@Sozialversicherungsberater
Herzlichen Dank für die sehr ausführliche und informative Antwort! Da ich nicht vom Fach bin, war ich im Dschungel der Gesetzestexte verloren. Nun habe ich zumindest einen Faden. Es wird eine Weile dauern, bis ich alles durchgelesen und einen Überblick gewonnen habe ... Ich melde mich deshalb vorerst nicht mehr (ausser bei Fragen eurerseits).
Vielen Dank auch an an alle anderen für die Unterstützung.
Wieso stellen Sie Ihre Fragen nicht dem für Sie zuständigen
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bzw. der für Sie zuständigen
Arbeitslosenkasse (ALK)?
Das werde ich, sobald meine Berater aus den Ferien zurück sind. Ich dachte, es kann nicht schaden, mich vorab zu informieren, zumal seit meiner Erkrankung und den damit verbundenen Erfahrungen mein Vertrauen ins "System" stark erschüttert wurde. (Wenigstens ist nun, was gewisse IV-Gutachter angeht, dank Medienberichten endlich etwas in Bewegung.)
Mir ist nicht klar, was Sie unter dem
Begriff "Vorleistungspflicht" der Arbeitslosenversicherung verstehen (...)
Damit meine ich die Vorleistungspflicht, wie sie hier beschrieben ist:
Die
Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn eine
versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die Vorleistungspflicht
dann, wenn eine behinderte Person in der Lage ist, eine angepasste
Tätigkeit zu einem Pensum von mindestens 20 Prozent des
Normalarbeitspensums anzunehmen. Ist die behinderte Person auch dazu
bereit, so ist die Entschädigung aufgrund eines hundert Prozent
Arbeitsausfalls festzulegen. Erst wenn die Invalidenversicherung über
den Invaliditätsgrad entschieden hat, kann die Arbeitslosenversicherung
das Taggeld der nun festgelegten Restarbeitsfähigkeit anpassen. Bis zum
Entscheid der IV besteht gemäss Bundesgericht Anspruch auf ein
ungekürztes Taggeld der ALV.
Zu unterscheiden von behinderten
Personen sind Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder
Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert
vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht
erfüllen können, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Bei diesen Versicherten besteht keine Vorleistungspflicht, sondern sie
haben Anspruch auf eine definitive Leistung der
Arbeitslosenversicherung.
Die Vorleistungspflicht gemäss ATSG
kommt nur zum Zuge, wenn eine IV-Anmeldung bereits erfolgt ist oder die
betroffene Person die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen
der ALV erfüllt (z.B. Beitragszeit erfüllt, teilweise vermittelbar).
Eine Vorleistung ist nicht möglich, wenn die Abklärungen betreffend
Bezugsberechtigung für die ALV noch hängig sind.
(...) und welche Höhe der Taggelder Sie damit im Vergleich zum vor der Invalidität erhaltenen Lohn (Verdienst) meinen.
Ich bezog mich auf die Höhe der AL-Taggelder. Mir war gesagt worden, bei Vorleistungspflicht seien diese 80% (auch für eine Einzelperson). Diese Information konnte ich aber im Web nirgends finden.
Anscheinend liegt bei
Ihnen bereits eine Verfügung der IV über die Höhe Ihres
Invaliditätsgrads in Prozent vor, da Sie erwähnen, dass ein Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht hängig ist.
Es liegt eine abweisende Verfügung vor (kein Leistungsanspruch). Der Fall ist relativ komplex und hier kurz umschrieben. Weitere Details sind meiner Antwort (vom 5.5.19 um 13.35) auf einen anderen Forumsbeitrag zu entnehmen.
Ich hoffe Sie werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen
im Invalidenversicherunrechts erfahrenen Rechtsbeistand vertreten. (...)
Leider ist das Sozialversicherungsrecht nur eines von mehreren Fachgebieten meines (von der Rechtsschutzversicherung zugewiesenen) Anwalts. Mittlerweile ist mir klar geworden, dass ich angesichts der Komplexität des Falls einen spezialisierten Sozialversicherungsanwalt hätte beiziehen müssen, notfalls auf eigene Kosten. Dafür ist es nun zu spät, das Urteil steht bevor.