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    @Sozialversicher

    Eventuell lesen sie meinen Beitrag nochmals durch, dann werden sie feststellen, dass die von mir zitieren Angaben aus dem von ihnen angegebenen Link stammen. Und sie mir schon einbisschen weitergeholfen haben.


    AHVV Art. 21

    Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

    Ziffer 2: Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9600 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten.


    Also bei einem Jahresgewinn von 5000 CHF wären in dieses Fall 217.5 CHF fällig (4.35% von 5000 CHF)


    bzw.


    AHVV

    Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

    Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.


    Bei einem Einkommen unter 2300 CHF aus werden gar keine Beiträge (genauere Definition: Pers. Beiträge SE AHV/IV(EO) an die SVA fällig?


    Und somit wären wir wieder bei der Eingangs gestellten Frage:


    - 100% Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist normal beitragspflichtig zusätzlich noch

    - nebenberufliche Selbständigeerwerbstätig:

    - unter 2300 CHF keine Beiträge an SVA

    - über 2300 CHF bis 9600 CHF 4.35%

    - ab 9600 CHF nach Skala

    AHVV

    Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

    Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.


    Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge

    Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zu­rück­fordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.


    AHVG

    Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz


    1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 57 400 Franken44, aber mindestens 9600 Franken45 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.


    2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9500 Franken46 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 413 Franken47 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.


    Massgebende Lohn = Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit?


    Art. 16 Verjährung

    1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG81 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Arti­keln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalen­derjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.82 Wird eine Nachfor­derung aus einer strafbaren Hand­lung hergeleitet, für welche das Straf­recht eine längere Verjäh­rungsfrist fest­setzt, so ist diese Frist massge­bend.


    2 Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.83 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbe­treibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188984 über Schuld­betreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.85 Bei Entste­hung des Renten­an­spru­ches nicht erlo­schene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 386 noch verrechnet werden.


    3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeit­nehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rück­erstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.87

    In der Trennungsvereinbarung steht betreffend lediglich:


    Es wird per xx.xx.xxx die Gütertrennung angeordert.


    Detailierte Erläuterung gibt es dazu nicht, auch nicht zu der Immobilie. Der Unterhalt der Kinder wird noch geregelt und ein paar weitere kleine Details.



    Die Finanzierung der Immobilie erfolgt nicht aus Mittel, welche während der Ehe erworben wurden. Einen Teil des Geldes hatte ich vorher, der Rest kam von meinen Eltern. Entsprechende Belege sind vorhanden.


    Ich möchte in einem ersten Schritt die Gütertrennung im Hinblick auf die Immobilie "vollziehen" und erst in einem zweiten Schritt die Scheidung weiterziehen. Wie muss ich dazu vorgehen?

    In einer Trennungsvereinbarung wird die Gütertrennung per xx.xx.xxxx vom Gericht angeordnet.


    Was sind die Folgen für eine gemeinsame Immobilie? Bleibt diese im je hälftigen Miteigentum bis die Scheidung erfolgt ist und allenfalls eine Person die Immobilie übernimmt?


    Oder kann das bereits vor der Scheidung geklärt werden, im Hinblick, wenn sie z.b. ein Partner "querstellt"?

    Bezieht eine Person Sozialhilfe und hat Wohneigentum, dass hat die Sozialbehörde die Rückerstattungsverpflichtung grundpfandrechtlich sicherzustellen.

    Grundpfandverschreibung Der Zweck einer Grundpfandverschreibung besteht darin, die Forderung der unterstützenden Sozialbehörde, die der Rückerstattungsverpflichtung zugrunde liegt, pfandrechtlich sicherzu­stellen (vgl. Art. 824 ZGB). Die von der unterstützten Person zugunsten der Sozialbehörde eingegangene Rückerstattungsverpflichtung bildet das so genannte Grundverhältnis, wel­ches der Verpfändung zugrunde liegt. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird ein Pfanderrichtungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB).

