Wer muss für den Schaden aufkommen Verkäucfer oder Käufer?

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  • Habe mein Fahrzeug einem Autohändler ab Platz ohne Garantie verkauft und direkt bei der Verhandlung das Geld dafür erhalten. Für die Übergabe haben wir einen späteren Zeitpunkt vereinbart, das Auto blieb deshalb zirka eine weitere Woche auf dem Parkplatz stehen.

    Zwischen dem Verkauf und der Überhabe ist leider die Frontscheibe gerissen, wie es aussieht ohne äussere Einwirkung. Wie verhält sich das rechtlich, bin ich als Verkäufer für die Behebung des Schadens verantwortlich oder der Käufer?

    Danke zum Voraus für Eure Hinweise

  • ""Für die Übergabe haben wir einen späteren Zeitpunkt vereinbart""(priamos)

    Genau hier dürfte Dein Problem liegen, priamos

    Nutzen und Gefahr, wie es Barbara_M erwähnt hat, wechselt bei der Übergabe.

    Ob der Käufer eine Anzahlung oder gar eine Vorauszahlung gemacht hat, spielt hier keine Rolle.

    Gruss

    Silvia

    PS. Hast Du nicht zumindest eine Teil-Kasko-Versicherung?

  • "Nutzen und Gefahr, wie es Barbara_M erwähnt hat, wechselt bei der Übergabe.

    Ob der Käufer eine Anzahlung oder gar eine Vorauszahlung gemacht hat, spielt hier keine Rolle." (Silvia)

    Frau Mustermann? Denkst du in die gleiche Richtung wie Silvia oder habe ich dich richtig verstanden? ;) Okay, du hast so ne Faustregel aus dem Internet geholt und nix mehr gesagt. Ich hole den ganzen OR Art. 185:

    "B. Nutzen und Gefahr

    1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.

    2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.

    3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a185.html )

    Der Sinn und Zweck des Art. 185 ORs ist die Unterscheidung bzw. Abgrenzung zwischen Nutzen und Gefahren. Praktisch heisst sowas wie: Ich kaufe eine Tonne Gold ein, in der nächsten Sekunde könnte der Preis steigen oder fallen oder die Tonne Edelmetall könnte in den nächsten 2 Minuten gestohlen werden.

    Ich habe die Intention des Gesetzgeber mit (bold) hervorgehoben.

    Artikel 185 OR Abs. 3 kommt in diesem Fall gar nicht in Frage, da der Fragesteller keine speziellen Abmachungen als Verkäufer mit dem Käufer schriftlich vereinbart hat. Wenn ich mich nicht täusche, dann meint dieser Artikel im Absatz 3 etwas Anderes.

    Absatz 2 kann in diesem Fall nicht angewendet werden, somit heisst die Antwort auf die Frage grundsätzlich: Mit dem Vertragsabschluss gehen Nutzen und Gefahren an den Gläubiger über. Eigentlich ist es egal, (sofern keine besonderen Abmachungen bzw. Bestimmungen vorhanden sind) ob das Geld vor Ort bezahlt wurde oder geschuldet ist. Das Risiko trägt der Autokäufer. Normal ist sowas sicherlich nicht, würde ich persönlich meinen. Eine Autoscheibe hat keine Risse, wenn das Auto nicht gefahren oder richtig gelagert wird. Ohne äussere Einwirkung gibt es keine Materialermüdungen in der Scheibe. Und zufälligerweise auch noch innerhalb der Abgabefrist. Aber gut - der Autokäufer bleibt auf dem Schaden sitzen. Wenn "priamos" nicht wegen 250 Fr. ärmer wird, dann würde ich sagen, jede Partei gibt soviel aus, damit die Scheibe ersetzt werden kann, und man spart sich viel Ärger und den Juristen.

    Exkurs:

    Leider muss ich einen erheblichen Einspruch bei dem Lehrtext bzw. der Aussage des von Frau Mustermanns Link erheben:

    "Gattungsware: Käufer ist verantwortlich, sobald die Ware vom Verkäufer versandbereit gemacht wurde. (...) Gattungsware: bei Ausscheidung zum Versand" (Quelle: http://www.wrg.ch/rk21/rk21-3514-b.pdf )

    Dieser Text (insbesondere der zweite Teil betreffend Distanzgeschäft) widerspricht den OR Art. 285 Abs. 2, indem die Gattungsware "zur Versendung abgegeben" worden sein musste. (siehe OR) Wenn jemand "bei Ausscheidung zum Versand" hinschreibt, verstehe ich das als gemachtes und fertig adressiertes Päckli. Der Nutzen und die Gefahr liegt aber immer noch beim Verkäufer. Erst mit dem Versand, d.h. Poststempel resp. Frachtbrief trägt der Verkäufer kein Risiko mehr. Zudem muss bei der "Aussscheidung" der Gattungsware, die Palette Papier deutlich für Kunde XuX gekennzeichnet sein. Ansonsten gilt sowas nicht als ausgeschieden!! Vielleicht kennt jemand den Verfasser und zeigt ihm meinen Hinweis.

  • Hallo erdling

    Dein Beitrag kurz zusammengefasst:

    Wenn ich am Montag beim LeShop von Migros oder bei coop@home Ware bestelle sogleich mit der Kredit-Karte bezahle, die Lieferfrist auf Freitag vereinbare, ist das Risiko, dass das Fleisch zwischen Montag und Freitag vergammelt, klar beim Verkäufer.

    Gruss

    Silvia

  • Hallo Silvia

    Die Zusammenfassung in dieser Form hat die Antwort auf die ursprüngliche Fragestellung jedoch ausgeblendet.

    Ja, dein Beispiel für ein Distanzgeschäft stimmt, weil es sich um Gattungsware handelt. Das Risiko trägt ganz klar der Verkäufer und falls irgend etwas ist, muss das Versandhaus das Stück Fleisch austauschen bzw. es wird erst am Versandtag bestimmt, das geht an XZ.

    Beim Auto handelt es sich jedoch um Speziesware und der Übergang von Nutzen und Gefahr findet beim Vertragsabschluss statt. Risiken und Gewinn gehen an den Käufer.

    Eigentlich sollte man bei einem Autogeschäft sich durch einen schriftlichen Vertrag absichern lassen. Vor einigen Jahren verkaufte ich für eine Freundin ihr Auto an eine Interessentin, die wegen einer Reise den Wagen erst in einem halben Jahr brauchte. Zur Absicherung verlangte ich etwas weniger als 10% des Kaufpreises als Vorauszahlung und habe im Vertrag klar geschrieben, dass das Geld eine Anzahlung war und diente gleichzeitig als Schadensersatz, sollte die Käuferin in 6 Monaten den Vertrag nicht nachkommen. Ich hatte somit das Risiko eines zufälligen Untergangs zu 90% (in monetärer Hinsicht) übernommen. Wäre das Auto gestohlen oder durch Vandalismus in Brand gesteckt worden, hätte ich der Käuferin kein "Ersatzwagen" liefern können und auch nicht müssen, weil die Gefahr ging bereits beim Vertragsabschluss auf sie über. Sie hätte mir die 90% des Kaufpreises nicht geschuldet, da ich ihr eine Ausstiegsklausel bei Vertragsbruch bereits ermöglicht hatte.