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    Die Sozialberatung der Pro Infirmis des Kantons bietet eine kostenlose Beratung auch für Ergänzungsleistungen an. Allerdings arbeiten dort in der Regel Sozialarbeiter, welche in der Regel keine vertiefte Ausbildung und Spezialkenntnisse im Bereich der Ergänzungsleistungen haben. Ich habe schon erlebt, dass man dort einer Kundin von mir bei der Pro Infirmis des Kantons Zürich gesagt hat man könne in ihrem Fall nichts dagegen machen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anstatt dem um den tatsächlichen Betrag der Untermiete gekürzten Mietzins und die Nebenkosten die (höhere) Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten angerechnet hat. Dort ist auch niemandem aufgefallen, dass es nicht zulässig war beim Vermögen das Mietkautionskonto einzurechnen und, dass vergessen wurde vom Vermögen auf dem angerechneten Freizügigkeitskonto die Steuern abzuziehen, welche beim Bezug des Vermögens anfallen würden. Ich empfehle sich eine zweite Meinung durch einen Spezialisten im Bereich Ergänzungsleistungen einzuholen. Der EL-Rechner der AHV-IV-Informationsstelle enthält die Warnung, dass die Berechnung nur eine "provisorische Schätzung" ist und auf einem "vereinfachten Berechnungsverfahren" basiert. Auf diesen Rechner kann man sich also, insbesondere bei einem möglicherweise nur knappen Anspruch oder Nichtanspruch nicht verlassen. Als ich das letzte Mal den EL-Rechner getestet habe, waren die Beträge für die anerkannte Ausgabe für die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung teilweise falsch bzw. nicht aktuell und konnte dieser Rechner nur eine Berechnung für zu Hause wohnende Personen, aber nicht für im Krankenhaus oder Spital lebende Personen oder wenn ein Ehepartner zu Hause oder der andere im Krankenhaus oder Spital lebt machen.

    Ich erhalte eine IV und PK Rente und habe im 2022 einen Antrag gestellt für Ergänzungsleistung. Der wurde abgelehnt weil, ich einen knappen Einnahmeüberschuss hatte.

    Ab dem März 2023 wird der Mietvertrag neu angepasst, dann hätte ich keinen Überschuss in der Ergänzungsberechnung. Ich hätte dann ein Minus von über CHF 950.- im Jahr.

    Meine Frage ist; bei einem Betrag von 950.- berücksichtigt die Ergänzungsleistung diesen Betrag und was wird mir bei den Ausgaben übernommen?

    s.flueckiger

    Ich bin gestern Abend aus den Ferien zurückgekommen und kann mich jetzt um Ihr Problem kümmern. Ich sehe da auf den ersten Blick zwei Sachen, welche man prüfen und um welche Sie sich kümmern müssten. Einerseits ist dies ein möglicher Anspruch auf und das Einreichen eines Antrags auf eine Vergütung von Krankheits- Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022. Andererseits ist dies ein möglicher Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen und das Einreichen eines Antrags auf jährliche Ergänzungsleistungen für das Jahr 2023 noch vor dem Ende des Monats Februar 2023 damit Sie eventuell noch einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistungen ab dem Anfang des Monats Februar 2023 erhalten.


    1) Anspruch auf Vergütung eines Teils der Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2022

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    Es kann sein, dass Sie bei einem "knappen" Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben in der Berechnung des Anspruchs auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen ab dem Beginn des Monats, in dem Sie damals im Jahr 2022 zum ersten mal zumindest informell mit einem Brief oder einem Telefonanspruch sich für Ergänzungsleistungen anmelden wollten und man Ihnen dann später das Anmeldeformular zugeschickt hat, einen Anspruch auf Vergütung ab dem Beginn dieses Monats im Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022 angefallene von Ihnen wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Grundversicherung der Krankenkasse selbst bezahlte Krankheitskosten und Zahnarztkosten für wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen oder bestimmte andere vom Kanton bestimmte Behinderungskosten für sich und für alle in die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen eingeschlossenen Personen (zum Beispiel bei Ihnen wohnende Kinder und Ehepartner) abzüglich des Überschusses der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben haben (sehen Sie in Artikel 14 Absatz 6 ELG). Sie müssen einen Antrag auf Vergütung solcher Krankheit- und Behinderungskosten innerhalb von 15 Monaten einreichen damit diese über die Ergänzungsleistungen vergütet werden können (sehen Sie in Artikel 15 Buchstabe a ELG). Selbst wenn Sie damals bereits im Januar 2022 mit einem Brief oder einem Anruf einen Antrag auf Ergänzungsleistungen eingereicht haben sind die 15 Monate erst mit dem Ende des Monats März 2023 abgelaufen.


    Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten

    6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.

    Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten

    Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn:

    a. die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und

    b. die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllte.



