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    Vielen Dank, das stimmt. Die Firma existiert so garnicht mehr, hörte ich, das admin wurde alles nach DE verlegt. Da sollte ich die Kopien also anstandslos bekommen. Herzlichen Dank!


    Es gibt jeden 3. Do. im Monat diese Rechtsberatung. Macht das in Ihren Augen vor dem Involvieren des Betreibungsamtes keinen Sinn, da hinzugehen?

    5.) Weder die Versicherungsansprechpartnerin, noch die case Managerin habe ich schriftlich, sondern beide nur telefonisch befragt und mündlich Antwort erhalten. Falls man also das Gespräch nicht aufzeichnete, habe ich nichts in der Hand, ich verstehe. Und Sie haben Recht, die Case Managerin ist nicht Arbeitnehmerin der Vers.gesellschaft gewesen, sondern von einer Agentur, die von der Versicherung in solchen Fällen beauftragt wird.

    4.) Nach Erhalt der Ablehnung meines Erlassbegehrens habe ich zwar kein offizielles Schreiben mit "ich erhebe Einspruch" eingereicht, aber sofort dem darauf genannten Ansprechpartners angerufen der mit mir eine Ratenzahlung abmachen wollte. Ich erneut erklärte, dass ich nicht zahlen könne und mir einzig noch einfalle das Quellensteueramt um Erlass zu bitten. Er meinte, dann solle ich meiner Ansprechpartnerin eine Email schreiben und um Mahnstopp bitten. Ich schrieb ihr also, dass sie ja leider abgelehnt haben und ich nun in Kontakt sei mit dem Quellensteurramt und dort das Begehren einreichte. Bis von dort ein Entscheid käme, solle sie bitte einen Mahnstopp einrichten.


    Gilt das als Einspruch?

    Nein, ich habe noch keinerlei Kontakt zu einem Betreibungsamt gehabt. Da ich allerdings auch jetzt nach der 1. Mahnung der KTG-Versicherung nicht bezahlen kann, wird es - wie mir die KTG-Kundenberaterin sagte, darauf hinauslaufen, dass sie mich betreiben werden, nachdem sie alle nötigen rechtlichen Wartefristen eingehalten haben beim Mahnen jetzt...

    2.) Ob zum damaligen Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder heute - definitiv kein Guthaben woher auch immer auf meinem Konto. Ich habe leider wirklich keinerlei Rücklagen.


    (Weswegen ich auch dachte, gepaart von gutem Glauben, stellt es definitiv eine grosse Härte dar. Und da der ganze Rechnungsbetrag sogar über 6'500,- CHF beträgt, könne er ja nie in absehbarer Zeit beglichen werden von mir - selbst bei Ratenzahlung...)

    Also hier einige Antworten soweit ich kann:


    1.) JA, I. Säule IV-Vers. bekam ich nachträglich zugesprochen auf bereits Dez.2017 und die Nachzahlung ging direkt an die KTG-Versicherung für den von ihnen versicherten Zeitraum. Davon hab ich also nichts bekommen.

    Da mein ehemaliger AG und ich leider im Unguten auseinander gingen wäre ich da jetzt nichtmal drauf gekommen. Aber das ist sicherer, verstehe. Dankeschön!

    Leider finde ich dort nirgends was über "Erlass von Rückforderungen", pardon... :(

    Bin am Handy und die mobile Version zeigt mir diesen Button leider nicht. Auch wenn ich dort die Desktop-Ansicht nutze sehe ich keinen grünen Button oder diese headline irgendwo...


    Aber danke!

    Also sollte es nicht möglicherweise beide Versicherungsformen bei einer Gesellschaft geben, habe ich sehr wahrscheinlich die richtigen agbs gefunden und da steht VVG im Namen...

    Sozialversicherungsberater


    Ich bin dabei gewesen, eine Nachricht extra für Sie zu schreiben und sah jetzt erst, dass ich ihren Namen unten aus der Mail an marikowa vergass auszuschneiden. Dachte, ich schicke 2 getrennte Nachrichten, um beiden Recht zu werden.


    Entschuldigen Sie also bitte die noch fehlenden Antworten! Sie haben so viel geschrieben, was ich erstmal einzeln verstehen muss, um korrekt zu antworten, dass die Antwort an Sie länger dauert.


    Aber ich kann Ihnen selbstverständlich schnell antworten auf sowas wie:


    Ich wohne seit ein paar Monaten im Kanton Tessin.


    Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung, Mitte Dezember 2018, wohnte ich noch im Kanton Zürich, im Kreis 44.


    Bzgl. Ihrer Frage um welche Versicherungsform es sich handelt, kann ich nur auf der Homepage nachschauen, da ich nie eine Vertragskopie vom Arbeitgeber bekam... und danach auch nicht, glaube ich.


    Entschuldigen Sie, das mit der Verjährungsfrist muss ich nochmal nachlesen, was Sie meinen. Ob das bei mir und den 11 Monaten nun bereits der Fall wäre oder nicht?

    Erstmal entschuldige ich mich solange nicht geantwortet zu haben, aber es ging mir nicht sehr gut.


    marikowari


    Danke für Ihre Nachricht. Leider scheine ich mich immer noch nicht richtig auszudrücken, pardon.


    Das Quellensteuerlassgesuch lief doch bereits von meiner Seite aus, auch beim Quellensteueramt - daher ja der Jurist, der mir klarmachte, dass es ohne offene Rechnung keine Möglichkeit gebe, irgendwas zu erlassen.


    Und nein, ich wurde bisher noch nicht betrieben, habe noch keinerlei Kontakt zum Betreibungsamt. Wie gesagt werden die sich jetzt aber irgendwann melden, weil die KTG-Vers. mir sagte, sie können mir nichts erlassen. Das müsse dann direkt mit dem Betreibungsamt geklärt werden, welche dann bei Nichtbezahlung eh bald in Kraft treten würde.


    Meine Frage ist, gibt es bei der KTG-Versicherung irgendjemanden wie einen Juristen, mit dem ich ganz klar die Situation nochmal durchgehen kann, dass die Rechnung als sie damals kam, war, als ich sogar noch weit UNTER dem betreibungsrechtl. Existenzminimum lag. Und dass man mir mein damaliges Erlassgesuch bereits hätte gewähren müssen, weil ja eindeutig nichts zu holen ist???


    Und wenn das Betreibungsamt zwischenzeitlich eingeschaltet wird, sehen die meine Verhältnisse mit Datum der Rechnungsstellung vor einem Jahr, als man mir hätte die Rechnung erlassen müssen, oder heute, für den Entscheid???


    Sozialversicherungsberater

    marikowari


    Die Steuer wurde mir nicht erlassen, da sie bereits zwischenzeitlich von der KTG-Versicherung abgeführt wurde und daher nichts mehr existiert an offener Rechnung des Quellensteueramtes, was sie mir erlassen könnten.


    Die KTG-Vers.hat das eben die 2 Jahre komplett vergessen abzuführen und dann wohl vom Steueramt den reminder bekommen und es dann nachträglich alles beglichen. Diese Kosten legt die KTG-Vers. jetzt im Nachgang eben auf mich um, weil es ja die Jahre durch von dem Auszahlungsbetrag von ihnen hätte einbehalten werden müssen. Ich also zuviel Geld bekam. Da ich das aber wie gesagt nicht wusste und um Gottes Willen nie an sowas auch nur gedacht hätte und den Aussagen der case Managerin und Vers.dame und ähnlichen vertraute, habe ich die ganze Zeit über nichts bemerkt.


    Ich verstehe ja, dass ich diese Kosten theoretisch tragen müsse - aber mit dem Datum der Rechnungsstellung der KTG-Vers. an mich über diese >5'000,- CHF war ich bereits unter dem Existenzminimum und daher in keiner Weise fähig, das bezahlen zu können. Und dennoch lehnte die KTG-Vers. mein Gesuch ab.


    Der freundliche Herr vom Quellensteueramt hat einfach gesagt, dass die KTG-Vers. [aufgrund der gegebenen Umstände zum Rechnungsstellungszeitpunkt (dass ich wirklich bereits unter dem Existenzminimum war) ] hätte mein Erlassbegehren gewähren müssen, weil ja bereits da eindeutig war, dass ich es eh nie und nimmer bezahlen könne und auch gesetzlich aufgrund des betr.r.Existenzminimums bei mir nichts zu holen sei.


    Und wäre die Rechnung der Quellensteuer nicht bereits von der KTG-Vers. beglichen worden und direkt bei mir gelandet, hätte mir das Steueramt tatsächlich alle Schulden erlassen müssen.


