Aufsichtsbeschwerde

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  • Guten Abend !

    Ich bin leider seit einiger Zeit Sozialhilfeempfängerin. Nun sind die Beträge, die ich vom Sozialamt erhalte jeden Monat anders, obwohl natürlich ein festes Budget fesgelegt ist. Ich erhalte jeweils Abrechnungen, in denen die abgezogenen Summen überhaupt nicht erklärt werden. Meine zuständige Sozialarbeiterin habe ich nun schon mehrfach dazu aufgefordert dies zu tun, bisher ohne Erfolg. Auf den Abrechnungen ist ebenso nicht aufgeführt, was an die Krankenkasse überwiesen wird.

    Nun möchte ich mich an übergeordneter Stelle beschweren. Ich habe bereits ein wenig im Netz gestöbert, bin jedoch nicht so ganz schlau daraus geworden. Ich möchte nicht, dass diese Beschwerde im Sande verläuft, denn bei einfacher Beschwerde hat man wohl keinen Anspruch auf eine Reaktion. Andererseits möchte ich auch nicht mit Kanonenkugeln auf Spatzen schiessen, wobei es für mich als Sozialhilfeempfängerin schon um einiges an Geld und auch mein recht geht.

    Ich hoffe, es kann mir hier jemand helfen ?! Besten Dank und liebe Grüsse :)

  • Sie haben ein Recht darauf, eine detallierte Abrechnung zu erhalten! Normalerweise ist das auch die Regel.

    GGf. fragen Sie im Sozialamt möglichst neutral nach dem Chef Ihrer zuständigen Sozialarbeiterin und kontaktieren ihn. Ungerechtfertigte Abzüge können Sie auch nachträglich noch einfordern, natürlich mit Beweisen.

    Viel Glück!

  • Vielen Dank!

    Mir ist klar, dass ich darauf ein Recht habe und man mir nicht einfach ohne Erklärung Geld abziehen darf. Was mich an der ganzen Sache jedoch wirklich ärgert ist die Tatsache, dass ich bei der zuständigen Person bereits vier mal via Mail ausdrücklich darum gebeten habe. In meinen Mails habe ich es detailliert aufgeführt, was auf den Abrechnungen angegeben ist, d.h. es ist der Grundbedarf angegeben und Abzüge von " nicht versicherten Leistungen ". Letztere möchte ich nun erklärt haben, da ich auch keinerlei Rechnungen beim Sozialamt eingereicht habe.

    Letzendlich geht es hier um Abrechnungen seit April diesen Jahres und ich frage mich, was ist das Problem?

    Aber das Beste kommt ja noch...

    Im März hatte ich zwei mal 100 CHF Vorschuss erhalten, welche mir dann definitiv im April vom Grundbedarf abgezogen wurden. Nachdem ich nun meiner Sozialarbeiterin Druck gemacht habe, behauptet sie nun in ihrer letzten Mail, dass diese 200 CHF nicht von meinem Grundbedarf abgezogen wurden und sie würde es in einer Ratenzahlung verrechnen.

    Und da stellt sich mir nun wirklich die Frage, genügt hier eine einfache Beschwerde bei einem Vorgesetzten, denn das geht nun definitiv zu weit.

  • demipoint

    Ich empfehle Ihnen sich kostenlos durch die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) oder wenn Sie im Kanton Bern wohnen durch die Actio Bern oder durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not beraten zu lassen, wie Sie vorgehen sollen.

