Hallo zusammen
Ich habe am 2. Juni eine neue Stelle angetreten mit einer Probezeit von 3 Monaten.
Beim Abschlussgespräch meiner Probezeit (am 30.8.) wurde mir mitgeteilt, dass meine Probezeit nochmals um 3 Monate verlängert wird.
Ist das überhaupt legal? Gemäss googeln nein, aber aus meinem Umfeld höre ich immer wieder, dass das erlaubt ist. Bisher habe ich nur einmal gefehlt wegen einem bezogenen Ferientag.
Schriftlich ist auch nichts vorhanden, d.h. bei einer Kündigung könnte ich ja auf eine Freistellung beharren!?
In meinem Vertrag steht auch, dass ich 35 Tage Ferien habe inklusive Feiertage. Gilt demzufolge ein nationaler Feiertag (1. August, Weihnachtstage) ebenfalls als bezogener Ferientag? Ich arbeite im Kanton Luzern und musste am 15.8. (Kantonaler Feiertag) arbeiten obwohl dazu eine Genehmigung der Gewerbepolizei nötig ist. Meines Erachtens nach, ist diese Ferienregelung eigentlich nicht zulässig.
Ich freue mich auf eure Antworten.
Gruss David
3-monatige Probezeit nochmals verlängern
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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Hallo
Die Probezeit darf seitens AG wie auch seitens AN verlängert werden, allerdings auf maximal 3 Monate. Mehr geht nicht.
Art. 335b1
b. während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Dein AG darf Dich vorerst befristet anstellen, falls er sich noch nicht sicher ist Ober Dich übernehmen will/kann, aber keinesfalls die Probezeit über die 3 Monate hinaus verlängern. -
Hallo und vielen Dank für deine Antwort.
Ich ehrlich gesagt aus deiner Antwort nicht schlau. Weil bei meinem Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit auf 3 Monate festgelegt. Jetzt wurde sie um 3 Monate nochmals verlängert. Das heisst, meine Gesamt-Probezeit beträgt nun 6 Monate. Das ist doch nicht legal?
Sorry, dass ich den Text nicht ganz verstanden habe. -
Ich verstehe den Text schon.
Normale Probezeit ist 1 Monat. Dieser Monat kann aber so wie fast immer auf 3 Monate verlängert werden. -
Nein es ist nicht legal die Probezeit auf mehr als drei Monate zu verlängern.
Wenn Sie am 2. Juni ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer dreimonatigen Probezeit angetreten haben, dann ist die dreimonatige Probezeit am 2. September ausgelaufen. Eine Verlängerung über diese drei Monate hinaus ist verboten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit beträgt ein Monat und diese darf gemäss Gesetz nicht per Vertrag auf unter ein Monat verkürzt werden.
Der 15. August 2014 war Maria Himmelfahrt und das ist im Kanton Luzern ein gemäss Art.20a Arbeitsgesetz dem Sonntag gleichgestellter Feiertag.
Wenn Sie über 20 Jahre alt sind, dann beträgt die gesetzliche minimale Ferienanspruch nur vier Wochen (20 Arbeitstage).
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag also 35 Tage stehen und drinnen steht, dass dies einschliesslich der Feiertage ist, dann sind Sie gut dran. Ob Ihnen ein Arbeitgeber, wenn Sie an einem Feiertag, an dem Sie laut Arbeitsgesetz nicht arbeiten müssen einen Lohn bezahlen muss ist im Obligationenrecht nicht geregelt. Da aber in ihrem Arbeitsvertrag anscheinend steht, dass die 35 Tage auch die Feiertage einschliessen und das Gesetz sagt, dass an bezogenen Ferien der Lohn bezahlt werden muss, dann ist die Sache klar.
Wenn Sie an einem Feiertage arbeiten musste, könnten Sie zusätzliche Ansprüche haben, wie wenn Sie an einem Sonntag arbeiten mussten:
http://www.arbeitsrechtfachanw…ien_Feiertage_Handout.pdf -
Hallo und herzlichen Dank für die Antwort, welche mir sehr geholfen hat. :))
Ich war vor kurzem krank und hatte nebenberuflich viel Stress - darum mein spätes Posting.
Sieht wahrscheinlich so aus, dass ich von meiner Seite her künden werde. Nachdem ich wieder arbeiten ging, versuchte mich mein Chef an meinem freien Tag (bin Teilzeit angestellt) telefonisch zu erreichen, um mich an den Arbeitsplatz zu beordern. Die Absicht dahinter ist wohl mehr als klar...!
Thread darf von mir aus geschlossen werden. -
Hallo und herzlichen Dank für die Antwort, welche mir sehr geholfen hat. :))
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Es freut mich, wenn die Antwort von Peter und meine Antwort Ihnen geholfen haben.
