Am 13.12.2012 habe ich, als Bevollmaechtigter, zwei Steuerrechnungen -”Mahnung” fuer meine Mutter bezahlt, allerdings unter Abzug der Mahnspeesen. Denn die erste Rechnung habe ich nie erhalten, obwohl ich allein Bevolmaechtigter war. Die Rechnung wurde offensichtlich wie die Mahnung, an die falsche Adresse, naemlich meine Mutter geschickt. Habe dem Steueramt (Maennedorf) gemailt, dass ich mich nicht verpflichtet sehe die Mahngebueren zu bezahlen, da mir die Rechnung nie zugestellt wurde. Denn eine Sendung,( Rechnung) an die falsche Adresse gilt juristisch als nicht zugestellt. Heute erhielt ich eine 2.Mahnung fuer die nicht bezahlten Mahnspeesen. Fr. 25.55 und eine zweite, gleiche Situation, Fr.35.05. Beide Rechnungen wurden mir vom Altersheim weitergeleitet, in dem Mutter zuletzt wohnte. Wurden also wieder an die falsche Adresse zugestellt, und das vier Monate nach meiner Mutters Tod!!. Denn Totenschein haben die Maennedorfler Behorden wenige Tage nachdem ich ihn erhielt, zugestellt bekommen
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Auch habe ich Ende letzten Jahres ein Gesuch um Verlaengerung der Eingabefrist fuer die letzte Steuererklaerung meiner Mutter eingereicht und eine solche Fristverlaengerung bis Nov. 2013 bekommen. Gestern erhielt ich vom ex-Altersheim weitergeleitet, eine Mahnung zum einreichen der Steuererklaerung 2012!Wage mich nicht auszurechnen wie hoch die Kostenaufwand ist um diese, wohl unrechtmaessigen,Mahnungen zu verfassen und verschicken. Komischerweise hat der vorherige Amts-Beistand, Murbach, bevor ich das Amt uebernahm, Rechnungen nicht bezahlt die er als Verantwortlicher haette bezahlen muessen und hat Rechnungen bezahlt die er nicht haette bezahlen sollen. Da hat sich weder das Steuer- noch das Sozialamt noch sonstwer darum gekuemmert!
Natuerlich, solche Fehler macht nur der Computer! Aber darf ich fragen fuer was die Beamten auf dem Steueramt Ende Monat Geld kriegen, wenn doch der Computer alles macht??
Wer ist denn da bescheuert?
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Ihre Beschreibung des Sachverhalts is zu wenig präzise, um beurteilen zu können, ob die Verwaltung einen Fehler gemacht hat oder nicht.
Anscheinend ist Ihre Mutter im August 2012 verstorben. Ihre Angabe, dass Sie der Bevollmächtigte Ihrer Mutter waren ist kein sehr präziser Begriff. Haben Sie sich zum Beispiel auf dem Feld Vertreter auf der ersten Seite einer der älteren Steuererklärungen Ihrer Mutter mit ihrer eigenen Adresse als Vertreter eintragen lassen? Haben Sie noch eine Kopie dieser von ihrer Mutter unterschriebenen Steuererklärung auf der Sie als ihr Vertreter eingetragen sind? Oder haben Sie eine von ihrer Mutter unterschriebene Vollmachtserklärung an das Steueramt geschickt? Haben Sie dies mit eingeschriebener Post verschickt? Haben Sie oder das Altersheim den Tod Ihrer Mutter pünktlich der Einwohnerkontrolle der für die Steuern zuständigen Gemeinde geschickt? Um welche Steuerperioden ging es in den Rechnungen? -
Die Frage ist seit wann Sie für die Steuererklärungen bzw. für mehr ihrer Mutter vertretungsbefugt sind, wann die Steuerrechnungen verschickt wurden und wann später die Mahnungen für diese Steuerrechnungen verschickt wurden.
Vergessen Sie nicht, dass Sie nach dem Tod Ihrer Mutter als Erbe auch deren Steuerschulden erben, wenn Sie die Erbschaft nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist ausschlagen. Sie können das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft auch verwirken, wenn Sie während der Frist schon über das Erbschaftsvermögen verfügen, in dem Sie zum Beispiel Zahlungen machen.
Bei einem Todesfall erhalten die Erben zwei spezielle Steuererklärungsformulare für die Steuerperiode vom Anfang des Jahres bis zum Todestag während dieses Jahres und für die Steuerperiode vom Tag nach dem Todestag bis zum Ende des Jahres, in dem der Tod erfolgte. Diese Steuererklärungen werden von einer auf Erbschaften spezialisierten Abteilung des kantonalen Steueramts bearbeitet und das Einkommen und die Ausgaben sind etwas komplizierter zu ermitteln.
Grundsätzlich erhält das Steueramt automatisch vom Einwohneramt die aktuelle Adresse bzw. die Information, dass die Person verstorben ist und wer die Erben sind. Wenn das Fristverlängerungsgesuch für eine andere Steuerperiode war,könnte das eine Erklärung sein. Haben Sie eine schriftliche Bestätigung erhalten oder ausgedruckt, dass die Fristverlängerung genehmigt wurde?
Wenn Sie keine Beweise für die Vertretungsvollmacht haben, können Sie Ihr Recht auf Akteneinsicht geltend machen und bei der Gemeinde schauen ob dort eine Vertretungsvollmacht in den Akten ist und was diese für ein Datum bzw. für einen Posteingangsstempel hat. Ditto können Sie dort nach ihrerem Gesuch um Fristverlängerung und einer Genehmigung dieses Gesuchs suchen.
Achtung: eine Verlängerung der Frist für das Einreichen der Steuererklärung ist nicht das gleiche wie einer Verlängerung der Frist für das Bezahlen einer vorläufigen Steuerrechnung oder einer definitiven Steuerrechnung (Schlussrechnung). -
Beide Antworten die ich bekommen habe, sind "leider" richtig, in dem Sinne dass ich zuwenig ausfuehrlich geschrieben habe. Versuche zu erlaeutern: Mutter hatte fuer einige Jahre einen Amts-Beistand mit dem sie absolut nicht zufrieden war. Nach einigen Einsaetzen von Juristen, musste der Beistand einen Schlussbericht abgeben und ich uebernahm das "Amt" mit allen noetigen Vollmachten. Die Steuererklaerungen um die es geht, habe ich ausgefuellt, die Rechnungen bezahlt aber abzueglich die Mahnkosten, da ich die erste Rechnung nie bekommen habe.Weiss also nicht wann oder wohin die verschickt wurde. Vor wenigen Jahren sandte mir das Steueramt die Aufforderung eien Steuererklaerung fuer mich auszufuellen, da ich in der Schweiz Einkommen haette. Die sandten mir, per Post!, Briefe und Formulare zum ausfuellen. Ich erklaerte denen dreimal dass ich in der Schweiz kein Einkommen haette, dass Mutter auf dem Haus Nutznliesserrecht habe und infolgedessen das Einkommen direkt zum Altersheim gehe und nicht zu meinen Gunsten, die Vertraege koennten sie im Notariat einsehen.(Einfamillienhaus, gehoert mir,Erbschaftsvorbezug+ Teilkauf, Mutter hatte lebenslang Nutzungsrecht) Nach meiner dritten diesbezueglichen Antwort mit Hinweis auf die Vertraege auf dem Notariat, entschuldigte sich Hr. Blum, mit der Begruenldung "Wir haben halt nicht eine so gute Verbindung mit dem Notariat!" (Das Notariat hat Hausnummer 20, das Steueramt Nr.6, an der gleichen Strasse, ich wohne in Australien!! Aber: Nachdem die so fleissig mit mir per E-mail und per Post korrespondiert haben, gilt meine Adresse juristisch als Vertreteradresse akzeptiert! Dieselbe "Diskussion" hatte ich schon mit dem Sozialamt Maenndorf und Juristen. Nachdem ich gestern per mail das Steueramt darauf aufmerksam gemacht habe, dass Mutter tot ist und infolgedessen nicht mehr im Altersheim wohnt, kriege ich heute eine mail von demselben Hr. Blum, der "noch immer auf eine Vertreteradresse in der Schweiz wartet"!
Tatsaechlich sollte ich jetzt die letzte Steuererklaerung meiner Mutter ausfuellen. Sie ist am 10 Sept.12 gestorben alle Behoerden und Versicherungen habe ich sofort benachrichtigt, bin Alleinerbe, Erbschaftsbescheinigung ist in meinem Besitz.
Meine Vollmachten sind juristisch einwandfrei, zwei Jahre nach dem der Beistand den Schlussbericht und das Amt abgegeben hatte, wollte das Sozialamt die Mutter als "nicht prozessfaehig" deklarieren, weil ich, im Auftrag meiner Mutter, einen Prozess gegen das Soziallamt anstrebte, fuer Entschaedigung des Schadens den der Amtsbeistand meiner Mutter zugefuegt hatte.(Ex-Beistand ist nun Pensioniert) Diese Sache ist nun vor Obergericht, Der Nachweis der "Prozessunfaehilgkeit" ist trotz intensiver Bemuehungen nicht gelungen. -
Alle Achtung, wenn Sie das alles mit der grossen Zeitdifferenz und der grossen Entfernung von Australien aus betreuen.
Wenn die ursprünglichen Steuerrechnung an den damaligen Beistand gingen und dieser die Steuerrechnungen nicht bezahlt hat, so erben Sie als Erbe nicht nur die Steuerschuld selbst, sondern auch die Schuld für die Mahnkosten, welche eventuell der damalige Beistand verursacht hat. Mit anderen Worten, Sie sind juristisch als Erbe der Schuldner der Mahnkosten gegenüber dem Steueramt und nicht der vormalige Beistand, wenn er oder ihre Mutter die Steuerrechnungen nicht fristgerecht bezahlt hat. Sie können nur versuchen sich die Mahnkosten vom vormaligen Vorstand bzw. vom Staat in einer Staatshaftungsklage wieder zurück zu holen.
Ich habe zufällig Erfahrungen mit Steuererklärungen für das Rumpfjahr für eine im Pflegeheim verstorbene Person im Kanton Zürich und mit Erbvorbezugsverträgen mit Nutzniessung für die Person im Pflegeheim und der steuerlichen Behandlung bzw. der Behandlung im Ergänzungsleistungsrecht zur AHV und mit der Hilfslosenentschädigung der AHV. Sie können eventuell einen Teil der den Heimkosten als Krankheits- und Behinderungskosten in der Steuererklärung ihrer Mutter abziehen. Zudem können Sie den Härtefalleinschlag auf dem Eigenmietwert, den ihre Mutter auf Grund der Nutzniessung als Einkommen versteuern muss geltend machen, wenn Ihre Mutter nicht reich war. Wenn Sie Hilfe brauchen, können Sie sich bei mir per privater Nachricht melden. Vergessen Sie nicht die Krankheitsheits und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen geltend zu machen in dem Sie die Abrechnungen der Krankenkasse wo man den wegen der Franchise und dem Selbstbehalt selbst bezahlten Teil darauf sieht bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV deer Gemeinde einreichen. Ich führe derzeit einen Prozess in dem es um Ergänzungsleistungen zur AHV in einem ähnlichen Fall geht. Ich hoffe Sie haben bei der Verfügung über Ergänzungsleistungen überprüft wie die Höhe des Verkehrswerts der Liegenschaft ermittelt wurde, ob der Wert des lebenslangen Nutzniessungsrechts korrekt berechnet und abgezogen wurde und ob die jährliche Amortisation vom Verzichtsvermögen korrekt abgezogen wurde. Auch darum könnte ich mich kümmern. Wenn Sie einen Scanner haben ist die Kommunikation über Dokumente von Australien aus per E-Mail kein Problem. -
Die Steuererklaerung hab ich ausgefuellt und eingeschickt. Habe aber keien Rechnung bekommen, nur eine erste und zweite Mahnung. Die zweite, nachdem ich, unter Abzug der Mahnkosten, die Rechnung bezahlt habe. Weil ich die Rechnung nicht bekommen habe und die Mahnungen auch an die falsche Adresse gesandt wurden. Zusatzleistung habe ich ein Formular ausgefuellt, weil mir das so empfohlen wurde. Leider wurde aber der Wert des Hauses zum Vermoegen der Mutter zugerechnet, obwohl es auf mich umgeschrieben ist. Das musste ich gemaess meinem Anwalt azeptieren. Allerdings, hat meine Anwaeltin acht Zeilen gebraucht um die anderen Fehler aufzuzaehlen die das Sozialamt bei der Berechnung gemacht hat! Mutter hatte ein ordentliches Einkommen mit AHV, Pension und Miete aus zwei Hausteilen, aber das genuegte natuerlich nicht fuer die Heimkosten von ca. Fr. 9000.-
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Monatliche Heimkosten von ca. 9'000 Franken sind bei einer höheren Pflegebedürftigkeit (z.B. BESA-Stufe 4b) in einem Pflegeheim im Kanton Zürich durchaus üblich.
Auf den Heimrechnungen sollte ein Teil dieses Betrags als Pflegeleistungen ausgewiesen sein, der durch die Grundversicherung der Krankenversicherung erstattet werden kann. Haben Sie kontrolliert, ob die monatlichen Rechnungen des Pflegeheims regelmässig bei der Krankenkasse zur Rückerstattung eingereicht wurden und die Krankenkasse diese Beträge rückerstattet hat?
Die Krankenkasse erstattet wegen der Jahresfranchise und dem Selbstbehalt von 10 % nicht den ganzen Betrag. Allerdings können Sie die Rückerstattungsbelege der Krankenkasse, auf denen aufscheint, dass Sie wegen der Jahresfranchise bzw. wegen des Selbstbehalts von 10 % einen Teil selbst bezahlen musste und nicht rückerstattet bekommen innerhalb von 15 Monaten nach Rechnungsstellend bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV der Gemeinde zur Vergütung als Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen einreichen. Haben Sie kontrolliert ob diese Belege eingereicht wurden und von der Gemeinde als Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen zur AHV vergütet wurden?
Wurde das Einfamilienhaus nachdem Ihre Mutter ins Pflegeheim zog und das Einfamilienhaus nicht mehr selbst bewohnen konnte, vermietet? Wenn nein, gelten meine folgenden Ausführungen zum Eigenmietwert. Wenn ja, ist stattdessen der tatsächliche Mietertrag massgeblich.
Gemeinsam mit der Verfügung über die Zusatzleistungen zur AHV erhalten Sie ein Berechnungblatt, auf dem ersichtlich sein sollte, wie die Höhe des Vermögens Ihrer Mutter berechnet wurde. Laut Ihren Angaben hat Ihnen Ihre Mutter anscheinend im Rahmen eines kombinierten Erbschaftsvorbezugs und Teilverkaufs ein Einfamilienhaus übertragen. Als Gegenleistung hat Ihre Mutter von Ihnen anscheinend ein lebenslanges Nutzniessungsrecht an diesem Einfamilienhaus und hat, da es ein Teilkauf war, anscheinend zusätzlich von Ihnen noch Bargeld erhalten. Haben Sie zusätzlich bevor im Zeitpunkt der Übertragung auch die auf dem Einfamilienhaus lastenden Schulden als Schulder übernommen? Welchen Wert hat die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV der Gemeinde bei der Berechnung als Verkehrswert des Einfamilienhauses genommen? Den Verkehrswert laut der normalen Liegenschaftsbewertung des Steueramts, der auf der normalen Steuererklärung Ihrer Mutter jedes Jahr für die Vermögenssteuer verwendet wurde? Davon wird der über die, im Zeitpunkt der Übertragung des Einfamilienhauses, Lebenserwartung Ihrer Mutter in Jahren kapitalisierte Wert der lebenslänglichen Nutzniessung abgezogen. Der Wert der jährlichen Nutzniessung entspricht dem durch eine Division durch 70 % auf 100 % hochgerechneten Eigenmietwert laut der Liegenschaftsbewertung des Steueramts abzüglich der pauschalen Gebäudeunterhaltskosten (20 % des nicht auf 100 % hochgerechneten Eigenmietwerts) und abzüglich der damaligen jährlichen Hypothekarzinsen. Es darf nicht einfach der vom Steueramt ermittelte Eigenmietwert genommen werden, da laut zürcher Steuergesetz der Eigenmietwert maximal 70 % eines Marktmietwerts entspricht und laut Bundesgericht ein Marktmietwert bei der Berechnung des Nutzniessungsrechts genommen werden muss. Der Wert der jährlichen Nutzniessung wird mit 1000 multipliziert und durch einen Kapitalisierungsfaktor laut einer