Ich erhalte eine IV und PK Rente und habe im 2022 einen Antrag gestellt für Ergänzungsleistung. Der wurde abgelehnt weil, ich einen knappen Einnahmeüberschuss hatte.
Ab dem März 2023 wird der Mietvertrag neu angepasst, dann hätte ich keinen Überschuss in der Ergänzungsberechnung. Ich hätte dann ein Minus von über CHF 950.- im Jahr.
Meine Frage ist; bei einem Betrag von 950.- berücksichtigt die Ergänzungsleistung diesen Betrag und was wird mir bei den Ausgaben übernommen?
s.flueckiger
Ich bin gestern Abend aus den Ferien zurückgekommen und kann mich jetzt um Ihr Problem kümmern. Ich sehe da auf den ersten Blick zwei Sachen, welche man prüfen und um welche Sie sich kümmern müssten. Einerseits ist dies ein möglicher Anspruch auf und das Einreichen eines Antrags auf eine Vergütung von Krankheits- Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022. Andererseits ist dies ein möglicher Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen und das Einreichen eines Antrags auf jährliche Ergänzungsleistungen für das Jahr 2023 noch vor dem Ende des Monats Februar 2023 damit Sie eventuell noch einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistungen ab dem Anfang des Monats Februar 2023 erhalten.
1) Anspruch auf Vergütung eines Teils der Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2022
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Es kann sein, dass Sie bei einem "knappen" Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben in der Berechnung des Anspruchs auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen ab dem Beginn des Monats, in dem Sie damals im Jahr 2022 zum ersten mal zumindest informell mit einem Brief oder einem Telefonanspruch sich für Ergänzungsleistungen anmelden wollten und man Ihnen dann später das Anmeldeformular zugeschickt hat, einen Anspruch auf Vergütung ab dem Beginn dieses Monats im Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022 angefallene von Ihnen wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Grundversicherung der Krankenkasse selbst bezahlte Krankheitskosten und Zahnarztkosten für wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen oder bestimmte andere vom Kanton bestimmte Behinderungskosten für sich und für alle in die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen eingeschlossenen Personen (zum Beispiel bei Ihnen wohnende Kinder und Ehepartner) abzüglich des Überschusses der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben haben (sehen Sie in Artikel 14 Absatz 6 ELG). Sie müssen einen Antrag auf Vergütung solcher Krankheit- und Behinderungskosten innerhalb von 15 Monaten einreichen damit diese über die Ergänzungsleistungen vergütet werden können (sehen Sie in Artikel 15 Buchstabe a ELG). Selbst wenn Sie damals bereits im Januar 2022 mit einem Brief oder einem Anruf einen Antrag auf Ergänzungsleistungen eingereicht haben sind die 15 Monate erst mit dem Ende des Monats März 2023 abgelaufen.
6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn:
a. die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und
b. die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllte.
2) Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023
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Dringender ist also noch vor dem Ende des Monats Februar 2023 mit einem einfachen Brief einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einzureichen (zum Beispiel "Ich beantrage jährliche Ergänzungsleistungen und ersuche Sie um Zustellung eines Formulars für die Anmeldung für jährliche Ergänzungsleistungen und lege diesem Schreiben eine Kopie einer Mietzinsänderungsanzeige bei.") damit Sie möglicherweise auch rückwirkend ab dem 1. Februar 2023 einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben (sehen Sie in Artikel 12 Absatz 1 ELG und in der Randziffer 1110.02 auf Seite 32 der WEL). Es kann sein, dass Sie auch vor der erst ab 1. März 2023 höheren Miete und Akonto-Nebenkosten schon ab 1. Februar 2023 einen Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen haben, weil ab 1. Januar 2023 die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen, für Ehepaare und für Kinder erhöht wurden und weil sich ab 1. Januar 2023 wahrscheinlich die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung und der AHV/IV/EO-Beiträge welche man als nichterwerbstätiger Rentner bezahlen muss geändert haben. Darüber hinaus wurden ab 1. Januar 2023 die Renten der IV und die Kinderrenten der IV erhöht und eventuell auch die Invalidenrente der PK und die Kinderrenten der PK erhöht und vielleicht hat es ja auch noch Änderungen bei anderen anerkannten Ausgaben gegeben oder wurden bereits damals bei der Berechnung des Anspruchs für 2022 Fehler gemacht (zum Beispiel beim Vermögen bei einer ganzen Rente der IV das Vermögen auf Säule 3a-Konten oder auf Freizügigkeitskonten der 2. Säule voll angerechnet ohne davon die Steuern abzuziehen, welche bei einem Bezug dieses Vermögens anfallen würden, das Vermögen auf dem Mieterkautionskonto angerechnet, vergessen vom Erwerbseinkommen Berufsauslagen für die Fahrt von zu Hause in die Arbeit und zurück und zusätzliche Kosten für auswärtige Mittagessen und sonstige Essen (bzw. Trinken) während der Arbeit oder sonstige Berufsauslagen (z.B. selbst gekaufte Berufskleidung) abzuziehen). Wenn Sie oder andere in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogene Personen einen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) haben, wird die Höhe der Prämienverbilligung bei der Berechnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen voll als Einnahme angerechnet. Sie bzw. die anderen volljährigen Familienmitglieder sollten einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 einreichen, wenn sie das noch nicht gemacht haben.
Sie haben bei der Ablehnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 wahrscheinlich ein ein- oder zweiseitiges Blatt mit einer Berechnung mit anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen erhalten, wo man in der rechten Spalte die jährlichen Beträge sieht. Da bräuchte ich die Information welche Personen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit ihren anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen eingerechnet wurden (z.B. Ehemann, Ehefrau und Anzahl der Kinder) welche jährlichen Beträge dort in welchen Zeilen stehen. Darüber hinaus müsste ich wissen, in welcher Gemeinde in welchem Kanton Sie leben und ob Sie immer noch in der gleichen Gemeinde bzw. in der gleichen Wohnung/Haus wie im Jahr 2022 leben, da es oberer Grenzen für die als Ausgabe anerkannte Miete und (Akonto-)Nebenkosten und für die Prämien für die Grundversicherung der Krankenversicherung gibt, welche davon abhängen, in welcher Gemeinde in welchem Kanton man lebt. Ich müsste auch alle Beträge pro Jahr wissen, welche sich seit dem 1. Januar 2023 gegenüber dem Jahr 2022 verändert haben (Achtung manche Pensionskassen bezahlen 13 Invalidenrenten bzw. Kinderrenten pro Jahr). Dann kann ich ausrechnen, ob Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023 oder ab 1. März 2023 haben. Falls Sie mir die Informationen nicht noch vor dem 28. Februar 2023 schicken können und ich ihnen nicht schon vor dem 28. Februar 2023 antworten kann, sollten Sie vorsichtshalber spätestens am 28. Februar 2023 auf einer Poststelle am Schalter einen Brief mit dem von mir vorgeschlagenen Text einreichen.
Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d
2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):
Fedlex
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download