Beiträge von Sozialversicher

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    huldrich

    Es kann sein, dass bei der Berechnung der Tragbarkeit der Hypothekarzinsen durch die Bank die Ergänzungsleistungen zur AHV nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Ich habe gesehen, dass Taggelder der Arbeitslosenversicherung von der Bank bei einer Tragbarkeitsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt wurden, obwohl es sich um den Maximalbetrag des Taggelds für eine Person ohne Kinder gehandelt hat und obwohl noch ein Anspruch auf Taggelder für eine lange Zeit für die Zukunft bestanden hat. Betriebswirtschaftlich ist das ein Blödsinn, weil Taggelder der Arbeitslosenversicherung wenn der Anspruch noch länger nicht ausgeschöpft ist eine sicherere Einnahme als ein Lohn sind, weil gemäss dem Obligationenrecht das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von wenigen Monaten gekündigt und damit diese Einnahme wegfallen kann, hingegen bei Taggeldern diese während der möglichen maximalen Bezugsdauer zuverlässig fliessen, wenn man sich an die Regeln hält und keine Kürzungen erhält.

    Wenn ich keine Hypothek bekomme, dann gebe ich mein Vermögen sonst wie aus. Ich werde sicher nicht ebenso sparsam wie jetzt sein, wo ich noch auf eine Hypothek hoffe. Ich werde mir ein Auto kaufen, meine Zähne sanieren lassen (denn die Zahnfüllungen lösen wahrscheinlich meine Immunkrankheit aus), neue Möbel kaufen usw. Solche Ausgaben sind gesetzlich erlaubt ohne als Vermögensverzicht eingestuft zu werden. Das geht dann nicht lange bis ich weniger als Fr. 30'000 habe und der Vermögensverzehr wegfällt. Wie oben schon erwähnt, die AHV würde von einem Kauf profitieren weil Hypozinse + Gebäudeunterhalt immer noch tiefer sind als Mietzinse für die gleiche Immobilie.

    huldrich

    Ich empfehle Ihnen sich die Vorschriften über den Verzicht auf Vermögen im neuen Recht durchzulesen bevor Sie entscheiden, ob und wie viel Geld Sie für welchen Zweck ausgeben. Spätestens am 1. Januar 2014 wird bei Ihnen die Berechnung des Anspruchs auf EL nach dem neuem Recht gemacht. Dabei wird dann rückwirkend auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Absatz 3 ELG) bei Verbräuchen von Vermögen geprüft, ob und wie viel davon als Verzicht auf Vermögen gelten (siehe Artikel 11a Absatz 3 ELG und Artikel 17d ELV). Wenn wegen der Anrechnung von Vermögen, auf das verzichtet wurde das gesamte Reinvermögen über dem Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG liegt, wird eine Einnahme aus dem fiktiven Verzehr des Teils des Vermögens, das über dem Freibetrag liebt, als Einnahme angerechnet, welche gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG zu einer Verminderung der Höhe der EL oder zu einem Verlust des Anspruchs auf EL führen kann. Nach einer Weile greift aber die Verminderung (Amortisation des Verzichtsvermögens) gemäss Artikel 17e ELV. Zum Vermögen zählt auch der nach den steuerlichen Vorschriften für die Vermögenssteuer berechnete Wert von Motorfahrzeugen.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

    2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

    3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

    4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.


    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

    (EL-Reform)

    1 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

    2 Die Artikel 16a und 16b gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden.

    3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

    1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.

    2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.

    3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden nicht berücksichtigt:

    a. der Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG;

    b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

    1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

    2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

    3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

    4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

    5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

    6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;

    c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;

    d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.


    Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

    1 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert.

    2 Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

    3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV):

    Fedlex

    Nein, es ist gerade umgekehrt: der Mietwert wird zu den Ausgaben gerechnet (nach EL-Rechner; warum weiss ich nicht...). Also erhöht der Mietwert die EL.

    huldrich

    Der Eigenmietwert wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG bei den anrechenbaren Einnahmen als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG bei den anerkannten Augaben gemeinsam mit einer Pauschale für die Nebenkosten gemäss der Verordnung bis zum gesetzlichen Maximalbetrag für die Summe aus beiden als Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt. Der Mietwert kann also die EL wegen der Anrechnung als Einnahme und der Beschränkung durch den Maximalbetrag bei den Ausgaben auch kürzen. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) können Sie sich das im Detail durchlesen.

