Beiträge von Sozialversicher

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    lilo2015

    Ich empfehle Ihnen die Gründe, warum Sie nach so kurzer Zeit bereits wieder eine neue Stelle suchen bereits im Bewerbungsschreiben kurz zu erwähnen. Sie können versuchen es positiv zu verpacken, indem Sie einige Dinge hineinpacken, welche andere Arbeitgeber vielleicht als positiv ansehen. Zum Beispiel, dass Ihnen Vertrauen und das Einhaltung von Zusagen und Verpflichtungen wichtig sind. Bedauerlicherweise .... [kurze Beschreibung was nun anders ist oder sich verändert hat im Vergleich zu dem was Ihnen bei der Unterschrift des Arbeitsvertrags mitgeteilt wurde und der Situation nach dem Antritt der Stelle, einschliesslich zu erwähnen, dass auch Ihr Vorgesetzter inzwischen gekündigt hat ]. Der erste Punkt, dass die Situation der Firma eine andere ist, als sie Ihnen dargestellt wurde, ist zu wenig konkret, sodass ich nicht beurteilen kann, ob das relevant ist und inwiefern man das erwähnen sollte. Auch die Tatsache mit den Personen im Team würde ich eher nicht erwähnen, da man sonst denken könnte, Sie wären eine Mimose (sehr empfindliche Person) oder Sie wären nicht in der Lage sich selbständig in eine neue Stelle einzuarbeiten wenn Sie nicht von Arbeitskollegen mit ausreichend Zeit systematisch eingeschult werden oder können sich nicht selbst motivieren und selbständig arbeiten. Auch das mit der vorherrschenden Unternehmenskultur bzw. deren Umsetzung ist zu wenig konkret, um beurteilen zu können, ob Sie das überhaupt erwähnen sollten.


    Dass die Aufgaben anders sind als bei der Vertragsunterzeichnung und, dass der Vorgesetzte inzwischen gekündigt hat sind Dinge, für die ich beim Lesen spontan Verständnis hatte und mir gedacht habe, dass es da eher nachvollziehbar ist, warum man bereits in der Probezeit kündigt. Mit Kritik am derzeitigen Arbeitgeber (z.B. Unternehmenskultur) wäre ich eher vorsichtig oder würde das nicht erwähnen, da auch die meisten anderen Arbeitgeber keine Mitarbeiter wollen, die dann vielleicht auch über ihr Unternehmen schlecht reden.

    Guten Tag

    Kann der Kindesvater den Kindesunterhalt kürzen, wenn mein Sohn 17 Jahre nach den Ferien noch 4 Wochen bei ihm ist? Vielen Dank

    klm25

    Wurde der Kindesunterhalt in einer Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder in einem Urteil eines Gerichts geregelt? Ist diese Verfügung oder dieses Urteil rechtskräftig, weil es nach dem Erhalt dieser Verfügung oder dieses Urteils nicht innerhalb der am Ende der Verfügung oder am Ende des Urteils angegebenen Rechtsmittelfrist mit einem Rechtsmittel angefochten wurde? Wenn eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil über den Unterhalt vorliegt und darin nicht steht, dass der Kindsvater den Unterhalt kürzen darf, wenn der Sohn bei ihm ist, dann darf der Kindsvater den Kindesunterhalt nicht kürzen und schuldet weiterhin den darin festgelegten Unterhalt.

    niva

    Unterhaltsrecht ist nicht mein Spezialgebiet, aber ich glaube mich zu erinnern das gelesen zu haben.

    Verblödete Gesellschaft mittlerweile in diesem Land!

