Beiträge von traurig

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    Hallo


    Ich wohne neu (seit August) in einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen im EG in einer 2 Zi. Wohnung.
    Eine Wohnung (2 Zi.) war bereits vermietet, 1. Stock.

    Zweite Wohnung (5 Zi.) im 1. Stock wird noch renoviert und dann vermietet. Da wohnte die Hauseigentümerin.
    Hauseigentümerin ist seit einem Jahr im Pflegeheim. Die Angehörigen der Eigentümerin haben jetzt das Sagen und vermietet wird über eine Verwaltung.


    Neu wollen die Angehörigen den Garten, Pool und 2 Nebenzimmer, eines davon Wintergarten, für alle Mieter freigeben.

    In meinem Mietvertrag steht _ zur Mitbenützung: Waschküche / Veloraum (gibt es so eigentlich nicht) / Sitzplatz / Schwimmbad, Garten* fehlt...
    Nebenräume: Kellerabteil (gibt es nicht, nur Estrichabteil), die zwei Nebenräume sind nicht erwähnt*

    Grundsätzlich muss ich das ja in den Nebenkosten alles mitbezahlen. Wobei der Pool und die zwei Nebenräume (noch) nicht explizit erwähnt ist in den Nebenkosten. *Das müsste ja dann im Mietvertrag angepasst werden?


    Ich habe jetzt Bedenken, wenn in der grossen Wohnung eine Familie mit Kindern einzieht und kein Reglement zur Benutzung von Garten und Pool und Nebenzimmern besteht

    1. dann ständig im Sommer fremde Leute (Kinder) im Pool sind und dementsprechend viel Lärm ist

    2. ich ja das alles mitbezahlen muss (inkl. der Benutzung durch fremde Personen)

    3. wenn im Pool ein Kind zu Schadenkommt (von Mietern oder fremde Kinder), wer ist haftbar?

    4. alle meine Fenster inkl. Schlafzimmer in den Garten gehen und ich dann kaum mal Ruhe habe
    5. meine Wohnung einen kleinen Teil Garten und eine schmale Terrasse hat, dies aber im Mietvertrag nicht ausdrücklich zur alleinigen Nutzung für mich ausgewiesen ist und nicht völlig abgetrennt ist, ich da aber den Rasen mähe

    6. keine Regelung betreffend Garten und den Nebenräumen sowie Pool besteht

    7. Es gibt keinen Abwart, wer also putzt dann die Nebenräume und jätet im Garten (seit ich hier bin habe ich das aus "Goodwill" gemacht) - in den AGB der Verwaltung steht nichts... ausser dass der Abwart durch die Nebenkosten zu bezahlen ist

    8. Wer kümmert sich um den Pool, also Reinigung, Wasserkontrolle usw.


    Wie ist das gesetzlich geregelt. Muss der Vermieter (Eigentümer oder die Verwaltung) dazu eine Mietvertragsänderung machen und ein Reglement abgeben?


    Die Angehörigen scheinen nicht viel Ahnung zu haben und die Verwaltung ist leider auch nicht so wirklich toll wie ich bereits merken musste.


    Da ich lange nach einer Wohnung gesucht habe, die ich mir noch leisten kann, möchte ich diese gerne behalten aber nicht plötzlich mit zusätzlichen hohen NK und ständiger Lärmbelästigung konfrontiert sein.

    Das finde ich ja schon komisch. Wenn man auf dem RAV gemeldet ist erhält man nach 60 kontrollierten Tagen fünf kontrollfreie Tage (also Ferien).


    Hat man aber z.B. einen Zwischenverdienst für 1 Monat und verdient da glücklicherweise ein paar Fränkli mehr (vor Abzügen) als man von der ALK erhält, gibt es

    1. keine Kompensationszahlung und

    2. weil keine Komensationszahlung werden auch eine "kontrollierten Tage" angerechnet, obwohl man sich im gleichen Umfang bewerben muss und alle Vorgaben vom RAV erfüllen muss.

    3. wenn man z.B. von 23 kontrollierten Tagen im Zwischenverdienst für 8 Tage Kompensationszahlung erhält, werden nur diese 8 Tage als "kontrollierte Tage" angerechnet.