    Nun ist meine Frage, wenn sich das Betreibungsamt jetzt bald bei mir meldet bzgl. der ausstehenden Zahlung an die KTG-Vers. über diese >5'000,- CHF, ob man sich dann auf meine Einkommensverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt beziehen muss, als die Rechnung erstmals gestellt wurde und ich auch das Erlassbegehren einreichte, oder auf die leicht veränderten Umstände heute?

    Sozialversicherungsberater


    marikowari


    Vielen Dank für Ihre Antworten.


    Ich war nie beim Sozialamt und habe nach der Krankentaggeldzeit direkt im Anschluss IV-Rente beziehen dürfen.


    Und wenn zB das betreibungsrechtliche Existenzminimum 3'200,- beträgt und das Einkommen (bestehend aus ca. 1'000,- IV-Rente I. Säule, 1'800,- IV-Rente aus der II. Säule, 100,- IV-Rente aus Deutschland und 500,- Ergänzungsleistungen) 3'400,- CHF, dann wäre die Differenz über die 200,- CHF also pfändbar? Aus der II. Säule demfall...?


    Ein Jurist des Quellensteueramtes der meine finanzielle Lage begutachtete, bestätigte mir sogar, dass ich unter dem betr.Existenzminimum läge.


    Aber ich wüsste die Antwort gerne dennoch - einfach um mein Wissen dazu zu erweitern!


    Der Betrag, der betrieben wird ist effektiv eine unrunde Sache in sich. Die Krankentaggeldversicherung "versäumte leider" (wie es mir im Schreiben mitgeteilt wurde), bis 5 Tage bevor die Krankentaggeldzeit endete, mir die Quellensteuer abzuziehen, was sie anscheinend hätten müssen. Als die Krankentaggeldzeit begann fragte ich noch die Dame von der KTG-Vers., so wie meine case Managerin, was ich nun mit dem Geld machen müsse, dass ich dann nach der Kündigung des AGs direkt von der KTG-Vers. überwiesen bekäme? Alle versicherten mir, dass das Geld so wie es bei mir ankäme netto und damit "meines" sei. Als Deutsche, die gewohnt ist, dass alles bereits abgezogen wird bevor ausbezahlt und nach Zusicherung der verschiedenen Stellen, war ich also froh mich da nicht auch noch um irgendwas kümmern zu müssen und hätte niemals gedacht, dass die Vers. da was versäumte einzubehalten! Naja, 5 Tage also vor Ablauf der KTG-Zeit also dann die Hiobsbotschaft in Briefform, dass ich ihnen über 5'000,- CHF schulde, die sie nun nachträglich bereits beim Quellensteueramt bezahlten.


    Zu diesem Zeitpunkt bereits hatte ich nie und nimmer dieses Geld, so dass ich garnicht wusste wie bezahlen und reichte sofort ein Erlass- oder zumindest Reduktionsgesuch ein, da ich in bestem Wissen und Glauben war die ganze Zeit über und jetzt wo ich nur noch die IV-Rente habe, ich schon 5x nicht fähig bin, das zu bezahlen. Wovon denn? Auch hatte ich zu dem Zeitpunkt noch keinerlei Ergänzende Leistungen erhalten oder zugesprochen bekommen. Die bekam ich erst Monate rückwirkend ab dem darauffolgenden Monat nach meinem Gesuch. Zu dem Zeitpunkt hatte ich also weit weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum als ich um den Erlass bat. Ich offenbarte alle Zahlen 1:1 auf meinem Konto, alles - dass ich nicht wisse wie ich diese Schuld begleichen solle...!


    Wenn ich recht informiert wurde, hätten sie damals bereits zugestehen müssen, dass es bei mir nichts zu holen gibt und die Schuld via Schuldschein für sie hätte enden müssen.


