Hallo
Grundsätzlich läuft es meiner Erfahrung nach etwa so:
Wenn man arbeitslos wird, muss man sich beim RAV anmelden. Dort kann man sich dann beim ersten Termin eine Arbeitslosenkasse aussuchen.
Das RAV versucht bei der Wiedereingliederung behilflich zu sein, berät, schlägt evtl. Stellen vor oder entscheidet über Massnahmen.
Das RAV überweist kein Geld und entscheidet auch nicht über Einstelltage, das macht die Arbeitslosenkasse. Vergehen gegen die Vorgaben vom RAV werden vom RAV an die Arbeitslosenkasse gemeldet. Oft gibt es schon die ersten Einstelltage wenn man sich nicht bereits während der Kündigungsfrist auf Stellen bewirbt. Die Einstelltage werden sehr grosszügig verteilt, max. 60 sind möglich, 20 Einstelltage = 1 Monat kein Geld.
Normalerweise bekommt man 70% vom vorherigen Gehalt während zwei Jahren. (Das ist die Versicherungsleistung für die 5%, die monatlich vom Bruttogehalt abgezogen werden.) Wenn diese zwei Jahre vorbei sind und das Vermögen bis auf einen gewissen Betrag (in den meisten Kantonen 4'000.- für Einzelpersonen) aufgebraucht ist, kann man sich beim Sozialamt melden.
Von Alimenten und Kinderzulagen habe ich keine Ahnung. Sofern Sie sonst keine weiteren Auskünfte erhalten, würde ich Ihnen raten, sich beim Sozialamt auf Ihrer Wohngemeinde zu melden und dort nachzufragen.
Beiträge von sturechaib
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Mir wird nun eben doch eine normale Sozialhilfe ausbezahlt.
Allerdings erst ab 1. März. Falls ich für die Zeit von September bis Februar Bedarf an finanzieller Unterstützung gehabt haben soll, müsse ich dies nachweisen.
Wie soll ein solcher Nachweis aussehen, hätte ich verhungern sollen? Und muss ich das überhaupt? Meine Anmeldung ist doch Nachweis genug.
Ansonsten habe ich bald wieder RAV-Termine und darf beim örtlichen Sklavenprogramm antreten. Verwandtenunterstützung wird auch noch abgeklärt. Die mögen mich wohl nicht mehr besonders. -
Die Gemeinde hat mir letzte Woche geschrieben. Der Gemeinderat wird bis Mitte März 2016 beraten und die materielle Hilfe berechnen.
Ich konnte inzwischen einen Vorschuss von CHF 1'000.- beziehen.
Und wie geht es nun weiter?
- das weiss ich auch nicht so genau
Werden Sie nun bei der Überprüfung, wie Sie wohnen kooperieren?
- tendenziell eher nicht.
Warten Sie nun auf die neue Verfügung der Sozialbehörde?
- normalerweise haben sie am Freitag Sitzung, ich denke bis Dienstag weiss ich mehr. -
Klick
Abtippen ist nicht so mein Stil -
Entscheid vom 18. Februar 2016
... 8 Seiten "Fachchinesisch" ...
Entscheid
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gemeinderates [Name der Gemeinde] vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückgewiesen.
Die beste Nachricht seit Wochen -
Hier mal ein kleiner Zwischenstand:
Ich habe eine Bescherde eingelegt. Dies ohne anwaltliche Unterstützung, daher habe ich es sehr allgemein gehalten. Und auf den letzten Tag.
"Die Beschwerde erscheint nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet, ...". Jetzt ist die Gemeinde am Zug mit einer Beschwerdeantwort.
Ich bin gespannt.
Kann mir jemand sagen, wie oft man sich beim Sozialamt neu anmelden kann? -
Also ich habe die letzten Tage eine Menge gegoogelt. Hier mal das interessanteste was ich so gefunden habe:
1)
http://www.limmattalerzeitung.…sind-kein-thema-127512295
So sei es äusserst fraglich, ob unangekündigte Hausbesuche vor Verwaltungsgericht gesetzlich legitimiert werden können, so der Stadtrat. Da im Kanton Aargau noch niemand eine Beschwerde eingereicht habe, bestünde dazu noch keine Rechtsprechung.
2)
http://www.parlament.ch/d/such…te.aspx?gesch_id=20143706
Materielle Sozialhilfe. Einhaltung der Bundesverfassung
Stellungnahme des Bundesrates vom 12.11.2014:
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Sozialhilfe die Grundrechte der Bundesverfassung einzuhalten.
