Beiträge von lilitshka

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    Die Vorleistungspflicht der ALK gilt natürlich nur unter der Voraussetzung des Anspruchs auf ALE (in meinem Fall gegeben).

    Hallo zusammen


    Ich habe im Rechtsratgeber der "Mobiliar" (nur mit Login "Meine Mobiliar" erreichbar) unter dem Betreff "Bundesgerichtsentscheide zum Arbeitslosengeld bei IV-Anmeldung" Antworten auf meine ursprüngliche Frage gefunden, die ich hier zitiere:


    BGE 136 V 95: Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung. Will eine versicherte Person allerdings aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, ist sie vermittlungsunfähig mangels Vermittlungsbereitschaft.


    [...]


    BGE 142 V 380: Die Vorleistungspflicht der ALV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Grundsätzlich endet der Schwebezustand erst durch Erlass der Rentenverfügung der IV. Entsprechend darf die ALV auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Vermittlungsfähigkeit und entsprechend des Arbeitslosengeldes vornehmen. Anpassungen bereits aufgrund des Vorbescheids der IV darf die ALV nur vornehmen, wenn keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird.

    Hallo zusammen


    Ich habe im Rechtsratgeber der "Mobiliar" (nur mit Login "Meine Mobiliar" erreichbar) unter dem Betreff "Bundesgerichtsentscheide zum Arbeitslosengeld bei IV-Anmeldung" Antworten auf meine ursprüngliche Frage gefunden, die ich hier zitiere:


    BGE 136 V 95: Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung. Will eine versicherte Person allerdings aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, ist sie vermittlungsunfähig mangels Vermittlungsbereitschaft.


    [...]


    BGE 142 V 380: Die Vorleistungspflicht der ALV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Grundsätzlich endet der Schwebezustand erst durch Erlass der Rentenverfügung der IV. Entsprechend darf die ALV auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Vermittlungsfähigkeit und entsprechend des Arbeitslosengeldes vornehmen. Anpassungen bereits aufgrund des Vorbescheids der IV darf die ALV nur vornehmen, wenn keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird.

    @desyy:


    Darf man erfahren, ob/weshalb Sie Ihre Rezension bei Dr. K. gelöscht haben? In den letzten Wochen, nach kritischen Medienberichten, sind dort mehrere Rezensionen negative "verschwunden" – das erstaunt mich.

    @Sozialversicherungsberater


    Herzlichen Dank für die sehr ausführliche und informative Antwort! Da ich nicht vom Fach bin, war ich im Dschungel der Gesetzestexte verloren. Nun habe ich zumindest einen Faden. Es wird eine Weile dauern, bis ich alles durchgelesen und einen Überblick gewonnen habe ... Ich melde mich deshalb vorerst nicht mehr (ausser bei Fragen eurerseits).


    Vielen Dank auch an an alle anderen für die Unterstützung.

    Code
    Wieso stellen Sie Ihre Fragen nicht dem für Sie zuständigen 
    Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bzw. der für Sie zuständigen
     Arbeitslosenkasse (ALK)?

    Das werde ich, sobald meine Berater aus den Ferien zurück sind. Ich dachte, es kann nicht schaden, mich vorab zu informieren, zumal seit meiner Erkrankung und den damit verbundenen Erfahrungen mein Vertrauen ins "System" stark erschüttert wurde. (Wenigstens ist nun, was gewisse IV-Gutachter angeht, dank Medienberichten endlich etwas in Bewegung.)

    Code
    Mir ist nicht klar, was Sie unter dem 
    Begriff "Vorleistungspflicht" der Arbeitslosenversicherung verstehen (...)

    Damit meine ich die Vorleistungspflicht, wie sie hier beschrieben ist:


    Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn eine versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die Vorleistungspflicht dann, wenn eine behinderte Person in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von mindestens 20 Prozent des Normalarbeitspensums anzunehmen. Ist die behinderte Person auch dazu bereit, so ist die Entschädigung aufgrund eines hundert Prozent Arbeitsausfalls festzulegen. Erst wenn die Invalidenversicherung über den Invaliditätsgrad entschieden hat, kann die Arbeitslosenversicherung das Taggeld der nun festgelegten Restarbeitsfähigkeit anpassen. Bis zum Entscheid der IV besteht gemäss Bundesgericht Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld der ALV.


    Zu unterscheiden von behinderten Personen sind Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei diesen Versicherten besteht keine Vorleistungspflicht, sondern sie haben Anspruch auf eine definitive Leistung der Arbeitslosenversicherung.


    Die Vorleistungspflicht gemäss ATSG kommt nur zum Zuge, wenn eine IV-Anmeldung bereits erfolgt ist oder die betroffene Person die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der ALV erfüllt (z.B. Beitragszeit erfüllt, teilweise vermittelbar). Eine Vorleistung ist nicht möglich, wenn die Abklärungen betreffend Bezugsberechtigung für die ALV noch hängig sind.

    Code
    (...) und welche Höhe der Taggelder Sie damit im Vergleich zum vor der Invalidität erhaltenen Lohn (Verdienst) meinen.

    Ich bezog mich auf die Höhe der AL-Taggelder. Mir war gesagt worden, bei Vorleistungspflicht seien diese 80% (auch für eine Einzelperson). Diese Information konnte ich aber im Web nirgends finden.

    Code
    Anscheinend liegt bei 
    Ihnen bereits eine Verfügung der IV über die Höhe Ihres 
    Invaliditätsgrads in Prozent vor, da Sie erwähnen, dass ein Verfahren 
    vor dem Verwaltungsgericht hängig ist.

    Es liegt eine abweisende Verfügung vor (kein Leistungsanspruch). Der Fall ist relativ komplex und hier kurz umschrieben. Weitere Details sind meiner Antwort (vom 5.5.19 um 13.35) auf einen anderen Forumsbeitrag zu entnehmen.