    WIR SETZEN UNS FÜR DIE RECHTE VON SOZIALHILFEBEZIEHENDEN EIN. | UFS
    «...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS…
    www.sozialhilfeberatung.ch

    Actio Bern
    Actio Bern setzt sich für die korrekte Umsetzung des Sozialhilferechts im Kanton Bern ein.
    www.actiobern.ch

    Anlaufstelle Eigerplatz | Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not

  • demipoint

    Ich empfehle Ihnen zusätzlich sich selbst zu informieren, wie die Höhe der Sozialhilfe in Ihrem Kanton berechnet wird und was man tun kann, wenn man mit der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe oder mit der (nicht ausreichenden oder fehlenden) Begründung der Höhe der Sozialhilfe nicht einverstanden ist. Die Sozialhilfe ist kantonales Recht. Wenn Sie mir schreiben, in welchem Kanton Sie wohnen kann ich Ihnen Links auf das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung, das kantonale Verwaltungrechtspflegegesetz und die Vorschriften ob und welche Rechtsmittel kostenlos sind, die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) und das kantonale Krankenversicherungsgesetz und die kantonale Krankenversicherungsverordnung angeben.


    Wenn Sie oder eine andere in die Berechnung der Sozialhilfe eingeschlossene Person ein Erwerbseinkommen haben und die Höhe dieses Erwerbseinkommens von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ist, kann es sein, dass auch die Höhe der Sozialhilfe von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ist, weil bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe das Nettoerwerbseinkommen abzüglich eines Einkommensfreibetrag von den bei der Berechnung der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben (Grundbetrag für den Lebensbedarf (GBL), Miete und Nebenkosten, Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung) abgezogen wird. Es kann sein, dass Sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss dem kantonalen Krankenversicherungsgesetz haben und, dass die Prämienverbilligung direkt an die Krankenkasse überwiesen wird und, dass deshalb diese Einnahme aus der Prämienverbilligung bzw. der dadurch bezahlte Teil der Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung nicht auf der monatlichen Abrechnung der Höhe der Sozialhilfe enthalten ist. Es kann sein, dass Sie einen Anspruch auf die Übernahme des Rests der nicht durch die Prämienverbilligung gedeckten Teil der Prämie der Grundversicherung der Krankenversicherung gestützt auf das kantonale Krankenversicherungsgesetz oder gestützt auf das kantonale Sozialhilfegesetz haben und, dass diese Prämienübernahme direkt an die Krankenversicherung überwiesen wird. In vielen Kantonen gelten andere Vorschriften für die Rückerstattung von erhaltenen Prämienverbilligungen und Prämienübernahmen als für die Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe.

  • demipoint

    Da Sie noch nicht geschrieben haben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen, kann ich Ihnen noch nicht konkret besagen, wie die anfechtbare Anordnung (z.B. Verfügung) in Ihrem Kanton heisst, welche Sie vom Sozialamt verlangen können und ob das Verwaltungsrechtspflegegesetz in Ihrem Kanton verlangt ob in dieser Anordnung bereits eine Begründung enthalten sein muss. Erst nachdem Sie dem Sozialamt schriftlich eine angemessene Frist gesetzt haben um Ihnen ausdrücklich eine begründete Anordnung (z.B. eine Verfügung) über die Höhe der Sozialhilfe zu schicken und sie diese Anordnung nicht innerhalb der Frist erhalten haben, können Sie bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen (eine Beschwerde, dass das Sozialamt das Erstellen einer solchen Anordnung verzögert). Wenn das Sozialamt Ihnen eine anfechtbare Anordnung (z.B. eine Verfügung) mit einer Begründung wie die Höhe der Sozialhilfe berechnet wurde schickt und Sie mit der Höhe der Sozialhilfe nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb der am Ende der Anordnung angegebenen Frist das dort angegebene schriftliche von Ihnen unterschriebene Rechtsmittel (z.B. Einsprache, Rekurs, Beschwerde) an die dort angegebene Adresse der dort angegebenen Rechtsmittelinstanz schicken. Nachdem Sie angegeben haben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen, kann ich Ihnen die Vorschriften für diesen Kanton schicke und dann können Sie vielleicht selbst die Berechnung der Sozialhilfe in den monatlichen Abrechnungen des Sozialamts überprüfen und wenn die Berechnung korrekt war, müssen Sie vielleicht keine begründete anfechbare Anordnung über die Höhe der Sozialhilfe mehr fordern.

