Hallo allerseits
Ich entschuldige mich schon zum voraus für die Länge meiner Erklärungen. Leider geht es nicht anders.
Ich habe an einer Schule von Oktober 16
bist Ende Juni 18 unterrichtet. Dann wurde mir fristlos gekündigt, weil es mit
den Studenten nicht mehr funktionierte. Ich habe dieser Kündigung aus gesundheitlichen
Gründen zugestimmt. Ich leide seit Jahren an Fibromyalgie, schlafe deswegen
schlecht und bin deswegen sehr stressanfällig. Im Zuge einer IV-Expertise wurde
mir deswegen eine 30% Arbeitskapazität zugesprochen (der IV Antrag ist noch
hängig). Dies setzt voraus, dass es mit den Studenten gut läuft. Falls nicht,
ist die Arbeitskapazität gleich Null. Ich habe mich dann anfangs August 18 als
arbeitslos eingeschrieben, worauf mir nur 260 Bezugstage zugute geschrieben
wurden. Darauf habe ich bei der Syna opponiert, was schliesslich beim
Kantonsgericht (KG) endete, die meine Beschwerde abgelehnt hat. Jetzt kann ich
noch beim Bundesgericht Einsprache machen, weiss aber nicht, ob sich das wegen
den Kosten lohnt.
Das KG meint, dass meine Beschwerde unzulässig sei,
weil ich sie im September 18 eingereicht habe, aber die Beschränkung auf 260
Tage nur knapp ein Jahr später wirksam wurde. Dies sei eine hypothetische
unsichere Situation, worauf die Syna nicht hätte eingehen sollen. Es wäre mir
freigestanden, bis anfangs August 19 zu warten und dann die Beschwerde
einzureichen. Das KG beruht sich dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtes
vom 12.03.2004 (130 V 388). Es ändere ausserdem nichts daran, dass sich in der
Zwischenzeit die Situation geändert habe. Wie muss ich dies jetzt verstehen?
Dass ich die Beschwerde nochmals bei der Syna einreichen soll oder dass alles
perdu ist?
Das KG geht dann doch auf meine
Argumentation ein. Der springende Punkt ist der: nach der AVIG Praxis B150a
wird bei unregelmässigen Einsätzen (was bei mir der Fall ist), jeder Monat, in
denen gearbeitet wurde, als ganzer Beitragsmonat betrachtet (auch bei Teilzeit
wie bei mir), ausser in den Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgenommen
bzw. beendet wird. Deswegen wird der Juni 18 nur als einen 0.513 Monat berechnet,
weil ich am 16. aufgehört habe zu unterrichten. Am 23. wäre noch Unterricht
vorgesehen gewesen, was ich aber wegen einem Todesfall in der Familie abgesagt habe.
Die fristlose Kündigung kam am 28. Juni, wo geschrieben steht: „…künden wir den Arbeitsvertrag … heute per
Saldo aller Ansprüche. Unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 3
Monaten wird die Kündigung per 30. September 2018 wirksam.“ Bis dahin wären
noch an 4 Tagen Unterricht vorgesehen gewesen. Dafür wurde ich aber nicht
bezahlt, weil nach Vertrag nur die effektiv gehaltenen Lektionen entschädigt
werden. Deswegen beträgt meine Beitragszeit seit Oktober 16 nur 17.513 anstatt
18 Monate (im Sommer 17 gab es eine 3-monatige Pause). Im letzteren Fall hätte
ich 400 anstatt 260 Bezugstage zugute.
Meine Frage ist jetzt, ob es korrekt ist,
den 16. Juni 18 als Ende der Beschäftigung zu betrachten, obschon am 23. Juni 18
noch Unterricht gewesen wäre? Abgesehen davon ist von mir aus gesehen das Datum
der Kündigung massgebend für das Ende der Beschäftigung. Die Frage ist, ob es
der 28. oder 30. Juni 18 ist, weil in der Kündigung der 30. und nicht der 28. September
als Inkrafttreten erwähnt wird. Ausserdem steht im Arbeitsvertrag, dass das
Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 16 begonnen hat, weshalb sie diesen Monat auch
ganz gezählt haben, obschon der Unterricht erst später im Monat angefangen hat.
Dies bekräftigt doch, dass der offizielle Anfang bzw. das offizielle Ende des
Verhältnisses massgebend ist. Mit dem 30. Juni hätte ich 18 Monate
Beitragszeit.
Ich habe in meiner Einsprache darauf
bestanden, dass der 30. September 18 als massgeblich betrachtet wird in der
Berechnung der Beitragszeit, dann hätte ich 21 Monate Beitragszeit und
zusätzliche 260 Bezugstage. Dies wurde mir aber basierend auf dem Artikel 11
AVIG mit der Begründung abgesprochen, dass ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar
ist, wenn wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigungsansprüche bestehen. Dies sei deswegen so, weil verhindert werden
müsse, dass die Arbeitslosenkasse für Entschädigungen aufkommt, die der
Arbeitgeber bezahlen sollte.
Dies finde ich auch in Ordnung. Allerdings bestehen
keine Entschädigungsansprüche, weil eben nur die effektiv gehaltenen Lektionen
ausbezahlt wurden. Die einzige legale Möglichkeit der Entschädigung wäre
gewesen, wenn ich darauf bestanden hätte, die Lektionen im August und September
18 zu halten (im Juli waren Ferien). Aber weil die Situation mit den Studenten
eben ausweglos war und ich zuviel Stress gehabt hätte, verzichtete ich darauf. Also
habe ich aus gesundheitlichen Gründen darauf verzichten müssen, weshalb von mir
aus gesehen die Nummer B164 der AVIG Praxis wirksam wird: „Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis
steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine
Beiträge bezahlt, werden ebenfalls angerechnet.“ Das KG hat mir dies mit
der Begründung abgesprochen, dass ich zwischen Juli und September 18 eben nicht
mehr in einem Arbeitsverhältnis stand.
Also das Ganze ist wirklich sehr
fadenscheinig. Ich habe den Eindruck, dass mit allen möglichen Finten und
Spitzfindigkeiten versucht wird, mir zusätzliche 260 Tage Bezugstage streitig
zu machen. Ich bin 61 Jahre alt und wäre auf Arbeitslosenunterstützung
unbedingt angewiesen, da es in diesem Alter praktisch unmöglich ist, eine neue
Stelle zu finden. Im Moment muss ich von Geldern leben, die ich eigentlich für
die Pensionierung aufgehoben habe. Ich wäre deshalb froh, wenn mir hier ein
Jurist sagen könnte, was ich machen soll. Vielen Dank zum Voraus.