Tabelle der eigenössischen Steuerverwaltung für eine Frau im Alter Ihrer Mutter im Jahr der Übertragung des Einfamilienhauses dividiert um auf den Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrecht zu kommen. Wenn Sie auch als Gegenleistung für die Übertragung des Einfamilienhauses auch die Hypothekarschulden übernommen haben (selbst wenn Ihre Mutter als Nutzniesserin weiterhin die Hypothekarzinsen darauf bezahtl), werden vom Verkehrswert des Hauses neben dem Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrecht auch die Hypothekarschulden abgezogen und nur der verbleibende Nettobetrag kann bei Ihrer Mutter bei der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV als Verzichtsvermögen angerechnet werden. Dieses Verzichtsvermögen wird zudem ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr, in dem die Übertragung des Einfamilienhauses stattfand, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Haben Sie das alles kontrolliert? Sind Sie sich sicher, dass der Beistand oder Ihre Antwältin das kontrolliert hat? Wenn nein, kann ich das als Spezialist für Zusatzleistungen zur AHV das statt Ihrer Anwältin kontrollieren und schauen was nachträglich noch zu retten ist.
Bei den Steuererklärungen Ihrer Mutter sieht die rechtliche Behandlung der Übertragung des Einfamilienhauses an Sie mit lebenslangem Nutzniessungsrecht für Ihre Mutter anders als bei den Zusatzleistungen zur AHV aus. Ihrer Mutter wird als Nutzniesserin des Einfamilienhauses auf der Steuererklärung der vom Steueramt ermittelte Verkehrswert des Hauses und die Hypothekarschulden angerechnet (auch wenn Sie der Schuldner sind). Zudem wird Ihr auf der Steuererklärung, wenn das Haus nicht fremdvermietet war, der vom Steueramt ermittelte Eigenmietwert als Einkommen angerechnet. Allerdings kann man darauf, wenn man hohe Ausgaben für ein Pflegeheim hat, im Kanton Zürich einen sogenannten Härtefalleinschlag geltend machen und damit im Extremfall das Einkommen aus dem Eigenmietwert bis auf Null reduzieren. Zudem kann man, auch wenn man den Härtefalleinchlag auf dem Eigenmietwert geltend macht, entweder die tatsächlichen Gebäudeunterhaltskosten oder 20 % des Bruttoeigenmietwerts (d.h. vor Abzug des Härtefalleinschlags) als Ausgabe abziehen. Zudem kann Ihre Mutter die Hypothekarzinsen als Ausgabe abziehen, wenn sie diese als Nutzniesserin bezahlen musste (selbst wenn Sie der Schuldner der Hypothek waren). Zudem kann auf der Steuererklärung ein Teil der Kosten des Pflegeheims als Behinderungskosten als Ausgabe abgezogen werden. Haben Sie das alles kontrolliert? Sind Sie sich sicher, dass der Beistand oder Ihre Antwältin das kontrolliert hat? Wenn nein, kann ich das als Spezialist für Steuererklärungen für Pflegeheimbewohner statt Ihrer Anwältin kontrollieren und schauen was nachträglich noch zu retten ist.
Eventuell geht es hier um sehr viel Geld, das Ihre Mutter und damit Sie als Erbe zu wenig an Zusatzleistungen zur AHV erhalten haben oder um zu viel Geld, das Ihre Mutter an Steuern bezahlt hat.
Je nachdem, ob Sie sich zutrauen alle Rechtsvorschriften zusammenzusuchen und das selbst zu machen oder Ihrer Anwältin zutrauen, dass sie das rasch und korrekt erledigt und wieviel Ihre Anwältin pro Stunde verlangt, könnte ich das übernehmen.