    2) Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023

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    Dringender ist also noch vor dem Ende des Monats Februar 2023 mit einem einfachen Brief einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einzureichen (zum Beispiel "Ich beantrage jährliche Ergänzungsleistungen und ersuche Sie um Zustellung eines Formulars für die Anmeldung für jährliche Ergänzungsleistungen und lege diesem Schreiben eine Kopie einer Mietzinsänderungsanzeige bei.") damit Sie möglicherweise auch rückwirkend ab dem 1. Februar 2023 einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben (sehen Sie in Artikel 12 Absatz 1 ELG und in der Randziffer 1110.02 auf Seite 32 der WEL). Es kann sein, dass Sie auch vor der erst ab 1. März 2023 höheren Miete und Akonto-Nebenkosten schon ab 1. Februar 2023 einen Anspruch auf monatlich zahlbare jährliche Ergänzungsleistungen haben, weil ab 1. Januar 2023 die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen, für Ehepaare und für Kinder erhöht wurden und weil sich ab 1. Januar 2023 wahrscheinlich die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung und der AHV/IV/EO-Beiträge welche man als nichterwerbstätiger Rentner bezahlen muss geändert haben. Darüber hinaus wurden ab 1. Januar 2023 die Renten der IV und die Kinderrenten der IV erhöht und eventuell auch die Invalidenrente der PK und die Kinderrenten der PK erhöht und vielleicht hat es ja auch noch Änderungen bei anderen anerkannten Ausgaben gegeben oder wurden bereits damals bei der Berechnung des Anspruchs für 2022 Fehler gemacht (zum Beispiel beim Vermögen bei einer ganzen Rente der IV das Vermögen auf Säule 3a-Konten oder auf Freizügigkeitskonten der 2. Säule voll angerechnet ohne davon die Steuern abzuziehen, welche bei einem Bezug dieses Vermögens anfallen würden, das Vermögen auf dem Mieterkautionskonto angerechnet, vergessen vom Erwerbseinkommen Berufsauslagen für die Fahrt von zu Hause in die Arbeit und zurück und zusätzliche Kosten für auswärtige Mittagessen und sonstige Essen (bzw. Trinken) während der Arbeit oder sonstige Berufsauslagen (z.B. selbst gekaufte Berufskleidung) abzuziehen). Wenn Sie oder andere in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogene Personen einen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) haben, wird die Höhe der Prämienverbilligung bei der Berechnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen voll als Einnahme angerechnet. Sie bzw. die anderen volljährigen Familienmitglieder sollten einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 einreichen, wenn sie das noch nicht gemacht haben.


    Sie haben bei der Ablehnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 wahrscheinlich ein ein- oder zweiseitiges Blatt mit einer Berechnung mit anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen erhalten, wo man in der rechten Spalte die jährlichen Beträge sieht. Da bräuchte ich die Information welche Personen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit ihren anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen eingerechnet wurden (z.B. Ehemann, Ehefrau und Anzahl der Kinder) welche jährlichen Beträge dort in welchen Zeilen stehen. Darüber hinaus müsste ich wissen, in welcher Gemeinde in welchem Kanton Sie leben und ob Sie immer noch in der gleichen Gemeinde bzw. in der gleichen Wohnung/Haus wie im Jahr 2022 leben, da es oberer Grenzen für die als Ausgabe anerkannte Miete und (Akonto-)Nebenkosten und für die Prämien für die Grundversicherung der Krankenversicherung gibt, welche davon abhängen, in welcher Gemeinde in welchem Kanton man lebt. Ich müsste auch alle Beträge pro Jahr wissen, welche sich seit dem 1. Januar 2023 gegenüber dem Jahr 2022 verändert haben (Achtung manche Pensionskassen bezahlen 13 Invalidenrenten bzw. Kinderrenten pro Jahr). Dann kann ich ausrechnen, ob Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023 oder ab 1. März 2023 haben. Falls Sie mir die Informationen nicht noch vor dem 28. Februar 2023 schicken können und ich ihnen nicht schon vor dem 28. Februar 2023 antworten kann, sollten Sie vorsichtshalber spätestens am 28. Februar 2023 auf einer Poststelle am Schalter einen Brief mit dem von mir vorgeschlagenen Text einreichen.


    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d


    2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.


    Art. 12 Beginn und Ende des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen

    1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

    marchi

    Das Schreiben vom 25. Januar 2023 ist nur eine Mitteilung der Rekursinstanz an Sie, dass die Rekursinstanz die Absicht hat das Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, weil Ihr Antrag im Rekurs vom 14. November in Bezug auf die Stipendien bereits durch die Verfügung vom 11. Januar 2023 erfüllt worden sind. Wenn Sie auch der Meinung sind, dass Ihr Antrag im Rekurs vom 14. November in Bezug auf die Stipendien bereits durch die Verfügung vom 11. Januar 2023 erfüllt worden sind, müssen Sie nichts machen. Hatten Sie überhaupt Kosten, weil Sie sich durch einen Rechtsanwalt haben beraten lassen oder weil ein Rechtsanwalt für Sie den Rekurs geschrieben hat? Wenn es keine Rechnung von einem Rechtsanwalt oder einem anderen Vertreter gegeben hat und Sie keine Rechnung von einem Rechtsanwalt bei der Rekursinstanz einreichen, sondern Sie den Rekurs selbst geschrieben haben wird die Rekursinstanz annehmen, dass das für die Tochter kostenlos geschrieben wurde und wird das Stipendienamt nicht verpflichten Ihnen eine Parteientschädigung (= ausseramtliche Kosten) zu bezahlen. Die Rekursinstanz wird dann einfach gemäss Artikel 57 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen Ihnen einen Rekursentscheid schicken, in dem entschieden wird, dass das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird. Im Rekursentscheid werden wahrscheinlich keine amtlichen Kosten entschädigt werden (= keine Parteientschädigung zugesprochen werden), weil die Rekursinstanz sagen wird, dass keine amtlichen Kosten notwendig waren, weil Sie den Rekurs selbst schreiben konnten und auch keine amtlichen Kosten entstanden sind, weil Ihnen niemand eine Rechnung für den Rekurs geschickt hat. Da Ihre Begehren (= Ihr Antrag im Rekurs vom 15. November 2022) voraussichtlich nicht abgewiesen werden, weil diese in der Verfügung vom 11. Januar 2023 erfüllt wurden, haben Sie voraussichtlich keine Kosten zu tragen und wird Ihnen voraussichtlich der Vorschuss für die Kosten zurück bezahlt werden. Gemäss Artikel 95 Absatz 2 können Sie aber trotzdem verpflichtet werden Kosten zu tragen, wenn Sie wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt haben oder Sie im Rekurs Begehren (= Anträge) gestellt haben, oder im Rekurs sich auf Tatsachen berufen haben oder Beweismitteln mit dem Rekurs eingereicht haben, auf welche Sie sich bereits vorher mit dem Antrag auf Stipendien hätten berufen können oder welche Sie bereits vorher mit dem Antrag auf Stipendien hätten einreichen können.


    Stipendiengesetz des Kantons St. Gallen:

    Gesetzessammlung


    Stipendienverordnung des Kantons St. Gallen:

    Gesetzessammlung


    Art. 57*
    Abschreibung

    1

    Wird der Rekurs zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird er abgeschrieben.

    2

    Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ.


    Art. 58*
    Ergänzende Vorschriften

    1

    Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rekurs sachgemäss nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.

    2

    Gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes sind Wiedererwägungsgesuche nicht zulässig.


    Art. 95
    b) Sonderfälle

    1

    In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.

    2

    Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.*

    3

    Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.*


    Art. 98*
    Ausseramtliche Kosten

    a) Anspruch

    1

    In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

    2

    Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.

    3

    In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen:

    a)zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden;
    b)in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren;
    c)bei Abstimmungsbeschwerden.


    Art. 98bis*
    b) Pflicht

    1

    Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.


    Art. 98ter*
    c) ergänzende Vorschriften

    1

    Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die Parteientschädigung[37] finden sachgemässe Anwendung.


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen:

    Gesetzessammlung


    Art. 7
    Höhe der ausseramtlichen Kosten

    1

    Die Parteientschädigung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten wird nach den Vorschriften der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994[4] festgelegt.


    Veordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen:

    Gesetzessammlung

    marchi

    Ohne zusätzliche Angaben von Ihnen kann ich Ihnen keine Antwort geben, ob Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung des Vorschusses für die Verfahrenskosten und auf eine Parteientschädigung haben oder nicht.


    In der Regel werden die Verfahrenskosten für Rekursverfahren in den kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen nach dem Mass des Obsiegens im Rekursverfahren verteilt und gilt es als Obsiegen im Rekursverfahren, wenn das Amt nach dem Einreichen eines Rekurses die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zieht und eine neue Verfügung erstellt, in welcher dem Antrag im Rekurs in der Sache entsprochen wurde. In der Regel muss, wenn Sie obsiegt haben also das im Rekursverfahren unterlegene Amt die Kosten für das Rekursverfahren bezahlen und Sie erhalten dann den Vorschuss für die Kosten des Rekursverfahrens zurück. Es kann aber noch andere Regeln für die Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens wie zum Beispiel die Verteilung nach dem Verursacherprinzip für unnötig verursachte Kosten geben, welches dazu führen kann, dass man unter Umständen die Kosten für das Rekursverfahren zahlen muss, obwohl man im Rekursverfahren obsiegt hat, weil man unnötig Kosten für ein Rekursverfahren verursacht hat (zum Beispiel weil man Tatsachen oder Beweismittel erst im Rekursverfahren geltend gemacht hat, welche man bereits zuvor mit dem Antrag auf das Stipendium hätte einreichen müssen bzw. können). Viele kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetze knüpfen den Anspruch auf eine Parteientschädigung im Rekursverfahren zusätzlich an das Obsiegen an zusätzliche Voraussetzungen, wie dass der Beizug eines berufsmässigen Vertreters (nach der Ansicht der Rekursinstanz) notwendig war, dass der Vertreter ein Rechtsanwalt war oder dass das unterlegende Amt schwere Fehler gemacht haben muss. Zusätzlich können auch dort vom Obsiegen abweichende Regeln für den Anspruch auf eine Parteientschädigung, wie zum Beispiel das Verursacherprinzip oder ein Auschluss für unnötige Kosten gelten. Darüber hinaus ist die von der Rekursinstanz zugesprochene Parteientschädigung oft tiefer als das tatsächlich vom berufsmässigen Vertreter zugesprochene Honorar. Obsiegende Ämter haben in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung.


