Hallo zusammen
Ich bin bis Ende Februar noch temporär angestellt und habe bisher noch keinen Job ab März (bin im KV-Bereich tätig).
Nun ist es so, dass ich Anfangs April mich einer Operation beim Fuss unterziehen muss und der Arzt meint, dass ich bis zu drei Monate arbeitsunfähig sein könnte, da ich Krücken tragen muss. Jedoch läuft dieser Fall unter Krankheit, da ein Unfall auszuschliessen ist. Und ich besitze auch keine Zusatzversicherung, welche dies übernimmt.
Beim Betrieb bin ich einer Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen, jedoch läuft diese nur bis Ende Februar.
Meine Frage ist nun, ob das RAV mir etwas bezahlt während ich krankgeschrieben bin oder ob ich gar nichts bekomme? Das Schlimme ist vorallem, dass ich im Notfall schon nach zwei Wochen arbeiten gehen könnte, falls ich kurzfristig wieder temporär was hätte bei meinem ehemaligen Arbeitgeber, aber eingeschränkt arbeiten zu müssen ist nun wirklich nicht das Wahre! Ich freue mich auf eure Antworten.
Beim RAV angemeldet sein und bis zu 3 Monate arbeitsunfähig
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Ich würde bei der Krankentaggeldversicherung deines jetzigen Arbeitgebers einen Uebertritt in die Einzeltaggeldversicherung beantragen. Die Versicherung wird dir eine Offerte zustellen, damit du weisst, mit welchen Kosten du monatlich zu rechnen hast. Diese Prämie wird auf Grund deines letzten Lohnes berechnet. Die Personalabteilung sollte diese Anmeldung / Offerte für dich oder mit dir in die Wege leiten. Danach hast du bist du wieder eine neue Stelle hast, diese Versicherung, die dir 80% des letztes Lohnes vergütet. Dieser Versicherung kannst du dann wieder künden, wenn du eine neue Stelle hast. Musst sie aber solange bezahlen als dass du arbeitslos bist. Die Versicherungen haben unterschiedliche Bedingungen, also unbedingt die AVB lesen.
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oder Du versuchst, einen früheren OP-Termin zu bekommen - noch im Februar, sodass Deine derzeitige Lohnfortzahlungsversicherung Deinen Lohn noch solange zahlt, bis Du wieder arbeitsfähig bist. Deine Kündigung würde dadurch aufgeschoben. Das RAV hat Dir gegenüber keine Zahlpflicht, wenn Du nicht arbeitsfähig bist.
Ellen -
Meine Frage ist nun, ob das RAV mir etwas bezahlt während ich krankgeschrieben bin oder ob ich gar nichts bekomme?
Die kurze Antwort ist wahrscheinlich ja. Die Erklärung folgt damit Du das selbst überprüfen und wenn nötig gegenüber der Arbeitslosenkasse begründen kannst.
Grundsätzlich hat man nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn man vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/837_0/a8.html). Man ist vermittlungsfähig, wenn man bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/837_0/a15.html). Wenn man wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig ist und deshalb die Kontrollvorschriften des Arbeitslosenversicherungsrechts nicht erfüllen kann, hat man, sofern man die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, Anspruch auf das volle Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch auf das volle Taggled dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 40 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/837_0/a28.html). Siehe dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2008 Erwägung 6.1.2 auf http://www.bger.ch Siehe auch Randziffer B263 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO auf Seite 143 (http://www.treffpunkt-arbeit.c…ALE-Gesamtfassung_1.2.pdf).
Die Auskunft von Ellen, dass das RAV Dir gegenüber keine Zahlpflicht hat, wenn Du nicht arbeitsfähig bist, stimmt in Deinem Fall meiner Ansicht nach nicht.
Um sicher zu gehen würde ich an Deiner Stelle den Sachverhalt der Arbeitslosenkasse vor der Anmeldung schildern und um eine schriftliche Auskunft gemäss Artikel 27 ATSG ersuchen, in der Dir bestätigt wird, dass Du während der Zeit während Du wegen der Operation arbeitsunfähig bist Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast.