  • Guten Tag

    Besten Dank für Ihre Antworten.

    Ich lebe im Kanton Solothurn und zuständig ist die Sozialregion Thal-Gäu. Es gibt ein monatlich genau festgelegtes Budget für den Grundbedarf, andere Personen spielen überhaupt keine Rolle. Die bereits erwähnten 200,00 CHF wurden direkt vom Grundbedarf im April abgezogen. Dies ist jedoch dort NICHT deklariert worden. In weiteren Abrechnungen sind dann jeeils Beträge als " nicht versicherte Leistungen" aufgeführt und abgezogen, die ich erklärt haben möchte.

  • demipoint

    Ich habe Ihnen schon einmal Links auf die Vorschriften im Kanton Solothurn und auf das Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn herausgesucht und einige Paragraphen (= §) herauskopiert. Im Kanton Solothurn gelten gemäss § 152 Absatz 1 SG für die Sozialhilfe die SKOS-Richtlinien mit den in § 93 SV enthaltenen Abweichungen von diesen SKOS-Richtlinien.


    § 152 Richtlinien für die Bemessung

    1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

    2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.


    § 159 Rechtsmittel im Allgemeinen

    1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation[65] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[66], sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

    2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.

    3 Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungsrates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

    4 Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompetenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.*


    Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG):

    Gesetzessammlung


    § 93 Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG*

    1 Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:*

    a)*Sanktionen: Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
    b)*Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
    c)*Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.
    d)*Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt.
    e)*Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beträgt maximal 6 Franken pro Tag.
    f)*Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.
    g)*Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal 200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszulagen sind ausgeschlossen.
    h)*Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.
    i)*Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt.
    j)*Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
    k)*Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.
    l)*Auslagen für Urlaub und Erholungsaufenthalte werden nicht über Sozialhilfe finanziert.
    m)*Die Richtlinien zur Berechnung von Elternbeiträgen werden nicht angewendet.
    n)*Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen beträgt 300 Franken.

    1bis Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Ist das eigenständige Wohnen gerechtfertigt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien:*

    a)Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit einer Kürzung von 20%.
    b)Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der ortsüblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb dieses Preissegments verfügbar ist.
    c)Integrationszulage: Wird eine Berufsausbildung absolviert, kann eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet werden.

    Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gelten die genannten Einschränkungen nicht.

    1ter Teuerungsausgleiche auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen.*

    2 Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.

    3 Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozialhilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a).*


    Sozialverordnung des Kantons Solothurn (SV):

    Gesetzessammlung


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):

    Erlasse


    § 20 2. Begriff

    1 Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

    a)Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;
    b)Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
    c)Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.


    § 21 3. Eröffnung

    1 Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

    2 Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.

    2bis Die Behörde kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.*

    3 Ist die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids nicht möglich oder hat eine Partei entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung oder der Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[2] ist sinngemäss anwendbar.*


    § 21bis* 3bis. Verzicht auf eine Begründung

    1 Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet werden, wenn

    a)unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
    b)die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;
    c)den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.



    § 37 I. Kosten

    1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.

    2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.

    3

    *

    4 Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.



    Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Solothurn (VRG):

    Gesetzessammlung


    Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn:

    Sozialhilfehandbuch - Kanton Solothurn

  • demipoint

    Wenn Sie wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilferecht (also Sozialhilfe in Geldform) beziehen, haben Sie gemäss § 90 Absatz 1 SG und § 71 Absatz 3 SV einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Prämie für Grundversicherung für die Krankenversicherung (Prämie nach KVG), aber maximal in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt.


    Wahrscheinlich wird auf den monatlichen Abrechnungen über die Höhe der Sozialhilfe die Prämienverbilligung deshalb nicht aufgeführt, weil die Prämienverbilligung eine andere Leistung gemäss dem Sozialgesetz (SG) ist als die Sozialhilfe und die Abrechnung für die Sozialhilfe sich nur auf die Sozialhilfe bezieht.