    Wenn das Stipendienamt nach der Einreichung des Rekurses während dem Rekursverfahren seine mit Rekurs angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zieht und eine neue Verfügung erstellt, in welcher der Antrag im Rekurs in der Sache gutgeheissen wird, muss die Rekursinstanz trotzdem einen Rekursentscheid erstelllen, in dem das Rekursverfahren wegen der Erstellung der neuen Verfügung als gegenstandslos abgeschrieben wird und in dem entschieden wird wer wie viel Kosten des des Verfahrens zahlen muss und ob wie viel wem vom Vorschuss für die Kosten zurückerstattet wird und wer wem wie viel Parteientschädigung zahlen muss. Es ist zu empfehlen, dass der berufsmässige Vertreter oder Sie wenn Sie dessen Honorarnote schon erhalten haben rasch noch vor dem Rekursentscheid seine Honorarnote bei der Rekursinstanz einreicht, damit diese deren Höhe beim Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung berücksichtigen kann.

    tilia

    Die bereits von mir gegebene grob vereinfachte Antwort auf Ihre Frage hat den § 10 Absatz 1 StG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Ziffer 3 StG, § 8 Absatz 2 StG und wenn die Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst wurde § 13 Absatz 1 StG des Kantons Thurgau als Rechtsgrundlage.


    Der Rest ist durch Urteile des Bundesgerichts entstanden, wie die Kantone auf Grund des Bundesrechts eine Doppelbesteuerung vermeiden müssen. Wenn Sie im Kanton Zürich wohnen und das kostenlos vom Kantonalen Steueramt zur Verfügung gestellte Private Tax Steuererklärungsprogramm verwenden, können Sie dort auswählen sich die interkantonale Steuerausscheidung am Schluss der Steuererklärung anzeigen zu lassen. Wahrscheinlich können andere Steuererklärungsprogramme von anderen Kantonen das auch automatisch. Das richtige Erfassen der Angaben im Steuererklärungsprogramm oder auf den Papierformularen für die Steuererklärung ermöglicht, dass der Hauptsteuerkanton und der andere Liegenschaftskanton jeweils berechnen können, welches Einkommen und welches Vermögen zu welchem Steuersatz in Prozent besteuert werden muss. Wie lange ist es her, dass Sie die Liegenschaft geerbt habe (Todestag der Person, von welcher Sie geerbt haben)? Je nachdem liegt die Steuerpflicht im Liegenschaftskanton für das gesamte Jahr oder nur für einen Teil des Jahres vom Todestag während des Jahres bis zum Ende des Jahres vor. Zumindest früher war es im Kanton Zürich so, dass das Private Tax keine Steuererklärungen für nur für Teile eines Jahres bestehende Steuerpflicht auf Grund eines Todesfalls erstellen konnte und man dann dafür spezielle Steuererklärungsformulare per Hand ausfüllen musste und kontrollieren musste, ob der Steuerkommissär sich hinterher bei der Steuerveranlagung nicht verrechnet hat.


    § 8
    Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund von Betrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken

    1

    Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind steuerpflichtig, wenn sie

    1.Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind,
    2.im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
    3.an Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder solchen wirtschaftlich gleichzustellende persönliche Rechte haben.

    2

    Die Steuerpflicht erfasst mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.


    § 10
    Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

    1

    Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

    2

    Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.


    § 13
    Erbengemeinschaften, Personengesellschaften, kollektive Kapitalanlagen *

    1

    Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.

    2

    Sind die Beteiligungsverhältnisse ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.

    3

    Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagegesetz (KAG)[1] werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. *



    Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) des Kantons Thurgau:

    Gesetzessammlung


    Ich gehe davon aus, dass Sie das folgende Merkblatt Eigentümer von thurgauischen Grundstücken mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland 2023 meinen:

    https://steuerverwaltung.tg.ch/public/upload/assets/138599/FW23_Form_09.1_Interkantonal_Liegenschaften_Web_GzD.pdf?fp=1672825736381

    tilia

    Wenn Sie angeben, in welchem anderen Kanton die Liegenschaft liegt, könnte ich Ihnen noch angeben, was im Steuergesetz oder in der Verordnung zum Steuergesetz dieses anderen Kantons genau über die Besteuerung von Personen steht, deren Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton ist. Ich verstehe auch französisch oder italienisch, es ist für mich also kein Problem, wenn es sich um einen Kanton handelt, dessen Amtssprache für die Gesetze nur französisch oder nur italienisch ist. Ich würde Ihnen dann einfach sagen, in welchem Artikel welchen Gesetzes bzw. welcher Verordnung des steht und einen Link auf den Originalwortlaut angeben.

