Erbschaft

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  • Hallo zusammen

    Nach dem tragischen Tod eines Bekannten hat sein Arbeitgeber noch 3 weitere Monatslöhne ausbezahlt.

    Fallen diese Vergütungen nun in die Erbmasse, oder dienen sie der Wittwe zum vorläufigem Lebensunterhalt?

    Im Lohnausweis ist übrigens die gesamte Vergütung per Ende des Todes-Monats aufgeführt.

    Bin für jeden Rat dankbar

    Silvia

  • Hallo Silvia,

    zuerst einmal herzliches Beileid.

    Wenn man weiss, dass das Suchwort in diesem Fall "Lohnnachgenuss" heisst, hilft für die Beantwortung ihrer Frage, wie so oft, einmal mehr GOOGLE...

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    Lohnnachgenuss bei Tod

    1. Gesetzliche Grundlage

    Gemäss Art. 338 Abs. 1 OR erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis.

    Der Arbeitgeber hat jedoch nach Abs. 2 dieser Bestimmung den Lohn für einen weiteren

    Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom

    Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige

    Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er

    eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

    2. Zivilrechtliche Qualifikation

    Beim Lohnnachgenuss gemäss Art. 338 OR handelt es sich um eine lohnähnliche Leistung

    sui generis; lohnähnlich deshalb, weil der Grund für die Leistungspflicht in der sozialen

    Bedeutung des Lohnes für die Familie des Arbeitnehmers liegt, der Leistung des Arbeitgebers

    aber keine Leistung des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolger gegenübersteht.

    Für den Lohnnachgenuss müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge

    entrichtet werden.

    Anspruchsberechtigt sind ausschliesslich die im Gesetz genannten Personen (überlebender

    Ehegatte, minderjährige Kinder, bisher vom Arbeitnehmer unterstützte Personen).

    Wie die Abgangsentschädigung (Art. 339b Abs. 2 OR) steht der Lohnnachgenuss den

    Anspruchsberechtigten aus eigenem Recht und nicht als Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers

    zu; er fällt deshalb nicht in den Nachlass des Arbeitnehmers und bleibt den

    Anspruchsberechtigten auch dann erhalten, wenn sie nicht erbberechtigt sind oder die

    Erbschaft ausschlagen.

    Der Lohnnachgenuss wird mangels abweichender gesetzlicher Regelung sofort, d.h. mit

    dem Tod des Arbeitnehmers fällig.

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    Damit dürfte die Frage beantwortet sein. Der Arbeitgeber hat also korrekt gehandelt und den Betrag per Todesmonat ausbezahlt. Wer es nun noch ganz genau wissen will, schaut auf der Lohnabrechnung noch nach, dass auf dem Lohnnachgenuss keine AHV-Beiträge abgezogen worden sind. Ein Toter kann ja keine Rente mehr beziehen...

    Gruss

    Rolf

  • Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort, Rolf.

    Wenn ich es recht verstanden habe, fällt die Einkommenssteuer in die Erbmasse (wegen Lohnausweis), das Geld gehört aber der Wittwe.

    Gruss

    Silvia

  • Ich lese jetzt nicht den ganzen Beitrag von Rolf. durch, da es eilt und ich den Artikel nicht treffend finde, weil etwas von "Lohnnachguss" steht, zudem der Erbgang im ZGB (Zivilgesetzbuch) und nicht im OR (Obligationenrecht) geregelt wird (obwohl das ZGB den 5. Teil des ORs fortsetzt, jedoch somit das OR teilweise ausser Kraft setzt.)

    Google sagt eben alles und nichts:

    "Fallen diese Vergütungen nun in die Erbmasse, oder dienen sie der Wittwe zum vorläufigem Lebensunterhalt?" (Silvia)

    Ja, das Gesamtvermögen fällt in die Erbmasse. Gemäss ZGB Art. 564 gilt:

    "Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a564.html )

    Solange die Wittwe über das Konto verfügen kann bzw. darf, ist sie natürlich berechtigt, das Geld abzuheben, gemäss Zeichnungsberechtigung der Bank. Jedoch geht ab Zeitpunkt des Todes das Gesamtvermögen in die Erbmasse hinüber.

    Das Beo-Forum wurde aktualisiert:

    "Wenn ich es recht verstanden habe, fällt die Einkommenssteuer in die Erbmasse (wegen Lohnausweis), das Geld gehört aber der Wittwe." (Silvia)

    Nein, das Geld gehört der Erbgemeinschaft, bzw. den Gläbigern im ersten Rang. Ob Erbvertrag oder Erbvorschrift bedeuten eben, sofern etwas zu erben gibt.

  • @ Erdling

    Sie sollten eben doch den ganzen Beitrag von mir lesen, bevor sie falsche Kommentare zum Thema abgeben.

    Der Lohnnachgenuss fällt eben N i c h t in die Erbmasse, sondern stehtt dem überlebenden Ehegatten allein zu.

    Das Ding heisst übrigens wirklich Lohnnachgenuss.

    Die von mir zitierte Quelle ist eine amtliche Steuerseite aus dem Kanton St. Gallen, wobei die Bestimmungen über den Lohnnachgenusss gesamtschweizerisch anzuwenden sind.

    Der Gesetzgeber hat hier eben etwas vorausschauend gewirkt und das so geregelt, wie wenn dieser Lohnnachgenuss noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden wäre. Aus diesem Grund wird er auch zusammen mit dem letzten Lohn ausbezahlt. Des halb fällt er der Witwe zu und nicht der allgemeinen Erbmasse. Macht ja auch irgendwie Sinn, denn bevor eine Witwenrente ausbezahlt wird, dauert es aus administrativen Gründen meistens seine Zeit und da kann ein Lohnnachgenuss als Überbrückung dienen.

    Gruss

    Rolf

    p.s. Wers nicht glaubt, kann jederzeit eine der verschiedenen kostenlosen Rechtsberatungsstellen z.B. von den Gewerkschaften anrufen und dort fragen.