Die Frage bei den Mahnkosten ist, ob es um eine Steuerrechnung ging, die noch versandt wurde als noch der Beirat Ihrer Mutter im Amt war und ob er als Beirat in Steuerangelegenheiten gegenüber den Behörden für Ihre Mutter als Vertreter Ihrer Mutter ernannt war oder Ihre Mutter nur in Steuerangelengheiten beraten sollte. Wenn es um eine Steurrechnung ging, die zum ersten Mal versandt wurde, als Sie bereits der Beirat waren, fragt sich ob Sie als Beirat in Steuerangelegenheiten gegenüber den Behörden für Ihre Mutter als Vertreter Ihrer Mutter ernannt waren oder Ihre Mutter nur in Steuerangelengheiten beraten sollten. Wenn den Behörden eine Vertretungsvollmacht für Steuerangelegenheiten oder eine Generalvollmacht mitgeteilt wurde, müsste das Steueramt die provisorischen und die definitiven Steuerrechnungen und die Steuererklärungsformulare bzw. die Einschätzungsmitteilungen an den Vertreter schicken. Da der Vertretene (also Ihre Mutter) sich das nicht rechtzeitige oder falsche Handeln seines Vertreters (also des Beistands oder von Ihnen) anrechnen lassen muss, ist trotzdem Ihre Mutter der Schuldner der Mahngebühren (wenn die Steuerrechnung korrekt an den Vertreter zugestellt wurde und dieser diese nicht rechtzeitig bezahlt hat) und bei dem Tod Ihrer Mutter erben Sie die Schuld für die Mahngebühren (es sei denn Sie haben die Annahme der Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeschlagen und die Ausschlagung nicht durch Einmischung in das geerbte Vermögen verwirkt). Sollte der Beistand Schuld daran sein, dass Ihnen Mahngebühren aus der Zeit vor dem Tod Ihrer Mutter verrechnet werden und die Mahngebühren bereits rechtskräftig sein, so müssen Sie sich diese durch eine Schadenersatzklage bzw. eine Staatshaftungsklage zurückholen. Wenn die Mahngebühren noch nicht rechtskräftig sind und Sie oder der Beistand innerhalb der Rechtsmittelfrist dagegen ein Rechtsmittel eingelegt haben, können Sie diese noch mit regulären Rechtsmitteln anfechten. -
sigi01
Grundsätzliches: Ein Schweizer Steueramt darf auf dem ordentlichen Postweg keine Rechnungen – wahrscheinlich auch keine Korrespondenz – ins Ausland versenden. Weshalb? Wahrscheinlich würden in deinem Fall bei Missachtung dieser Regel Schweizer Behörden (Steueramt Männedorf) Australische Souveränitätsrechte o. ä. verletzen. Es braucht also zwingen eine schweizerische Kontaktadresse, die die Korrespondenz an dich weiterleitet.
N.B. Wahrscheinlich dürfen sie aus den selben Gründen nicht einmal auf eine im Ausland registrierte E-mailadresse antworten. Ich weiss es nicht!
Gedanken zu den Mahngebühren:
Das Steueramt scheint die alte Adresse deiner verstorbenen Mutter als schweizerische Kontaktadresse zu akzeptieren – sonst hättest du ja keine Mahnungen bekommen.
Somit stellt sich die erste Frage: Kann das Steueramt beweisen, dass es nicht nur die Mahnungen, sondern auch die Rechnung an die ihm bekannte Schweizer Adresse versandt hat und ob die Rechnung dort ebenfalls eingetroffen ist.
Die zweite Frage: Muss ein Steueramt dies alles überhaupt beweisen, um eine Mahnung zu veranlassen? -
C-O-R-A: Meinen Sie, dass Sie sigi01 helfen, wenn Sie hier Vermutungen ("wahrscheinlich", "Australische Souveränitätsrecht", "zwingend eine schweizerische Kontaktadresse") aufstellen? Sigi01 erwartet sich Antworten und keine Vermutungen. Haben Sie vorher in die Verfahrensvorschriften im zürcherischen Steuergesetz und im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) geschaut? Haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, ob das VRG im Steuerverfahren überhaupt anwendbar ist, oder ob bei einer abweichenden Bestimmung im StG die verfahrensrechtliche Regelung im StG vorgeht?