    Meine Fragen dazu sind jetzt:

    Zu welchem Zeitpunkt muss/kann die grundpfandrechtliche Sicherung erfolgen?


    Wie verhält es sich, wenn während dem Bezug von Sozialhilfe keine grundpfandrechtlich Sicherung erfolgt ist:


    Zu Zeitpunkt der Abmeldung von der Sozialhilfe ist noch keine grundpfandrechtliche Sicherung erfolgt, kann diese auch noch nach der Abmeldung von der Sozialhilfe errichtet werden?

    Nachdem ich das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung eingereicht habe (war nach 17 Uhr) wurde dieses bearbeitet und am nächsten Tag per Einschreiben an den Gläubiger verschickt. Mit Zugang beim Gläubiger begann die 20-tägige Frist zu Laufen.


    Einen Tag nachdem die Frist bereits abgelaufen!!! war (was ich erst hinterher erfahren habe), habe ich mich telefonisch beim Leiter des Betreibungsamtes erkundigt, wie der Stand ist. Mir wurde gesamt, ich solle bis Monatsende warten, ein genaues Datum wurde mir auf mehrmalige Nachfrage nicht genannt.

    Eine Anfrage per E-Mail ein paar Tage später blieb auch nach 60 h unbeantwortet.


    Beim nächsten Telefonat wurde mir gesagt, ab dem nächsten Tag wird die Betreibung nicht mehr bekanntgegeben. Auf die Frage, wann der Gläubiger das Schreiben des Betreibungsamts erhalten hat, wurde mir dann das Datum genannt.


    Und "lustigerweise" hatte ich einen Tag nach Ablauf per Telefon angefragt und mir wurde gesagt, ich müsse noch bis Monatsende (8 Tage) warten... und das obwohl zu dem Zeitpunkt die Frist bereits einen Tag abgelaufen war.


    Schön wie mann vom Leiter des Betreibungsamtes angelogen wird.


    Und schade dass ich nichts schriftliches habe, so würde nur Aussage gegen Aussage stehen, aber ich denke, ich werde eine Beschwerde schreiben, denn nur so gibts die Möglichkeit, wenn sich die Beschwerden häufen, dass vielleicht von der Aufsichtsbehörde etwas unternommen wird.

    Insbesondere da auch beim Gesuch durch den Schuldner das Betreibungsamt 40 Franken verlangt, spricht - die Bereitschaft des Gläubigers vorausgesetzt - grundsätzlich nichts gegen diese Option.

    Eine Frage zu dem "Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)":



    "Nach Entgegennahme dieses Gesuchs wird der Gläubiger vom Amt aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) gestellt oder eine gerichtliche Klage eingereicht hat. Ist dies nicht der Fall (bzw. erfolgt keine solche Erklärung), so wird das Gesuch gutgeheissen und die oben genannte Betreibung wird Dritten nicht mehr offengelegt."



    Worauf bezieht sich der Startpunkt dieser 20-tägigen Frist? Den Zeitpunkt an dem der Gläubiger die Aufforderung vom Betreibungsamt erhalten hat?


    Zeitablauf:


    01.mm.jjjj Schuldnern reicht das Gesuch ein


    02.mm.jjjj Betreibungsamt schickt dem Gläubiger die Aufforderung zu (A-Post, B-Post oder Einschreiben?)


    Wann beginnt die Frist zu laufen?

                       Mit der Zustellung beim Gläubiger? Sofern als Einschreiben verschickt gilt vermutlich:

    "Nach einem erfolglosen Zustellungsversuch wird dem Empfänger eine Einladung zur Abholung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt.

    Am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch gilt das Einschreiben als zugestellt. "


    03.mm.jjjj Abholungseinladung im Briefkasten des Gläubigers

    10.mm.jjjj Aufforderung gilt als zugestellt, wenn sie nicht abgeholt wird

    31.mm.jjjj Ablauf der 20-tägigen Frist


    Das scheint alles ein bisschen vage formuliert zu sein.

