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    Meine Antwort ist definitiv zu spät. Jedoch hilft dies eventuell der nächsten Person:


    Die Miete sollte max. 1/3 des Einkommens ausmachen.


    Bei 1) ist dies so ein Grenzfall. Da 1/3 rund 22'000, also genau die jährliche Miete ausmachen.


    2) Ist eher zu wenig Einkommen


    3) Darf er nicht ablehnen. Haustiere, sofern dies nicht ausdrücklich im laufenden Mietvertrag verboten, gelten nicht als Unzumutbarkeit. D.h. der Vermieter darf einen Nachmieter nicht als ungültig erklären, nur weil er ein Haustier hat (sofern eben nicht anderes vereinbart ist). Er kann ihn jedoch ablehnen, dafür bist Du jedoch aus dem Mietvertrag entlassen.

    Liebe Community, Liebe Experten,

    Wer eine Wohnung mietet, kennt es: Bauliche Veränderungen durch Mieter sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter erlaubt. Nun, ziemlich sicher gehören ein Mauerdurchbruch oder das Ersetzen des Bodens etc. in diese Definition, da in die Bausubstanz der Wohnung eingegriffen wird. Die Meinungen beim Streichen/Malen von Wänden in anderen Farbtönen gehen auseinander, ich denke jedoch, dass dies erlaubt ist, solange man den Ursprungszustand beim Auszug wiederherstellt. So wird auch das Bohren von Löcher für Regale, Bilder etc. auch kein Problem sein. Worauf ich hinaus will:

    Nehmen wir das Beispiel einer grossen 2 Zimmerwohnung, welche im Wohnzimmer über einen überdurchschnittlichen Grundriss verfügt. Diese würde ich als Mieter gerne mit einer Trockenbau-Trennwand unterteilen. Die Wand wird ohne Tür gemacht, sodass ein Teil der Trennwand mit einer Wand verschraubt ist, der andere Teil freistehend ist. Was ist Trockenbau, wie geht das?

    - Blechprofil Boden: wird nur mit Dichtungsband auf Boden gelegt, es erfolgt keine Verschraubung am Boden!

    - Blechprofil Wand: 3 Bohrlöcher 6 mm x 35 mm

    - Blechprofil Decke: 3 Bohrlöcher 6 mm x 35 mm

    - Verschraubung der Gipsplatten an Blechprofile

    - Bestehende Wände/Decke werden an sich nicht modifiziert

    So, d.h. es werden an dem Objekt an sich 6 Bohrlöcher gemacht, mehr wird baulich gesehen nicht verändert. Gilt dies trotzdem als "bauliche Änderung" und bedarf der Zustimmung des Vermieters oder nicht? Denn wenn ich grössere Bilder, Wandregale, Gestelle etc. an der Wand aufhänge bzw. fixiere, entstehen genau so Bohrlöcher, dann müsste dies auch als "bauliche Änderung" angesehen werden?

    Die Wand an sich ist vollständig rückstandslos entfernbar, sofern bei einem Auszug der neue Mieter die Wand nicht übernehmen möchte.

    Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen.