Wegen der Einführung eines ERP Projektes, hat mein Arbeitgeber nächstes Jahr für Key-User und das Kader eine Ferien Sperre im April/Mai verhängt.
Dadurch wurde mein geplanter Urlaub an Ostern nicht bewilligt. Zudem wird offensichtlich von mir erwartet, dass ich an Ostern für die ERP Einführung arbeite. Ist das laut Arbeitsrecht möglich ungefragt für Wochenendarbeit (Feiertagsarbeit) eingeteilt zu werden?
Ich störe mich grundsätzlich nicht daran als Kader Mitarbeiter bei einer ERP Einführung abends länger und am Wochenende mitarbeiten zu müssen - mich stört dass das ungefragt passiert.
Feriensperre und arbeiten an Ostern
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Wegen der Einführung eines ERP Projektes, hat mein Arbeitgeber nächstes Jahr für Key-User und das Kader eine Ferien Sperre im April/Mai verhängt.
Dadurch wurde mein geplanter Urlaub an Ostern nicht bewilligt. Zudem wird offensichtlich von mir erwartet, dass ich an Ostern für die ERP Einführung arbeite. Ist das laut Arbeitsrecht möglich ungefragt für Wochenendarbeit (Feiertagsarbeit) eingeteilt zu werden?
Im Internet rumzufragen ist kein Ersatz für eine arbeitsrechtliche Beratung.
Gemäss Artikel 329c OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Das Obligationenrecht enthält in Bezug auf die arbeitsfreie Zeit nur sehr minimalistische Vorschriften. Es ist wichtig, was im Arbeitsvertrag steht und was in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) steht, falls ein GAV auf den Arbeitgeber anwendbar ist. Ich empfehle Ihnen sich einmal das Arbeitsgesetz (ArG) und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) durchzulesen. Überprüfen Sie an Hand der ersten Artikel des ArG ob das ArG überhaupt auf Ihren Arbeitgeber anwendbar ist. Dass Sie irgendwo als "Kader" bezeichnet werden bedeutet nicht, dass Sie eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne des ArG haben. In Artikel 9 ArGV 1 ist definiert, was eine höhere leitende Tätigkeit ist und das ist meist wohl nur erfüllt, wenn man ein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens ist. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons in dem sich ihr Arbeitgeber befindet hat wahrscheinlich eine Liste der kantonalen Feiertage auf dessen Website.
Art. 329 OR
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.
2 Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.
3 Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.
4 Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 329c OR
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Art. 321c OR
1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst
OR:
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html
ArG:
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19640049/index.html
ArGV 1:
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20000832/index.html
Überstunden und Überzeit
http://www.ad-voca.ch/fileadmi…stunden_und_UEberzeit.pdf