    Und er Witz ist noch: auf der Abrechnung der ALK steht "kontrollierte Tage 23" / "Entschädigungsberechtigte Taggelder 8" aber es gelten nur 8 als "kontrolliert" gemäss ALK!


    In meinem Beispiel: ich habe im Oktober 21 einen Zwischenverdienst ohne Kompensationszahlung. Vom 22. November 21 bis 18. März 22 einen anderen Zwischenverdienst mit Kompensationszahlung ausser im Januar, da der Verdienst glatte 22.-- Franken höher war als das ALG gewesen wäre. Da laut Arbeitslosenkasse aber nur die Tage für die Kompensationszahlung "als kontrollierte Tage" gelten, habe ich jetzt nach 107 Tagen erst wieder 5 Tage "kontrollfrei" erhalten.


    AVIG Praxis ALE


    Laut SECO AVIG Praxis ALE (Seite 172) Art. 27 AVIV B364-B365 ist das für mich ein Widerspruch:

    B364 "Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug hat die versicherte Person Anspruch auf 5 aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Nicht massgebend ist, ob 60 volle oder infolge eines Zwischenverdienstes oder Ersatzeinkommens reduzierte Taggelder bezogen worden sind. Massgebend ist eine zeitmässige Betrachtungsweise.

    B365 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten:

    - Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt

    - Allgemeine und besondere Wartetage

    - Einstelltage

    - Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensations- oder Differenzzahlungen ausübt

    - Tage der Kontrollerleichterung

    - Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt

    - Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden

    - Kontrollfreie Tage


    Kann das stimmen, was mir die Arbeitslosenkasse sagt?

    Jetzt habe ich noch etwas gefunden, das scheint mir etwas klarer beschrieben:

    Quelle: WEKA


    Nach OR Art. 324a muss die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht gleichwertig sein.

    Unbestritten ist, dass bei Bestehen einer Krankentaggeldversicherung, welche mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber finanziert wird, während zwei Jahren Taggeldleistungen erbringt und die Taggelder 80% des versicherten Verdienstes ausmachen, als gleichwertig gilt. Dabei können ein bis drei Karenztage einzel- oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart werden. Karenztage bedeuten, dass den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht für diese Tage trifft.

    Hier wir die Lohnfortzahlung gemäss 324a Abs. 4 OR abgebildet.


    Wartefrist

    Meist ist versicherungsvertraglich eine Wartefrist vorgesehen, d. h. die Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung werden erst nach Ablauf der Wartefrist ausgerichtet. Dabei kann es sich beispielweise um 14, 30, 90 oder 180 Tage handeln.

    Häufige Frage ist, welche Lohnfortzahlung den Arbeitgeber während einer Wartefrist

    trifft.

    Praxisbeispiel:

    Muriel Sommer ist während 20 Tagen arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber hat eine Krankentaggeldversicherung mit einer Wartefrist von 30 Tagen abgeschlossen. Hat sie Anspruch auf den vollen Lohn oder nur auf 80%?


    Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber den Lohn auszurichten. Arbeitsvertraglich kann vereinbart sein, dass sich die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während der Wartefrist auf 80% des Lohnes beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass 80% Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmer eine empfindliche Lohneinbusse bedeutet. Im Gegensatz zum KTG ist die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers sozialversicherungspflichtig, wodurch das Einkommen des Arbeitnehmers tatsächlich um 20% tiefer ausfällt. Diese Einbusse ist ab dem Leistungsbeginn der KTG-Versicherung bedeutend geringer, weil keine Sozialversicherungsbeiträge mehr geschuldet sind. Es empfiehlt sich aus diesem Grund, während der Wartefrist eine volle Lohnfortzahlung zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Basel-Stadt sind ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung 100% Lohnfortzahlung während der beschränkten Dauer gemäss Skala zu leisten. Es empfiehlt sich deshalb, den Umfang der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers schriftlich zu regeln.


    Also würde ich sagen, nicht rechtens. Ausser er hat eine KTG-Versicherung, die keine Wartefrist und nur 1-3 Karenztage hat. Und die Regelung bezieht sich auf diese Karenztage wenn man z.B. mehrmals pro Jahr krank ist. Wahrscheinlich kostet dann die KTG-Versicherung auch entsprechend, die ja der Arbeitnehmer auch zur Hälfte mitbezahlt :( .


    Die Regelung ist aber meines Erachtens nicht gerade "wertschätzend" und unfair dem AN gegenüber. Hatte (leider) schon mehrere Arbeitgeber, aber noch nie so eine Regelung bei Krankheit. Ich finde das auch unfair denen gegenüber, die eine weniger robuste Gesundheit als andere haben, eigentlich ist das schon fast diskriminierend :thumbdown:.

    Irrtum vorbehalten ist die Regelung rechtens, da bezogen auf das Krankentaggeld eine sogenannte gleichwertige Lösung im Sinn des Bundesgerichts vorliegt. Worum es sich hierbei handelt, ist unter dem im Beitrag #2 angegebene Link nachzulesen. Ist auch für mich recht kompliziert, das Ganze.


    Eine generelle Pflicht, ein Personalreglement behördlich genehmigen zu lassen, existiert nicht. Auch hätte ich noch nie gehört, dass Behörden eine Überprüfung anbieten würden. Hierfür kann man sich vielleicht an einen Berufsverband oder eine Gewerkschaft wenden, oder dann einen Juristen beiziehen.

    Das mit dem KTG und der gleichwertigen Lösung habe ich auch gelesen. Auch wenn es eine Karenzfrist von 1-3 Tagen gibt, ist diese Regelung wenn ich das lese doch nicht ganz korrekt:

    Pro Krankheitsfall werden die ersten 2 Absenztage auf ein Absenzenkonto geschrieben. Von diesem werden pro Kalenderjahr die ersten 4 Tage voll, der 5. und 6. Tag zu 50% und die weitern nicht bezahlt?!

    Da würden ja dann 1-3 Tage nicht bezahlt, und danach greift die KTG-Versicherung? Der AG ist zur Lohnfortzahlung von 3 Wochen verpflichtet (ohne KTG), hat er eine KTG-Versicherung müsste die ja nach 1-3 Tagen Karenzfrist einspringen. Was das "Absenzenkonto" und die komische Regelung sein soll, ist mir ein Rätsel. Da würden ja 4 Tage voll bezahlt, dann 2 nur zu 50% und danach gar nichts mehr!


    Unterlagen zur KTG-Versicherung habe ich noch keine, war ja erst zum Vorstellungsgespräch da, weiss also nicht, wie lange die Karenzfrist da ist und ob mit der obigen Regelung gemeint ist, dass der AG evtl. diese Karenzfrist abdecken würde. Steht leider nicht im 8-seitigen "Gruselreglement". Die Firma besteht seit 90 Jahren, ich befürchte, das Reglement ist auch aus dieser Zeit =O.

    Danke an beide, habe das auch schon gelesen, aber irgendwie ist mir das zu viel "Beamtendeutsch", jedenfalls bin ich nicht schlau daraus geworden ob das jetzt arbeitsrechtlich zulässig ist oder nicht.


    OR Art. 324a

    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Aus­übung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine be­schränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Ver­gütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein­gegangen ist.

    2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im er­sten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine ange­mes­sene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsver­hält­nisses und den besonderen Umständen.

    3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115

    4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beits­vertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abwei­chende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer minde­s­tens gleichwertig ist.


    Also nicht zulässig?

    Ich war heute bei einem Vorstellungsgespräch und habe zum Abschluss ein 8-seitiges Betriebsreglement in die Hand gedrückt erhalten. Unter "Krankheitsfälle" steht u.a.:


    Pro Krankheitsfall werden die ersten 2 Absenztage auf ein Absenzenkonto geschrieben. Von diesem werden pro Kalenderjahr die ersten 4 Tage voll, der 5. und 6. Tag zu 50% und die weitern nicht bezahlt?!
    Ist das arbeitsrechtlich überhaupt zulässig?


    Darüber steht allerdings beim KTG: Im Krankheitsfall erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Lohnausfallentschädigung von 90% im ersten Monat und danach 80%.... wobei es ja da meist eine Karenzfrist gibt bis zum KTG.


    Ich dachte immer, der Arbeitgeber muss bei Krankheit den vollen Lohn zahlen bis es zu Leistungen der KTG kommt?


    Sowieso ein absolut altmodischer Betrieb aber besser eine Arbeit als keine Arbeit, aber das kommt mir dann doch etwas komisch vor. Sowas hatte ich noch nie gehört.


