Beiträge von Sozialversicher

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    robert.weber

    Haben Sie nicht gelesen, dass Sie auf einen über 16 Jahre alten Beitrag vom 17. Dezember 2006 geantwortet haben? Sie haben auch in einem anderen Thread eine Antwort auf eine sehr alte Frage geschrieben und dann in einem dritten Thread eine Antwort auf eine sehr alte Frage eine "Antwort" mit einer Empfehlung und einem Werbelink für eine Immobilienbewertung verfasst. Werbeagenturen und Mitarbeiter von Unternehmen versuchen manchmal ein normales Benutzerkonto vorzutäuschen in dem diese Pseudoantorten auf alte Fragen verfassen und darin Werbelinks platzieren. Die Forenregeln verbieten Werbung.

    peroja

    Um überprüfen zu können, ob die Verfügung Fehler enthält, benötige ich nicht nur alle Seiten der Verfügung mit den Berechnungsblättern mit den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen, sondern auch zusätzliche Informationen über ihre Situation.


    Wenn Sie auf der Verfügung Ihren Namen und Ihre Adresse vor dem Einscannen oder Photographieren verdecken, müssen Sie in der Verordnung des EDI über die Prämienregionen selbst überprüfen, in welcher Prämienregion für die Prämie für die Krankenversicherung die Gemeinde liegt, in der Sie wohnen, und zusätzlich angeben, in welchem Kanton und in welcher Prämienregion die Gemeinde liegt.


    Verordnung des EDI über die Prämienregionen:

    Fedlex


    Wenn Sie auf der Verfügung Ihren Namen und Ihre Adresse vor dem Einscannen oder Photographieren verdecken, müssen Sie auf der Seite im Abschnitt mit dem Titel "Mietzinsregionen" im Feld "Suche in der Tabelle" den Namen Ihrer Gemeinde eingeben und zusätzlich angeben, in welchem Kanton und in welcher Mietzinsregion die Gemeinde liegt.


    Mietzinsregionen:

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch


    Bitte geben Sie an, wie alt Sie sind und schauen Sie in der Verfügung der IV-Stelle und im Vorbescheid der IV-Stelle nach wie hoch Ihr Invaliditätsgrad in Prozent ist und wie dieser Invaliditätsgrad berechnet wurde. Wurde dieser nur nach einer Methode für Erwerbstätige berechnet indem die Differenz zwischen dem Einkommen, das Sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung verdient hätten, und dem Einkommen, das Sie mit der gesundheitlichen Beinträchtigung verdienen könnten durch das Einkommen, das Sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung verdient hätten, dividiert wird? Oder wurde der Invaliditätsgrad auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen im sonstigen Aufgabenbereich (Haushalt, Kindererziehung, Hobbies, etc.) berechnet? Oder wurde der Invalditiätsgrad auf Grund einer gemischten Methode berechnet, bei welchem ein Invaliditätsgrad für die Erwerbstätigkeit in Prozent ermittelt wurde und ein zweiter Invaliditätsgrad für den sonstigen Aufgabenbereich in Prozent ermittelt wurde und dann auf Grund einer Gewichtung von beiden Bereichen ein gewichteter Invaliditätsgrad in Prozent insgesamt berechnet wurde? Wichtig ist die Angabe für den Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich in Prozent. Arbeiten Sie in einer Werkstätte für Behinderte? Diese Angaben sind wichtig, damit ich überprüfen kann, wie hoch die anrechenbaren Einnahme für ein hypothetisches Erwerbseinkommen (wegen nur teilweiser Invalidität) sein könnte.


    Haben Sie damals der Krankenkasse gemeldet, dass Sie umgezogen sind und hat die Krankenkasse deshalb die Höhe der Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung geändert, weil Sie in einem anderen Kanton und in einer anderen Gemeinde in einer anderen Prämienregion wohnen? Haben Sie schon überprüft ob auf der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den anerkannten Ausgaben die Ausgabe für die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung dem auf ein ganzes Jahr umgerechneten Betrag für die Grundversicherung für die Krankenversicherung (KVG) auf der Rechnung Ihrer Krankenkasse für den Monat Dezember 2022 übereinstimmt?

    meknassi


    ich glaube nicht dass die IV beim migrationsamt probleme machen wird, da sie versichert sind sobald sie in der schweiz wohnen.


    wenn sie schlecht mit der sprache in der schweiz zurechtkommen, rate ich ihnen fuer gespräche bei der IV eine übersetzungsperson zu verlangen. am besten ab dem ersten gespraech.