    Haben Sie je ein Schreiben erhalten wie hoch Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist? Stand auf diesem Schreiben, dass dieses eine "Verfügung " ist und war darauf eine Erklärung enthalten, was Sie tun können, wenn Sie mit dieser Verfügung also mit der Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht einverstanden sind? Wurden Sie da informiert ob Ihre Prämie für die Grundversicherung höher als die kantonale Durschnittsprämie ist und ob Sie zum nächsten Kündigungstermin zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln müssten? Haben Sie von Ihrer Krankenkasse Rechnungen oder sonstige Schreiben erhalten, auf denen steht welcher Betrag an Individueller Prämienverbilligung (IPV bzw. PV) vom verrechneten Betrag für die Prämie für die Grundversicherung abgezogen wurde? Haben Sie noch eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung?


    Ich kenne Abzüge für "nicht versicherte Leistungen" primär, wenn man Leistungsabrechnungen der Krankenkasse beim Sozialamt eingereicht hat, auf denen nicht durch die Grundversicherung versicherte Leistungen waren. Gemäss der Ziffer C.6.5 der SKOS-Richtlinien können Prämien für Zusatzversicherungen der Krankenversicherung als Situationsbedingte Leistungen (SIL) übernommen werden, müssen aber nicht zwingend übernommen werden.

    Erlasse


    Gemäss der Ziffer C.5 der SKOS-Richtlinien werden neben dem Teil der Prämie für die Grundversicherung, der eventuell nach Abzug der Prämienverbilligung selbst bezahlt werden muss, auch die Kosten für Leistungen der Grundversicherung der Krankenversicherung, welche man wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt in der Grundversicherung selbst bezahlen musste von der Sozialhilfe bezahlt. Dazu muss man die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse einreichen, auf denen das Sozialamt kontrollieren kann, wie viel man wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt selbst bezahlen muss.


    § 90 SG Sonderfälle

    1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abweichend regeln.


    § 71 SV Sonderfälle, § 90 SG

    3 Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person.

    4 Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.

  • demipoint

    Wenn es möglich ist herauszufinden wer der oder die Vorgesetzte der Sozialarbeiterin ist und wenn dieser oder diese bereit ist persönlich mit Ihnen zu reden und Sie Zeit haben zu einem solchen Gespräch dorthin zu gehen, können Sie zu diesem Gespräch Kopien der Abrechnungen über die Sozialhilfe und Ausdrucke der E-Mails an Ihre Sozialarbeiterin als Beweis mitnehmen und schauen, ob Ihnen der oder die Vorgesetzte dann die von Ihnen gewünschten Erklärungen gibt oder sich dann zumindest bereit erklärt die Sozialarbeiterin anzuweisen Ihnen die gewünschten Erklärungen zu geben. Wenn es zumindest möglich ist die E-Mailadresse des oder der Vorgesetzten herauszufinden, können Sie diesem oder dieser ein E-Mail schicken und darin darauf hinweisen, dass Sie die eingescannten Abrechnungen und eingescannten E-Mails an die Sozialarbeiterin diesem E-Mail als Anhänge beigefügt haben. Das wäre die informelle Variante eines persönlichen Gesprächs mit mitgebrachten Beweisen oder die informelle Variante eines E-Mails mit Beweisen in den Anhängen.