    Danke für eure Antwort.

    @Transmitter


    Ja, das hatte ich ja auch schon geschrieben, er soll es mit dem/der RAV-Zuständigen klären. Nur diese raten meist zur sofortigen Abmeldung... je weniger auf dem RAV gemeldet sind, desto besser für die Statistik.


    Eine gute Beratung vom RAV ist höchst selten (am eigenen Leib erfahren bzw. erfahre es immer noch...).

    rodizia
    Ein fester Arbeitsvertrag wird meistens mit 1-3 Monaten Probezeit abgeschlossen, ist aber trotzdem schon eine Festanstellung. Fraglich, ob man so lange beim RAV gemeldet bleiben kann, auch wenn man kein Taggeld mehr erhält weil der Lohn vermutlich höher ist als das Taggeld. Ob man sich dann immer noch die Stellensucherei antun will, ist fraglich.
    ,

    Die Rahmenfrist beträgt 2 Jahre ab der Anmeldung. Es kann aber sein, dass man nur Taggeld für 1 Jahr kriegt, weil vor Anmeldung weniger als 18 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre gearbeitet wurde.


    Hat man in dieser Zeit einen Zwischenverdienst, werden weniger Taggelder innerhalb der 2 Jahre dauernden Rahmenfrist verbraucht. Man kann also z.B. länger als 1 Jahr Taggelder innerhalb der 2 jährigen Rahmenfrist beziehen. Bestenfalls kann man sogar die Rahmenfrist um 2 Jahre verlängern wenn man lange genug im Zwischenverdienst arbeiten kann. Bei einer neuen Rahmenfrist wird aber der Verdienst bzw. das Taggeld neu berechnet. Man kann übrigens auch angemeldet bleiben, wenn man ausgesteuert wird. Gibt dann natürlich kein Taggeld mehr...


    Frage ist hier eigentlich nur, ob Brazil2007 eine Festanstellung oder einen Zwischenverdienst antritt. Bei Zwischenverdienst kann er angemeldet bleiben und somit den Taggeldbezug verlängern und bestenfalls eine neue Rahmenfrist erreichen.


    Bei einer Festanstellung muss er sich abmelden, da ja nicht mehr arbeitslos. Hier wäre dann die Frage bzw. Antwort darauf, wann er sich spätestens abmelden muss schon interessant. Und wenn ich das richtig verstehe, hat Brazil2007 eine Festanstellung gefunden wozu ich ihm/ihr herzlich gratuliere!


    Im Fall einer Festanstellung frühestens per 31/01/2022 abmelden beim RAV. Die Info an das RAV kann natürlich schon vorher erfolgen.


    P.S. Ferienbezug:
    Pro 60 Tage gibt es 5 kontrollfreie Tage. Für den ganzen Januar müsste er also über ein Ferienguthaben von 21 Tagen verfügen, wobei immer nur 5 Tage am Stück und keine Einzeltage bezogen werden dürfen. Die Anzahl verfügbarer kontrollfreier Tage ist auf der aktuellen Abrechnung von der ALK ersichtlich. Für den Montag, 31. Januar müsste er somit noch Arbeitsbemühungen nachweisen oder auf das Taggeld verzichten, sollten nicht genügend kontrollfreie Tage verfügbar sein . Da er aber seit Februar 2020 arbeitslos war und seither keine Ferien bezogen hat (wie er schreibt) müsste er mehr als genügend kontrollfreie Tage zur Verfügung haben.

    @Sozialversicher


    Eigentlich habe ich schon geantwortet, aber die Antwort scheint nicht mehr zu existieren...


    Ich habe die Abrechnung erhalten, bezahlt wurde das ÖV-Monatsabo (komplett).


    Die KM-Kosten zum Bahnhof und die Verpflegungsspesen nach anwesenden Tagen (was korrekt ist).


    Ob der Parkplatz am Bahnhof bezahlt worden wäre, kann ich nicht sagen, da an diesem Bahnhof einige kostenlose Parkplätze verfügbar sind und ich das Glück hatte, immer einen zu erwischen.


    Liebe Grüsse

    @Brasil2007


    Ich kann meinen vorherigen Beitrag nicht bearbeiten...