    Gebt weiter die Kinder ab, damit beiden Elternteile arbeiten gehen können und keine Zeit für die Erziehung haben! Weiter so!


    https://www.20min.ch/story/sch…urechtweisen-324285382919

    xetra

    Haben Sie etwa eine der SVP-Gesinnung vergleichbares Vorurteil gegenüber der Fremdbetreuung von Kindern? Wenn ich mir Ihre anscheinende Position in Bezug auf die SRF Fernseh- und Radiogebühren und Ihre Vorurteile welche Altersgruppen diese konsumieren anschauen, habe ich auch dort den Eindruck, dass Sie für dem SVP-Gedankengut nahestehende Vorurteile empfänglich sind. Sie wurden bereits darüber informiert, dass ärmere Eltern finanziell nicht die Wahl haben, dass ein Elternteil zu Hause bleibt und die Kinder selbst betreut, sondern finanziell faktisch gezwungen sind die Kinder fremd betreuen zu lassen. Erziehung kann neben einer Vollzeitstelle auch zu anderen Zeiten und am Wochenende stattfinden und auch bei Fremdbetreuung findet durch das Personal und durch den Kontakt zu anderen Kindern Erziehung zur Einhaltung von sozialen Normen statt.

    polizistin

    Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis als Polizistin sind kann dieses Arbeitsverhältnis auch durch öffentliches Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde geregelt sein, sodass es möglich ist, dass dieses Vorschriften enthält, welche von den zwingenden Vorschriften im Obligationenrecht abweichen. Wie ist denn der genau Wortlaut der Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag? Haben Sie das anwendbare öffentliche Personalrecht überprüft, ob es dort eine Vorschrift gibt, welche dem Arbeitgeber erlaubt Minusstunden mit Ferien zu verrechnen, wenn die Minusstunden nicht auf Krankheit zurück zu führen sind?

    weggli1974

    Im Urteil 2C_879/2021 vom 8. Juli 2022 ging es nicht um eine Nachzahlung einer Rente für eine in der Vergangenheit liegende Zeitperiode während dem eine Person vom Ausland in die Schweiz gezogen ist. In diesem Urteil ging es um die Vorauszahlung einer ersten Tranche eines Stipendiums für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum während dem die Person aus der Schweiz weg in die Niederlande gezogen ist. In diesem Urteil hatte die Person im Zeitpunkt der Zahlung der ersten Tranche des Stipendiums einen Wohnsitz in der Schweiz und es wurde in der Schweiz der gesamte Betrag der ersten Tranche des Stipendiums besteuert, obwohl ein Teil dieser Tranche für einen Zeitraum in der Zukunft vorausbezahlt wurde während dem die Person aus der Schweiz weg in die Niederlande gezogen ist. In diesem Urteil stellte sich auf Grund der Regelung von Artikel 20 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden auch kein Problem einer doppelten Besteuerung des Stipendiums durch die Schweiz und durch die Niederlande, weil gemäss diesem Artikel 20 die Schweiz und nicht die Niederlande berechtigt war das Stipendium zu besteuern.


    Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2021 vom 8. Juli 2022 Sachverhalt A.a und Erwägung 4.2 und 6.1

    Eurospider Suche

    weggli1974

    Sie schreiben, dass Ihnen bereits im Jahr 2019 eine U.S. IV-Rente zugesprochen wurde. Ich gehe davon aus, dass Sie die Steuererklärung für das Jahr 2019 bereits vor Jahren eingereicht haben und auf der Steuererklärung für das Jahr 2019 die gesamte Nachzahlung der U.S. IV-Rente oder einen Teil der Nachzahlung der U.S. IV-Rente als steuerbares Einkommen deklariert haben.


    Ist die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2019 der Schweiz und der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons in der Schweiz noch nicht rechtskräftig, weil die Frist für eine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und gegen den Einschätzungsentscheid noch nicht abgelaufen ist oder weil innerhalb dieser Frist gegen diese eine Einsprache eingereicht wurde und falls es an das Steuerrekursgericht bzw. das Verwaltungsgericht weitergezogen wurde weil noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt bei dem die Frist für eine Beschwerde bei der nächsten gerichtlichen Instanz noch nicht abgelaufen ist?

    polizistin

    Ist Ihnen vor dem Verfassen Ihrer Antwort vom 5. September 2023 aufgefallen, dass die Frage des Benutzerkontos Kaahn vom 26. Mai 2015 war und damit fast achteinhalb Jahre alt war und darüber hinaus bereits durch meine Antwort vom 30. Mai 2015 unter Angabe der rechtlichen Grundlagen im Obligationenrecht (OR) beantwortet wurde? Aus welchen Gründen, haben Sie geglaubt, dass Ihre Antwort für diese Frage relevant war?