  • demipoint

    Wenn die informellen Varianten nichts gebracht haben oder wenn die informellen Varianten nicht möglich sind, weil der oder die Vorgesetzte sich weigert mit Ihnen zu reden oder Zeit für Sie zu haben oder sich die E-Mailadresse des oder der Vorgesetzten sich nicht herausfinden lässt, gibt es noch die Möglichkeit beim Sozialamt in einem von Ihnen unterschriebenen Brief oder in einem E-Mail an das zuständige Sozialamt eine Einsicht in die Akten für die Berechnung Ihrer Sozialhilfe zu verlangen und zu hoffen, dass Sie wenn Sie diese Akten gelesen haben verstehen, wie und gestützt auf welche in den Akten enthaltenen Unterlangen die Höhe der Sozialhilfe in den einzelnen Monaten berechnet wurde ("Ich verlange gemäss § 24 Absatz 1 VRG Einsicht in die Akten betreffend die Berechnung meiner Sozialhilfe."). Dazu sollten Sie vorher die Vorschriften betreffend die Berechnung der Sozialhilfe im Sozialgesetz, in der Sozialverordnung, in den SKOS-Richtlinien und im Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn durchgelesen haben. Wenn die Akteneinsicht nichts gebracht hat oder als Alternative zur Akteneinsicht können Sie in einem von Ihnen unterschriebenen Brief an das für Sie zuständige Sozialamt für alle Abrechnungen für Monate (genau nennen), bei welchen Sie die Höhe des Betrags an Sozialhilfe nicht nachvollziehen können oder sicher sind, dass die Höhe falsch ist gemäss den § 19 bis § 21 VRG eine als Verfügung bezeichnete (§ 19 Abs. 2 VRG), schriftlich eröffnete, begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene (§ 21 Abs. 1 VRG) Verfügung bis zum [[Datum]] zu verlangen, in welcher über die Höhe der Sozialhilfe für die Monate entschieden wird und nachvollziehbar begründet wird, wie und gestützt auf welche Unterlangen die Höhe der Sozialhilfe für diese Monate berechnet wurde. Beschreiben Sie am Anfang des Briefs für welche Monate Sie die Berechnung der Sozialhilfe auf den vom Sozialamt erhaltenen Abrechnungen nicht nachvollziehen können, erwähnen Sie wann Sie konkret bereits mit E-Mails an die Sozialarbeiterin um Begründungen gebeten haben und verweisen Sie darauf, dass Sie dem Brief Ausdrucke dieser E-Mails beigelegt haben und, dass Sie bis jetzt keine Antwort erhalten haben. Nennen Sie in dem Brief konkret um welche Monate es geht und setzen Sie dem Sozialamt ein realistisches Datum bis zu welchem Sie vom Sozialamt diese Verfügung verlangen und schreiben Sie, dass Sie sich vorbehalten gemäss § 32 Abs. 3 VRG eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn sie die verlangte Verfügung nicht bis zum von Ihnen genannten Datum erhalten. Das Nennen der Paragraphen (§) und der Abkürzung des betroffenen Gesetzes (VRG) zeigt dem Sozialamt, dass Sie Ihre Rechte kennen. Wenn Sie die Berechnung der Höhe der Sozialhilfe nach einer Akteneinsicht und dem Erhalt einer Verfügung immer noch nicht nachvollziehen können, weil die Begründung auf der Verfügung zu nichtssagend oder schlecht ist, können Sie innerhalb von 10 Tagen seit dem Erhalten der Verfügung eine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen. Es kann aber sein, dass Ihnen Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (als zweite Instanz) auferlegt werden, also sollten Sie zur Sicherheit in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen und in der Beschwerde schreiben, dass Sie Sozialhilfe beziehen und deshalb nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege kann aber abgelehnt werden, wenn die Beschwerdeinstanz der Ansicht ist, dass Ihre Chancen im Beschwerdeverfahren zu gewinnen wesentlich geringer sind als Ihre Chancen im Beschwerdeverfahren zu verlieren (= die Beschwerde aussichtslos ist). Das Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn behauptet, dass "praxisgemäss" (= regelmässig) auch im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden, nennt aber kein Gesetz, keine Verordnung über keinen Gebührentarif um diese Behauptung überprüfen zu können.


    § 24 VRG 2. Akteneinsicht

    1 Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu.

    2 Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

    3 Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Akteneinsicht verlangt werden.


    § 32 VRG IV. Beschwerdefrist

    1 Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art sind innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Die besonderen Beschwerdefristen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

    2 Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt.

    3 Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.


    § 39ter* V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand

    1 Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt § 76 sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen.


    § 76* I. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand

    1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

    2 Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für den vor- und ausserprozessualen Aufwand ist sie ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt.