    Wird der Gewerbeverband hier aktiv !

    Gem. Antwort des Gewerbeverbandes, eher nicht. Der Grund sind die Kosten des verlorenen Rechtsstreit um die Urheberrechte bei Ferienwohnungen, Gästezimmer und Hotel Gastronomie.

    handwerker

    Sie haben zwar zitiert, was Ihnen der Rechtsdienst der SUISA geschrieben hat, aber nicht zitiert was Sie dem Gewerberverband geschrieben oder als Anhänge zu Ihrem Schreiben geschickt haben und was der Gewerbeverband geantwortet hat.


    Ich gehe davon aus, dass Sie vom Schweizerischen Gewerbeverband reden, weil die Gebühren der SUISA auf Bundesrecht beruhen und dies somit eher ein Thema für den Schweizerischen Gewerbeverband als für die kantonalen Gewerbeverbände ist. Sowohl der Schweizerische Gewerbeverband als auch die kantonalen Gewerbeverbände sind Dachverbände, bei denen nicht die einzelnen Unternehmen Mitglieder sind, sondern regionale Gewerbevereine (z.B. einer Gemeinde) oder Branchenverbände (z.B. Jardin Suisse) Mitglied sind. Da von SUISA-Gebühren für Autoradios von Firmenfahrzeugen wahrscheinlich eine sehr grosse Anzahl an KMU in der ganzen Schweiz betroffen sind, wäre es sinnvoll, dass der Schweizerische Gewerbeverband in einem Pilotprozess ein betroffenes Unternehmen vertritt um vor Gericht klären zu lassen, ob das Unternehmen verpflichtet ist die SUISA-Gebühren zu bezahlen oder nicht und die Bezahlung der Gerichtskosten zu übernehmen und das Unternehmen juristisch vor Gericht zu vertreten oder einen externen Rechtsanwalt für das Unternehmen bezahlt, der das Unternehmen vor Gericht vertritt. Wenn der Schweizerische Gewerbeverband allerdings der Meinung ist, dass die Chancen für das Unternehmen vor Gericht zu gewinnen sehr schlicht sind, wird er sich berechtigterweise weigern für das Unternehmen Verfahrenskosten zu bezahlen, dieses zu vertreten oder diesem Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.


    Jardin Suisse, der Untenehmerverband der Gärtner Schweiz, ist übrigens ein Mitglied des Schweizerischen Gewerbeverbands:

    Schweizerischer Gewerbeverband sgv - Mitglieder
    Als grösste Dachorganisation der Schweizer Wirtschaft vertritt der Schweizerische Gewerbeverband sgv über 230 Verbände und gegen 500 000 KMU, was einem Anteil…
    www.sgv-usam.ch


    Aufgaben

    tilia

    Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass es sich bei der Liegenschaft im anderen Kanton um eine Liegenschaft des Privatvermögens handelt und, dass diese Liegenschaft nicht vermietet wird, sodass dort statt den Mieteinnahmen ein Eigenmietwert besteuert wird. Ich gehe darüber hinaus davon aus, dass sich Ihre Frage auf die kantonalen Steuern bzw. die Steuern der Gemeinde auf das Einkommen und das Vermögen bezieht.


    Grob vereinfacht gesagt, je höher Ihr Vermögen in Ihrem Hauptsteuerkanton ist, desto höher wird der Steuersatz in Prozent bzw. Promille, welcher mit Ihrem Vermögen wegen dem Wert der Liegenschaft im anderen Kanton für die Berechnung der Vermögenssteuer im anderen Kanton multipliziert wird.


    Ebenfalls grob vereinfacht gesagt, je höher Ihr Einkommen in Ihrem Hauptsteuerkanton ist, desto höher wird der Steuersatz in Prozent, welcher mit Ihrem Einkommen wegen der Liegenschaft im anderen Kanton (Eigenmietwert abzüglich Gebäudeunterhaltskosten abzüglich eines Anteils der Schuldzinsen) für die Berechnung der Einkommensteuer im anderen Kanton multipliziert wird.



    Der folgende WEKA-Artikel erklärt es etwas weniger vereinfacht und somit detaillierter und mit mehr Fachausdrücken aus dem Steuerrecht.


    WEKA-Artikel über die interkantonale Steuerausschreibung bei Immobilien:

    https://www.weka.ch/themen/fin…er%20Verm%C3%B6genssteuer.