    Es ist für den Fall des Benutzerkontos Kaahn irrelevant, was im Arbeitsvertrag über eine mögliche Ferienkürzung wegen längerer Abwesenheit (z.B. Krankheit) festgehalten wurde, weil gemäss Artikel 362 Absatz 1 OR durch Abrede (ein Arbeitsvertrag ist eine Abrede) von Artikel 324 und von Artikel 329 Absatz 2 OR nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

    Art. 362

    1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:

    [...]

    Artikel 324:(Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)

    [...]

    Artikel 329b:Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)

    [...]


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):

    Fedlex

    demipoint

    Ich habe im Internet zumindest einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (dritte Instanz, welche über Beschwerden gegen Entscheid des Departements des Inneren entscheidet, über eine Beschwerde gegen einer Verfügung eines Sozialamts entscheidet anscheinend das Departement des Inneren als zweite Instanz) gefunden. In der Erwägung 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn steht. dass praxisgemäss in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten (durch das Verwaltungsgericht) verzichtet wird.


    Kanton Solothurn - FindInfoWeb

    demipoint

    Wenn die informellen Varianten nichts gebracht haben oder wenn die informellen Varianten nicht möglich sind, weil der oder die Vorgesetzte sich weigert mit Ihnen zu reden oder Zeit für Sie zu haben oder sich die E-Mailadresse des oder der Vorgesetzten sich nicht herausfinden lässt, gibt es noch die Möglichkeit beim Sozialamt in einem von Ihnen unterschriebenen Brief oder in einem E-Mail an das zuständige Sozialamt eine Einsicht in die Akten für die Berechnung Ihrer Sozialhilfe zu verlangen und zu hoffen, dass Sie wenn Sie diese Akten gelesen haben verstehen, wie und gestützt auf welche in den Akten enthaltenen Unterlangen die Höhe der Sozialhilfe in den einzelnen Monaten berechnet wurde ("Ich verlange gemäss § 24 Absatz 1 VRG Einsicht in die Akten betreffend die Berechnung meiner Sozialhilfe."). Dazu sollten Sie vorher die Vorschriften betreffend die Berechnung der Sozialhilfe im Sozialgesetz, in der Sozialverordnung, in den SKOS-Richtlinien und im Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn durchgelesen haben. Wenn die Akteneinsicht nichts gebracht hat oder als Alternative zur Akteneinsicht können Sie in einem von Ihnen unterschriebenen Brief an das für Sie zuständige Sozialamt für alle Abrechnungen für Monate (genau nennen), bei welchen Sie die Höhe des Betrags an Sozialhilfe nicht nachvollziehen können oder sicher sind, dass die Höhe falsch ist gemäss den § 19 bis § 21 VRG eine als Verfügung bezeichnete (§ 19 Abs. 2 VRG), schriftlich eröffnete, begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene (§ 21 Abs. 1 VRG) Verfügung bis zum [[Datum]] zu verlangen, in welcher über die Höhe der Sozialhilfe für die Monate entschieden wird und nachvollziehbar begründet wird, wie und gestützt auf welche Unterlangen die Höhe der Sozialhilfe für diese Monate berechnet wurde. Beschreiben Sie am Anfang des Briefs für welche Monate Sie die Berechnung der Sozialhilfe auf den vom Sozialamt erhaltenen Abrechnungen nicht nachvollziehen können, erwähnen Sie wann Sie konkret bereits mit E-Mails an die Sozialarbeiterin um Begründungen gebeten haben und verweisen Sie darauf, dass Sie dem Brief Ausdrucke dieser E-Mails beigelegt haben und, dass Sie bis jetzt keine Antwort erhalten haben. Nennen Sie in dem Brief konkret um welche Monate es geht und setzen Sie dem Sozialamt ein realistisches Datum bis zu welchem Sie vom Sozialamt diese Verfügung verlangen und schreiben Sie, dass Sie sich vorbehalten gemäss § 32 Abs. 3 VRG eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn sie die verlangte Verfügung nicht bis zum von Ihnen genannten Datum erhalten. Das Nennen der Paragraphen (§) und der Abkürzung des betroffenen Gesetzes (VRG) zeigt dem Sozialamt, dass Sie Ihre Rechte kennen. Wenn Sie die Berechnung der Höhe der Sozialhilfe nach einer Akteneinsicht und dem Erhalt einer Verfügung immer noch nicht nachvollziehen können, weil die Begründung auf der Verfügung zu nichtssagend oder schlecht ist, können Sie innerhalb von 10 Tagen seit dem Erhalten der Verfügung eine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen. Es kann aber sein, dass Ihnen Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (als zweite Instanz) auferlegt werden, also sollten Sie zur Sicherheit in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen und in der Beschwerde schreiben, dass Sie Sozialhilfe beziehen und deshalb nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege kann aber abgelehnt werden, wenn die Beschwerdeinstanz der Ansicht ist, dass Ihre Chancen im Beschwerdeverfahren zu gewinnen wesentlich geringer sind als Ihre Chancen im Beschwerdeverfahren zu verlieren (= die Beschwerde aussichtslos ist). Das Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn behauptet, dass "praxisgemäss" (= regelmässig) auch im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden, nennt aber kein Gesetz, keine Verordnung über keinen Gebührentarif um diese Behauptung überprüfen zu können.