Es besteht keine abstrakte Kontrolle hinsichtlich der Verfassungskonformität der Durchführung. Wird in konkreten Fällen durch einen Entscheid der Sozialhilfe ein Grundrecht verletzt, ist es Aufgabe der Gerichte, dem Recht Geltung zu verschaffen.
Lässt sich das "juristisch verwerten"?
3)
http://www.skmr.ch/de/themenbe…er-sozialhilfegesetz.html
Das Urteil steht einiges, aber oft wie es eigentlich zu verstehen ist, sehr lesenswert.
4)
http://www.dietikon.ch/dl.php/…le_Sozialhilfebezuger.pdf
Die Zürcher SVP möchte Kontrollen nach Vorbild Aargau. Der Stadtrat argumentiert wie folgt: "Der Aussendienstmitarbeiter lässt sich den Zutritt zu Wohnung vom Gesuchsteller schriftlich bestätigen; dieser kann den Zutritt auch verweigern, ohne dass dies einen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Unterstützung hat."
5)
http://www.stadtluzern.ch/dl.p…8aedb839d2/SLU-219468.pdf
Stadt Luzern klärt die Möglichkeiten eines Sozialinspektors ab. Sehr ausführlich.
Insgesamt fühle ich mich schon darin bekräftigt, dass das Sozialamt keine Grundrechte zu verletzten hat. -
Bei mir sind sie unangemeldet vor der Wohnungstür gestanden, mit einem Trick sind sie ins Haus gekommen. Als Untermieter hätte ich meine Vermieterin entscheiden lassen müssen, ob die Leute von der Sozialhilfe herein dürfen. Ich habe, da kenne ich meine Vermieterin gut genug, für beide entschieden Richtung Mitwirkung. Sie macht nicht gerne Stunk. Also waren sie in der Wohnung, haben idiotische und ungesetzliche Fragen gestellt, mein Bett mit der Digiknipse aufgenommen, ihr Bett, den Wäschekorb, in den Kühlschrank hinein geknipst.
Was heisst "sie"? mehr als eine Person? Wurden die Fotos angekündigt?
Also eigentlich müsstest du sie mindestens aus den von dir gemieteten Räumen fernhalten können. Im weiteren brauchst du keine Fragen zu beantworten.
Ich bin selbst auf der Suche nach einer Möglichkeit.
Also neben der schon genannten Adresse:
https://sozialhilfeberatung.ch/telefonberatung
gibt es noch:
https://www.heks.ch/schweiz/aargausolothurn/regionalstelle/
Tel.: +41 62 836 30 20 (oder eine andere Region auswählen)
oder, da in deinem Fall Fotos gemacht wurden, vielleicht:
https://www.ag.ch/de/dvi/ueber…hkeit_und_datenschutz.jsp
(Zudem erteilt sie Privaten Auskunft über ihre Rechte, behandelt Anzeigen und Eingaben von betroffenen Personen und nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen, die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind.)
Das müsste es auch in anderen Kantonen geben. -
An dieser Stelle vielen Dank an Sozialversicherungsberater. Die Links und Tipps sind sehr nützlich, und die von dir genannten Paragraphen scheinen immer die richtigen zu sein.
Um dich zu beruhigen: Ich bezahle bereits seit Februar keine Miete mehr, aber deswegen werden mir keine Betreibungen ins Zimmer flattern. Ich habe ein Prepaid Abo mit 10+ CHF Guthaben. Die KK ist bis Ende Jahr bezahlt und ich bekomme gutes Essen. Ich habe gelernt ohne Geld auszukommen. Ich kann auch irgendwie anders, aber zuständig wäre aus meiner Sicht das Sozialamt.
Ich zähle mich noch zu dem Drittel, das eigentlich für den Arbeitsmarkt geeignet ist. Ich habe sogar durch die vielen RAV Kurse ein Ziel gefunden, welches ich seit 1,5 Jahren verfolge. Eben mit unterschiedlichem Erfolg, meine private Odyssee, die von Entscheidungen anderer Menschen abhängt.
Da ich ausgesteuert bin, bekomme ich keine Hilfen mehr bezahlt um dieses Ziel zu erreichen, und kann sie mir auch privat nicht leisten. Der Kanton hat auch ein gewisses Angebot, das ich jetzt nutzen möchte. Und der Zugang dazu geht über das Sozialamt. Würde mein Plan aufgehen, könnte ich auch in absehbarer Zeit meine Schuld begleichen und den Staat mit Steuern füttern. Interessiert aber keine Sau, Fotos von meinem Bett scheinen wichtiger zu sein.