    Habe nochmals gelesen und es sieht aus, als ob Sie eine Festanstellung antreten. Trotzdem würde ich noch wenigstens einen Monat abwarten mit der Abmeldung. Sie müssen aber in diesem Fall die Arbeitsbemühungen im gleichen Umfang wie vor Stellenantritt weiterführen. Abmeldung am besten per e-mail an den/die Berater/in beim RAV und den Arbeitsvertrag beilegen. Noch besser, Sie sprechen mit dem/der Berater/in wie sie vorgehen können. Aber Achtung, meist empfehlen die eine sofortige Abmeldung (so haben sie eine/e Arbeislose/n weniger in der Statistik!). Also nicht abwimmeln lassen.


    Letztendlich müssen Sie entscheiden, was für Sie am besten ist. Aber frühestens Abmeldung per 31. Januar 2022, da Sie ja die Stelle per 1. Februar 2022 antreten.

    Wieso zum Henker kann ich jetzt meinen Beitrag nicht editieren?

    @Sozialversicher


    Sie haben Recht, wenn ein Zwischenverdienst angerechnet wird, verringert sich auch das Taggeld entsprechend. Also Zwischenverdienst und Null Taggeld = es werden keine Taggelder aufgebraucht und die Bezugszeit verlängert sich. Das Gleiche gilt auch bei einem Zwischenverdienst bei dem weniger Taggelder aufgebraucht werden, die Bezugszeit verlängert sich dementsprechend.
    Allerdings muss man die Arbeitsbemühngen im selben Umfang weiterführen wie ohne Zwischenverdienst! Die ALK benötigt zudem das Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" ausgefüllt vom Arbeitgeber, damit sie die entsprechende Auszahlung berechnen können (also ob es noch Zuzahlung gibt oder nicht und wieviel Taggelder abgerechnet werden).


    Ich würde auf jeden Fall auch noch mind. einen Monat mit der Abmeldung warten, auch wenn keine Zuzahlung mehr erfolgt.

    @Sozialversicher


    Hallo
    Sorry für die späte Antwort, konnte mich nicht mehr mit meinem Passwort einloggen. Habe jetzt ein neues, nun geht es wieder.


    Ich werde mich gerne melden, sobald ich die erste Abrechnung erhalte, was vergütet wurde.
    Da es bei "meinem" Bahnhof tatsächlich gratis Parkplätze gibt und ich bisher immer das Glück hatte einen zu erwischen, werde ich eventuell keine Parkgebühren zurückfordern müssen.


    Liebe Grüsse


    P.S. ich mache noch eine neue Frage auf, da ich das Gefühl habe, diese PvB ist nicht ganz AVIG-Praxis AMM (Seco) konform


    P.P.S. nachdem das Forum mir einen langen Beitrag in's Nirvana geschickt hat, schreibe ich den Beitrag später nocheinmal (und speichere den vor dem Abschicken ab...)

    Danke.


    Der Witz ist ja, dass die Gemeinden die Mietzinse so tief ansetzen, dass man fast keine Chance hat, etwas zu finden. Man ist auch verpflichtet, in anderen Gemeinden zu suchen, da läuft es aber auch nicht anders. Gerade als Einzelperson reicht es knapp für ein winziges Zimmer mit einem Fenster. In meiner Region sind sogar die NK begrenzt, was es noch schwieriger macht, da in der Regeln noch Heizkosten Nachzahlungen anfallen, die dann nicht gedeckt sind. (Laut SKOS Richtlinien müsste das zwar bezahlt werden, aber eben...) Ich kenne persönlich 1 Person, die zuviel Miete und Heizkosten-Nachzahlung aus dem Grundbedarf decken muss. Sie hat nur eine winzige 2-Zi Wohnung. Mietzinsrichtlinie für 1 Person Fr. 750.-- und 150.-- Nebenkosten. Basta. In den Nachbargemeinden wird es (solidarisch) gleich gehandhabt.
    Und das bei mittlerweile ständig steigenden Mietpreisen.

    Diese Angaben hat mir Sozialversicher ja schon alle gemacht. Das Problem ist, dass RAV-Beraterin und ALK diese Angaben schlichtweg ignorieren.

