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Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde an die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen. Die WEL enthält aber nicht für alles eine Vorschrift und enthält nicht alles, was das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen entschieden hat.
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 entschieden, dass sowohl bei einem Umzug in einen anderen Kanton als auch bei einem Umzug innerhalb eines Kantons, welcher eine Zuständigkeit der Gemeinde für die Ergänzungsleistungen vorsieht, die neu zuständige Behörde eine neue Verfügung erstellen darf, in welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu festgelegt wird und dabei Vermögen anrechnen durfte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde, obwohl anscheinend die vor dem Umzug zuständige Behörde kein Vermögen angerechnet hatte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde. Zusätzlich muss die nach einem Umzug für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde auch gemäss Artikel 17 Absatz 2 ATSG bzw. gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ELV die Ergänzungsleistungen neu berechnen, wenn sich der der ursprünglichen rechtskräftigen Verfügung über den Anspruch auf eine Dauerleistung (zum Beispiel auf eine monatlich bezahlte jährlich Ergänzungsleistung) zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat bzw. eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben (zum Beispiel der Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten) und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eingetreten ist.
Haben Sie in den beiden Einsprachen bereits darauf hingewiesen, dass gemäss den Randziffern 3424.11 und 4130.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen die Herabsetzung der Höhe der Ergänzungsleistungen wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst sechs Monate nach der Zustellung der neuen Verfügung an Sie zulässig ist und, dass die Ausnahme in der Randziffer 4130.05 nur gilt, wenn bereits eine Verfügung vorliegt, in welcher Ihnen rückwirkend EL zugesprochen wird. Gemäss der in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen (ZAK) 1987 auf Seite 546 veröffentlichten Erläuterungen des BSV zu Artikel 25 Absatz 4 ELV darf die Herabsetzung nicht sofort erfolgen, damit die Versicherten sich auf die neue Situation der Anrechnung eines Mindesteinkommens einstellen können und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten können. Diese Absicht des Bundesrats bei der Änderung der ELV würde zunichte gemacht, wenn man obwohl keine Verfügung über die rückwirkende Zusprache von EL vorliegt inzwischen trotzdem plötzlich sofort die EL wegen der plötzlich neu erfolgen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herabsetzt. Die Nichtweiterbearbeitung der Einsprache stellt deshalb eine Rechtsverzögerung dar, welche gemäss Artikel 56 Absatz 2 ATSG mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung angefochten werden könnte. Wenn Sie das noch nicht geschrieben haben und Sie noch keinen Einspracheentscheid für die erste Einsprache gegen die erste neue Verfügung erhalten haben, können Sie eine von Ihnen unterschriebene Ergänzung der Einsprache per Post einreichen, in welcher Sie das schreiben. Sie können auch bei der für die IV zuständigen Behörde eine Akteneinsicht beantragen und überprüfen, ob tatsächlich ein Verfahren zur Revision Ihrer Rente der IV eingeleitet wurde und was dazu in den Akten steht.
Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015
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1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):
Fedlex
1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b. auf 100 Prozent erhöht.
2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
Fedlex
Randziffer 4130.05 auf Seite 174 der WEL:
Muss ein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 für teilinvalide Personen oder nach Rz 3425.02 für verwitwete Personen angerechnet werden, und wird bereits eine jährliche EL ausgerichtet, so wird die Herabsetzung der laufenden EL erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
Randziffer 3424.11 auf Seite 113 der WEL:
Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird.