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    Was kann der Stiefvater tun, ausser nur noch Teilzeit arbeiten, damit die Familie wieder unter die Einkommensgrenze fällt?

    alimentarium

    Die kantonale Alimentenbevorschussung ist nicht mein Spezialgebiet. Vielleicht kennt sich die Forenbenutzerin in niva im Alimentenbevorschussungsrecht Ihres Kantons aus, wenn Sie ihr sagen, in welchem Kanton die für die Alimentenbevorschussung zuständige Behörde ist. Wenn ich mich richtig erinnere ist es bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Alimente für das Kind auch möglich, dass dabei ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, welches der Vater verdienen könnte, wenn er seine Arbeitsmöglichkeiten zumutbar voll ausschöpft. Eventuell ist es auch bei der Berechnung des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung möglich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Ihnen anzurechnen, dass Sie verdienen könnten, wenn Sie weiterhin in einem Vollzeitpensum tätig wären, sodass es für den Anspruch auf Alimentenbevorschussung nichts bringen wird nur noch Teilzeit zu arbeiten. Es ist auch möglich, dass die für die Alimentenbevorschussung zuständige Behörde das hypothetische Erwerbseinkommen anrechnet, dass Sie mit einem Vollzeitstelle verdienen könnten und dies damit zu begründen, dass es rechtsmissbräuchlich wäre von einem Vollzeitpensum auf ein Teilzeitpensum zu wechseln nur um einen Anspruch auf Alimentenbevorschussung zu erhalten.

    jero04

    Die Actio Bern bietet eine kostenlose telefonische Beratung im Sozialhilferecht an.

    Actio Bern
    Actio Bern setzt sich für die korrekte Umsetzung des Sozialhilferechts im Kanton Bern ein.
    www.actiobern.ch


    Wenn Sie sich weigern an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, in dem Ihnen ein Lohn bezahlt wird, darf die für die Sozialhilfe zuständige Behörde Ihnen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe den Lohn abzüglich allfälliger Zusatzkosten für die Fahr in die und von diesem Arbeitsintegrationsprogramm und für auswärtige Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) in den Arbeitspausen als Einnahme anrechnen, den Sie dort erhalten hätten. Da die Höhe der Sozialhilfe der Differenz zwischen den bei der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben und den bei der Sozialhilfe anrechenbaren Einnahmen entspricht, kann es je nach Höhe des Lohns auch sein, dass der Anspruch auf Sozialhilfe ganz wegfällt. Ob die Teilnahme an diesem Arbeitsintegrationsprogramm für Sie zumutbar wäre oder zweckmässig wäre beurteilt die für die Bearbeitung von Rechtsmitteln zuständige Behörde, wenn Sie ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung einreichen, in welcher Ihnen wegen Nichtteilnahme an dem Arbeitsintegrationsprogramm die Höhe der Sozialhilfe gekürzt oder der Anspruch auf Sozialhilfe gestrichen wurde.


    Bundesgerichtsentscheid BGE 139 I 218:

    139 I 218

    helferin

    Kindesschutzrecht und Erbrecht sind nicht meine Spezialgebiete, aber ich glaube, dass die Forenbenutzerin niva als Rechtsanwältin sich vielleicht im Kindesschutzrecht auskennt. Sie können auch versuchen sich bei der Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenenschutz eine kostenlose Auskunft zu holen, was Sie machen können, wenn Sie sich die Kosten für den Beistand nicht leisten können, damit entweder auf das Verlangen von Kosten für die Arbeit des Beistands verzichtet wird oder damit der Kanton die Kosten für die Arbeit des Beistands bezahlt und diese eventuell erst später wieder zurück fordert, wenn Sie später über ausreichend Geld verfügen um die Kosten für das Honorar des Beistands bezahlen zu können (unentgeltliche Rechtspflege). Das Kindesschutzrecht ist nur in den Grundzügen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Die Details bezüglich das Verfahrensrechts und der Kosten werden durch den Kanton in kantonalem Recht geregelt, in dem die für die Tochter zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ihren Sitz hat.

    Anlaufstelle Kindesschutz und Erwachsenenschutz - KESCHA

    C-O-R-A

    Es ist wichtig, innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV bei der für die EL zuständigen Behörde zumindest einen Brief einzureichen, auf dem steht, dass man sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldet, damit die EL rückwirkend ab dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente der AHV (Rentenberechtigung) zugesprochen werden und man eine Nachzahlung der EL für die Vergangenheit erhält (siehe Artikel 22 ELV). Wenn die für die EL zuständige Behörde zuvor bereits einmal auf eine Anmeldung für EL nicht eingetreten ist, sollte man zur Sicherheit danach innerhalb von von sechs Monaten nach der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV noch einmal einen Brief einreichen, in dem steht, dass man sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldet und dass man inzwischen eine Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der AHV erhalten hat.