    @meknasse

    Randziffer 3150 auf Seite 62:

    Die Abklärung ist in der Amtssprache des Kantons durchzuführen. Beherrscht die vP die kantonale Amtssprache nicht, kann die IV-Stelle den Beizug einer Übersetzungshilfe anordnen.

    Die Kosten für eine Übersetzungshilfe, die im Rahmen von Abklärungen nach Art. 45 Abs. 1 ATSG entstehen, bilden Teil der Abklärungskosten und sind von der IV zu tragen,

    Falls es an einer Anordnung der IV-Stelle fehlt, werden die Kosten trotzdem übernommen, soweit die Übersetzungshilfe für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war.

    Randziffer 3150.1 Die vP, welche die kantonale Amtssprache nicht beherrscht, hat für die Abklärung auf der IV-Stelle bzw. vor Ort im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht selber und auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Person, die ihrer Muttersprache kundig ist (z. B. Familienangehörige, Vertreter/innen der Botschaft oder des Konsulats), anwesend ist.


    Randziffer 3151 Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der vP oder unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Sachverständige oder die Sachverständige im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden.

    Randziffer 3152 Seite 63:

    Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Sachverständigen und vP besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Sachverständige der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht.

    Randziffer 3153 Hingegen ist bei allen anderen medizinischen Begutachtungen (z.B. rheumatologische, neurologische oder orthopädische) im Einzelfall zu prüfen, ob infolge des fehlenden gegenseitigen Sprachverständnisses zwischen begutachtender und begutachteter Person das Gutachten nicht umfassend, klar und widerspruchsfrei erstellt werden kann.


    Randziffer 3154 Ist der Beizug einer Übersetzungshilfe angezeigt, so soll prinzipiell eine professionell dolmetschende Person ausgewählt werden.

    Randziffer 3155 Die Rz. 3151-3154 sind analog auf die medizinischen Untersuchungen durch den RAD anwendbar.

    vP = versicherter Person = Sie

    Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download

    meknassi

    Die Anmeldung bei der IV verursacht keine Probleme beim Migrationsamt.


    Beziehen Sie Sozialhilfe? Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, kann das Migrationsamt gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e AIG die B-Bewilligung widerrufen.


    Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG):

    Fedlex

    marchi

    Es ist auch möglich direkt auf dem Betreibungsamt eine Betreibung gegen den Arbeitgeber einzuleiten ohne diesem vorher noch einmal eine Zahlungsfrist zu setzen. Allerdings muss der Arbeitnehmer (der Gläubiger) gemäss Artikel 69 Absatz 1 SchKG dem Betreibungsamt einen Vorschuss für die Betreibungskosten bezahlen. Der Schulder (der Arbeitgeber) muss gemäss Artikel 69 Absatz 1 SchKG auch die Betreibungskosten bezahlen. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitnehmer den Vorschuss für die Betreibungskosten nicht mehr zurück erhält, wenn beim Arbeitgeber bei einer Pfändung nicht genug gepfändet werden kann oder in einem Konkurs nicht genug für den Arbeitnehmer übrig bleibt. Falls stattdessen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eine Schlichtungsgesuch eingereicht wird, werden gemäss Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe d ZPO für eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zum einem Streitwert von 30'000 Franken keine Gerichtskosten verlangt und man muss gemäss Absatz 1 auch keine Parteientschädigung für das Honorar eines allfälligen Rechtsanwalts des Arbeitgebers bezahlen, wenn man das Schlichtungsverfahren verliert, erhält aber vom Arbeitgeber auch keine Parteientschädigung für das Honorar des eigenen Rechtsanwalts, falls man sich selbst einen Rechtsanwalt nimmt und im Schlichtungsverfahren gewinnt. Man muss sich im Schlichtungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und kann das Schlichtungsgesuch auch selbst einreichen und kann dort auch ohne einen Rechtsanwalt hingehen. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber vertröstet, weil er nicht mehr genug Geld hat und bald in Konkurs geht und, dass die Insolvenzentschädigung ihrem Bekannten nichts bezahlt, wenn er nicht bald die Betreibung einleitet oder ein Schlichtungsgesuch einreicht. Wenn Ihr Bekannter Angst hat auf den Betreibungskosten sitzen zu bleiben, kann er noch einmal in einem eingeschriebenen Brief eine kurze Zahlungsfrist setzen (z.B. 10 Tage) und darin die Einleitung einer Betreibung oder die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs androhen, wenn nicht innerhalb der Frist bezahlt wird. Wenn der Arbeitgeber bezahlt ist es gut, wenn nicht sollte der Bekannte ein Schlichtungsgesuch einreichen (ist kostenlos) oder die Betreibung einleitet (muss einen Vorschuss für die Betreibungskosten bezahlen) damit er seiner Schadenminderungspflicht nachkommt und im Fall eines Konkurses die Arbeitslosenversicherung die Insolvenzentschädigung für den ausstehenden Lohn bezahlt.


    Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich:

    https://www.vgbz.ch/betreibung…ie%20Betreibung%20androht.

    Art. 335b

    1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

    2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beits­vertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Pro­be­zeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert wer­den.

    3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz­lichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.



    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):

    Fedlex


    Art. 68

    1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betrei­bungshandlung einstweilen unterlassen.

    2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei­bungs­kosten vorab zu erheben.


    Art. 219

    1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.

    2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus er­lö­sten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwen­det.

    3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfand­recht­lichen Siche­rung für Zinse und andere Nebenforderungen be­stimmt sich nach den Vorschrif­ten über das Grundpfand.390

    4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangord­nung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

    Erste Klasse

    a.391Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.



    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):

    Fedlex



    Art. 16 Zahlungsbefehl

    1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

    Forderung/Franken

    Gebühr/Franken

    bis

    100

    7.–

    über

    100

    bis

    500

    20.–

    über

    500

    bis

    1 000

    40.–

    über

    1 000

    bis

    10 000

    60.–

    über

    10 000

    bis

    100 000

    90.–

    über

    100 000

    bis

    1 000 000

    190.–

    über

    1 000 000

    400.–

    2 Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.

    3 Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.

    4 Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.


    Art. 20 Vollzug der Pfändung

    1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfän­dungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

    Forderung/Franken

    Gebühr/Franken

    bis

    100

    10.–

    über

    100

    bis

    500

    25.–

    über

    500

    bis

    1 000

    45.–

    über

    1 000

    bis

    10 000

    65.–

    über

    10 000

    bis

    100 000

    90.–

    über

    100 000

    bis

    1 000 000

    190.–

    über

    1 000 000

    400.–

    2 Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch be­trägt die Gebühr 10 Franken.

    3 Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Fran­ken für jede weitere halbe Stunde.

    4 Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zah­lung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betrei­bung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.



    Gebührenverodnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):

    Fedlex


    Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

    Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    Art. 34 Arbeitsrecht

    1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhn­lich die Arbeit verrichtet, zuständig.

    2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermit­telnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.


    Art. 113 Schlichtungsverfahren

    1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vor­behalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.

    2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:

    d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;



    Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO):

    Fedlex

    marchi

    Wenn bereits zwei unbezahlte Monatslöhne ausstehend sind, empfehle ich diese mit einem auf der Poststelle als "eingeschriebenen Brief" aufgegebenem von Ihrem Bekannten unterschriebenen Brief die ausstehenden Löhne schriftlich zu mahnen, eine kurze Frist für die Bezahlung der ausstehenden Löhne anzusetzen und zu schreiben, dass man sich bedauerlicherweise auf Grund der Schadenminderungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) sonst gezwungen sieht eine Betreibung für diese Lohnansprüche einzuleiten, wenn die Lohnansprüche nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt werden. Man erhält auf der Poststelle dann eine Quittung mit einer Sendungsverfolgungsnummer mit welcher man auf http://www.post.ch nachschauen kann, wann diese gegen Unterschrift des Arbeitgebers zugestellt wurde und das kann man als Beweis ausdrucken, wann der Brief dem Arbeitgeber zugestellt wurde. Darüber hinaus empfehle ich eine Kopie des von Ihrem Bekannten unterschriebenen Mahnschreibens als Beweis aufzubewahren.