Der Lösungsvorschlag von rewell funktioniert wahrscheinlich nicht, da die private Krankentaggeldversicherung Dich beim Abschluss der Versicherung wahrscheinlich nach bestehenden Gesundheitsproblemen und geplanten Krankenhausaufenthalten fragen wird und dann wahrscheinlich ablehnen wird mit Dir einen Versicherungsvertrag abzuschliessen oder diesen erst nach dem Krankenhausaufenthalt abschliessen möchte oder dann die Prämien sehr hoch ansetzen wird, da sie dann ja weiss, dass sie in naher Zukunft wegen der Operation viel bezahlen muss. Die Kranikentaggeldversicherung ist ja auch nicht blöd. Beim Angaben zum Gesundheitszustand gegenüber der Versicherung zu lügen wäre Versicherungsbetrug. -
Präzisierung:
Der Fragesteller sagt, dass er voraussichtlich 3 Monate arbeitsunfähig sein wird - also einiges über die ihm beim RAV zustehenden maximalen 40 Tage hinaus.....
...und noch ist er nicht beim RAV gemeldet und hat keine Rahmenfrist zugeteilt erhalten.
Der Übertritt von der Taggeldversicherung des Arbeitgebers in eine Einzelversicherung steht ihm rechtlich zu - und zwar ohne Gesundheitsprüfung, was ich so verstehe, dass es auch keinen Vorbehalt geben darf für einen aktuellen Krankheitsfall.
Würde der Fragesteller im März in diese Einzelversicherung übertreten, wäre das bevor er krank- resp. arbeitsunfähig geschrieben wird.
Soweit ich weiss - aber das dürfen andere bestätigen oder korrigieren - ist man nach Ausscheiden noch 30 Tage durch die Taggeldvesicherung des Arbeitgebers gedeckt, bis dann die neu abzuschliessende Einzelversicherung übernimmt - bin aber nicht ganz sicher, aber bei der Unfallversicherung ist das wohl so.
Nach wie vor denke ich, dass es dem Fragesteller viel Aufwand ersparen würde, wenn er den OP-Termin noch in die angestellte Zeit verlegen könnte - schliesslich ist er hier versichert, wofür er auch bezahlt hat. So würde er auch Zeit gewinnen für die Stellensuche und müsste evtl. sich gar nicht auf dem RAV anmelden.
Toi-toi-toi -
Wenn man beim RAV gemeldet ist ist man nur bei Unfall versichert. Bei Krankheit ist man NICHT versichert!!!
Ich war vor einem Jahr ein paar Monate beim RAV und das wurde und ganz klar explixit erkärt.
Und bei einer Abredeverischerung muss man keine Gesundheitsfragen beantworten. Auch selber gemacht, darum bin ich mir auch da sicher. -
Wenn man beim RAV gemeldet ist ist man nur bei Unfall versichert. Bei Krankheit ist man NICHT versichert!!!
Das stimmt nicht. Da mache ich mir oben extra die Mühe die rechtlichen Vorschriften zu zitieren und sogar Links zu diesen Vorschriften anzugeben, und Sie behaupten einfach ohne dies vorher dort nachgelesen zu haben, dass meine Aussage nicht stimmt.
Ich war vor einem Jahr ein paar Monate beim RAV und das wurde und ganz klar explixit erkärt.
Da haben Sie entweder etwas missverstanden oder der RAV-Mitarbeiter hatte keine Ahnung. Normalerweise erhält man beim RAV eine Broschüre bzw. kann sich dort eine Broschüre mitnehmen. Sogar in der offiziellen RAV-Broschüre steht bei Randziffer 13 auf Seite 17, dass bei Krankheit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (siehe http://www.treffpunkt-arbeit.c…re/716_200_d_2012_web.pdf).
Und bei einer Abredeverischerung muss man keine Gesundheitsfragen beantworten. Auch selber gemacht, darum bin ich mir auch da sicher.
Nur weil Sie selbst in einer damals für Sie geltenden Situation einmal etwas mit einer bestimmten Versicherungsgesellschaft gemacht haben, bedutet das nicht, dass dies für andere Personen in allen Situationen so gilt. Grundsätzlich können die Versicherer Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können (Art. 69 Abs. 1 KVG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/832_10/a69.html). Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten (Art. 71 Abs. 1 KVG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/832_10/a71.html).
Da David999 geschrieben hat, dass er noch in einer Kollektivtaggeldversicherung ist, kann seine bestehende Versicherung nur dann keinen Vorbehalt gegen bestehende Krankheiten machen, wenn er indivuell bei den bestehenden Versicherungsleistungen bleibt und diese nicht erhöhen will. Ob er das so will oder nicht, wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht wie hoch die Leistungen seiner bestehenden Kollektivversicherung sind. Anscheinend ist er jetzt schon krank, aber die Operation zur Behandlung dieser Krankheit wird erst in Zukunft durchgeführt. -
Präzisierung:
Der Fragesteller sagt, dass er voraussichtlich 3 Monate arbeitsunfähig sein wird - also einiges über die ihm beim RAV zustehenden maximalen 40 Tage hinaus.....