    Wir hoffen nun um Reaktionen von EUCH. Schreibt der SUISA und uns EURE Meinung. Dies ist Wichtig für uns und das Urheberrecht. Bitte verschont uns auch nicht mit Kritik. Wir suchen den richtigen WEG und es ist nicht das Ziel Gebühren zu umgehen. Fairplay auch für die Künstler ist uns wichtig.

    handwerker

    Die persönliche Meinung von juristischen Laien wird Ihnen nichts helfen und die SUISA wird sich nicht davon beeindrucken lassen, dass ihr irgendwelche juristischen Laien schreiben, ob sie die Auslegung der Vorschriften der SUISA für richtig oder falsch halten. In einem Internetforum rumjammern hilft nichts. Wenn Sie nicht zahlen wollen, weigern Sie sich zu zahlen und schauen Sie ob die SUISA Sie betreibt. Wenn die SUISA Sie betreibt, können Sie gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts einen Rechtsvorschlag einreichen. Dann werden Sie sehen, ob die SUISA vor Gericht eine Klage gegen Sie einreicht um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die SUISA geht durch beides ein finanzielles Risiko ein, weil das Betreibungsamt in der Regel von der SUISA einen Vorschuss für die Betreibungskosten verlangt und weil das Gericht von der SUISA einen Vorschuss für die Verfahrenskosten verlangt. Allerdings ist die SUISA eine grosse Organisation und hat wahrscheinlich für solche finanziellen Risiken mehr Geld als Ihr KMU.

    Wird der Gewerbeverband hier aktiv !

    Gem. Antwort des Gewerbeverbandes, eher nicht. Der Grund sind die Kosten des verlorenen Rechtsstreit um die Urheberrechte bei Ferienwohnungen, Gästezimmer und Hotel Gastronomie.

    handwerker

    Ich gehe davon aus, dass beim Gewerbeverband Juristen arbeiten oder dieser Rechtsanwälte bezahlen kann um die Chancen abzuschätzen, dass die KMU in einem mit Ihrem Fall vergleichbaren Fall vor Gericht gewinnen. Ich weiss auch nicht, ob Sie überhaupt Mitglied im Gewerbeverband sind und dort Mitgliedsbeiträge bezahlen mit denen der Gewerbeverband die Löhne oder Honorare von Juristen und Rechtsanwälten bezahlt und Verfahrenskosten vor Gerichten bezahlt. Ich kann mir gut vorstellen, dass der Gewerbeverband ein Unternehmen nicht vor Gericht vertreten will, wenn dieses keine Mitgliedsbeiträge bezahlt. Wenn Sie glauben, dass Sie vor Gericht gewinnen werden, müssen Sie eben ihr eigenes Geld riskieren.

    Schadet die SUISA ihrem bisherigem RUF ?

    Wenn man die neusten Kommentare und Bewertungen anschaut, wird der Ruf der SUISA effektiv beschädigt. Dies wird dem Urheberrecht und uns Künstlern (Ich habe selber viele Werke veröffentlicht) sicherlich auch Schaden.

    handwerker

    Die SUISA schadet ihrem Ruf nicht, sondern erfüllt lediglich ihre Aufgabe die finanziellen Interessen der Musikschaffenden zu vertreten möglichst viele Gebühren zu erhalten. Es ist nicht die Aufgabe der SUISA die finanziellen Interessen von Unternehmen zu vertreten keine oder möglichst weniger Gebühren zu bezahlen.

    Die SUISA hat einen Rechtsdienst, der aber keine Initiative ergreift Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist eher das Ziel, diese Rechtsicherheit mit Gerichtsfällen auf kosten des KMU schrittweise aufzubauen.

    handwerker

    Wenn man eine Vorschrift so oder so interpretieren kann, wird eben erst durch ein Urteil eines Gerichts, wie die Vorschrift zu interpretieren ist einigermassen Rechtssicherheit geschaffen. Wenn Sie die von der SUISA geforderten Gebühren zahlen, kann die SUISA keine Klage gegen Sie einreichen damit das Gericht darüber entscheidet, ob Sie verpflichtet sind die Gebühren zu zahlen oder nicht. Rechtssicherheit entsteht bei auslegungsbedürftigen Vorschriften durch Urteile von Gerichten. Ihre Vorwürfe gegen die SUISA sind unbegründet. Die SUISA macht nur ihre Aufgabe die Interessen der Musikschaffenden zu vertreten und zu versuchen möglichst viele Gebühren zu erhalten.

    Macht die SUISA einen RAUBZUG auf den KMU ?

    Anscheinend haben noch nicht viele Unternehmen Rechnung von der SUISA erhalten. Die SUISA stellt hier Forderungen welche rechtlich noch sehr Unklar sind. Dabei sind hier viele Fragen noch offen. Dies zeigt auch der Bundesratsbericht, den die SUISA gem. Antwortschreiben offensichtlich sehr gut kennt. Der Bundesratsbericht wir abgetan als nicht zuständig/nicht befugt.

    handwerker

    Der Bundesratsbericht wird von der SUISA nicht als nicht zuständig "abgetan". Der Rechtsdienst der SUISA hat Sie korrekt informiert, dass im Streitfall die zuständigen Gerichte und nicht der Bundesrat dafür zuständig sind, wie die Vorschriften über die Gebührenpflicht zu interpretieren sind.


