amanda.lena
Legen Sie unbedingt und rechtzeitig Einspruch gegen die Verfügung vom RAV ein! Das ist nicht OK das Sie dafür Einstelltage erhalten. Mal wieder ein unwissender Berater der einfach mal alles an die Rechtsabteilung abschiebt ohne 1 Sekunde nachzudenken.
Sie können diesen Vorbrief in abgeänderter Form verwenden:
Sehr geehrte/r INSERT NAME
Ich möchte mich erneut für die Verwechslung des Termins entschuldigen. Zwischendurch habe ich mich informiert ob dies eventuell zu Einstelltagen oder anderen Konsequenzen führen könnte und wurde dahingehend beraten, dass eine versicherte Person wegen des Versäumens eines Termins gemäss der Randziffer B363 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn diese den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteil C 209/99 vom 2. September 1999 Erw. 3a, in: ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f.; Urteil 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009; Urteil C 242/06 vom 11. Januar 2007 Erw. 2; Urteil C 262/04 vom 24. Februar 2005 Erw. 1; Urteil C 112/04 vom 1. Oktober 2004 Erw. 2).
Auszug:
Seite 169 - AVIG-Praxis_ALE_Juli_2017.pdf
Beispiele:
„Eine versicherte Person, die den Beratungs-und Kontrolltermin verwechselt hat, jedoch am andern Tag zu der für den Vortag vereinbarten Zeit auf der Amtsstelle vorspricht, und ansonsten ein pünktliches und korrektes Verhalten an den Tag gelegt hat, ist nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen“
Da ich mich bislang immer absolut vorbildlich und korrekt verhalten habe, gehe ich davon aus das dies in meinem Fall zutrifft und meine Entschuldigung via Telefon / Mail von Ihnen akzeptiert wird und mir keine Strafe in Form von Einstelltagen ausgestellt wird.
Freundliche Grüsse
INSERT IHREN NAMEN
Viel Erfolg und Kopf nicht hängen lassen! 