    Art. 22 Nachzahlung

    1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex

    C-O-R-A

    Die Auskunft der Zweigstelle der SVA in der Gemeinde, dass eine Anmeldung erst möglich ist, wenn eine Verfügung der SVA über den Anspruch auf eine Rente der AHV vorliegt, war falsch. Es gibt keine Vorschrift, welche es verbietet eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen einzureichen oder entgegenzunehmen bevor eine Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV oder über einen längeren Bezug von Taggeldern der IV vorliegt. Die WEL als Verwaltungsweisung sieht sogar ausdrücklich Vorschriften vor, wie vorzugehen ist, wenn bei der Anmeldung noch nicht alle erforderlichen Belege (z.B. die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente) vorliegen. Es kommt in der Praxis vor, dass Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen bereits vor dem Vorliegen einer Verfügung über den Anspruch auf eine Rente eingereicht werden und es ist möglich, dass die Anmeldung inzwischen bearbeitet wird und die Verfügung über den Anspruch auf die Rente sobald diese vorliegt bei der für die EL zuständigen Behörde eingereicht wird damit die Berechnung der Höhe und des Beginn des Anspruchs auf EL abgeschlossen werden kann. Da im Kanton Zürich manche Gemeinden die kantonale Beihilfe oder den Gemeindezuschuss zur EL erst ab dem Beginn des Monats der Anmeldung für die EL, aber nicht rückwirkend ab dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente bezahlen, empfehle ich Personen, welche im Kanton Zürich einen Vorbescheid über einen Anspruch auf eine Rente der IV erhalten haben, aber noch nicht die Verfügung erhalten haben, bereits nach dem Erhalt des Vorbescheids einen Antrag auf EL einzureichen. Wenn die Dame die Anmeldung auf die EL mehr als drei Monate vor dem Erhalt der Verfügung über den Anspruch auf die Rente gemacht hat, hat die für die EL zuständige Behörde ihr wahrscheinlich eine Verfügung zustellt, in welcher sie nicht auf die Anmeldung eingetreten ist und hat dies in der Verfügung damit begründet, dass nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung die fehlende Verfügung über den Anspruch auf eine Rente eingereicht wurde. In dem Fall kann die Dame nach dem Erhalt der Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der AHV eine neue Anmeldung für den Bezug von EL einreichen oder wenn sie die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV noch innerhalb der Frist für eine Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung erhalten hat die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der AHV gemeinsam mit der Einsprache einreichen. Letzteres ändert zwar nichts daran, dass auf die erste Anmeldung nicht eingetreten wird, müsste aber nach Treu und Glauben als neue Anmeldung für den Bezug von EL interpretiert werden.


    WEL Seite 32 Randziffer 1110.02 Wird der Anspruch durch ein formloses Schreiben geltend gemacht, so hat die EL-Stelle der anmeldenden Person

    ein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen zuzustellen. Die Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten eingereicht werden.

    Randziffer 1110.03 Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die EL erst ab dem Monat ausgerichtet, in dem die EL-Stelle im Besitz der erforderlichen Informationen und Belege ist (vgl. Rz 2121.02). Vorbehalten sind Fälle, in denen die Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt worden ist. Kommen die

    in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Stelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Stand 1. Januar 2023:

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

    P.S.: Nun kommt ihr auch noch in den Sinn, dass sie vor langer Zeit gegen eine Verfügung der SVA Einsprache erhoben hat auf die die SVA nie eingetreten ist. Sie will sich nun auch erkundigen, ob und wann eine Einsprache verjährt, auf welche die SVA schon seit geraumer Zeit nicht eingetretten ist.