    § 24 VRG 2. Akteneinsicht

    1 Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu.

    2 Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

    3 Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Akteneinsicht verlangt werden.


    § 32 VRG IV. Beschwerdefrist

    1 Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art sind innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Die besonderen Beschwerdefristen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

    2 Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt.

    3 Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.


    § 39ter* V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand

    1 Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt § 76 sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen.


    § 76* I. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand

    1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

    2 Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für den vor- und ausserprozessualen Aufwand ist sie ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt.

    3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.

    4 Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.


    § 37
    I. Kosten

    1

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.

    2

    Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.

    3

    *

    4

    Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.

    § 38
    II. Vorschuss

    1

    Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.

    2

    Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.*

    3

    Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.


    Unentgeltliche Rechtspflege - Verfahren - Kanton Solothurn

    demipoint

    Wenn es möglich ist herauszufinden wer der oder die Vorgesetzte der Sozialarbeiterin ist und wenn dieser oder diese bereit ist persönlich mit Ihnen zu reden und Sie Zeit haben zu einem solchen Gespräch dorthin zu gehen, können Sie zu diesem Gespräch Kopien der Abrechnungen über die Sozialhilfe und Ausdrucke der E-Mails an Ihre Sozialarbeiterin als Beweis mitnehmen und schauen, ob Ihnen der oder die Vorgesetzte dann die von Ihnen gewünschten Erklärungen gibt oder sich dann zumindest bereit erklärt die Sozialarbeiterin anzuweisen Ihnen die gewünschten Erklärungen zu geben. Wenn es zumindest möglich ist die E-Mailadresse des oder der Vorgesetzten herauszufinden, können Sie diesem oder dieser ein E-Mail schicken und darin darauf hinweisen, dass Sie die eingescannten Abrechnungen und eingescannten E-Mails an die Sozialarbeiterin diesem E-Mail als Anhänge beigefügt haben. Das wäre die informelle Variante eines persönlichen Gesprächs mit mitgebrachten Beweisen oder die informelle Variante eines E-Mails mit Beweisen in den Anhängen.

    demipoint

    Wenn Sie wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilferecht (also Sozialhilfe in Geldform) beziehen, haben Sie gemäss § 90 Absatz 1 SG und § 71 Absatz 3 SV einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Prämie für Grundversicherung für die Krankenversicherung (Prämie nach KVG), aber maximal in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt.