    3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.

    4 Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.


    § 37
    I. Kosten

    1

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.

    2

    Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.

    3

    *

    4

    Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.

    § 38
    II. Vorschuss

    1

    Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.

    2

    Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.*

    3

    Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.


    Unentgeltliche Rechtspflege - Verfahren - Kanton Solothurn

  • demipoint

    Ich habe im Internet zumindest einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (dritte Instanz, welche über Beschwerden gegen Entscheid des Departements des Inneren entscheidet, über eine Beschwerde gegen einer Verfügung eines Sozialamts entscheidet anscheinend das Departement des Inneren als zweite Instanz) gefunden. In der Erwägung 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn steht. dass praxisgemäss in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten (durch das Verwaltungsgericht) verzichtet wird.


    Kanton Solothurn - FindInfoWeb

  • Sozialversicher

    Besten Dank für die ausführlichen Antworten. Ich werde versuchen, noch einige Ihrer Fragen zu beantworten.

    Ich habe im März diesen Jahres die Sozialregion, jedoch nicht den Kanton gewechselt. Zuvor gab es bezüglich Abrechnungen nie Probleme, wurden Rechnungen durch das Sozialamt nicht übernommen, bin ich davon in Kenntnis gesetzt worden. Bezüglich meiner KV hat sich auch nichts geändert. Ich möchte jedoch anmerken, dass ich bevor ich Sozialhilfeempfängerin wurde halbprivat versichert war. Eigentlich bin ich das noch immer, nur lässt mich die Group Mutuel nicht vor Ende diesen Jahres aus dem Vertrag, sodass ich da nun mittlerweile Betreibungen habe, da ich die Prämien natürlich nicht mehr zahlen kann.

    Seitens des Sozialamtes hat man mich nie aufgefordert, die KV zu wechseln, ebenso habe ich noch nie etwas von IPV oder PV gehört.

    Nachdem ich jetzt überhaut erst einmal intensiv nachgehakt habe, erhielt ich ja plötzlich Abrechnungen in denen die Abzüge auch erläutert sind, für drei Monate jedoch weiterhin nicht. Des weiteren behauptet sie ja, dass mir der Vorschuss von zwei mal 100,00 CHF nicht vom Grundbedarf abgezogen wurden. Es ist zwar auf der Abrechnung nicht deklariert, aber ich kann durch aus 200 CHF vom Grundbedarf subtrahieren und das ist die Summe die überwiesen wurde.

    Hinzufügen möchte ich noch, dass ich keinerlei Rechnungen beim Sozialamt eingereicht habe.


    Ich werde Ihrem Vorschlag folgen und versuchen zunächst herauszufinden, wer der Vorgesetzte ist und dann das Gespräch suchen.

    Es ist für mich wirklich nicht einfach, mich durch diesen Paragraphen zu arbeiten, trotzdem kann ich noch immer 1 und 1 zusammenzählen.

    Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Bemühungen und werde Sie gerne auf dem Laufenden halten . Falls ich noch Fragen habe, würde ich gerne nochmals auf Sie zukommen, wenn das für Sie passt?

    Beste Grüsse

  • demipoint


    danke dass sie so offen über ihre situation berichten. bei situation wie der ihrigen bin ich immer wieder erstaunt wie sich vertragsparteien trotz härte verhalten. dass eine versicherung auf vertragseinhaltung beharrt in so einer situation ist fuer mich gegen jeden gesunden menschenverstand.

    aber... deckt das sozialamt denn diese rechnung nicht?


    haben sie mit der versicherung kontakt aufgenommen um abzuklären ob diese auf eine betreibung verzichten kann?