    #3319Δ-633

    C-O-R-A

    Für eine seriöse Beratung müsste man genau wissen was passiert ist und was genau gesagt oder geschrieben wurde. Entweder hat die SVA als Reaktion auf die Einsprache der Dame einen "Einspracheentscheid" zugestellt, in dem steht, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird ("Auf die Einsprache vom [Datum] wird nicht eingetreten."). Ein Einspracheentscheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in welcher steht bei welchem Gericht man innerhalb von 30 Tagen eine "Beschwerde" gegen den Einspracheentscheid einreichen kann. Wenn die Dame also nicht mit dem Einspracheentscheid einverstanden ist, in dem auf ihre Einsprache nicht eingetreten wurde, dann muss sie innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eine schriftliche und von ihr unterschriebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen und darin den Antrag stellen, dass die SVA angewiesen wird auf die Einsprache vom [Datum] einzutreten und darin begründen, warum die Voraussetzungen erfüllt sind, dass auf die Einsprache eingetreten werden muss (es gab eine Verfügung, es wurde innerhalb der Frist für eine Einsprache eine Einsprache gegen die Verfügung gemacht, die Einsprache hat einen ausreichenden Antrag und eine ausreichende Begründung enthalten oder die SVA hat es unterlassen ihr zu sagen, dass es Mängel in der Einsprache gibt und hat ihr keine Frist gesetzt um die Mängel in der Einsprache zu beheben. Oder die SVA hat keinen Einspracheentscheid erstellt, in dem sie nicht auf die Einsprache eintritt, sondern lässt sich einfach lange Zeit und hat noch gar keinen Einspracheentscheid erstellt. Im zweiten Fall hängt es davon ab, wie viel Zeit schon seit der Einsprache vergangen ist, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt und ein Gericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutheissen würde und die SVA anweisen würde umgehend einen Einspracheentscheid zu erstellen. Je nach Kanton kann es sein, dass das Gericht nach dem Einreichen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid oder wegen Rechtsverzögerung von der Dame einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt und, dass sie diesen Vorschuss nicht zurück erstattet erhält, falls die Beschwerde abgewiesen wird oder auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Was steht in der Verfügung der SVA überhaupt und warum war die Dame mit dieser Verfügung nicht einverstanden?

    Sie weiss, dass ihr Erspartes für den Lebensunterhalt plus die bevorstehenden Rechnung ihrer Zahnärztin betreffend einem Notfall und die Krankenkassenprämien für mehrere Monate nicht reichen wird:


    Was soll sie nun tun :?:


    #3319Δ-633

    C-O-R-A

    Ich habe mich etwas über Ihre Frage gewundert, da ich davon ausgegangen bin, dass Sie als langjährige Leserin dieses Forums schon oft die Empfehlung gelesen haben müssten sich am Sozialamt der Gemeinde für den Bezug von Sozialhilfe anzumelden, wenn es bis zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen dauert. In der Regel dauert es zwischen der Anmeldung für den Bezug für Sozialhilfe und der erstmaligen Auszahlung von Sozialhilfe durch das Sozialamt deutlich kürzer. Allerdings gibt es auch bei der Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe einen Freibetrag für das Vermögen und wenn das Vermögen oberhalb dieses Freibetrags liegt kann es sein, dass durch die Anrechnung des über dem Freibetrag liegenden Teils des Vermögens als Einnahme aus einem zumutbaren Verbrauch des Vermögens für den Lebensunterhalt noch kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Da das Sozialhilferecht kantonales Recht ist, müsste man wissen um welchen Kanton es geht um zu schauen wie hoch in diesem Kanton der Vermögensfreibetrag für eine alleinstehende Person ist (ich nehme an es geht um eine alleinstehende Person). Wenn dann die für die Ergänzungsleistungen zur AHV zuständige Behörde eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen wegen einem rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem Beginn des Anspruchs auf die Altersrente der AHV macht, kann die Gemeinde vorher einen Antrag auf Drittauszahlung eines Teils dieser Nachzahlung an sich machen um diese mit ihrem Anspruch auf Rückerstattung der Sozialhilfe zu verrechnen.

    Ich habe mich sehr geärgert als ich den Beitrag auf srf.ch über die von Pro Senectute in Auftrag an die ZHAW gegebene Studie gelesen habe. Für das gibt die Pro Senectute anscheinend Geld aus, aber wenn es darum geht Ergänzungsleistungsbezüger bei Beschwerden gegen Einspracheentscheide bei kantonalen Versicherungsgerichten oder bei Beschwerden gegen Urteile kantonaler Versicherungsgerichte beim Bundesgericht zu unterstützen, macht diese nichts bzw. fast nichts. Wenn man auf der Webseite des Bundesgerichts bei den weiteren Urteilen ab 2000 auf mehr klickt und rechts bei den Rechtsgebieten Ergänzungsleistungen ankreuzt und dann nach dem Stichwort "Pro Senectute" im Suchfeld sucht und sich die wenigen Treffer durchliest, sieht man, dass die Pro Senectute in all diesen Jahren nur in drei von 1639 Fällen die Rentner bzw. Rentnerinnen bei einer Beschwerde beim Bundesgericht betreffend Ergänzungsleistungen vertreten hat und, dass das Bundesgericht sogar in einem Fall nicht einmal auf die Beschwerde eingetreten ist und darüber sogar nur ein einzelner Richter des Bundesgerichts entscheiden durfte, weil die Anforderungen an die (hinreichende) Begründung der Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt waren. Ich werte seit Jahren die Urteile des Bundesgerichts im Bereich Ergänzungsleistungen aus. In der Regel tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde von Rentnerinnen oder Rentnern, welche bei der Beschwerde nicht vertreten wurden oder nicht durch eine fachlich kompetente Person vertreten wurden nicht einmal ein, weil die Mindestanforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht erfüllt wurden.