Ich war vor kurzem krank und hatte nebenberuflich viel Stress - darum mein spätes Posting.
Sieht wahrscheinlich so aus, dass ich von meiner Seite her künden werde.
Bedenken Sie, dass Ihnen, wenn Sie selbst den Arbeitsvertrag kündigen Ihnen die Arbeitslosenversicherung als Strafe wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit über zwei Monate lang keine Taggelder ausbezahlen wird. Es wäre also finanziell weniger riskant, wenn Sie bereits eine neue Stelle suchen ohne zu kündigen und erst dann zu kündigen, wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben. Bedenken Sie auch, dass Sie, egal ob Sie selbst kündigen oder Ihnen der Arbeitgeber kündigt, verpflichtet sind sich während der Kündigungsfirst schriftlich (kann auch per E-Mail sein) auf mindestens 10 bis 12 Stellenanzeigen pro Monat zu bewerben und dies mit Kopien gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachzuweisen. Ansonsten gibt es zur Strafe ein paar Wochen lang keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Taggelder tiefer als der letzte Lohn und es gibt bei erstmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist zuerst ein paar Wartetage während denen keine Taggelder bezahlt werden. -
Guten Tag
Bei mir hat sich die Situation in der Zwischenzeit geändert:
Nach meiner Rückkehr aus den Ferien hat mir der Chef mitgeteilt, dass er mein Pensum auf 50 % senken will oder ansonsten den Vertrag gleich auflösen will.
Für mich sind die 50 % zu wenig, da ich 70 % arbeiten möchte und ansonsten zu wenig verdiene. Meine Frage ist nun, ob ich vom RAV Sanktionen bekommen würde, falls ich das Angebot ausschlage? Falls ich den Vertrag auflöse, gilt nach wie vor die Kündigungsfrist von zwei Monaten? Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich nächsten Freitag Bescheid gebe. Würde ich dann per Ende November oder per Ende Dezember meinen letzten Arbeitstag haben? Bei mir kommt noch dazu, dass mein (allwissender) Chef meint, dass ich in der Probezeit bin und daher die vereinbarte Kündigungsfrist drei Tage ist. Das Problem ist natürlich, dass das ein juristisches Nachspiel mit sich haben würde. Dann müsste ich ja auf Freistellung beharren oder wie wäre dann die Situation betreffend Lohnzahlung falls der mich wirklich "vor die Türe setzt"? Ich weiss, die Situation ist leider sehr kompliziert und für mich unangenehm. -
Hallo
Da der Chef ja im Glauben ist, Dich in der Probezeit zu haben kann es durchaus sein, dass er Dich entlässt wenn er mit Deiner Reaktion nicht einverstanden ist.
An Deiner Stelle würde ich dann ihm sowie allfälligen Zeugen schriftlich mitteilen, dass die von ihm erteilte Kündigung nicht rechtens ist und Du dies als sofortige Freistellung anerkennst. Gleichzeitig teilst Du ihm mit, dass Du selbstverständlich für weitere Arbeitseinsätze während der ordentlichen Kündigungszeit (zum alten Pensum) bereit bist und er Dich jederzeit kontaktieren kann.
Die Kündigungsfrist wäre 2 Monate sprich jetzt ausgesprochen/geschrieben per 31.10.14 wärst Du dann bis 31.12.14 angestellt.
Weitere Infos und entsprechende Schützenhilfe kriegst Du zum Beispiel beim KIGA, bei einem Berufsverband oder Gewerkschaft (UNIA etc.) Scheue Dich nicht vor dem rechtlichen Nachspiel. Du wirst gewinnen. -
Hallo und herzlichen Dank für die prompte Antwort.
Was für mich jedoch noch ein grosses Fragezeichen ist, was für Sanktionen ich vom RAV erwarten darf (falls ich zum RAV müsste)? Ich habe zwar ein Angebot abgelehnt (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit), jedoch reicht dieses Pensum nicht für mich. Das RAV wird das sicherlich nachvollziehen können. Wenn ich die "maximal" Strafe erhalte, werde ich ein finanzielles Loch haben. Bei diesen Zuständen im Geschäftwerde ich wohl nach dem Motto "im Notfall isst der Teufel halt Fliegen" handeln müssen und meine Ersparnisse etwas aufbrauche müssen.. Müsste ich mich überhaupt gleich beim RAV anmelden obwohl ich freigestellt bin?
Freue mich auf Antworten.