    Ich habe den Antrag für EL lange vor dem 1.1.21 gestellt. Für diese Personen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.1.24. Danach erhält nur noch EL, wer ein Vermögen unter Fr. 130'000 hat (oder Fr. 100'000 nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 30'000). Wenn ich also das Haus nicht kaufen kann, erhalte ich nach dem 1.1.24 keine EL mehr.

    huldrich

    Während der Übergangsfrist nach der Einführung der EL-Reform, welche noch bis 31. Dezember 2023 dauert, wird für Sie als eine Person, welche bereits rückwirkend vor dem 1. Januar 2021 EL bezieht sowohl eine Berechnung des Anspruchs auf EL nach altem Recht als auch eine Berechnung des Anspruchs nach neuem Recht gemacht. Wenn die Berechnung nach neuem Recht bereits während der Übergangsfrist einen höheren Anspruch als die Berechnung nach altem Recht ergibt, wird Ihr Anspruch bereits während der Übergangsfrist nach neuem Recht berechnet.


    Wenn Sie eine alleinstehende Person sind erhalten Sie keine EL solange Ihr Reinvermögen (= Vermögen abzüglich der Schulden) nicht unter 100'000 Franken beträgt (siehe Artikel 9a ELG, es gibt keinen zusätzlichen Freibetrag von Fr. 30'000 Franken, das ist ein anderer Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG, welcher nur für die Berechnung der anrechenbaren Einnahme aus dem fiktiven Verzehr des Vermögens gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG gilt).

    Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

    1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

    a.bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;b.bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;c.bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

    2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

    3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

    4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex

    huldrich

    Ich empfehle Ihnen sich die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) durchzulesen. Diese ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in den Kantonen. In den Anhängen finden Sie auch die im jeweiligen Jahr gültigen Pauschalbeträge für die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Prämienregionen für die Kantone, welche bei Ihnen während dem Jahr 2023 während der Übergangsfrist bei der Berechnung nach altem Recht bei den anerkannten Ausgaben noch verwendet werden und nach neuem Recht bei den anerkannten Ausgaben verwendet werden, wenn Ihre tatsächliche Krankenversicherungsprämie für die Grundversicherung (brutto vor Rückvergütung der CO2-Abgabe) höher als diese sind (ansonsten muss man sich diese aus einer jährlich neuen Verordnung des Departements des Inneren zusammensuchen). Dort sind auch viele Details enthalten, welche man nicht im Gesetz (ELG) oder in der Verordnung (ELV) findet, welche durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts als Interpretation der Vorschriften im Gesetz oder in der Verordnung oder als Füllung von Lücken entwickelt wurden. Dazu gehört auch die Auslegung, dass auch der Eigenmietwert für ein Haus oder eine Eigentumswohnung und der Pauschalbetrag für die Nebenkosten unter den gesetzlichen Begriff der Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten fallen.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download


    Mietzinsregionen (Name der Gemeinde im Feld search in table unterhalb der Übeschrift Mietzinsregionen eingeben):

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch

    Ich habe ein paar Inserate online, wo ich Privatpersonen anspreche, mir eine Hypo zu geben. Es gibt ja viele Leute, die ihr Geld horten, aber nicht wissen, was sie damit anfangen sollen. Also warum es nicht in ein Haus investieren und mehr Zinsen dafür bekommen als von der Bank. Aber ich mache mir da keine grossen Hoffnungen. Die Leute sind verunsichert (Covid, Krieg, usw.).


    Ich habe auch Kontakt mit meiner ehemaligen Pensionskasse aufgenommen. Vielleicht sind dadurch, dass sie mich bereits kennen, die Hürden ein bisschen tiefer. Mal schauen...

    huldrich

    Neben Banken, Privatpersonen und Ihrer ehemaligen Pensionskasse vergeben auch noch manche Versicherungen Hypotheken. Es ist aber möglich, dass diese lieber grosse Hypothekarkredite für grosse Immobilienprojekte vergeben.

    huldrich

    Seiten mit FAQ (frequently asked questions) sind schön und gut, wenn diese auf der Website der zuständigen Behörde sind. Ich empfehle sich trotzdem immer zusätzlich auch die Rechtsvorschriften selbst durchzulesen. Dort sind für Sie sowohl die Rechtsvorschriften im Bereich Steuern im Abschnitt 640 als auch die Rechtsvorschriften im Bereich Ergänzungsleistungen im Abschnitt 851 (sicurezza sociale) relevant, da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) in einigen Punkten die Kantone ermächtigt innerhalb des vom Bundesgesetz vorgegebenen Rahmens Details zu regeln. Das betrifft zum Beispiel die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung in Artikel 9 Absatz 1 ELG, aber auch die Details, welche Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen vergütet werden.