    Code
    Ich hoffe Sie werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen
     im Invalidenversicherunrechts erfahrenen Rechtsbeistand vertreten. (...)

    Leider ist das Sozialversicherungsrecht nur eines von mehreren Fachgebieten meines (von der Rechtsschutzversicherung zugewiesenen) Anwalts. Mittlerweile ist mir klar geworden, dass ich angesichts der Komplexität des Falls einen spezialisierten Sozialversicherungsanwalt hätte beiziehen müssen, notfalls auf eigene Kosten. Dafür ist es nun zu spät, das Urteil steht bevor.

    marikowari


    Zu Ihren Fragen:


    - Ja, 24 Monate bzw. 730 Tage Krankentaggeld. Der Arbeitsvertrag wurde seitens Arbeitgeber erst per Ablauf des Krankentaggeldanspruchs gekündigt.


    - Es handelt sich um eine nicht vertraglich vereinbarte Gratifikation, die allerdings über mehr als 10 Jahre hinweg ausbezahlt wurde, woraus sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ein Anspruch ergibt (konkludente Zusicherung als Lohnbestandteil), selbst wenn die Auszahlung unter dem Vorbehalt der Freiwilligeit erfolgte (der Vorbehalt wird durch die Regelmässigkeit zur Floskel).

    marikowari


    Vielen Dank für Ihre Antwort und ein gutes neues Jahr :-).


    (Ich habe mittlerweile u.a. hier [insbesondere in den verlinkten BGER-Urteilen] viele wertvolle Infos zum Koordinationsrecht ALV-IV gefunden.)


    Nach wie vor ungeklärt ist für mich die Frage, ob im Rahmen der Vorleistungspflicht auf IV-Leistungen


    a) nicht auch für eine Einzelperson ein AL-Taggeld in Höhe von 80% – statt 70% – des versicherten Verdiensts ausgerichtet werden müsste (bei voller Arbeitslosigkeit)


    b) nicht das massgebende Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens für die AL-Taggeldberechnung massgebend sein müsste anstelle der (um mindestens 20% tieferen) Krankentaggeldleistungen der vergangenen 24 Monate.

    Weshalb wird sonst von "Vorleistung" und in Gerichtsurteilen verschiedentlich von "Vorschuss" seitens der ALK geschrieben, während doch dem Versicherten aufgrund des unterschiedlich berechneten massgebenden Einkommens, der Wartezeit auf IV-Leistungen infolge Rechtsstreit und der seitens ALK verhängten "Wartetage" unter Umständen bedeutende finanzielle Einbussen entstehen? Gerade beim massgebenden Einkommen ist die Differenz gross, weil die ALK die Krankentaggelder anrechnet, die IV dagegen vom Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeht (der in meinem Fall wegen jährlich wiederkehrender Gratifikation in Höhe eines Monatslohns um 30% höher lag).

    Guten Tag


    Situation:
    Strittiges Gutachten geht im Widerspruch zu sämtlichen anderen ärztlichen Einschätzungen von 100% Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Darauf abstellende, angefochtene IV-Verfügung vor Verwaltungsgericht seit Monaten hängig.
    Stelle wegen der Krankheit verloren, arbeitsunfähig in angestammtem Beruf. Bin nun mangels Unterstützung durch die IV (Berufliche Massnahmen / Teilrente) bei ALK mit 20% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angemeldet.


    Frage:
    Besteht eine Vorleistungspflicht der ALK, so lange die Verfügung nicht rechtskräftig ist? Sollte somit ein Taggeld in Höhe von 80% des versicherten Verdienstes ausbezahlt werden (anstatt 70%)?


    Freundliche Grüsse

    @desyy:


    Hinweis auf diverse kürzlich erschienene "Blick"-Artikel, u.a. ausführlich zu Dr. K. aus Bern (wenn ich deine Google-Rezension richtig gedeutet habe, warst du bei ihm, so wie ich).
    https://www.blick.ch/news/schw…millionen-id15608481.html

    @desyy:


    Ich war vor kurzem beim selben Arzt (aufgrund Ihrer Google-Rezension rekonstruiert), zwecks Gutachtens für die Krankentaggeldversicherung – mit demselben Ergebnis (schluddriger Bericht, neue Diagnose). Bin ebenfalls seit vielen Jahren in Therapie und erhielt von verschiedenen unabhängigen Fachärzten inkl. psychiatrischer Klinik einhellig die Diagnose rezidivierende Depression sowie einige weitere DD, die besagter Arzt mit seinem Gutachten allesamt vom Tisch fegt.

    Die Anzeichen häufen sich, dass hier jemand systematisch und vorsätzlich Gefälligkeitsgutachten für Versicherungen schreibt, indem er neue Diagnosen in den Raum stellt, die als Ausschlusskriterium für die IV gelten (kenne persönlich eine weitere Betroffene, mein Anwalt gar mehrere).

    Es ist haarsträubend, dass ein solcher "Arzt" offenbar unbehelligt weiter praktizieren und als eiskalter Schreibtischtäter schlimmstenfalls Existenzen zerstören kann. Ein lukrativer Job (meines Wissens rund 10'000 Fr. pro Gutachten), wenn Gewissen und Berufsethos aus dem Spiel bleiben ...
    Noch haarsträubender ist es, dass die Missstände im medizinischen Gutachterwesen seit Jahren weitherum bekannt sind (vgl. zahllose Berichte im Netz) und von staatlicher/politischer Seite stillschweigend geduldet werden.

    Vielleicht hat der Beobachter Interesse daran, diese Geschichte weiterzuverfolgen? Ich stelle mich in diesem Fall gerne für weitere Informationen zur Verfügung.