demipoint
Wenn die informellen Varianten nichts gebracht haben oder wenn die informellen Varianten nicht möglich sind, weil der oder die Vorgesetzte sich weigert mit Ihnen zu reden oder Zeit für Sie zu haben oder sich die E-Mailadresse des oder der Vorgesetzten sich nicht herausfinden lässt, gibt es noch die Möglichkeit beim Sozialamt in einem von Ihnen unterschriebenen Brief oder in einem E-Mail an das zuständige Sozialamt eine Einsicht in die Akten für die Berechnung Ihrer Sozialhilfe zu verlangen und zu hoffen, dass Sie wenn Sie diese Akten gelesen haben verstehen, wie und gestützt auf welche in den Akten enthaltenen Unterlangen die Höhe der Sozialhilfe in den einzelnen Monaten berechnet wurde ("Ich verlange gemäss § 24 Absatz 1 VRG Einsicht in die Akten betreffend die Berechnung meiner Sozialhilfe."). Dazu sollten Sie vorher die Vorschriften betreffend die Berechnung der Sozialhilfe im Sozialgesetz, in der Sozialverordnung, in den SKOS-Richtlinien und im Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn durchgelesen haben. Wenn die Akteneinsicht nichts gebracht hat oder als Alternative zur Akteneinsicht können Sie in einem von Ihnen unterschriebenen Brief an das für Sie zuständige Sozialamt für alle Abrechnungen für Monate (genau nennen), bei welchen Sie die Höhe des Betrags an Sozialhilfe nicht nachvollziehen können oder sicher sind, dass die Höhe falsch ist gemäss den § 19 bis § 21 VRG eine als Verfügung bezeichnete (§ 19 Abs. 2 VRG), schriftlich eröffnete, begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene (§ 21 Abs. 1 VRG) Verfügung bis zum [[Datum]] zu verlangen, in welcher über die Höhe der Sozialhilfe für die Monate entschieden wird und nachvollziehbar begründet wird, wie und gestützt auf welche Unterlangen die Höhe der Sozialhilfe für diese Monate berechnet wurde. Beschreiben Sie am Anfang des Briefs für welche Monate Sie die Berechnung der Sozialhilfe auf den vom Sozialamt erhaltenen Abrechnungen nicht nachvollziehen können, erwähnen Sie wann Sie konkret bereits mit E-Mails an die Sozialarbeiterin um Begründungen gebeten haben und verweisen Sie darauf, dass Sie dem Brief Ausdrucke dieser E-Mails beigelegt haben und, dass Sie bis jetzt keine Antwort erhalten haben. Nennen Sie in dem Brief konkret um welche Monate es geht und setzen Sie dem Sozialamt ein realistisches Datum bis zu welchem Sie vom Sozialamt diese Verfügung verlangen und schreiben Sie, dass Sie sich vorbehalten gemäss § 32 Abs. 3 VRG eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn sie die verlangte Verfügung nicht bis zum von Ihnen genannten Datum erhalten. Das Nennen der Paragraphen (§) und der Abkürzung des betroffenen Gesetzes (VRG) zeigt dem Sozialamt, dass Sie Ihre Rechte kennen. Wenn Sie die Berechnung der Höhe der Sozialhilfe nach einer Akteneinsicht und dem Erhalt einer Verfügung immer noch nicht nachvollziehen können, weil die Begründung auf der Verfügung zu nichtssagend oder schlecht ist, können Sie innerhalb von 10 Tagen seit dem Erhalten der Verfügung eine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen. Es kann aber sein, dass Ihnen Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (als zweite Instanz) auferlegt werden, also sollten Sie zur Sicherheit in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen und in der Beschwerde schreiben, dass Sie Sozialhilfe beziehen und deshalb nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege kann aber abgelehnt werden, wenn die Beschwerdeinstanz der Ansicht ist, dass Ihre Chancen im Beschwerdeverfahren zu gewinnen wesentlich geringer sind als Ihre Chancen im Beschwerdeverfahren zu verlieren (= die Beschwerde aussichtslos ist). Das Sozialhilfe Handbuch des Kantons Solothurn behauptet, dass "praxisgemäss" (= regelmässig) auch im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden, nennt aber kein Gesetz, keine Verordnung über keinen Gebührentarif um diese Behauptung überprüfen zu können.
§ 24 VRG 2. Akteneinsicht
1 Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu.
2 Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Akteneinsicht verlangt werden.
§ 32 VRG IV. Beschwerdefrist
1 Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art sind innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Die besonderen Beschwerdefristen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt.
3 Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
§ 39ter* V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt § 76 sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen.
§ 76* I. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
2 Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für den vor- und ausserprozessualen Aufwand ist sie ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.
4 Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.
§ 37
I. Kosten
1
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.
2
Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.
3
…*
4
Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.
§ 38
II. Vorschuss
1
Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.
2
Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.*
3
Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
Unentgeltliche Rechtspflege - Verfahren - Kanton Solothurn