Wenn seine Mutter bei der Zustellung noch gelebt hat, ist es egal ob sigi01 formell als deren Vertreter im Steuerverfahren ermächtigt war oder nicht. Die Steuerbehörde war gesetzlich ermächtigt die Schreiben auch an seine Mutter zu schicken.
Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig (§ 127 Absatz 2 StG ZH). Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung, provisorische und Schlussrechnung, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat (§ 127 Absatz 3 StG ZH).
Wenn seine Mutter bei der Zustellung nicht mehr gelebt hat, ist Sigi01 als Erbe auch Erbe der Steuerschuld und somit der Steuerpflichtige.
Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet (§ 128 StG ZH). Da diese Vorschrift die gleiche Materie (Frage der Zustellung bei Verfahrensbeteiligtem mit Wohnsitz im Ausland) wie § 6b VRG regelt, geht § 128 StG ZH vor (lex specialis derogat lex generalis = die spezielle Norm geht der allgemeinen Norm vor).
Wenn die Steuerbehörde im Streit jetzt bürokratisch sein will, können die von Sigi01 locker verlangen, dass er sich einen Vertreter in der Schweiz nimmt und die Steuerbehörde nur noch mit dem Vertreter in der Schweiz redet.
Wenn es eine Rechtsgrundlage gibt, die das Verlangen von Mahngebühren bei verspäteter Einreichung zulässt und die Behörde behauptet, dass Sie etwas nicht erhalten hat, könnte Sigi01 wohl nur beweisen, dass die Behörde etwas an einem bestimmen Tag erhalten hat, wenn er es mit eingeschriebener Post eingeschickt hat und eine Aufgabequitting hat. Darum geht es hier aber nicht, da Sigi01 ja behauptet, dass er die erste Rechnung nie erhalten hat und deshalb zu spät eingereicht hat.
So und jetzt höre ich wieder auf mich zu ärgern. -
A) Bist du hier auf Akquisitionstour? Sind deshalb deine Antworten fachlich immer so gut? Zählst du deshalb alle noch möglichen Szenarien auf? Ich finde deine Beiträge hier gut. Lasse mir aber deswegen nicht meine Meinung verbieten.
B) Ich denke, dass schon alleine wegen deiner Antwort mein obiges Posting sigi01 nützlich sein wird.
C) Nein, VRG habe ich nicht weiter studiert:
Vor x Jahren war ich für längere Zeit im Ausland. Vor der Abreise habe ich beim Steueramt meiner letzten Wohngemeinde eine Kontaktadresse hinterlassen. Prompt hat die Steuerbehörde diese Adresse als Vertreteradresse in der Schweiz interpretiert. Als ich die Post endlich erhielt, war da eine Rechnung oder sonst was mit dem ich nicht einverstanden war. Ich habe trotz abgelaufener Frist bei der höheren Instanz Rekurs gegen den Entscheid erhoben mit der Begründung: Die Adresse sei nicht meine Vertreteradresse gewesen und das Steueramt hätte dort nach meiner Adresse im Ausland nachfragen sollen und die Sachen mir zusenden. Der Entscheid der Rekursinstanz ist mir im Teil nicht mehr geläufig. Sie ist jedoch auf meine Beschwerde eingegangen, hat jedoch meine Auffassung der Zustellung der Akten per Post ins Ausland aus Gründen irgendwelcher zwischenstaatlichen Beziehungen verneint. Ich glaube mich noch zu erinnern, dass neben einer Vertreteradresse in der Schweiz nur noch der Weg über eine Schweizervertretung im Ausland zulässig gewesen wäre – jedoch bestimmt unverhältnismässig.
D) Auf deine weiteren Auslegungen hier gross einzugehen, verzichte ich. Du hast mich jedoch zum Teil falsch verstanden: Ich meinte, dass das Steueramt den Beweis der Zustellung der Rechnung vielleicht erbringen müsse – nicht umgekehrt!