Vielen Dank für die Erläuterung! Dennoch nicht sehr hilfreich. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Konventionalstrafe und hat überhaupt nichts damit zu tun.
Beiträge von oliverpeter
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Es wurde keine "Konventionalstrafe" vereinbart. Diese hätte betraglich festgelegt werden müssen und würde eine Vertragsverletzung voraussetzen.
Fazit: Hier ist niemand, der eine brauchbare Idee hat.
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Ich beginne richtig Mitleid mit den Banken zu haben! Institutionen, die nota bene - nicht ohne Not - behaupten, in Sachen Geld und v.a. auch Investitionen die Spezialisten schlechthin zu sein.
Aus dem Miet- und Arbeitsrecht (Obligationenrecht) kennt man das Institut der "Vorteilsan-rechnung"; diesem Prinzip gemäss (dem Mieter, Vermieter und Arbeitnehmer unterworfen sind) müsste die Bank nachweisen, dass sie den durch die vorzeitige Kündigung via Vorfälligkeitsentschädigung einkassierten Schaden auch tatsächlich erleidet hat. Diesen Nachweis dürfte - wie wir alle genau wissen - nie und nimmer gelingen.
Aber trotzdem vielen Dank für Ihr bankenfreundliches Votum.
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Ich möchte mein Haus gar nicht verkaufen - aber besten Dank für den Vorschlag.
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Einer Grossbank irgendwelche Konzessionen abzuringen, ist bekanntlich nicht ganz einfach. Hat irgend jemand eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen, das mir als Darlehensnehmer helfen könnte?
Vielen Dank!
O.
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Ich sage ja: Die "Negativzins-Thematik" ist mir durchaus bewusst.
Die Ziffer 4 betr. "Spezielle Produktebestimmungen zu ZKB Festhypothek" ist mir geläufig.
Diese lautet in meinem Vertrag wie folgt (entspricht letztlich Ihrer Version):
" Die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich in Prozenten des Darlehensbetrags für die ganze Restlaufzeit pro rata temporis. Der massgebende Prozentsatz pro Jahr (gegebenenfalls inkl. Vorlaufzeit) entspricht dabei der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt der Kündigung für die Vertragslaufzeit gültigen Satz am Geld- und Kapitalmarkt."
Die Frage scheint mir legitim, inwieweit eine solche Vertragsbestimmung in einer B2C Umgebung (d.h. in einem Retail- resp. Konsumentenverhältnis) überhaupt durchsetzbar ist, da diese (nicht verhandelbare) Vorschrift letztlich zu einer klaren Übervorteilung des Vertragspartners führt. Nicht nur das; die betreffende Bestimmung ist dermassen unklar und zugunsten der Bank formuliert, dass man sagen kann, dass die Bank bei solchen Geschäften sämtliche Risiken auf den Darlehensnehmer überwälzt.
Ich gebe Ihnen Recht: Vertrag ist Vertrag. Nur: Solche "Feinheiten" bleiben dem Konsumenten nicht nur verborgen, sondern sind für diesen - absichtlich - überhaupt nicht erkennbar.
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Auf meine Anfrage hin, hat meine Bank (ZKB) die Kosten errechnet (sog. Vorfälligkeitsentschädigung), die anfallen, sollte ich aus mein Hypothekarvertrag vorzeitig (3 Jahre vor Ende einer 10-jährigen Festhypotheke) kündigen wollen. Die bis zum ordentlichen Ende des Vertrags geschuldete Hypo-Zinsen betragen ca. CHF 76'200 bei einem Zinssatz von 3.1%. Für diesen vorzeitigen Ausstieg verlangt die Bank aber CHF 83'700 (!!!) - also mehr als die geschuldeten Zinsen bis zum Vertragsende.
Das Thema "Negativzinsen" ist mir bekannt - scheint mir aber für eine Grossbank eine billige Ausrede zu sein, denn:
1. Die Rückzahlung eines Darlehens inkl. aller damit geschuldeten Zinsen 3 Jahre im Voraus verdient diskontiert zu werden.
2. Ich glaube nicht, dass eine Bank dieses Geld nicht gewinnbringend anlegen könnte; das ist doch genau die Kernkompetenz der Banken!3. Durch den Wegfall des Risikos müsste die im Hypozins eingerechnete Risikoprämie auch berücksichtigt werden.
4. Eine 3-jährige Festhypotheke kostet derzeit bei der ZKB 1.1%!
Gibt's für den Darlehensnehmer in einem solchen Fall überhaupt Verhandlungsspielraum?