    Wahrscheinlich wird auf den monatlichen Abrechnungen über die Höhe der Sozialhilfe die Prämienverbilligung deshalb nicht aufgeführt, weil die Prämienverbilligung eine andere Leistung gemäss dem Sozialgesetz (SG) ist als die Sozialhilfe und die Abrechnung für die Sozialhilfe sich nur auf die Sozialhilfe bezieht.


    Haben Sie je ein Schreiben erhalten wie hoch Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist? Stand auf diesem Schreiben, dass dieses eine "Verfügung " ist und war darauf eine Erklärung enthalten, was Sie tun können, wenn Sie mit dieser Verfügung also mit der Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht einverstanden sind? Wurden Sie da informiert ob Ihre Prämie für die Grundversicherung höher als die kantonale Durschnittsprämie ist und ob Sie zum nächsten Kündigungstermin zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln müssten? Haben Sie von Ihrer Krankenkasse Rechnungen oder sonstige Schreiben erhalten, auf denen steht welcher Betrag an Individueller Prämienverbilligung (IPV bzw. PV) vom verrechneten Betrag für die Prämie für die Grundversicherung abgezogen wurde? Haben Sie noch eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung?


    Ich kenne Abzüge für "nicht versicherte Leistungen" primär, wenn man Leistungsabrechnungen der Krankenkasse beim Sozialamt eingereicht hat, auf denen nicht durch die Grundversicherung versicherte Leistungen waren. Gemäss der Ziffer C.6.5 der SKOS-Richtlinien können Prämien für Zusatzversicherungen der Krankenversicherung als Situationsbedingte Leistungen (SIL) übernommen werden, müssen aber nicht zwingend übernommen werden.

    Erlasse


    Gemäss der Ziffer C.5 der SKOS-Richtlinien werden neben dem Teil der Prämie für die Grundversicherung, der eventuell nach Abzug der Prämienverbilligung selbst bezahlt werden muss, auch die Kosten für Leistungen der Grundversicherung der Krankenversicherung, welche man wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt in der Grundversicherung selbst bezahlen musste von der Sozialhilfe bezahlt. Dazu muss man die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse einreichen, auf denen das Sozialamt kontrollieren kann, wie viel man wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt selbst bezahlen muss.


    § 90 SG Sonderfälle

    1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abweichend regeln.


    § 71 SV Sonderfälle, § 90 SG

    3 Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person.

    4 Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.

    demipoint

    Ich habe Ihnen schon einmal Links auf die Vorschriften im Kanton Solothurn und auf das Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn herausgesucht und einige Paragraphen (= §) herauskopiert. Im Kanton Solothurn gelten gemäss § 152 Absatz 1 SG für die Sozialhilfe die SKOS-Richtlinien mit den in § 93 SV enthaltenen Abweichungen von diesen SKOS-Richtlinien.


    § 152 Richtlinien für die Bemessung

    1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

    2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.


    § 159 Rechtsmittel im Allgemeinen

    1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation[65] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[66], sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

    2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.

    3 Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungsrates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

    4 Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompetenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.*


    Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG):

    Gesetzessammlung


    § 93 Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG*

    1 Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:*

    a)*Sanktionen: Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
    b)*Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
    c)*Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.
    d)*Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt.
    e)*Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beträgt maximal 6 Franken pro Tag.
    f)*Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.
    g)*Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal 200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszulagen sind ausgeschlossen.
    h)*Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.
    i)*Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt.
    j)*Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
    k)*Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.
    l)*Auslagen für Urlaub und Erholungsaufenthalte werden nicht über Sozialhilfe finanziert.
    m)*Die Richtlinien zur Berechnung von Elternbeiträgen werden nicht angewendet.
    n)*Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen beträgt 300 Franken.

    1bis Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Ist das eigenständige Wohnen gerechtfertigt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien:*

    a)Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit einer Kürzung von 20%.
    b)Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der ortsüblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb dieses Preissegments verfügbar ist.
    c)Integrationszulage: Wird eine Berufsausbildung absolviert, kann eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet werden.

    Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gelten die genannten Einschränkungen nicht.

    1ter Teuerungsausgleiche auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen.*

    2 Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.

    3 Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozialhilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a).*


    Sozialverordnung des Kantons Solothurn (SV):

    Gesetzessammlung


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):

    Erlasse


    § 20 2. Begriff

    1 Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

    a)Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;
    b)Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
    c)Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.


    § 21 3. Eröffnung

    1 Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

    2 Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.

    2bis Die Behörde kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.*

    3 Ist die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids nicht möglich oder hat eine Partei entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung oder der Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[2] ist sinngemäss anwendbar.*


    § 21bis* 3bis. Verzicht auf eine Begründung

    1 Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet werden, wenn

    a)unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
    b)die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;
    c)den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.



    § 37 I. Kosten

    1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.

    2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.

    3

    *

    4 Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.



    Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Solothurn (VRG):

    Gesetzessammlung


    Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn:

    Sozialhilfehandbuch - Kanton Solothurn

    demipoint

    Da Sie noch nicht geschrieben haben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen, kann ich Ihnen noch nicht konkret besagen, wie die anfechtbare Anordnung (z.B. Verfügung) in Ihrem Kanton heisst, welche Sie vom Sozialamt verlangen können und ob das Verwaltungsrechtspflegegesetz in Ihrem Kanton verlangt ob in dieser Anordnung bereits eine Begründung enthalten sein muss. Erst nachdem Sie dem Sozialamt schriftlich eine angemessene Frist gesetzt haben um Ihnen ausdrücklich eine begründete Anordnung (z.B. eine Verfügung) über die Höhe der Sozialhilfe zu schicken und sie diese Anordnung nicht innerhalb der Frist erhalten haben, können Sie bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen (eine Beschwerde, dass das Sozialamt das Erstellen einer solchen Anordnung verzögert). Wenn das Sozialamt Ihnen eine anfechtbare Anordnung (z.B. eine Verfügung) mit einer Begründung wie die Höhe der Sozialhilfe berechnet wurde schickt und Sie mit der Höhe der Sozialhilfe nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb der am Ende der Anordnung angegebenen Frist das dort angegebene schriftliche von Ihnen unterschriebene Rechtsmittel (z.B. Einsprache, Rekurs, Beschwerde) an die dort angegebene Adresse der dort angegebenen Rechtsmittelinstanz schicken. Nachdem Sie angegeben haben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen, kann ich Ihnen die Vorschriften für diesen Kanton schicke und dann können Sie vielleicht selbst die Berechnung der Sozialhilfe in den monatlichen Abrechnungen des Sozialamts überprüfen und wenn die Berechnung korrekt war, müssen Sie vielleicht keine begründete anfechbare Anordnung über die Höhe der Sozialhilfe mehr fordern.

    Man will Kinder, kommt mit einem Lohn nicht klar. Und prompt müssen beide arbeiten.

    Ja, Sie haben es wirklich kapiert, was man auch in der heutigen Gesellschaft sieht...die Erziehung wird delegiert, weil die Erziehenden keine Zeit dafür haben!

    xetra

    Nicht jeder hat eine erzkonservative ewiggestrige Einstellung, dass es nur gut für Kinder ist, wenn diese Vollzeit zu Hause von einem Elternteil (wenn dann meist immer noch die Mutter) erzogen werden. Vielen haben die Einstellung, dass es besser für Kinder ist, wenn diese auch von den Grosseltern, von Mitarbeitern und in Kindertagesstätten erzogen werden und mit dem Kontakt zu vielen anderen Kindern in Kindertagesstätten soziales Verhalten und den Umgang mit anderen Kindern lernen.