    Eurospider Suche


    Wenn man auf die Webseite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich geht und als Rechtsgebiet (ZL - Zusatzleistungen zur AHV) (umfasst auch zur IV) auswählt und im Feld Suchbegriff "Pro Senectute" eingibt und sich die wenigen Treffer durchliest, sieht man, dass die Pro Senectute in all diesen Jahren nur in zwei von 959 Fällen die Rentner bzw. Rentnerinnen bei einer Beschwerde bei einer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vertreten hat.

    https://findex.webgate.cloud/searchPage/*?rechtsgebiet=ZL&dateRadio=%3E&date=

    peroja

    Haben Sie inzwischen den fehlenden Einspracheentscheid erhalten oder haben Sie inzwischen mit dem Sozialversicherungszentrum Thurgau telefoniert und verlangt, dass man Sie mit der für den ausstehenden Einspracheentscheid zuständige Person (wahrscheinlich auch dem Rechtsdienst) verbindet und gefragt wann Sie nun voraussichtlich den ausstehenden Einspracheentscheid erhalten und darauf hingewiesen, dass mittlerweile die Frist abgelaufen ist, nach welcher gemäss der Rechtsprechung eine Rechtsverzögerung beim Erlass eines Einspracheentscheids vorliegt und gefragt, ob man die Ergänzung der Einsprache gelesen hat, aus der hervorgeht, dass nun ohne Verzögerung ein Einspracheentscheid erstellt werden kann?

    alescha01

    Wenn es sich beim Verfasser des Artikels um den ehemaligen Nationalrat und SVP-Politiker handelt, so ist dieser lic. oec. publi. und war in der Vermögensverwaltung tätig und ist weder auf Strafrecht spezialisierter Rechtswissenschaftler noch Kriminologe. Es bringt nichts Vergleiche zwischen Äpfeln und Birnen zu machen oder noch schlimmer Vergleiche zwischen einer Obsorte, von der man nicht weiss, um welche Obstsorte es sich überhaupt handelt mit einer anderen Obstsorte, bei der man ebenfalls nicht weiss um welche Obstsorte es sich überhaupt handelt zu machen. Verschiedene Staaten können unterschiedliche Strafgesetze mit unterschiedlichen Straftaten und unterschiedlichen Strafmassen mit unterschiedlich hohen oder langen Geld- oder bedingten oder unbedingten Gefängnisstrafen mit unterschiedlich langen Therapien (auch diese kosten Geld) haben und können auch unterschiedliche Rückfallraten von Kriminalität nach der Entlassung aus dem Gefängnis mit unterschiedlichen Kosten dieser erneuten Kriminalität haben. Verbale Nebelpetarden beeindrucken mich nicht.

    Was mich ärgert, ist die Tatsache dass mir die EL für den Januar und Februar 2023, also die ZWEITE Einsprache, gutgeheissen hat und mir dafür rückwirkend die EL korrekt ausbezahlt hat aber auf die erste Einsprache nicht eingegangen wird, resp, diese auf die wartebank geschoben hat mit der Aussage dass meine IV ja möglicherweise rückwirkend eingestellt werden könnte.....