    Da ich dann nicht weiter wusste nach der Absage von der KTG-Vers., dass sie mir die Rechnung nicht erlassen, habe ich sie gebeten, die Rechnung zumindest auf Eis zu legen bis ich den Entscheid des Quellensteueramtes hätte zu meinem Erlassgesuch bei denen. Habe gehofft, dass sie mir diese nachträglich erlassen und der KTG-Vers. evtl. sogar zurückerstatten könnten. Durch administrative Zufälle auf Amtsseite, bekam ich erst jetzt kürzlich den Entscheid - ca. 10 Monate nach Einreichung des Erlassgesuchs - indem mir deren Jurist (vom Quellensteueramt) sogar erklärte, dass es tatsächlich eine Rechnung wäre, über diese Quellensteuer, die das Steueramt mir erlassen müsste, da ich zum Zeitpunkt des Erlassgesucheingangs bereits weit unter dem betreibungsrechtl. Existenzminimum lag. Da die offenen Steuern ja aber von der KTG-Vers. bereits beglichen wurden, gäbe es nichts mehr, das man erlassen könne und deswegen könne er mir leider nicht helfen.


    Nun wüsste ich gerne, ob ich mich in dem Falle dass ich momentan also wirklich mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum einnehme, ob mein nicht der status quo der Rechnungsstellung damals galt, indem ich so weit unter dem Existenzminimum bekam... und dass sie mir daher offiziell die Rechnung also doch erlassen müssten?


    Wie stehts in dieser Situation? Gilt also der Zeitpunkt der damaligen Rechnungsstellung und meinem direkt darauffolgenden Erlassgesuches mitsamt Erklärung meiner finanziellen Notlage für das Betreibungsamt, oder die jetzige Situation, wo ich evtl. etwas über dem betr. Existenzminimums liege?


    Stimmt die Info, dass die KTG-Vers. bei meinem damaligen Erlassgesuch eigentlich schon hätte zusagen müssen, mir den Betrag zu erlassen, weil ich wie gesagt weit unter dem betr. Ex.min. war? Könnte ich in diesem Falle heute das als Rückendeckung nehmen und ggf. nochmal mit der Begründung einreichen, dass es bereits damals hätte akzeptiert werden müssen???


    Herzlichen Dank für die Zeit die Sie sich nehmen, das hier zu lesen und ggf. sogar zu beantworten - Ihre Hilfe ist unheimlich wertvoll für mich!!!

    Sozialversicherungsberater


    Hallo Retter in der Not,


    Ziemlich sicher ist das hier nicht die richtige Diskussion, aber finde keine andere Möglichkeit Ihnen direkt zu schreiben. In einem anderen Beitrag las ich die überaus kompetenten Auskünfte Ihrerseits bzgl. betreibungsrechtlichem Existenzminimums, wozu ich selber auch noch eine Frage hätte, wenn Sie so hilfreich seien und mir diese beantworten könnten, bitte - das wäre von unschätzbarem Wert für mich. Leider habe ich nur sehr begrenzte finanzielle Mittel und daher wenige Möglichkeiten überhaupt an fundierte Antworten zu kommen.


    Also ehrlich gesagt sind es wohl sogar mehrere Fragen, die ich habe.


    Fangen wir mal damit an, dass ich seit kurzem 100% IV-Rente aus der I. Säule beziehe, eine IV-Rente aus der II. Säule, eine klitzekleine IV-Rente aus Deutschland und Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungspauschale) hier. Nun wollte ich gerne wissen, wie es drum steht, wenn das Betreibungsamt bei mir was holen wolle. Mit der IV-Rente der I. Säule und den Ergänzungsleistungen komme ich ganz klar NIEMALS auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Da ich gebürtige Deutsche bin und nicht mein Leben lang bisher in der Schweiz arbeitete und lebte, habe ich also nicht lange genug eingezahlt, dass die I. Säule hätte höher ausfallen können. Ich bin selbstredend extrem dankbar, dass ich überhaupt etwas bekomme und nach den letzten Jahren Abklärungen u. ä. nun auch den positiven Entscheid bekam, aber das nur als Erklärung warum es so weit vom betreibungsrechtlichem Existenzmiminum liegt (komme knapp auf 1'500,- CHF bei diesen beiden Posten zusammen). Da die BV-IV-Rente mit etwa diesem Betrag nochmals hinzukommt, reicht es dann alles in allem für das betreibungsrechtliche Existenzminimum und ich komme sogar etwas darüber hinaus.


    Wie aber sieht es nun vorm Betreibungsamt für mich aus? Kann die BV-IV-Rente also teilweise gepfändet werden mit dem, was ich über dem betreibungsrechtlichen Existenzmiminum liege, oder ist auch diese IV-Rente unantastbar, weil sie benötigt wird, dass ich überhaupt bis zum betr. Ex.min. komme?


    Herzlichen Dank im Voraus!!!