Ich habe zwei Folgefragen
§ 23 Absatz 1 VRPG: Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
§ 23 Absatz 2 VRPG: Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
Die Gemeinde hat das Dispositiv des Entscheids falsch formuliert, droht aber faktisch wie in § 23 Absatz 2 VRPG vorgesehen an, dass sie auf das Begehren auf Sozialhilfe nicht eintreten wird, wenn sturechaib die Mitwirkung verweigert einen Mitarbeiter der Gemeinde in seine Wohnung zu lassen.
§ 24 Absatz 1 VRPG: Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
a) die Parteien und Drittpersonen befragen,
b) Urkunden beiziehen,
c) Augenscheine vornehmen,
d) Expertisen anordnen.
Da steht in §24 zweimal "kann". Bei einem "kann" hat es a, b, c & d zur Auswahl.
Darf die Gemeinde immer ausschliesslich c) wählen (selbst wenn sich der Sachverhalt auch anderes ermitteln liesse), dies als notwenig und zumutbar definieren und das als Begründung (ohne weitere Ausführungen) für den Nichteintretensentscheid nehmen?
Also sind diese Punkte a) bis d) prinzipiell in Aufsteigender Reihenfolge zu betrachten, oder ist die Reihenfolge zufällig. So könnte man doch zuerst mal mich befragen, wie es in Punkt a) erwähnt ist. Ich verweigere ja nicht die Mitwirkung grundsätzlich, zumindest solange es meine Privatsphäre und Würde nicht verletzt. Mir wurde ausser der Anmeldung und dem Hausbesuch keine Mitwirkung gewährt. Die auf dem Amt haben eigentlich überhaupt keine Ahnung, was ich von ihnen will.
Entscheide sind schriftlich zu begründen. [...]
Quelle: https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1595
Schriftlich begründete Verfügung
Die Sozialhilfeorgane eröffnen ihre Entscheide schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel. Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen sind zu begründen.
Die Begründung muss so umfassend sein, dass die betroffene Person in der Lage ist, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Sozialhilfeorgane leiten liessen und auf die sie sich stützen. Vorbehalten bleibt das kantonale Recht.
Quelle: https://www.ag.ch/media/kanton…_und_materielle_hilfe.pdf
Kann ich vom Gemeinderat eine solche "umfassende", "Überlegungen nennende" Begründung verlangen. Oder muss ich mit dem zufrieden geben? "Bei der Abklärung vor Ort handelt es um eine notwendige und zumutbare Mitwirkung zur Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit." -
Ich habe ein PDF gefunden, welches das Problem zumindest mal umschreibt:
https://blog.hslu.ch/hsluaktue…SBN-978-3-906036-20-5.pdf
Auszug S.39:
Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV)
In der Praxis der Sozialhilfe kann dieses Grundrecht insbesondere bei den Ab-
klärungen zur Bedürftigkeit einer Person durch die Sozialhilfebehörden in den
Vordergrund rücken. So stellen beispielsweise Hausbesuche als Instrument zur
Abklärung der persönlichen Lebensverhältnisse der Hilfe suchenden Person oder
die Überwachung durch Sozialinspektoren Eingriffe in den garantierten Schutz der
Privatsphäre dar, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig sind.
Da die Hilfe suchende Person das Recht auf Wahrung der Privatsphäre hat, sind in
solchen Fällen zwei divergierende Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
Einerseits kann keine Sozialhilfe ausgerichtet werden, wenn die Leistungsvoraus-
setzungen nicht anders geklärt werden können. Andererseits müssen es sich die
Betroffenen nicht ohne weiteres gefallen lassen, dass in ihre Privatsphäre einge-
drungen wird. Deshalb müssen Hausbesuche im Vorfeld angekündigt werden und
können ohne gesetzliche Grundlage nicht gegen den Willen der Hilfe suchenden
Person durchgeführt werden. -
Vielleicht ist Dir tatsächlich die Freiheit der totalen Selbstbestimmung wichtiger. Schliesslich ist das dein Recht, und Du wärest nicht der Erste, der es so empfindet und von den zwei Wegen lieber den wählt, wie Sozialversicherungsberater ihn beschreibt, mit aus der Wohnung gehen, usw..
In erster Linie mal das. Weil ich weiss, dass ich Grundrechte habe und darauf bestehen kann ohne das Begründen zu müssen.
Aber dann kommen noch ein paar andere Dinge hinzu:
- Trotz mehrfachem Nachfragen habe ich bis jetzt keine Informationen erhalten, was diese Person genau machen will. Für "Wie ich wohne" gibt es schlicht keine reproduzierbare Skala.
- Es scheint auch keine gesetzlichen Grundlagen zu geben, wie so ein Besuch abzulaufen hat. zB werden Fotos gemacht, wie es ein anderer Nutzer hier erlebt hat?