    Erwägung 4.1 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2; 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1; 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; SVR 2012 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_916/2010 E. 2 und 3.2.1; ARV 2007 Nr. 1 S. 49, C 231/06 E. 2.2).


    Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019:

    https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-06-2019-8C_85-2019&lang=de&zoom=&type=show_document


    Erwägung 4.1 Aufgrund der Akten, insbesondere des Antrags auf Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser ab Juli 2007 und damit während der letzten sieben Monate des Arbeitsverhältnisses keine Lohnzahlungen mehr erhalten hat. Diese wurden bis zum Schreiben des 16. November 2007 lediglich mündlich geltend gemacht.


    Erwägung 4.2 Nach konstanter Rechtsprechung - auf welche auch im angefochtenen Entscheid verwiesen wird - genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil 8C_682/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4, veröffentlicht in ARV 2010 S. 46).


    Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 2011:

    https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://29-08-2011-8C_66-2011&lang=de&zoom=&type=show_document

    marchi

    Ihr Bekannter hätte schon früher um professionellen Rat fragen sollen. Wir haben bereits Anfang Dezember und mittlerweile müsste nicht nur der Lohn für den Monat Oktober, sondern auch der Lohn für den Monat November bezahlt worden sein. Ihr Bekannter trägt, wenn der Arbeitgeber in Konkurs geht (was wahrscheinlich ist, wenn er so lange den Lohn nicht zahlt) die Folge, dass er keinen oder einen geringeren Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seiner Pflicht zur Minderung des Schadens für die Insolvenzversicherung nachgekommen ist. Wurde der Lohn für den Monat November auch noch nicht bezahlt? Wurde das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt (oder sonstwie aufgelöst)?


    PFLICHTEN DER VERSICHERTEN PERSON
    Art. 55 AVIG

    SCHADENMINDERUNGSPFLICHT

    B35 Die arbeitnehmende Person muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihr mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Diese Vorgabe resultiert aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht der versicherten Person. Danach muss die versicherte Person die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

    B36 Der Schadenminderungspflicht nachkommen bedeutet auch, dass sich die arbeitnehmende Person bereits während dem Arbeitsverhältnis für die Geltendmachung ausstehender Löhne ernsthaft beim Arbeitgeber bemühen muss (schriftliche Mahnung usw.). Von der arbeitnehmenden Person wird jedoch nicht verlangt, dass sie während dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Hingegen wird von ihr verlangt, dass sie dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderung mitteilt (BGE C
    367/01 vom 12.4.2002).

    B37 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Person sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d. h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständlich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf IE.

    B38 Inwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sind, beurteilt die Kasse nach den gesamten Umständen des Einzelfalles.

    Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind somit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeutend weniger streng als nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss demnach die Kasse die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht – insbesondere auch in Bezug auf das zeitliche Kriterium des Tätigwerdens – strenger beurteilen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es für die arbeitnehmende Person nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinen Grund mehr gibt, von einer gezielten Geltendmachung der Lohnausstände abzusehen.

     Rechtsprechung
    BGE 8C_682/2009 vom 23.10.2009 (Die arbeitnehmende Person hat während der letzten 6 Monate vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihren Lohn nur mündlich gefordert, da ihr Arbeitgeber gleichzeitig ihr Schwiegersohn war. Es handelt sich um eine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht unabhängig der Verwandtschaft mit dem Arbeitgeber)

    EVG C 231/06 vom 5.12.2006 (Es kann von der arbeitnehmenden Person nicht verlangt werden, dass sie unmittelbar nach Ablauf der Mahnfrist von 30 Tagen für die Auszahlung ihres Lohnes eine Betreibung einleitet)

    EVG C 91/01 vom 4.9.2001 (es ist unzulässig, dass die versicherte Person während 3 Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Massnahmen zur Einforderung ihres Lohnes ergriffen hat und einfach die Konkurseröffnung abwartet)

    Kreisschreiben AVIG-Praxis IV (Insolvenzentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_IE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_IE.pdf

    Sozialversicher


    Ist schon richtig.