    Ich habe gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern Einsprache erhoben.


    Jetzt habe ich den Einsprache-Entscheid zurückerhalten und er wurde von der selben Person erstellt, welche bereits die Veranlagungsverfügung erstellt hat.


    Muss eine Einsprache nicht von einer Drittenperson beurteilt werden?

    nix


    Der Konkubinatspartner müsste also die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung eigenständig erfüllen können. So als wäre er / sie Single ohne eine Familie in der Schweiz.

    Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörigen "eigenständig" zu erfüllen ist so gut wie unmöglich.

    Ist der Familiennachzug von einer/eines Konkubinatspartners/in aus einem Drittland kantonal unterschiedlich geregelt?


    Thurgau: Konkubinat mit Drittstaatsangehörigen ist nicht möglich


    Aargau: gemäss Homepage auch mit Drittstaatsangehörigen möglich

    Aufenthaltsbewilligung für Konkubinatspartner ohne gemeinsame Kinder beantragen - Kanton Aargau


    Zürich: gemäss Homepage auch mit Drittstaatsangehörigen möglich

    Einreise ohne Erwerbstätigkeit
    Für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Ausländer und Integrationsgesetz erfüllt sein.
    www.zh.ch



    Heisst in manchen Kantonen ist es möglich, in anderen nicht?

    Eine Freundin von mir hat im November bei einem Grossverteiler im Restaurant als Stundenlöhnerin angefangen zu arbeiten. November bis Februar hat sie jeweils 80 - 90 h pro Monat gearbeiter. Im März waren es rund 40 h, danach wurde das Restaurant aufgrund Corona geschlossen.



    Hat sie Anspruch für Kurzarbeitsentschädigung (basierend auf die 80 - 90 h pro Monat)?

    Ich bin dabei einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, jetzt habe ich noch ein paar Fragen:


    - Stundenlohn von xx CHF + Ferienentschädigung 8.3%


    - Die Arbeitszeit beträgt 50 - 70% der jährlichen Arbeitszeit (2000 Stunden)


    Heisst also, dass ich im "schlimmsten Fall" ein paar Monate voll arbeiten müsste, und dann könnte es eine längere Pause geben, bzw. auch andersrum.


    Ich habe jetzt auf der Homepage von der UNIA gelesen, dass in einem solchen Fall (Schwankende Arbeitszeit (Unterschied mehr als 10%) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegt.


    Ist von einem solchen Vertrag eher Abstand zu nehmen?

    @Sozialversicherungsberater


    Danke für die ausführliche Antwort.


    Das ältere der beiden Kinder (besucht die Kanti und danach studieren) wird nächstes Jahr 18 Jahre alt und ich möchte nicht, dass er ab diesem Zeitpunkt noch Sozialhilfe bezieht.


    Es besteht meines Wissens nach die Möglichkeit, dass 3 Personen in einem Haushalt leben, aber nur 2 Personen Sozialhilfe beziehen und die dritte Person "unabhängig von der Sozialhilfe ist, sich selbst versorgt".


    Inwiefern ist folgende Konstellation möglich:


    Mein jüngeres Kind und ich beziehen Sozialhilfe, das ältere Kind wird von der Sozialhilfe abgemeldet und lebt von den Unterhaltsbeiträgen des Vaters.

    Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:


    Ich lebe von meinem Mann getrennt und bin auf Sozialhilfe angewiesen. Für unsere beiden Kinder haben wir das gemeinsame Sorgerecht. Mein Mann erhält die Kinderzulagen und leitet mir diese zusammen mit etwas Unterhalt weiter. Das Sozialamt rechnet mir die Kinderzulagen sowie den Unterhalt als Einkommen an und zieht diese von der Sozialhilfe ab.


    Ist dies trotz gemeinsamen Sorgerecht zulässig?