...und noch ist er nicht beim RAV gemeldet und hat keine Rahmenfrist zugeteilt erhalten.
Der Fragesteller hat nicht gesagt, dass er "voraussichtlich 3 Monate" arbeitsunfähig sein wird, sondern, dass er "bis zu drei Monate" arbeitsunfähig sein könnte bzw. im Notfall schon nach zwei Wochen arbeiten gehen könnte. Ob ihm die Anzahl Tage, während der die Arbeitslosenversicherung bei Krankheit die Arbeitslosenentschädigung zahlt, reichen oder nicht wissen wir also (noch) nicht. -
Nach wie vor denke ich, dass es dem Fragesteller viel Aufwand ersparen würde, wenn er den OP-Termin noch in die angestellte Zeit verlegen könnte - schliesslich ist er hier versichert, wofür er auch bezahlt hat. So würde er auch Zeit gewinnen für die Stellensuche und müsste evtl. sich gar nicht auf dem RAV anmelden.
Toi-toi-toi
Ja die Vorverlegung der Operation vor Ende Februar wäre eine Option.
Er sollte sich bewusst sein, dass ihm das RAV für viele Tage als "Strafe" keine Arbeitslosenentschädigung bezahlt, wenn er nicht schon jetzt (er sei denn er ist dann so krank, dass er dies nicht kann) 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat schreibt und dies mit Kopien bem RAV nachweisen kann, da er ja jetzt schon weiss, dass sein Arbeitsverhältnis ausläuft und er an der Verlängerung der Zeit der Arbeitslosigkeit mitschuldig wird, wenn er sich nicht rechtzeitig durch genügende Arbeitsbemühungen bemüht, dass die Arbeitslosigkeit gar nicht eintritt oder er zumindest möglichst rasch eine Stelle findet. -
Hallo zusammen
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Sorry, dass ich erst jetzt antworte.
Ich habe noch gesehen, dass ich die Versicherung weiterführen kann ohne Gesundheitsprüfung. In meinem Fall ist es so, dass mir der Arzt mitgeteilt hat, dass bei mir eine OP durchgeführt werden muss, nachdem ich angestellt wurde, also nach der Aufnahme in die Kollektivtaggeld-Versicherung. Evtl. ist es gescheiter, wenn ich den Termin vorziehe in den Februar um auch das RAV zu umgehen.
Jetzt habe ich jedoch noch eine total andere Frage:
Letzte Woche war ich einen Tag krankheitshalber abwesend und musste mir mal wieder ein paar (ernstgemeinte!) Seitenhiebe anhören und dies auch vom Chef(!), da ich schon paar Mal krank war und dafür kann man ja wirklich nichts. Desweitern war ich desöftern schon gezielt das Opfer von herablassenden Sprüchen und Anspielungen, dass es auch in unserer Abteilung unbrauchbare Mitarbeiter gäbe etc. Also glasklar Mobbing und mein Chef toleriert dies sogar noch! Ein Gespräch bringt nichts mehr, da er nicht auf mich eingeht bzw. nicht eingehen will. Nun ist meine Überlegung, ob ich bei meinem Arzt ein Arztzeugnis bis Ende Februar einholen soll, dass ich bis Ende Februar krankgeschrieben bin wegen Mobbing, da ich befürchte, dass es noch schlimmer werden könnte und dann die OP Ende Februar durchführen würde? Wäre dies rechtlich überhaupt möglich?
Gerne erwarte ich eure Antwort. -
Mach's Dir nicht so kompliziert: rede mit Deinem Arzt, wann Du den nächstmöglichen OP-Termin haben kannst, Du musst ja nicht bis Ende des Monats warten.
P.S. Mobbing ist keine Krankheit, für die man krankgeschrieben wird.....würde ich wundern, wenn dies ein Arzt täte, ausser es liegen schwerwiegende Folgen vor. Da Du aber auf Ende Monat so oder so aus dieser Firma ausscheidest, erübrigt sich das doch wohl. -
Hallo
Ich konnte es nun so einrichten, dass ich die OP bereits vor Ende Februar durchführen kann. Somit wird der spätere Verdienstausfall von der KK übernommen. Nun habe ich noch eine letzte Frage: Soll ich mich erst beim RAV anmelden, sobald die Zahlung von der Krankenkasse eingestellt wird bzw. das Arztzeugnis abläuft? Das RAV kürzt das Taggeld ja auf unglaubliche 40 Tage gemäss Nachfrage. -
Das RAV resp. die Arbeitslosenkasse kürzt vor allem, wenn nicht genügend Bewerbungen vorliegen.