    xetra

    Es bringt nichts sich in der Opferrolle zu suhlen und nur zu jammern, wie arm man doch dran ist. Es ist wesentlich konstruktiver sich zu überlegen, was man konkret machen kann um zu versuchen die Situation zu verbessern. Wenn nicht bereits ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt wurde, sollten Sie zum nächst möglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen, falls das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht um die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Falls es auch mit Prämienverbilligung nicht geht, ist auch eine Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfe möglich, sodass mit Sozialhilfe oder eine Prämienübernahme gemäss kantonalen Krankenversicherungsgesetz auch der nicht durch die Prämienverbilligung gedeckte Teil der Prämien für die Grundversicherung gedeckt wird. Bald sind Wahlen. Es gibt Parteien, welche sich für höhere Prämienverbilligungen, für einkommensabhängige Prämie oder für eine öffentliche Einheitskrankenkasse einsetzen. Die bürgerlichen Parteien haben in fast allen Kantonen die Mehrheit und haben dort meist gegen Erhöhungen der Prämienverbilligungen gestimmt. Nach einer Beschwerde bis vor Bundesgericht hat ein mehrheitlich bürgerlich regierter Kanton dort verloren und es wurde festgestellt, dass die Prämienverbilligung so tief war, dass die kantonale Prämienverbilligungsvorschriften gegen die Mindestzielvorgaben für die Prämienverbilligung im Bundesgesetz über die Krankenversicheerung verstossen haben.

    muta

    Wenn Ihr Mann Betreibungen und Verlustscheine, aber einen Lohn hat, wird er kaum in der Lage sein genug Geld für eine Mietkaution für eine Miete von mehreren Monaten zu sparen ohne, dass diese Ersparnisse von seinen Gläubigern mit einer Lohnpfändung wieder weggepfändet werden. Deshalb wird eine Mietzinsgarantie des Sozialamts als Ersatz für eine Mietkaution sehr wichtig sein, damit Ihr Mann trotz Betreibungen und Verlustscheinen von einem Vermieter als Mieter akzeptiert wird. Ich gebe Ihnen noch einen Überblicklink auf Webseiten zur Wohnungssuche und einen Link auf den Schreibdienst des Sozialamts der Stadt Zürich an, wo es auch einen Kurs für die Wohnungssuche im Internet gibt.


    Wohnungssuche - Stadt Zürich
    Angebote rund um Wohnungssuche und -vermittlung: Wohnstiftungen, Wohnungsvermittlung für benachteiligte Personen usw. (Links und Kurzbeschrieb).
    www.stadt-zuerich.ch

    Kurs: Wohnungssuche im Internet - Stadt Zürich
    Sind Sie aus der Stadt Zürich und suchen eine neue Wohnung?
    www.stadt-zuerich.ch

    xetra

    Können Sie keine sachliche Kritik machen ohne eine verbal aggressive Wortwahl und mehrfache Satzzeichen (z.B. ohne "!!!", "???", nur in Grossbuchstabe geschriebene Worte, "absoluter Blödsinn", "krass", "abzocken", ständige Verwendung von Ausrufezeichen)? Ich habe mich schon gefragt, ob Sie unter einer Störung der Impulskontrolle leiden, da Sie eine derart grosse Zahl an Beiträgen mit einer derartigen Wortwahl verfasst haben.

    Das Land mit dem besten Gesundheitswesen, ja ja...


    Klar, neben Tausenden von Franken an Prämien (ohne irgendwas in Anspruch genommen zu haben), zahlen die Schweizer gegenüber dem Ausland ... praktisch vieles noch aus dem eigenen Sackgeld dazu!

    xetra

    Es ist das Wesen einer Prämie für eine obligatorische (also verpflichtende) Versicherung, dass man diese auch dann bezahlen muss, wenn man keine Leistungen der Versicherung in Anspruch nimmt. Auch bei privaten Versicherungen muss man oft wegen einem Selbstbehalt im Versicherungsvertrag den gesamten Schaden oder einen Teil des Schadens bezahlen. Gäbe es keine Franchise oder keine Selbstbehalte müssten die Prämien noch höher sein um die Gesundheitskosten zu decken.