    @Sozialversicher


    Vermelde Erfolg :)


    Hatte gestern ja noch bei der ALK angerufen und mich auf meine E-mail Anfrage berufen und einen Vorgesetzten verlangt. Den habe ich gestern noch etwas "zurechtgestutzt", sie müssten eigentlich die Gesetzte kennen, ich würde nicht verstehen, warum man so auf stur eingestellt sei und alles ignoriere. Er meinte dann, ja natürlich kenne er diese Gesetze alle. Als ich ihn dann fragte, was denn in der AVIV Praxis AMM vom Seco stehe unter A59 wurde er still.... ich habe es ihm dann vorgelesen. (Soviel zum Thema die Amtsstellen kennen die Gesetzte.) Er meinte dann, er müsse es überprüfen und melde sich wieder.


    Soeben hat er mich sehr kleinlaut zurückgerufen er müsse sich entschuldigen, ich hätte recht, es stehe ja deutlich im Gesetz "wenn kein ÖV vorhanden..." in AVIV und AVIG inkl. KM-Entschädigung von 50 Rappen und auch in der AVIV Praxis AMM vom Seco. Er habe so einen Fall halt einfach noch nie gehabt. Ich habe ihm ja auch sämtliche Artikel inkl. den KM Kosten in der E-mail aufgeführt und zusätzlich die Kosten, welche ich für den Kurs aufwenden muss.


    Er hat sich dann noch etwas herausgeredet, dass eigentlich auch das RAV und das AWA bereits die richtigen Ansprechpersonen waren und ich ja alles da auch schon aufgeführt hätte. Ich habe ihm gesagt, dass es die RAV Beraterin schlicht und ergreifend nicht interessiert habe und sie auf die ALK verwiesen habe und dass meine Sachbearbeitern bei der ALK ebenfalls auf stur geschaltet habe. Und das AWA hat meine Anfrage einfach wieder an meine RAV Beraterin geschickt, welche sich nicht zuständig gefühlt hat.


    Nun kann ich jedenfalls das Formular für den September direkt ihm senden zusammen mit der Auflistung der Ausgaben, er werde sich darum kümmern, dass die vollen Kosten erstattet werden.


    Manchmal nützt es schon, wenn man in sämtlichen Amtsstellen mal etwas Staub aufwirbelt.


    Oder Frau auf den Besen steigt (=Hexe) und mal richtig durchfegt ;)


    Ich danke Ihnen nochmals herzlich für Ihren 1. Beitrag mit der Zusammenfassung der Gesetze mit Kommentaren, welche mir sehr geholfen hat!

    @Sozialversicher


    Auf Ihr Anraten hin habe ich am Freitag dem AWA und der ALK (nochmals) ein Mail geschickt mit der Bitte um Hilfe/Abklärung.


    Heute kommt ein Mail von meiner RAV Beraterin:
    "Wir kommen zurück auf das Mail, welches Sie an Hrn xx vom AWA gemacht haben. Dieses ist nun wieder bei mir gelandet. Nach Rücksprache mit XXX von der ALK, können wir Ihnen leider keine andere Auskunft geben, da uns die Hände gebunden sind. Sie haben jedoch die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten."


    Meine Antwort darauf war dann, dass ich den Rechtsweg beschreiten werde, sobald die Verfügung dann mal bei mir eintreffe und dass sie und XXX von der ALK ja die AVIG Praxis AMM A59 kennen würden und es mir unverständlich sei, dass das offensichtlich ignoriert werde.


    Antwort:
    Im Anhang finden Sie die Zuweisung für den Kurs. (Toll, den habe ich ja) Sie können natürlich Einspruch auf die Abrechnung der Arbeitslosenkasse erheben, wenn dort ersichtlich ist, wie hoch die ausbezahlten Spesen sind.


    Ich verstehe echt nicht, warum ich diese Antwort erst jetzt erhalte und habe ihr das so auch zurück geschrieben. Allem Anschein nach erhalte ich also keine Verfügung für die AMM sondern nur die Zuweisung (also Brief).


    Muss ich jetzt wirklich erst auf die Auszahlung September (welche dann erst Anfang Oktober komm) der ALK warten und dann eine Einsprache bei der ALK machen?


    Wie gesagt, die ALK hat von mir bereits früher eine Anfrage erhalten und jetzt nochmals mit den Infos zu den Kosten, schaltet aber auf stur.


    Ich komme mir echt vor wie ein PingPong Ball...