    peroja

    Das Sozialversicherungszentrum Thurgau hat wahrscheinlich im Einspracheentscheid Ihre zweite Einsprache gegen die Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 gutgeheissen und Ihnen gemäss Ihrem Antrag in der zweiten Einsprache bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet, weil Sie gemäss der Randziffer 3424.06 und der Randziffer 3424.07 der WEL durch die Anmeldung beim RAV seit dem 1. Januar 2023 und durch den Nachweis von ausreichenden erfolglosen Stellenbemühungen beim RAV die Vermutung umgestossen haben, dass Sie während diesem Zeitraum ein solches Mindesterwerbseinkommen erzielen hätten konnten. Das Sozialversicherungszentrum Thurgau hätte aber die Einsprache auch mit der Begründung gutheissen können, dass sie gemäss Artikel 25 Absatz 4 ELV nicht berechtigt war, sofort bereits ab 1. Oktober 2022 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, sondern dies erst ab 1. Juli 2023 machen darf und Ihnen somit auch ab 1. Januar 2023 (bis 30. Juni 2023) noch kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen darf. Schreiben Sie in einer Ergänzung der Einsprache, was ich Ihnen bereits geschrieben habe. Ohne Berufung auf Urteile des Bundesgerichts lassen sich die Behörden oft nicht beeindrucken. Erwähnen Sie gleich zu Beginn der Ergänzung der Einsprache, dass es für den Einspracheentscheid auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Rolle spielt, ob ein IV-Revisionsverfahren läuft oder nicht.

    peroja

    Mir ist noch aufgefallen, dass in der Randziffer 3424.10 der WEL am Ende in der Fussnote 169 auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 hingewiesen wird (steht unten auf der Seite als Fussnote). Sie könnten in Ihrer Ergänzung der Einsprache darauf hinweisen, dass im Urteil 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 im Sachverhalt A. und B. und in der Erwägung 3.2 in fine und Erwägung 5.2 vom Bundesgericht entschieden wurde, bei einer laufenden Dreiviertelsrente der IV und bei einem laufenden Bezug von EL nach einer Neuberechnung des Anspruchs auf EL vom 6. Februar 2007 trotz eines laufenden Verfahrens zu Revision der Rente der IV in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV die EL erst 6 Monate nach der Zustellung der Verfügung über den Anspruch auf EL vom 6. Februar 2007 also erst ab dem 1. September 2007 herabzusetzen sind. Sie können schreiben, dass der darin beurteilte Sachverhalt mit Ihrem Sachverhalt vergleichbar, ist, weil auch Sie nur eine laufende Teilrente der IV erhalten und auch bei Ihnen anscheinend ein Verfahren für die Revision der Rente der IV läuft und auch bei Ihnen ein laufender Anspruch auf EL bestanden hat und eine Verfügung ergangen ist, in welcher der laufende Anspruch neu berechnet wurde und es auch bei Ihnen darin um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wegen des Bezugs einer Teilrente der IV ging. Da die mit Einsprache angefochtene Verfügung im Dezember 2022 erging, darf, wenn Ihnen die Verfügung noch im Dezember 2022 per Post zugestellt wurde, die Höhe der Ergänzungsleistungen auf Grund von Art. 25 Abs. 4 ELV erst ab 1. Juli 2023 auf Grund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herabgesetzt werden. Wenn am 1. Juli 2023 durch ausreichende Bemühungen um Arbeit nachgewiesen ist, dass kein Verzicht auf Erwerbseinkommen vorliegt, darf dann auch ab 1. Juli 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.

    Am 5 Oktober habe ich mich in der Gemeinde A angemeldet und gleichzeitig EL im Kanton TG angemeldet.

    Im Dezember wurde mir die EL zugesprochen, aber eben das Hypotetische Einkommen angerechnet.

    Mein erster Einspruch dagegen erfolgte sofort mit der Begründung dass ich im Kanton Aargau von der RAV und Arbeitssuche befreit wurde und ich deshalb davon ausgegangen bin dass dies auch im Kanton TG der Fall sein wird. Und zweitens dass ich nicht damit Einverstanden bin dass man mir die Hyp. Einkommen per sofort anrechnet ohne mich darüber zu informieren dass ich zum RAV muss.


    per 1 Februar bin ich in eine neue wohnung gezogen und habe dies frühzeitig (anfangs januar) der EL gemeldet damit diese in einer neuen Verfügung die Miete anpassen kann. Die zweite (angepasste) Verfügung kam kurz danach am 20 Januar mit der angepassten miete, jedoch wiederum mit der anrechnung des hyp. Einkommens. Diese zweite Verfügung habe ich ebenfalls innerhalb der benötigten Frist angefochten. DIESE zweite Anfechtung für die zweite Verfügung (für die zeit von Jan und Februar) wurde stattgegeben und mir die EL für diese zwei Monate rückwirkend ausbezahlt. Nicht so aber für die Monate Oktober 22, November 22, Dezember 22. Also auf die erste Einsprache wurde nicht eingegangen mit der begründung (am telefon erklärt) dass bei mir eine IV Revision (regulär von amtes wegen) laufe und es ja sein könne dass meine IV Rückwirkend eingestellt werde und ich somit dann ohnehin kein anrecht mehr auf EL hätte....