  • damiens

    janatürlich habe ich versucht, mit der Versicherung zu reden und auch geneu an deren Menschenverstand appeliert, es hat überhaupt nichts gebracht. Auch da kommt es noch besser... Ich musste im März meine Wohnung wechseln und in der alten Wohnung sollte ein Nikotinanstrich gemacht werden. Es hiess, das könne ich über meine Haftpflichtversicherung abrechnen. Nun habe ich diese auch dort wo ich krankenversichert bin. Die Versicherung weigert sich nun wegen ausstehender Beiträge aus der privaten KV, den Haftpflichtschaden zu übernehmen. Auch da bin ich mittlerweile dran.

    Die Frage, ob ich vom Sozialamt Unterstützung bekomme, ist vermutlich rhetorischer Natur, ich bekomme überhaupt keine Unterstützung.

    Für mich zeigt sichwirklich, dass seitdem ich Sozialhilfe beziehe, dass man dann kaum eine Lobby hat und ich bin mir sicher, dass sich sehr viele auch nicht dagegen wehren, denn es ist wahnsinnig mühsam und ohne Unterstützung gar nicht möglich.

    Nun bin ich abermals auf Wohnungssuche und das mit Einträgen im Betreibungsregister, was die Sache bei einem dazu noch sehr eingeschränkten Budget nicht gerade erleichtert. Hilfe vom Sozialamt ? NEIN, das kannmir noch nicht mal eine Notwohnung zur Verfügung stellen. Ich hätte defacto am 1.9. auf der Strasse gesessen, hätte mein Vermieter mir nicht einen Monat Aufschub gegeben.

  • demipoint


    wow! das ist ja wirklich happig.

    da bin ich umso mehr froh dass sie sich wehren wo sie können.

    dass die versicherung auf der einen police keine leistung erbringt weil sie bei einer anderen ausstände haben ist sicher nicht rechtens.

    und dass sich die versicherung derart quer stellt einfach nur unmenschlich.

    haben sie allenfalls mit der stiftung sos beobachter kontakt aufgenommen?

  • demipoint


    Es ist krass, was Ihnen da widerfährt. Ich wünsche Ihnen ganz viel Energie, um an diesem harten Kampf dranzubleiben. Es ist menschenverachtend, was sich da Ihre Versicherung erlaubt. Würde sich das Sozialamt nicht auch noch annähernd ignorant benehmen, hätte ich die Idee geäussert, dass dieses mal bei der Versicherung anklopft - natürlich mit Ihrem Einverständnis...


    Haben Sie sich schon mal überlegt, den Beobachter anzufragen, Ihre Geschichte zu veröffentlichen? Ich finde, solche Geschehnisse gehören an die Öffentlichkeit.


    Tilia

  • Liebe tilia, lieber Sozialversicher


    Eine Geschichte von vielen, aber ich schwöre, ich wäre sicher nicht hier, würde ich mich nicht wehren wollen.

    Was ich erzählt habe, ist nur die Spitze des Eisbergs. Ich wollte mich nur beschweren über eine Sozialarbeiterin, die vermutlich nicht einmal meinen Beruf kennt.


    Ich habe in der Tat eine Wohnung gefunden ab Dezember. Nun muss ich schauen, wo ich bis dahin bleibe.


    Ach und der Krankenversicherung fallen jetzt noch andere Dinge ein...

    Ich hätte diesen oder jenen Beitrag nicht bezahlt. Komisch, korreliert alles mit dem Wechsel von einer zur anderen Sozialregion.

    Es gibt wirklich zu viele Ungereimtheiten, das ist mein Gefühl.

    Und lieber Sozialversicher, ich kenne mich nicht aus mit den Gesetzen, aber da stimmt etwas ganz und gar nicht.

    Ich bin blond, aber nicht blöd.


    LG demipoint


    Ich brauche Hilfe, um anderen helfen zu können.

  • wirklich süss damiens " unmenschlich" ?

    Ich habe aufgehört, mir Leute vorzustellen, die das entscheiden, was unmenschlich ist.

    Die Prioritäten sind so verschieden.

    Ja ich habe einen Eid geleistet, aus beruflichen Gründen.

    Jedoch sollte für Niemand dieser Eid überhaupt notwendig sein.