Da Du ja bereits in gekündigtem Zustand bist - unabhängig von Krankschreibung - musst Du Dich angemessen um Arbeit bemühen - bzgl. Menge gibt's unterschiedliche Erwartungen, je nach Alter. Geh mal ruhig davon aus, dass 10-12 Bewerbungen pro Monat "angemessen" sind. Und Du wirst Dich nicht damit rausreden können, dass Du ja "krank" geschrieben ist - Kontakte kann man auch "krank" knüpfen....
Du könntest noch argumentieren, dass Du nicht weisst, wann Du wieder arbeiten kannst ......wie das das RAV sieht, erfährst du noch am ehesten direkt von denen.
Mach dort einen Termin ab, bevor Du Dich operieren lässt - stell all Deine Fragen direkt, damit Du sicher nichts falsch machst :-).
Wird schon klappen. -
Ich kann Ellen nur beipflichten.
Es wird dem RAV herzlich egal sein, dass Du während der Kündigungsfrist krank warst. Schreib´ 10 bis 12 schriftliche Bewerbungen auf Stellen, die in der Zeitung oder im Internet ausgeschrieben sind mindestens mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf (als Brief oder per E-Mail mit Anhang) pro Monat schön über den Monat verteilt.
Wenn Du eine schriftliche Auskunt möchtest, ob Du an einzelnen Tagen wegen der Operation keine Arbeitsbemühungen vorweisen musst und wieviele Arbeitsbemühungen Du vorweisen musst, stelle diese Fragen auch schriftlich und ersuche in Deinem Schreiben um eine schriftliche Antwort auf Deine Fragen. Mündliche Auskünfte des RAV, welche Du später nicht beweisen kannst und welche das RAV später abstreiten kann oder sagen kann sich nicht daran zu erinnnern Dir das gesagt zu haben, sind für Dich wertlos. Sich auf falsche Auskünfte zu verlassen, die man nicht beweisen kann, hat schon zu einigen verlorenen Gerichtsverfahren geführt. -
Hallo zusammen und Danke für eure Antworten!
Ich glaube, ihr habt mich missverstanden oder wir schreiben aneinander vorbei.
Ich weiss einfach nur nicht genau, wann ich mich beim RAV anmelden soll. Ich werde die OP vor Ende Februar machen, danach 1-3 Monate krankgeschrieben sein und der Verdienstausfall wird von der Krankentaggeldversicherung übernommen. Ergo benötige im Grunde genommen gar kein Geld von der Arbeitslosenkasse. Jedoch werde ich dann streng genommen arbeitslos sein und im Grunde genommen sollte man sich immer sofort beim RAV anmelden, sobald man sofort arbeitslos ist. Wie soll ich nun dabei vorbei gehen? Mich anmelden per 1.März oder sobald das Taggeld eingestellt wird? -
Melde Dich einige Tage im voraus, aber auf dem Formular für die Zukunft auf einen Termin nachdem das Krankentaggeld der Krankenversicherung ausläuft beim RAV und bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos an.
Solange Du Krankentaggeld erhältst bist Du in der Regel auch arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit also die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ist aber eine der Voraussetzungen um überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Wenn das RAV das überprüft wirst Du während Du Krankentaggeld beziehst also wahrscheinlich ohnehin keine Arbeitslosenentschädigung bekommen.
Auch, wenn Du Dich erst nachdem Dein Krankentaggeld ausgelaufen ist und Du wieder voll gesund bist beim RAV und bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldest, musst Du bereits während Deine Kündigungsfrist noch läuft und während Du noch Krankentaggeld beziehst 10 bis 12 Bewerbungen auf konkrete offene Stellen pro Monat schreiben. Sonst wird das RAV sagen, dass Du Schuld bist, dass Du nach Deiner Kündigung und Deiner Krankenzeit noch keine Stelle gefunden hast und wird Dir für die ersten zwei Monate, nach dem Termin ab dem Du Arbeitslosenentschädigung beziehen möchtest keine Arbeitslosenentschädigung bezahlen. Wenn Du sicher gehen möchtest, dass das RAV der Meinung ist, dass Du zu krank bist um Bewerbungen zu schreiben und Dich vorstellen zu gehen, musst Du das RAV schriftlich um eine schriftliche Auskunft ersuchen wieviele Bewerbungen während der Zeit während der Du krank bist schreiben musst damit es keine Einstellung in der Arbeitslosenentschädigung gibt. Berufe Dich dabei auf Dein Recht auf Auskunft über Deine Rechte und Pflichten gemäss Artikel 27 ATSG.