    peroja

    Verstehe ich das richtig so: In der Verfügung vom Dezember 2022 des Sozialversicherungszentrum Thurgau wurden Ihnen rückwirkend von 1. Oktober 2022 (Beginn des Monats des Umzugs in den Kanton Thurgau) bis zu einem offenen Ende oder bis zum 31. Dezember 2022 Ergänzungsleistungen zugesprochen? In der Verfügung vom 20. Januar 2023 wurden Ihnen rückwirkend von 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 und für die Zukunft ab 1. Februar 2023 (wegen dem Umzug in eine andere Gemeinde mit anderer Ausgabe für die Miete und die Nebenkosten) Ergänzungsleistungen zugesprochen? Sie haben sich erst am 1. Januar 2023 beim RAV angemeldet und haben erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 beim RAV eine ausreichende Anzahl von Kopien von Bemühungen um Arbeit eingereicht, aber haben sich nicht bereits am 5. Oktober 2022 beim RAV angemeldet und haben nicht bereits ausreichende Bemühungen um Arbeit ab dem 5. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beim RAV eingereicht?


    Das Sozialversicherungszentrum Thurgau darf wegen der Randziffer 3424.06 und des ersten Punkts der Randziffer 3424.07 der WEL bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für jene Monate kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen, während denen Sie beim RAV angemeldet waren und für welche Sie beim RAV durch genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen haben, dass Sie nicht auf Erwerbseinkünfte verzichtet haben, weil Sie während diesen Monaten keine Stelle gefunden haben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie auch weiterhin beim RAV angemeldet sind und weiterhin jeden Monat beim RAV ausreichende Nachweise für Stellenbewerbungen einreichen damit Ihnen auf für den Monat März 2023 und alle darauf folgenden Monate bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.

    peroja


    Ich weiss nicht, ob ich ihren Text richtig interpretiere. Ausserdem weiss ich nicht, wie das tatsächlich läuft.

    @rodzia

    Bitte halten Sie sich aus diesem Thread heraus und machen Sie diesen Thread nicht durch zusätzliche Fragen unübersichtlicher und verwirren Sie peroja nicht mit zusätzlichen Fragen. Wenn Sie die Angaben von peroja und die von mir angegebenen Vorschriften aufmerksam durchgelesen hätten, hätten Sie Ihre Fragen nicht stellen müssen.

    peroja

    Sie können sich in der Ergänzung der Einsprache auch darauf berufen, dass sich die Frist von sechs Monaten nach der Zustellung der Verfügung an den Versicherten, bei dem nach einer Rentenrevision die Rente der IV herabgesetzt wurde gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 nicht ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung über die Herabsetzung der Rente der IV, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der neuen Verfügung über den angepassten Anspruch auf eine Ergänzung zu laufen beginnt. Sie können sagen, dass aus der Erwägung 3.2.2 und dem Sachverhalt A des Urteils des Bundesgerichts folgt, dass eine laufende Rentenrevision, zu welcher noch keine neue Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV vorliegt, keine Ausnahme bei der sechsmonatigen Frist gemäss der Weisung des BSV in der Randziffer der ELV bewirkt, weil die Zustellung einer neuen Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV den Beginn der Frist für die Wirkung einer Herabsetzung der laufenden EL wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens noch nicht auslöst. Sie können sich auch darauf berufen, dass eine allfällige Herabsetzung der Rente der IV ohnehin gemäss Artikel 88bis IVV nur für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen könnte, weil Sie ihre Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt haben und Ihnen auch keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vorgeworfen wurde.


    Urteil P 43/05 vom 25. Oktober 2006 Sachverhalt A und Erwägung 3.2.2:

    Eurospider Suche

    peroja

    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde an die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen. Die WEL enthält aber nicht für alles eine Vorschrift und enthält nicht alles, was das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen entschieden hat.


    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 entschieden, dass sowohl bei einem Umzug in einen anderen Kanton als auch bei einem Umzug innerhalb eines Kantons, welcher eine Zuständigkeit der Gemeinde für die Ergänzungsleistungen vorsieht, die neu zuständige Behörde eine neue Verfügung erstellen darf, in welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu festgelegt wird und dabei Vermögen anrechnen durfte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde, obwohl anscheinend die vor dem Umzug zuständige Behörde kein Vermögen angerechnet hatte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde. Zusätzlich muss die nach einem Umzug für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde auch gemäss Artikel 17 Absatz 2 ATSG bzw. gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ELV die Ergänzungsleistungen neu berechnen, wenn sich der der ursprünglichen rechtskräftigen Verfügung über den Anspruch auf eine Dauerleistung (zum Beispiel auf eine monatlich bezahlte jährlich Ergänzungsleistung) zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat bzw. eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben (zum Beispiel der Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten) und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eingetreten ist.