    Mich nervt aggressive Propagandasprache, welche Begriffe, wie "Raubzug" verwendet. Noch einmal, es ist nicht die Aufgabe der SUISA die Interessen der KMU zu vertreten möglichst keine Gebühren zu bezahlen, sondern die Interessen der Künstler zu vertreten möglichst viele Gebühren zu erhalten. Wenn man eine Vorschrift in die eine oder in die andere Richtung interpretieren kann und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht oder den Gerichten, wenn es durch mehrere Gerichtsinstanzen geht für die SUISA nach deren Einschätzung und vorhandenen Geldmitteln in einem vertretbaren Verhältnis zu den möglichen von vielen Unternehmen über viele Jahre erzielten zusätzlichen möglichen Gebühren steht, ist durchaus vorstellbar, dass die SUISA vor Gericht ein Klage gegen ein Unternehmen einreicht, dass sich weigert die von der SUISA geforderten Gebühren zu bezahlen und das nach einer von der SUISA eingereichten Betreibung einen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamt eingereicht hat.

    Fakt ist: Das Urheberrecht und die Musik ist wichtig. Musikhören hat einen hohen Stellenwert und ich zahle da auch meinen Anteil. Nun kommen immer mehr Gebühren die ich als Handwerker eben nicht begreife und eben keinen Sinn ergeben. Da fühle ich mich belogen und betrogen.

    handwerker

    Wenn man etwas nicht begreift, weil man nicht vom Fach ist (zum Beispiel weil man nie rechtswissenschaftliche Fächer an einer Universität studiert hat), sollte man sich nicht anmassen anderen Personen zu unterstellen, dass diese einen "belogen" oder "betrogen" haben. Ich unterstelle einem Gärtner auch nicht, dass er mich bei Gartenarbeiten oder Gartenbauarbeiten belogen oder betrogen hat, weil mir oft das Fachwissen fehlt um beurteilen zu können, ob die Arbeit korrekt ausgeführt wurde und ob das stimmt, was mir der Gärtner darüber sagt, wie man die Arbeit machen sollte.

    marchi

    Das Stipendienrecht ist kantonales Recht. Wenn Sie nicht angeben, in welchem Kanton dieses Stipendienamt liegt, welches über die Stipendien entschieden hat, weiss man nicht in welchem Gesetz über die Stipendien und in welches Verwaltungsrechtspflegegesetz man schauen muss, um Ihre Frage zu beantworten. Darüber hinaus sind wahrscheinlich zusätzliche Angaben von Ihnen erforderlich um beurteilen zu können, ob Sie einen Anspruch darauf haben, dass Ihnen keine Kosten für das Verfahren auferlegt werden und Sie somit den Vorschuss für die Kosten des Verfahrens zurück erstattet erhalten und ob Sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. War das tatsächlich ein "Rekurs" oder wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung das Rechtsmittel gegen diese Verfügung als "Einsprache" bezeichnet? Hat den "Rekurs" eine andere rechtskundige Person für Sie geschrieben, welche für diese Arbeit von Ihnen Geld verlangt oder haben Sie oder eine Person aus der nahen Familie den Rekurs selbst geschrieben? Aus welchen Gründen wurde die Verfügung in Wiedererwägung gezogen?

    Die SUISA aus Zürich verschickt an den KMU Rechnungen mit falschen Angaben. Nach Rücksprache und Mailverkehr bekamen wir trotzdem eine Mahnung. Der Direktor der SUISA Herr Debaldi hat uns vorgeschlagen die Autoradios auszubauen, damit entfalle die Gebühr. Der Rechtsdienst der SUISA hat uns dies schriftlich bestätigt. Das heisst wir sollen Geräte ausbauen, die uns im Verkehr nützlich sind und auch zum telefonieren gebraucht werden. Wenn wir die Ausbaubestätigung des Garagisten vorweisen wird die Rechnung ungültig. Wir gehen davon aus das die Firma SUISA den Bundesratsbericht vom 13. Januar 2021 kennen sollte. Das heisst Sie wollen wissentlich uns einen Schaden zufügen oder Geld einkassieren mit falschen Angaben. Wir raten deshalb die SUISA Rechnung genau anzuschauen und den Bericht vom Bundesrat zu lesen. Dies gilt auch für Büroräumlichkeiten usw. Nach meiner Meinung ist das schon Arglistig.