    Aber laut dem ersten Beitrag von peroja bezieht er nicht nur EL, sondern auch Sozialhilfe...

    Es gibt hier also Überschneidungen?

    rodizia

    peroja hat aber anscheinend eine Frage bezüglich der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) gestellt ("die EL an Wohngeld bezahlen würde" bzw. "bis die EL durch ist") und nicht bezüglich der Sozialhilfe gestellt. Die Frau vom Amt ist also anscheinend von einem für die EL zuständigen Amt und nicht von einem für die Sozialhilfe zuständigen Amt.

    peroja

    Wurde Ihnen rückwirkend ab einem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine Rente der IV zugesprochen und wurde bzw. wird diese ab diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nachgezahlt? Je nachdem wann Sie oder das für die Sozialhilfe zuständige Sozialamt für Sie die Anmeldung für Ergänzungsleistungen einreicht haben, beginnt vielleicht rückwirkend ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wenn das so ist, ist es wichtig, dass Sie oder das Sozialamt für Sie ab diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt für jeden Monat Nachweise für erfolglose Bemühungen um zumutbare Arbeit nachweist, damit Ihnen nicht für die Vergangenheit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, wenn auch in der Vergangenheit Ihr Invaliditätsgrad unter 70 Prozent war. In der Regel verlangen auch die Sozialämter, dass man beim Sozialamt oder beim RAV Nachweise für Bemühungen um Arbeit (z.B. Bewerbungen auf Stellenanzeigen) einreicht und bestrafen einen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe sonst mit einer Kürzung der Grundbetrags für den Lebensbedarf (GBL). Ich gehe davon aus, dass das Sozialamt entweder Kopien der von Ihnen eingereichten Bewerbungs-e-mails oder Bewerbungsbriefe aufgewahrt hat oder Ihnen zumindest bestätigen kann, dass Sie sich während eines bestimmten Zeitraums jeden Monat ausreichend um zumutbare Arbeit bemüht haben. Wenn Sie beim RAV angemeldet waren reichen vielleicht die Taggeldabrechnungen, wenn darauf keine Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen enthalten sind.

    peroja

    Sie können sich ansonsten noch bei der UFS (Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht) noch weiter informieren.


    https://www.sozialhilfeberatung.ch/

    rodizia

    Ich habe bereits mehrfach erklärt, dass die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) nur Beratungen im Bereich Sozialhilfe macht. Die UFS ist für Beratungen im Bereich Ergänzungsleistungen nicht zuständig. Bezüger eine Rente der IV können sich kostenlos von der Sozialberatung der Pro Infirmis ihres Kantons beraten lassen. Die Berater der Pro Infirmis sind aber in der Regel nur als Sozialarbeiter ausgebildet und haben in der Regel keine Spezialkenntnisse im Bereich Ergänzungsleistungen und im anwendbaren Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, im Beschwerdeverfahren beim kantonalen Versicherungsgericht oder im Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht.

    peroja

    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sind Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, an welche sich diese halten müssen. Für die Berechnung wird dort der Mietzins für die gesamte Wohnung (also gemäss dem Hauptmietvertrag für die gesamte Wohnung) verwendet.


    Seite 82 Randziffer 3231.03 Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen

    EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen.
    Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist.

    Seite 82 Randziffer 3231.04 In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen
    Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.

    Seite 84 Randziffer 3232.06 Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson – d. h. eine alleinstehende Person, ein getrennt lebender Ehegatte nach Rz 3141.01 oder eine Person, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt – mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.


    Seite 84 Randziffer 3232.08 Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltgrösse immer

    das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Tabelle in Anhang 5.2).