    Haben Sie in den beiden Einsprachen bereits darauf hingewiesen, dass gemäss den Randziffern 3424.11 und 4130.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen die Herabsetzung der Höhe der Ergänzungsleistungen wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst sechs Monate nach der Zustellung der neuen Verfügung an Sie zulässig ist und, dass die Ausnahme in der Randziffer 4130.05 nur gilt, wenn bereits eine Verfügung vorliegt, in welcher Ihnen rückwirkend EL zugesprochen wird. Gemäss der in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen (ZAK) 1987 auf Seite 546 veröffentlichten Erläuterungen des BSV zu Artikel 25 Absatz 4 ELV darf die Herabsetzung nicht sofort erfolgen, damit die Versicherten sich auf die neue Situation der Anrechnung eines Mindesteinkommens einstellen können und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten können. Diese Absicht des Bundesrats bei der Änderung der ELV würde zunichte gemacht, wenn man obwohl keine Verfügung über die rückwirkende Zusprache von EL vorliegt inzwischen trotzdem plötzlich sofort die EL wegen der plötzlich neu erfolgen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herabsetzt. Die Nichtweiterbearbeitung der Einsprache stellt deshalb eine Rechtsverzögerung dar, welche gemäss Artikel 56 Absatz 2 ATSG mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung angefochten werden könnte. Wenn Sie das noch nicht geschrieben haben und Sie noch keinen Einspracheentscheid für die erste Einsprache gegen die erste neue Verfügung erhalten haben, können Sie eine von Ihnen unterschriebene Ergänzung der Einsprache per Post einreichen, in welcher Sie das schreiben. Sie können auch bei der für die IV zuständigen Behörde eine Akteneinsicht beantragen und überprüfen, ob tatsächlich ein Verfahren zur Revision Ihrer Rente der IV eingeleitet wurde und was dazu in den Akten steht.


    Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015

    Eurospider Suche


    Art. 1

    1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

    1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:

    a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder

    b. auf 100 Prozent erhöht.

    2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex


    Randziffer 4130.05 auf Seite 174 der WEL:

    Muss ein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 für teilinvalide Personen oder nach Rz 3425.02 für verwitwete Personen angerechnet werden, und wird bereits eine jährliche EL ausgerichtet, so wird die Herabsetzung der laufenden EL erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.


    Randziffer 3424.11 auf Seite 113 der WEL:

    Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird.

    Ich bin 55 Jahre alt und bin im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau gezogen. Bei miner Anmeldung habe ich in Frauenfeld meine EL wegen des Kantonswechsels neu angemeldet und auch zugesagt bekommen. Allerdings hat man mir von Anfang an ohne Rückfrage das hypothetische Einkommen angerechnet. 1060.- Franken die mir sofort gefehlt haben. Mir hat niemand gesagt dass ich mich erneut beim RAV Anmelden muss und Arbeitsbemühungen abgeben muss. Ich wurde völlig überrascht. Gegen diesen Entscheid habe ich natürlich Einsprache erhoben weil ich der Meinung war dass man mir zumindest eine Frist hätte geben müssen um mich beim RAV anmelden zu können und Arbeitsbemühungen zu machen. Niemand hat mir das gesagt, ich wusste es schlichtweg einfach nicht. Mein Fehler war dass ich dachte das sei Kantonsübergreifend, aber anscheinend kocht jeder Kanton sein eigenes Süppchen. Wenn ich einer Behörde Papiere einreichen muss habe ich ja auch eine gewisse Frist und bestraft mich nicht sofort. Diese Vorgehensweise konsterniert mich.

    Aus persönlichen Gründen bin ich dann aber per 1 Februar innerhalb des Kantons umgezogen und meine EL wurde dahingehend angepasst wie die geänderte Miete war. Es kam also eine zweite Verfügung mit der angepassten Miete, jedoch wieder mit der anrechnung des Hypotetischen Einkommens. Ich musste also auch diese Verfügung anfechten. Im Grunde genommen wurde mir die Miete ausbezahlt und die Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Für den Lebensunterhalt wurde mir dann etwa 60.- Franken zugesprochen. Also die IV von 566.- Franken plus 60.- Franken EL. Davon musste ich Leben und alle gängigen Rechnungen zahlen.

    Ich muss nicht erwähnen wie ich am Boden war. So wird man also in der Schweiz behandelt.....

    Ich hab dann Druck gemacht und mich gleichzeitig beim RAV angemeldet und Arbeitsbemühungen vorgebracht. Meine EL wurde angepasst und man hat mir den Monat Januar und Februar rückwirkend ausbezahlt. Aus "Kulanz". Als ich 1 Woche später nachgefragt habe wie es aussieht mit der rückwirkenden Nachzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 sagte man mir dass man dies noch zurückhalte weil bei mir gerade eine IV Revision laufe und es ja sein könnte dass man mir die IV "Rückwirkend" einstellt!

    peroja

    Was haben Sie in der ersten Einsprache gegen die nach dem Umzug im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau erstellte erste neue Verfügung und in der zweiten Einsprache gegen die nach dem Umzug ab 1. Februar 2023 in eine neue Gemeinde im Kanton Thurgau erstellte zweite neue Verfügung geschrieben?


    Wenn Ihr Invaliditätsgrad unter 70 Prozent beträgt und Sie nicht in einer Werkstätte für Behinderte arbeiten, müssen Sie weiterhin beim RAV angemeldet bleiben und weiterhin jeden Monat ausreichende Bewerbungen beim RAV einreichen, wenn Ihnen die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde nicht schriftlich zusichert, dass Sie das nicht mehr machen müssen und nicht schriftlich zusichert, dass Ihnen auch ohne eine Anmeldung beim RAV und ohne jeden Monat ausreichende erfolglose Bemühungen um Arbeitsstellen trotzdem kein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen angerechnet wird.

    Als ich 1 Woche später nachgefragt habe wie es aussieht mit der rückwirkenden Nachzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 sagte man mir dass man dies noch zurückhalte weil bei mir gerade eine IV Revision laufe und es ja sein könnte dass man mir die IV "Rückwirkend" einstellt! Kein Witz! Ich bin unheilbar Herzkrank, Diabetiker und Asthmatiker und habe womöglich jetzt neuerdings noch ein Neurologisches Problem. Meine Invalidität hat sich nicht verändert und mein Kardiologe (Professor) hat mir auch bestätigt dass er in meinem Bericht dies auch so mitteilt. Seiner Ansicht nach bleibt mein Invaliditätsgrad bei 50%, so seine Empfehlung an die IV.


    Frage: Gibt es das, dass eine IV Rente rückwirkend eingestellt wird? Bei einem IV betrug könnte ich dies ja verstehen, aber nicht wenn jemand nachweislich eine derartige Krankengeschichte vorweist und dies seit Jahren!

    peroja

    Haben Sie gefragt, aus welchem Grund bei Ihnen eine Revision des Anspruch auf eine Rente der IV läuft? Wurde diese von Amtes wegen (also auf Initiative der Behörde) oder auf Grund eines Gesuchs von Ihnen eingeleitet? Falls Sie der für die EL zuständigen Behörde gesagt haben, dass Ihnen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, weil Sie zu krank sind um zu arbeiten, kann es sein, dass diese das so interpretiert hat, dass sie damit sagen wollten, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und dies als Gesuch von Ihnen um Revision der Rente der IV interpretiert hat und dieses Gesuch der für die IV zuständigen Behörde mitgeteilt hat und diese deshalb eine Revision der Rente der IV durchführt. Eine Revision der Rente der IV ist eine Überprüfung, ob sich Ihr Gesundheitszustand und die Auswirkung Ihres Gesundheitszustands auf Ihre Erwerbsfähigkeit bzw. Ihre Fähigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt, Kindererziehung, ehrenamtliche Tätigkeit) verändert hat und ob sich darauf eine Änderung des Anspruchs der Rente der IV ergibt. Wenn die Behörde da etwas falsch interpretiert hat, hilft Ihnen das auch nichts, da die für die IV zuständige Behörde auch aus eigener Initiative von Amtes wegen eine Revision der Rente der IV machen kann. Es kann sein, dass ein neu dazugekommenes neurologisches Problem ein Grund ist um eine Revision der Rente der IV durchzuführen. Ob sich das neu dazugekommene neurologische Problem auf den Anspruch auf die Rente der IV auswirkt muss der von der IV beauftragte Arzt bzw. Ärzte und die für die IV zuständige Behörde beurteilen.