    handwerker

    Ich habe mich über die Unterstellungen gegenüber der SUISA in Ihrem Beitrag geägert und empfehle Ihnen in Zukunft vorsichtig zu sein und sich den Artikel 173 des Strafgesetzbuchs durchzulesen. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht wissen, was die Mitarbeiter der SUISA wissen und Sie nicht über das juristische Fachwissen verfügen um beurteilen zu können, was "falsche Angaben" sind und was arglistiges Verhalten ist und was nicht. Die SUISA zwingt sie nicht die Autoradios aus Firmenautos auszubauen und dadurch irgendeinen "Schaden" zu erleiden, denn Sie haben die Wahl stattdessen die von der SUISE von Ihnen geforderten Gebühren an die SUISA zu bezahlen oder diese nicht zu bezahlen und abzuwarten, ob die SUISA eine Klage gegen das Unternehmen einreicht, sodass ein Gericht darüber entscheidet ob die Gebühren geschuldet sind oder nicht. Die SUISA ist auch nicht gesetzlich verpflichtet Unternehmen den Inhalt von irgendwelchen Berichten des Bundesrats mitzuteilen, in welchen dieser nur eine Meinung äussert, obwohl die Gerichte im Streitfall für die Interpretation des Gesetzes zuständig sind.


    Es ist die Aufgabe der SUISA die Urheberechte haffenden und Verleger und Verlegerinnen zu vertreten. Wenn es keine Einigung zwischen der SUISA und einem Unternehmen ergibt, ob gemäss dem Gesetz Gebühren für eine Nutzung von Musik über Autoradios in Firmenautos geschuldet sind oder nicht, also wie das Gesetz interpretiert wird, ist nicht der Bundesrat, sondern das Gericht zuständig darüber zu entscheiden, wie das Gesetz betreffend der Gebührenpflicht interpretiert wird. Aus der Ziffer 2.3.4 des Berichts des Bundesrats auf Seite 10 ist ersichtlich, dass es anscheinend noch keine Urteile von Schweizer Gerichten und damit auch kein Urteil des Bundesgerichts gibt, in dem darüber entschieden wurde, wie das Gesetz bei einem mit dem Fall Ihres Unternehmens vergleichbaren Sachverhalt zu interpretieren ist. In der Ziffer 2.3.51 des Berichts des Bundesrats auf Seite 11 steht ausdrücklich "Ein abschliessender Entscheid hierüber müsste jedoch durch ein Gericht erfolgen". Da niemand weiss, wie das zuständige Schweizer Gericht entscheiden wird, erfüllt die SUISA nur ihre Aufgabe indem diese schaut, dass sie bei einem interpretierungsbedürftigen Gesetz probiert Gebühren für die Urheberrechte der Musikschaffenden und Verleger und Verlegerinnen zu erhalten. Es ist die Aufgabe der SUISA die Interessen von musiknutzenden Unternehmen zu vertreten keine Gebühren zahlen zu müssen, sondern die die Urheberechte haffenden und Verleger und Verlegerinnen zu vertreten also möglichst viele Gebühren zu erhalten.
    https://www.suisa.ch/de/Ueber-die-SUISA.html


    Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):

    Fedlex

    robert.weber

    Haben Sie nicht gelesen, dass Sie auf eine über dreieinhalb Jahre alte Frage geantwortet haben? Sie haben in einem anderen Thread auf einen über 12einhalb Jahre alten Beitrag vom 9. Juni 2010 geantwortet haben und in einem dritten Thread eine Antwort zu einem 16 Jahre alten Beitrag geschrieben bevor Sie hier eine Antwort auf eine dreieinhalbjahre Jahre alte Frage eine "Antwort" mit einer Empfehlung und einem Werbelink für eine Immobilienbewertung verfasst. Werbeagenturen und Mitarbeiter von Unternehmen versuchen manchmal ein normales Benutzerkonto vorzutäuschen in dem diese Pseudoantorten auf alte Fragen verfassen und darin Werbelinks platzieren. Die Forenregeln verbieten Werbung. Es wird sich zeigen, ob Sie Ihre Antwort bearbeiten und den Namen der Bewertungsplattform mit dem Link zu dieser Bewertungsplattform löschen um die Forenregeln einzuhalten oder ob Ihre Absicht mit meiner Ansicht nach unnötigen "Antworten" auf jahrealte Beiträge von vornerherein darin bestanden hat einen Werbelink für diese Immobilienbewertung zu platzieren.

    robert.weber

    Haben Sie nicht gelesen, dass Sie auf einen über 12einhalb Jahre alten Beitrag vom 9. Juni 2010 geantwortet haben? Sie haben auch in einem anderen Thread eine Antwort zu einem 16 Jahre alten Beitrag geschrieben und dann in einem dritten Thread eine Antwort auf eine sehr alte Frage eine "Antwort" mit einer Empfehlung und einem Werbelink für eine Immobilienbewertung verfasst. Werbeagenturen und Mitarbeiter von Unternehmen versuchen manchmal ein normales Benutzerkonto vorzutäuschen in dem diese Pseudoantorten auf alte Fragen verfassen und darin Werbelinks platzieren. Die Forenregeln verbieten Werbung.