    Raccolta delle leggi del Cantone Ticino (Systematische Rechtssammlung des Kantons Tessin):

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Reddito da sostanza immobiliare

    Art. 201È imponibile il reddito da sostanza immobiliare, segnatamente:

    a)i proventi dalla locazione, dall’affitto, dall’usufrutto o da altro godimento;

    b)il valore locativo di immobili o di parti di essi, che il contribuente ha a disposizione per uso proprio in forza del suo diritto di proprietà o di un usufrutto ottenuto a titolo gratuito;

    c)i proventi da contratti di superficie;

    d)i proventi dall’estrazione di ghiaia, sabbia o altri elementi costitutivi del suolo.

    2Il valore locativo, tenuto conto della promozione dell’accesso alla proprietà e della previdenza personale, è stabilito al 60 - 70 per cento del valore di mercato delle pigioni. Per il suo calcolo è possibile considerare in modo adeguato il valore della stima ufficiale.[51]

    3La riduzione di cui al capoverso 2 è ammessa solo per gli immobili utilizzati come residenza primaria


    Legge tributaria (LT):

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Reddito da sostanza immobiliare; valore locativo (art. 20 LT)

    Art. 1

    1 Il valore locativo corrisponde al valore di mercato della pigione per immobili dello stesso genere nella medesima posizione.

    2 Il valore locativo delle abitazioni primarie corrisponde mediamente al 60-70% del valore di mercato della pigione; in mancanza di altri elementi utili al suo calcolo, esso corrisponde, di regola, al 90% del valore di reddito determinato dall’Ufficio di stima nella decisione di stima.


    Decreto esecutivo concernente l'imposizione delle persone fisiche valido per il periodo fiscale 2022

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino

    Also das Haus kostet Fr. 345'000 und ich habe ein Vermögen von etwa Fr. 180'000. Der Eigenmietwert beträgt etwa 60-70% vom effektivem Mietzins. Der beträgt Fr. 15'600 pro Jahr ohne Nebenkosten. Nach der Steuererklärung des Besitzer beträgt er Fr. 6019, aber das war vor 30 Jahren. Nach dem Kauf würde er also auf rund Fr. 10'000 aktualisiert werden, ebenso der Steuerwert (aktuell Fr. 118'000). Aber dieser hat eh keinen Einfluss, weil er nach Abzug der Hypothek und dem Freibetrag von Fr. 112'500 im Minusbereich liegt. Je nachdem welcher Prozentsatz für die Tragbarkeit genommen wird (normalerweise 5%, die Migros Bank aber 4.5%), resultiert das in einer Belehnung von 58% oder 61%, oder einer Hypothek von Fr. 200'100 oder Fr. 210'450 um auf eine Tragbarkeit von 34% zu kommen. Im Anhang die entsprechenden Berechnungen mit Excel. Diese Zahlen stimmen mit dem EL-Rechner der AHV überein.

    huldrich

    Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird bei den anrechenbaren Einnahmen bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG nicht ein Prozentsatz des jetzt bezahlten Mietzinses, sondern der dann beim Bezug von Ergänzungsleistungen vom Steueramt in diesem Kanton festgelegte Eigenmietwert eingesetzt (Artikel 12 ELV). Bei den anerkannten Ausgaben für die Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten wird ebenfalls nicht ein Prozentsatz des jetzt bezahlten Mietzinses, sondern der dann beim Bezug von Ergänzungsleistungen vom Steueramt in diesem Kanton festgelegte Eigenmietwert zuzüglich einer Pauschale für die Nebenkosten (Artikel 16a Absatz 3 ELV) eingesetzt. Wenn die Summe aus dem Eigenmietwert und der Pauschale für die Nebenkosten höher als der Höchstbetrag für die Region für den Mietzins des Kantons, in dem die Gemeinde liegt, in welcher sich die Liegenschaft befindet, wird stattdessen nur der Höchstbetrag eingesetzt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG in Verbindung mit Artikel 12 ELV und Artikel 16a ELV). Für die Gebäudeunterhaltskosten wird ebenfalls nur ein Pauschalbetrag als Ausgabe anerkannt, der sich aus dem kantonalen Steuerrecht des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt ergibt und wenn es dort keinen gibt aus dem Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer ergibt. Die grosse Unbekannte ist, ob und auf welchen Betrag das Steueramt den Verkehrswert und den Eigenmietwert der Liegenschaft nach einem Kauf der Liegenschaft anpasst. Aber auch dafür gibt es wahrscheinlich kantonale Vorschriften, welche man nachschauen kann.


    Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete

    1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.

    2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.

    Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden

    1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.

    2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.


    Art. 16a Pauschale für Nebenkosten

    1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.

    2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.

    3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.

    4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex

    Ich lasse mir meine EL von einer Anwaltskanzlei berechnen. Vielleicht lässt sich damit ein Geldinstitut überzeugen.

    huldrich

    Meiner Meinung nach bringt es nichts Geld für das Honorar einer Rechtsanwaltskanzlei auszugeben um sich einen allfälligen Anspruch auf EL berechnen zu lassen. Man kann den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch selbst berechnen und rechts bei jeder Berechnungszeile den Artikel des Gesetzes, der Verordnung und oder die Randziffer aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angeben, sodass die Berechnung leicht mit einem Blick in diese Rechtsgrundlagen überprüft werden kann.


    Haben Sie daran gedacht, dass Ihre Erben eventuell einen Teil der bezogenen Ergänzungsleistungen zurück erstatten müssen, wenn das von Ihnen hinterlassene Vermögen (dazu gehört auch der Verkehrswert der Liegenschaft) abzüglich der von Ihnen hinterlassenen Schulden (zum Beispiel die Hypothekarschulden) 40'000 Franken übersteigt? Wenn die Erben dann nicht genug liquides Vermögen haben um die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen zu bezahlen müssen diese die Liegenschaft wahrscheinlich dann verkaufen um jenen Teil der Ergänzungsleistungen zurück zu bezahlen, bei dem der Rückforderungsanspruch dann noch nicht erloschen ist und der über dem Freibetrag von 40'000 Franken für den Nachlass liegt. Vielleicht scheuen Hypothekargeber eine Situation, in welcher dann keine Zahlung der Hypothekarzinsen mehr möglich ist, weil es eine Weile dauert bis eine Liegenschaft verkauft werden kann.


    Art. 16Höhe der Rückerstattung

    1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.

    2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.


    Art. 16b Verwirkung

    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

    @HU

    Ihre Überlegungen gefallen mir nicht. Ist es ethisch vertretbar, eine Immobilie zu kaufen und gleichzeitig EL zu verlangen? Es gibt viele Menschen Mitte 60 die trotz AHV und kleiner Rente auf die EL angewiesen sind.

    Aber wahrscehinlich liegt das an mir. Ich bekomme mein soziales Denken einfach nicht weg.

    Silberpudel

    Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind eine Sozialversicherungsleistung. Auch Personen mit einem nicht allzu grossen Vermögen haben einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Artikel 9a, Artilel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG), wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist ethisch ohne weiteres vertretbar Sozialversicherungsleistungen zu bestehen, auf welche ein Anspruch besteht. Der Gesetzgeber wollte, dass Menschen einen Anreiz haben zu sparen und hat deshalb Freibeträge für das Vermögen vorgesehen. Abgesehen davon ermöglichen Freibeträge für das Vermögen auch bei einem bereits laufenden Bezug von Ergänzungsleistungen mehr Eigenständigkeit und Flexibilität, da dann ein Teil der Einnahmen gespart und in späteren Monaten oder einem späteren Jahr ausgegeben werden kann. Es gibt Ausgaben, welche nicht regelmässig jeden Monat anfallen, für welche man dann sparen kann.

    Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

    1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

    a.bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;b.bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;c.bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

    2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

    3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

    4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d



    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

    1 Als Einnahmen werden angerechnet:

    c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

    1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:

    a.wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder

    b. wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.



    Art. 16Höhe der Rückerstattung

    1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.

    2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.


    Art. 16b Verwirkung

    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

    Ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.


    Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen

    1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: [...]


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex

    Ich fand es nicht gut, dass die Forenbenutzerin C-O-R-A den Thread mit der Frage der Forenbenutzerin s.flueckinger durch eine persönliche Frage an mich, welche nichts zur Beantwortung der Frage von r.flueckiger beitgetragen hat unübersichtlicher gemacht hat und diesen Thread unnötig verlängert hat.


    Ich ärgere mich schon seit langem über die Forenbenutzerin C-O-R-A. Mich ärgert die für mich als aufdringlich empfundene häufige Verwendung von Fettschrift, farbiger Schrift oder Grossbuchstaben und mich ärgert die von mir als aufdringlich empfundene "Eigenwerbung" für von ihr eröffnete Threads in Grossbuchstaben. Ich empfinde ihre Fragen oft als sybillinisch und nicht verständlich verfasst. Besonders geärgert haben mich Fragen, welche anscheinend beabsichtigten mich in ein schlechtes Licht zu rücken.

    oytenkratos

    Wenn Sie mit einer Abmahnung auf Unterlassung einen Brief des Forenbenutzers an seinen ehemaligen Arbeitgeber meinen, in dem dieser ihn auffordert in Zukunft negative Äusserungen über ihn zu unterlassen und sich vorbehält sonst eine Klage in Erwägung zu ziehen, so ist dies wahrscheinlich möglich.


    Wie ich bereits gesagt habe sind Arbeitsrecht und Zivilrecht bzw. Strafrecht (üble Nachrede, etc.) nicht mein Spezialgebiet und ich möchte mich deshalb nicht mit Empfehlungen auf die Äste hinaus wagen.

    davitt2023

    Arbeitsrecht und Zivilrecht bzw. Strafrecht (üble Nachrede, etc.) sind nicht mein Spezialgebiet. Ich glaube nicht, dass das Arbeitsgericht dafür zuständig ist etwas zu unternehmen, wenn ein ehemaliger Arbeitgeber schlecht über Sie redet. Das Arbeitsgericht ist für Forderungen von Ihnen gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis zuständig. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn der Arbeitgeber im schriftlichen Arbeitszeugnis unwahre Angaben gemacht hat oder Sie dort schlecht darstellt, weil Sie gemäss dem Obligationenrecht ein Recht auf ein (faires) Arbeitszeugnis haben. Das Schlichtungsverfahren ist nicht kostenlos, wenn es nicht um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis geht. Wahrscheinlich ist mündliche üble Nachrede durch einen ehemaligen Arbeitgeber keine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis.



    Art. 113 Schlichtungsverfahren

    .1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.

    2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:

    a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199536;

    b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200237;

    c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;

    d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198938 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;

    e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199339;

    f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199440 über die Krankenversicherung.


    Art. 114 Entscheidverfahren

    Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:

    a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199541;

    b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200242;

    c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198943 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;

    d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199344;

    e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199445 über die Krankenversicherung;

    f.46 wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB47 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB.



    Art. 197 Grundsatz

    Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.


    Art. 198 Ausnahmen

    Das Schlichtungsverfahren entfällt:

    a. im summarischen Verfahren;

    abis.71 bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB72 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;

    b. bei Klagen über den Personenstand;

    bbis.73 bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB74);

    c. im Scheidungsverfahren;

    d.75 im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

    e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG76:

    1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),

    2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),

    3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),

    4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),

    5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),

    6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),

    7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),8.Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);

    f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;

    g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;h.wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.



    Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO):

    Fedlex



    Art. 330a

    1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

    2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.



    Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):

    Fedlex

    tae68

    Ich konnte mit einer Google-Suche nicht viel finden. Ich habe einen Artikel von der Informationsplattform humanrights.ch aus dem Jahr 2013 gefunden.

    Verletzte Rechte von IV-Rentenbezügern in der Schweiz - humanrights.ch
    Die Menschenrechte von Behinderten sind im IV-Verfahren nicht immer gewährt. Die Verfahren sind zu kompliziert und der Zugang zum Rechtsweg nicht gewährt.
    www.humanrights.ch


    Sie schreiben, dass Sie von "nirgendwo" Geld bekommen. Haben Sie für das Jahr 2023 und in Jahren davor nie einen Antrag auf Prämienverbilligungen gestellt und erhalten Sie keine Prämienverbilligungen? Wenn Sie kein Einkommen und kein hohes Vermögen haben, haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Prämienverbilligungen. Haben Sie keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt? Wenn Sie Schweizer Bürger sind brauchen Sie beim Bezug von Sozialhilfe keine ausländerrechtlichen Folgen zu fürchten.


    Ich empfehle Ihnen sich zur Vorbereitung auf die polymedizinische Untersuchung beim Begaz die Artikel 44 und 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Artikel 7k und 7l der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) und das Kapitel 6. Medizinische Abklärung auf den Seiten 40 bis 57 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) durchzulesen.


    Ich empfehle Ihnen nicht darauf zu verzichten, dass eine Telefonaufnahme des Interviews bei der Begaz gemacht wird. Sie haben nach der Untersuchung bei der Begaz gemäss Artikel 47 ATSG das Recht, dass Sie eine Kopie dieser Telefonaufnahme und der schriftlichen Akten der Begutachtung zu erhalten und dann haben Sie die Möglichkeit sich die Telefonaufzeichnung mit Ihren eigenen Ärzten anzuhören und diesen die schriftlichen Akten zu zeigen damit diese eine schriftliche Stellungnahme für die IV schreiben, in welcher diese auf Fehler bei der Untersuchung durch die Begaz oder auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Untersuchung durch die Begaz hinweisen können.

    Art. 44 Gutachten

    1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:

    a.monodisziplinäres Gutachten;b.bidisziplinäres Gutachten;c.polydisziplinäres Gutachten.

    2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.

    3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.

    4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.

    5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.

    6 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.


    Art. 47 Akteneinsicht

    1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

    a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;



    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

    Art. 7k Tonaufnahme des Interviews

    1 Das Interview nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person.

    2 Der Versicherungsträger hat die versicherte Person mit der Ankündigung der Begutachtung über die Tonaufnahme nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG, deren Zweck und die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Tonaufnahme zu informieren.

    3 Die versicherte Person kann mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Durchführungsorgan:

    a. vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet;

    b. bis 10 Tage nach dem Interview die Vernichtung der Tonaufnahme beantragen.

    4 Vor dem Interview kann die versicherte Person gegenüber dem Durchführungsorgan den Verzicht nach Absatz 3 Buchstabe a widerrufen.

    5 Die Tonaufnahme ist von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben in den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt.

    6 Der Beginn und das Ende des Interviews sind sowohl von der versicherten Person als auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu bestätigen. In gleicher Weise sind Unterbrechungen der Tonaufnahme zu bestätigen.

    7 Die Sachverständigen und die Gutachterstellen übermitteln dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesicherter elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten.

    8 Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das weitere Vorgehen zu einigen.


    Art. 7l Verwendung und Vernichtung der Tonaufnahme des Interviews

    1 Die Tonaufnahme darf nur im Verwaltungsverfahren, im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), während der Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), im Rechtspflegeverfahren (Art. 56 und 62 ATSG) sowie im Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung von der versicherten Person, den Auftrag gebenden Versicherungsträgern und den Entscheidbehörden abgehört werden.

    2 Die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 7p Absätze 4 und 5 die Tonaufnahme abhören.

    3 Sobald das Verfahren, für das das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, abgeschlossen und die darauf basierende Verfügung rechtskräftig geworden ist, darf der Versicherungsträger im Einverständnis mit der versicherten Person die Tonaufnahme vernichten.


    Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV):

    Fedlex


    Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download

    davitt2023

    Pauschalspesen (werden bei Banken häufig auf dem Lohnausweis bezahlt) sind oft auch kein AHV-pflichtiges Einkommen.


    Haben Sie sich den Prozentsatz für die AHV-Beiträge für den Arbeitnehmer im AHVG durchgelesen? Vor dem 1. Januar 2020 war der Prozentsatz für die vom Arbeitgeber vom AHV-Beitragspflichtigen abzuziehenden AHV-Beiträge für den Arbeitnehmer nur 4,2 Prozent. Der Arbeitgeber bezahlt zusätzlich zu den vom AHV-Beitragspflichtigen für den Arbeitnehmer abgezogenen AHV-Beiträgen von 4,35 Prozent ebenfalls einen AHV-Beiträge von 4,35 Prozent. Insgesamt werden also auf dem individuellen Konto AHV-Beiträge von 8,7 Prozent einbezahlt. Vor dem 1. Januar 2020 war der Prozentsatz für die vom Arbeitgeber vom AHV-Beitragspflichtigen abzuziehenden AHV-Beiträge für den Arbeitnehmer und der AHV-Beiträge für den Arbeitgeber nur 4,2 Prozent.


    Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

    1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.


    Art. 13 Höhe des Arbeitgeberbeitrages

    Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.


    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG):

    Fedlex

    davitt2023

    Sie können kostenlos von der AHV-Ausgleichskasse einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto bei der AHV bestellen. Auf diesem Auszug sehen Sie für welche Monate AHV-Beiträge auf welchem AHV-beitragspflichtigen Einkommen einbezahlt wurden.


    An Ihrer Stelle, würde ich nicht vorschnell dem Arbeitgeber etwas vorwerfen, bevor Sie sich die Vorschriften für die Berechnung der AHV-Beiträge sehr genau durchgelesen haben. Es kann sein, dass auf den monatlichen Lohnabrechnungen Bestandteile enthalten sind, welche kein AHV-Beitragspflichtiges Einkommen sind und von denen vom Arbeitgeber für Sie somit keine AHV-Beiträge abgezogen werden müssen (zum Beispiel Kinderzulagen, Ausbildungszulagen, Taggelder der Krankenversicherung auch wenn diese an den Arbeitgeber bezahlt wurden und dieser sie auf der Lohnabrechnung wie Lohn an Sie weiterbezahlt hat, Taggelder der Unfallversicherung auch wenn diese an den Arbeitgeber bezahlt wurden und dieser sie auf der Lohnabrechnung wie Lohn an Sie weiterbezahlt hat, etc.). Denken Sie daran, dass die Bezeichnungen der abgezogenen Beiträge manchmal nicht vollständig sind und es sein kann, dass in einer Zeile die Summe der Beiträge für den Arbeitnehmer für AHV, IV und EO abgezogen wurden ohne, dass im Text steht, dass darin auch die Beiträge für die IV und für die EO enthalten sind. Auf dem individuellen Konto werden aber nur die Beiträge für die AHV gutgeschrieben.


    Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, der IV und EO (WML):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944/download


    Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens

    1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

    2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:

    a. der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;

    b. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung;

    f. Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;

    g. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;

    h. reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;



    Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):

    Fedlex

    dl1986

    Die Arbeitslosenkassen entscheiden in der Regel nicht in Form einer Verfügung über den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für ein Monat, sondern mit einem formlosen Schreiben, welches Sie eventuell darüber informiert, dass Sie innerhalb von drei Monaten von der Arbeitslosenkasse eine Verfügung verlangen müssen, wenn Sie mit dem Inhalt des formlosen Schreibens nicht einverstanden sind. Wenn es also in Ihrer Frage vom 13. November 2022 um einen Zwischenverdienst während des Monats November 2022 ging, müssen Sie spätestens bis Ende Februar 2023 von der Kasse verlangen, dass diese in einer "Verfügung" über den Anspruch auf Taggelder für den Monat November 2022 entscheidet. Weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz noch die Arbeitslosenversicherungsverordnung enthalten eine "Formel". Die Weisung AVIG ALE enthält nur ein Beispiel für eine Berechnung des Anspruchs auf Kompensationszahlungen. Ich bin etwas überrascht, dass Sie erst drei Monate nach Ihrer ursprünglichen Frage antworten und es nun plötzlich anstatt um einen Zwischenverdienst im Monat November 2022 oder Oktober 2022 um einen Zwischenverdienst im Monat Dezember 2022 geht und wieder nicht angegeben wird, was auf der Berechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat Dezember 2022 steht. Vielleicht ist es einfacher, wenn Sie sich die Weisung AVIG ALE in Bezug auf den Zwischenverdienst und Kompensationszahlungen durchlesen und selber versuchen mit den Zahlen eine Berechnung zu machen. Die Information, dass Sie an einzelnen Tagen in den "Ferien" waren ist nicht hilfreich, weil Sie nicht sagen, ob Sie für diese Tage bei der Arbeitslosenversicherung "kontrollfreie Tage" angemeldet haben, ob Sie bereits in Monaten davor beim Zwischenverdienst einen Zuschlag auf den Stundenlohn für eine Ferienentschädigung erhalten haben und ob Sie in diesen Tagen Ferien nicht im Zwischenverdienst gearbeitet haben. Ich habe schon einmal auf einer monatlichen Abrechnung einer Arbeitslosenkasse für eine Person gesehen, welche an mehreren Tagen im Monat jeweils einzelne Stunden im Stundenlohn gearbeitet hat, dass die Arbeitslosenkasse diese Stunden addiert hat und für eine geringere Anzahl an (Werk-)Tagen dieses Monats die normalen ungekürzten Taggelder bezahlt hat und die Person zusätzlich den Lohn aus dem Zwischenverdienst erhalten hat.


    Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

    3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex


    C132 Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.

    C133 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit und dem versicherten Verdienst. Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert.

    C137 Hat die versicherte Person keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen, wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen von der ihr zustehenden ALE abgezogen (Differenzzahlung).
     Beispiel
    Versicherter Verdienst = CHF 5000, Monat mit 22 entschädigungsberechtigten Tagen, Entschädigungssatz = 70 %, Zwischenverdienst = CHF 2000. Die Zwischenverdiensttätigkeit wird nach Ausschöpfung der Kompensationszahlungen weitergeführt.
    versicherter Verdienst CHF 5000
    massgebender Verdienst CHF 5069 (CHF 5000 : 21,7 x 22)
    ALE 70 % CHF 3548
    abzüglich Zwischenverdienst CHF 2000
    Differenzzahlung CHF 1548

    Weisung AVIG ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

    Uiiiiii Einspruch bei der EL, da brauch ich einen Anwalt!

    Es ist so verflixt meine Situation, zu wenig für die effektiven Kosten aber knapp zu viel für die Berechnungen.

    Also auf gut deutsch, ziehe ich sowieso die A…. Karte!

    Theoretisch braucht man weder für eine Einsprache bei der für die EL zuständigen Behörde gegen eine Verfügung, noch für eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht gegen einen Einspracheentscheid noch für eine Beschwerde gegen ein Urteil eines kantonalen Versicherungsgerichts einen Rechtsanwalt, da weder das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts noch das Bundesgerichtsgesetz eine Verpflichtung enthalten sich dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Praktisch ist es aber sinnvoll sich beraten oder vertreten zu lassen, allerdings muss das nicht unbedingt ein Rechtsanwalt sein. In den meisten Kantonen ist Sozialversicherungsrecht und dazu gehört auch das Ergänzungsleistungsrecht kein Pflichtfach an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und wird bei den Rechtsanwaltsprüfungen nicht oder nur sehr oberflächlich geprüft. Da viele Rentner, welche einen Anspruch auf EL haben möchten oft nicht viel Geld haben und sich kein hohes Honorar für die Beratung und Vertretung leisten können, sind diese auch als Kunden für Rechtsanwälte nicht attraktiv und es gibt kaum Rechtsanwälte welche über eine intensive Erfahrung im Bereich Ergänzungsleistungen haben. Ein Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren das zu einer Verfügung über den Anspruch auf EL führt oder im Einspracheverfahren besteht nur wenn die Verhältnisse es "erfordern", eine Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ergibt, dass sich die Person das voraussichtliche Honorar für den Rechtsanwalt nicht leisten kann und die Chancen im Verfahren zu gewinnen nicht wesentlich geringer sind als die Chancen im Verfahren zu verlieren. Die Behörden und Gerichte interpretieren den Begriff "erfordern" im Gesetz sehr streng und entscheiden in der Regel, dass die Verhältnisse im Verwaltungs- oder Einspracheverfahren keine unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erfordern und verweigern deshalb das Honorar für einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Die Gerichte haben diese strenge Auslegung des Begriffs "erfordern" in Artikel 37 Absatz 4 ATSG aus dem Wortlaut von Artikel 61 Buchstabe f ATSG abgeleitet, dass "erfordern" strenger ist als "rechtfertigen". Ich habe deshalb manchmal kostenlos Rentner und Rentnerinnen im Verwaltungs- und Einspracheverfahren vertreten. Das Bundesgericht tritt auf fast alle Beschwerden von Rentnern und Rentnerinnen, welche sich nicht vertreten lassen nicht ein, weil die Rentner und Rentnerinnen in der Regel nicht wissen, wie man eine Beschwerde gegen ein Urteil eines kantonalen Versicherungsgerichts formulieren muss und auf was man besonders achten muss.


    Art. 37 Vertretung und Verbeiständung

    1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

    4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.


    Art. 52 Einsprache

    3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

    Art. 61 Verfahrensregeln

    Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

    f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

    Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege

    1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

    2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.


    Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG):

    Fedlex