- Es geht nicht, dass eine fremde Person in meinen Privaträumen arbeitet und daraus Informationen hinausträgt, welche ich anschliessend nur über Akteneinsicht ansehen kann.
- Um sämtliche meiner Angaben zu prüfen, macht es überhaupt keinen Sinn in meine Wohnung zu kommen. So zB müsste man zur Prüfung meinen KK-Police bei der KK nachfragen, zur Prüfung meiner Schulabschlüsse bei den entsprechenden Schulen, und zur Prüfung ob ich den richtigen RAV-Berater angegeben habe, vielleicht mal dort nachfragen. Zur Prüfung meiner Mitbewohner hat die Gemeinde selber Daten. Und zur Überprüfung meines Kontostandes bringt es auch nicht viel, die Postcard in der Hand zu halten. -
Ab Zustellung oder ab Mitteilung?
Ab Zustellung.
Wurde das Schreiben am 21. Oktober der Post übergeben? Und du hast es am 22. Oktober entgegengenommen?
Genau so. Wobei ich noch nicht ganz verstehe warum das so wichtig ist. Oder soll ich mich nach 20 Tagen umentscheiden? -
Nein. Die Frist gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen ist 30 Tage ab Zustellung. Zustellung war am 22. Oktober. So gesehen gibt es zwei Fristen.
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Vor einem Monat habe ich ein Gesuch für materielle Hilfe eingereicht. Bei den meisten Gemeinden im Kanton Aargau werden nun flächendeckend Hausbesuche durch den Kantonalen Sozialdienst gemacht. Zu diesem Thema habe ich etwas im Archiv gefunden:
http://www.beobachter.ch/foren…tprojekt-diskriminierend/
Nun, ich habe dieser Person den Zutritt in meine Privaträume verweigert. Ich wurde folglich schriftlich von der Gemeinde darauf hingewiesen, dass ich bei weiterer Verweigerung mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müsse.
Ich habe dem Amt schriftlich mitgeteilt: "Ich habe ihnen alle verlangten Dokumente vorgelegt. Wenn sie weitere benötigen, können sie jederzeit gerne danach fragen. Insofern brauchen sie nicht zwingend auf VRPG §24 einzutreten, weil alles was zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist, ihnen bereits vorliegt. Genau gleiches gilt für SKOS A.5.2, da ich ihnen bereits Einblick in alle nötigen Unterlagen gewähre. [...]. Folglich berufe ich mich weiterhin auf Bundesverfassung Art. 13 (Schutz der Privatsphäre) und bitte sie nachdrücklich darum, mein Privatleben zu respektieren."
Im weiteren habe ich die Person auf SKOS A.5.1 hingewiesen: "Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Grundrechte (materielle Rechte und Verfahrensrechte) der unterstützten Personen zu respektieren."
Hier nun der Beschluss des Gemeinderates:
1. Auf das Gesuch ... wird nicht eingetreten. Bei der Abklärung vor Ort handelt es um eine notwendige und zumutbare Mitwirkung zur Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit.
2. (Mir wird ein Nothilfebetrag von Fr. 10.00 pro Tag ausgerichtet, aber nicht rückwirkend)
3. (mir) wird eine Frist von 10 Tagen ab Datum der Zustellung eingeräumt, um dem Sozialdienst Terminvorschläge zur Abklärung vor Ort einzureichen. Ausnahmsweise wird der Hausbesuch so vorangekündigt abgehalten. Beim Hausbesuch kann (ich) eine oder mehrere Personen beiziehen.
4. Kann der Hausbesuch bis Ende November 2015 vorgenommen werden, wird auf das Gesuch um materielle Hilfe wieder eingetreten.
Kreativ und lösungsorientiert wie ich bin, habe ich mich nochmals an das Amt gewendet und nachgefragt, welche von meinen Angaben notwendigerweise innerhalb meiner Wohnung überprüft werden müssen? - Konkret blieb die Frage unbeantwortet. Jetzt drehen wir uns im Kreis: Der Gemeinderat hat beschlossen ein Hausbesuch ist Voraussetzung. Und beim Besuch werden die gemachten Angaben geprüft.
Ich habe auch noch angeboten, sie können mir eine Sozialhilfewohnung zur Verfügung stellen und mir dort einen Besuch abstatten. - Leider haben sie keine.
Jetzt wäre ich für einige Hilfestellungen dankbar. Lohnt sich so ein Beschwerdeverfahren in diesem Fall? An wen könnte ich mich wenden; Datenschützerin des Kantons, Ombudsmann, Anwalt, Menschenrechtler, Medien, Polizei? Vielen Dank im Voraus.