@Sozialversicherungsberater
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe Ihren Beitrag nun mehrmals durchgelesen, verstehe aber immer noch nicht ganz, ob mir nun die volle Restsumme überwiesen werden muss oder nicht.
,,Nicht der Rückerstattungspflicht gemäss § 13 Abs. 1 unterliegen Unterstützungen an junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die diese aufgrund eigenen Rechts erhalten haben.''
Also bedeutet das, dass man mir die volle Summe des überwiesenen Vermögens rückerstatten muss, da ich ja 23 Jahre alt bin und daher nicht der Rückerstattungspflicht unterliege, richtig? Oder wird dieses Vermögen nicht als Unterstützung angesehen?
,,Auch Vermögen, das Sie bereits an das Sozialamt überwiesen haben ist weiterhin Ihr Vermögen, wenn die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Rückerstattung von in der Vergangenheit bezogener Sozialhilfe nicht in der Höhe dieses Vermögens erfüllt sind.''
Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wollen sie damit einfach sagen, dass es weiterhin mein Vermögen ist und ich es jederzeit zurückfordern kann, aber dennoch 7000 Franken verrechnet werden könnten?
,,Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen.''
Frage: Da mir das Sozialamt weiterhin die 400 Franken Krankenkassenkosten und evtl. die 300 Franken Mietkosten der Mutter bezahlen würde, bedeutet dass doch, dass ich von den 1500 Franken IV-Rente etwas abgeben müsste, weil das Sozialamt sonst findet, dass ich mehr als genug Geld hätte, oder? Und da sie diese Kosten ja eh von meinem überwiesenen IV-Vermögen abrechnen werden und ich eigentlich in meiner jetzigen Situation mit 1500 Franken leben könnte, frage ich mich, ob es nicht sinnvoller ist, mich vorübergehend beim Sozialamt abzumelden, bis ich das rückerstatte IV-Vermögen aufgebraucht habe und danach wieder eine Neuanmeldung zu machen? Was denken Sie über diese Idee?
Eine andere Frage:
Heute Morgen hatte ich ein kurzes Gespräch mit dem Wohngruppenleiter. Dieser meinte, dass er zur KESB gehen und mich bevormundschaften würde. Er hat keine genaue Begründung genannt, aber ich vermute, dass er behaupten wird, ich sei psychisch krank und wäre deshalb nicht fähig richtig zu urteilen. Und dass ich nur aus der Wohngruppe ausgetreten bin, um die Restsumme zurückzufordern, was aber gar nicht so stimmt. Ich bin zwar wirklich psychisch krank, jedoch bin ich sehr wohl in der Lage richtig zu urteilen und Verantwortung für mein eigenes Leben zu nehmen. Ausserdem hat meine Entscheidung, aus der WG auszutreten mehrere Gründe. Aber was würde passieren, wenn der Leiter wirklich zur KESB geht? Muss ich mir deswegen jetzt Sorgen machen?