreiben.

    Danke für die Info. Noch eine Frage. Da der "gestohlene BVG-Betrag" sehr klein ist, und ich wahrscheinlich in einen anderen Kanton ziehen werde, würde ich es vermeiden, vor Gericht zu erscheinen, wenn der Arbeitgeber den Zahlungsbefehl anfechten wird. Ist das möglich? oder muss ich persönlich vor Gericht sein?

  • In solch einfachen Fällen gibt es keine Gerichtsverhandlung, sondern das Gericht beurteilt die Klage im stillen Kämmerlein, gibt dem Schuldner die Gelegenheit zu einer Klageantwort und eröffnet seinen Entscheid anschliessend schriftlich den Parteien. Fällt der Entscheid zu Gunsten des Gläubigers aus, wird die sogenannte provisorische Rechtsöffnung erteilt. Da der Schuldner das Urteil an die nächste Instanz weiterzuziehen könnte, muss der Gläubiger nach Ablauf der entsprechenden Frist bei Letzterer die Bestätigung einholen, dass dies nicht geschehen ist (Rechtskraftbescheinigung, nach in der Regel 30 Tagen beim Kantons- bzw. Obergericht einzuholen). Erst mit dieser Bestätigung wird die Rechtsöffnung definitiv, womit der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen kann (mit Zahlung eines erneuten Kostenvorschusses). Es versteht sich übrigens, dass Sie die Firma (offenbar eine Aktiengesellschaft) betreiben müssten und nicht etwa die in der Fragestellung erwähnte Person.

  • In solch einfachen Fällen gibt es keine Gerichtsverhandlung, sondern das Gericht beurteilt die Klage im stillen Kämmerlein, gibt dem Schuldner die Gelegenheit zu einer Klageantwort und eröffnet seinen Entscheid anschliessend schriftlich den Parteien. Fällt der Entscheid zu Gunsten des Gläubigers aus, wird die sogenannte provisorische Rechtsöffnung erteilt. Da der Schuldner das Urteil an die nächste Instanz weiterzuziehen könnte, muss der Gläubiger nach Ablauf der entsprechenden Frist bei Letzterer die Bestätigung einholen, dass dies nicht geschehen ist (Rechtskraftbescheinigung, nach in der Regel 30 Tagen beim Kantons- bzw. Obergericht einzuholen). Erst mit dieser Bestätigung wird die Rechtsöffnung definitiv, womit der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen kann (mit Zahlung eines erneuten Kostenvorschusses). Es versteht sich übrigens, dass Sie die Firma (offenbar eine Aktiengesellschaft) betreiben müssten und nicht etwa die in der Fragestellung erwähnte Person.

    danke aber .. das ist zu kompliziert für mich!

    wäre es für mich besser, die so benannte "Inkasso Unternehmen" einzustellen? sie erlediegen alles für mich?

  • danke aber .. das ist zu kompliziert für mich!

    davitt2023


    Was genau ist eigentlich ihr wirkliches Ziel in dieser Angelegenheit?


    Zu was sind sie tatsächlich bereit, um dieses Ziel zu erreichen?


    Wollen sie einfach nur ihr Geld zurück und dann ist gut für sie? Und möglichst nichts tun, um das so zu bekommen?

    Der Forist sirio hat sich die Mühe gemacht, sie mit möglichst hilfreichen und auch sachlich fundierten Informationen zu versorgen.

    So dass sie da was machen können.


    Nur? Jetzt liegt es etwas an ihnen da auch was zu machen!


    So. Ich wollte mich ursprünglich etwas aus diesem Thread heraushalten. Denn ich bin keine juristische Fachperson die ihnen im Detail erklären kann, was das Beste zu tun wäre. Das können andere Foristen in dioesem Forum besser als ich.

    Da es hier um Sozialversicherung geht, wäre hier an erster Stelle noch der Forist Sozialversicher zu erwähnen, dessen Auskünfte dann mal wirklich noch etwas Fleisch am Knochen haben. ( sirio hat hier aber schon gut Vorlage geleistet).


    Einen Vorschlag zum allgemeinen Vorgehen möchte ich hier noch einbringen:

    Ich würde den Sachverhalt mal der zuständigen SVA melden, mit der Bitte zu überprüfen, ob es sich hier um einen möglicherweise unbeabsichtigten Fehler handelt, oder ob dies einen systematischen Hintergrund hat.


    Falls es aber ein systematisches Vorgehen im Hintergrund hat, wäre das dann aus meiner Sicht auch nicht mehr eine einfache Entwendung zu eigenem Nutzen. Sondern ein Fehlverhalten mit betrügerischem Charakter.

  • Mein Ziel ist nur mein Geld zurück.

  • Es ist aus meiner Sicht einzuräumen, dass für eine in solchen Angelegenheiten unerfahrene Person die selbständige Beseitigung eines Rechtsvorschlags nicht so ganz einfach zu bewerkstelligen ist. Die Frage ist hier, mit welcher Wahrscheinlichkeit tatsächlich mit einem Rechtsvorschlag zu rechnen ist, insbesondere da die Firma betrieben würde. Eine Inkassofirma zu beauftragen, wäre möglich - allenfalls auch erst nach Vorliegen eines Rechtsvorschlags. Ob sich dies bei einem Forderungsbetrag von offenbar um die 1200 Franken wirklich lohnt, ist allerdings eine Frage, die vorab im Kontakt mit der Inkassofirma zu klären wäre.

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().