Gruss David -
Was für mich jedoch noch ein grosses Fragezeichen ist, was für Sanktionen ich vom RAV erwarten darf (falls ich zum RAV müsste)? Ich habe zwar ein Angebot abgelehnt (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit), jedoch reicht dieses Pensum nicht für mich. Das RAV wird das sicherlich nachvollziehen können. Wenn ich die "maximal" Strafe erhalte, werde ich ein finanzielles Loch haben. Bei diesen Zuständen im Geschäftwerde ich wohl nach dem Motto "im Notfall isst der Teufel halt Fliegen" handeln müssen und meine Ersparnisse etwas aufbrauche müssen.. Müsste ich mich überhaupt gleich beim RAV anmelden obwohl ich freigestellt bin?
Lehnen Sie auf keinen Fall das Angebot ab, das Pensum auf 50 % zu senken, wenn Ihnen sonst die Kündigung angedroht wird. Und wenn Sie dies mündlich abgelehnt haben, dann machen Sie die mündliche Ablehnung rückgängig indem Sie eingeschrieben mitteilen, dass die Probezeit vorbei ist und eine Verlängerung der Probezeit gesetzlich nicht möglich ist, weil das Gesetz nur eine Verlängerung der Probezeit auf drei Monate erlaubt und, dass eine Reduktion des Pensums auf 50 % nur durch eine Kündigung des Arbeitsvertrags unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfrist und einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 50 Prozent nach dem Ende der Kündigungsfrist möglich ist.
Das Angebot des Arbeitgebers ist finanziell zumutbar, wenn Sie 50 Prozent des alten Lohns für ein 50 Prozentpensum erhalten, da Sie dann die Gelegenheit haben sich eine andere Stelle mit einem 50 Prozentpensum zu suchen um so insgesamt auf einen angemessenen Lohn zu kommen.
Art. 16 AVIG Zumutbare Arbeit
Absatz 1: Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
Absatz 2: Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e.in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;h.in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i.dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19820159/index.html
Art. 17 AVIG Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
Absatz 1: Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
Artikel 44 Absatz 1 AVIV: Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV: Die Einstellung dauert 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
Artikel 45 Absatz 4 AVIV: Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
Bei Ihnen trifft wahrscheinlich Artikel 45 Absatz 4 AVIV zu, wenn Sie das angebotene 50 %-Pensum ablehnen, da dieses wahrscheinlich als finanziell zumutbar gilt, weil es Ihnen ermöglicht sich eine zweite Stelle mit einem anderen 50 %-Pensum zu suchen und auch dort einen Lohn zu erhalten.
Diese Tage sind nicht Kalendertage, sondern nur die Werktage (also Montag bis Freitag ohne Wochenenden und Feiertage). Da ein Monat im Durchschnitt aus 21,7 Werktagen besteht (siehe Artikel 40a AVIG) und die Arbeitslosenentschädigung als Taggelder nur für die Anzahl der Werktage im Monat bezahlt wird, bedeutete eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als eine Nichtauszahlung der Taggelder während 45 Tagen eine Nichtauszahlung während zwei Monaten und eine Einstellung während 60 Tagen eine Nichtauszahlung während fast drei Monaten.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19830238/index.html
Glauben Sie nicht, dass die Arbeitslosenversicherung schon irgendetwas als "unzumutbar" ansehen oder schon "verstehen" wird. Für die Beurteilung ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch Sie selbstverschuldet war ist nicht das RAV, sondern die Arbeitslosenkasse zuständig. Wenn Sie also eine Auskunft wollen, auf welche Sie sich einigermassen verlassen können, müssen Sie diese Auskunft schriftlich der für Sie zuständigen Arbeitslosenkasse stellen (eventuell können Sie eine auswählen, jeder Kanton hat auch eine öffentliche Arbeitslosenkasse) und dort gemäss Artikel 27 ATSG um eine schriftliche Auskunft ersuchen, ob die Ablehnung dieses Angebots als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gelten würde und mit Einstelltagen sanktioniert würde oder nicht. Schildern Sie dazu detailliert alle Umstände des Einzelfalls.
Wenn Sie übrigens Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag wie die Lohnzahlung während der ordentlichen Kündigungsfrist nicht durchsetzen und stattdessen eine unrechtmässige Verkürzung der Kündigungsfrist hinnehmen und nicht sofort nach der verkürzten Kündigungsfrist wieder eine Stelle finden und arbeitslos sind, dann wird die Arbeitslosenkasse dies als Verursachung eines Schadens für die Arbeitslosenkasse durch Sie ansehen und dies sanktionieren.
Manche Arbeitsgerichte bieten eine unentgeltliche Rechtsauskunft an. Auch manche Stellen, wie das Schweizerische Arbeiterhilfswerk bieten eine unentgeltliche Rechtsauskunft an. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, bietet auch diese meist eine Rechtsauskunft an. Ich rate Ihnen sich beraten zu lassen und keine keine Entscheidungen zu treffen, über deren rechtliche und finanzielle Konsequenzen Sie sich nicht im klaren sind.