    Anhang 5.2 Betrag für die Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten)
    (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG)

    Stand 1.1.2021
    Haushaltgrösse Mietzinsregion*
    Region 1 (Grosszentrum) Region 2 (Stadt) Region 3 (Land)
    Alleinlebend 16 440 15 900 14 520
    2 Personen 19 440 18 900 17 520
    3 Personen 21 600 20 700 19 320
    4 und mehr Personen 23 520 22 500 20 880
    Einzelperson in einer Wohngemeinschaft 9 720 9 450 8 760
    Rollstuhlzuschlag 6 000 6 000 6 000


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

    peroja

    Ob Sie keine Lust haben Ihre Vermieterin nach dem Hauptmietvertrag zu fragen und dies als Eingriff in die Privatsphäre sehen wird der zuständigen Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV egal sein.


    Die Vorschriften für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen berücksichtigen die Anzahl der Quadratmeter bei der anerkannten Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten nicht.


    Es ist keine Schikane, wenn die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von Ihnen verlangt sich beim RAV anzumelden und dort jeden Monat ausreichende Bemühungen um Arbeit nachzuweisen. Wenn Sie das nicht machen, wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen sonst gemäss Artikel 11a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet, wenn Ihr Invaliditätsgrad nur 50 Prozent beträgt. Das Gesetz und die Verordnung gehen davon aus, dass Sie einen pauschalen Betrag als Erwerbseinkommen verdienen können, weil Sie nur teilweise behindert sind. Der monatliche Nachweis von (erfolglosen) Arbeitsbemühungen beim RAV dient der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV als Nachweis dafür, dass Sie nicht freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet haben, sondern dass Sie unfreiwillig keine Erwerbstätigkeit haben, weil Sie trotz ausreichenden Bemühungen um eine zumutbare Arbeit in jeweiligen Monat keine gefunden haben. Ist die Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV mit nur einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent, gemäss welcher Sie nur einen Anspruch auf eine Teilrente der IV haben bereits abgelaufen? Wenn der Invaliditätsgrad 70 Prozent oder höher ist und Sie deshalb eine ganze Rente der IV erhalten wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und dann muss man sich nicht beim RAV anmelden und muss nicht jeden Monat ausreichende Arbeitsbemühungen nachweisen, wenn kein Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht. Wenn Sie sagen, in welcher Gemeinde die neue Wohnung liegt, wie hoch die Hauptmiete und die Nebenkosten für die gesamte Wohnung sind und ob Sie dort mit fremden Menschen oder mit Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern zusammenwohnen, kann ich Ihnen sagen, welcher Betrag bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen für den Mietzins und für die Nebenkosten anerkannt wird.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbs­tätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

    peroja

    Ich empfehle Ihnen bevor Sie den Mietvertrag der bestehenden Wohnung kündigen, bevor Sie einen (Unter-)Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschreiben und bevor Sie die Entscheidung treffen in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde zu ziehen, vorher abzuklären, welche Auswirkung diese Entscheidung auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat und ob Sie dann überhaupt finanziell in der Lage sind diese (Unter-)Miete und die anderen Ausgaben zu bezahlen. Die Ausgabe, welche für den Mietzins und die damit zusammenhängenden (Akonto- oder pauschalen) Nebenkosten anerkannt wird ist nur eine von mehreren anerkannten Ausgaben. Die Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wenn diese Betrag nicht tiefer als bestimmte Mindestbeträge gemäss Artikel 9 ELG sind. Die Berechnung welcher Betrag maximal für die Miete und die Nebenkosten anerkannt wird ist anders als bei der Sozialhilfe.


    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d


    Art. 10 Anerkannte Ausgaben

    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

    b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

    1. für eine allein lebende Person: 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3,

    2. bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:

    –für die zweite Person zusätzlich: 3000 Franken in allen 3 Regionen

    –für die dritte Person zusätzlich: 2160 Franken in der Region 1 und 1800 Franken in den Regionen 2 und 3

    –für die vierte Person zusätzlich: 1920 Franken in der Region 1, 1800 Franken in der Region 2 und 1560 Franken in der Region 3,

    3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6000 Franken;

    c. anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.


    1bis Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.


    1ter Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:

    a. Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;

    b. Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex


    Mietzinsregionen für die Gemeinden:

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch

    mupli

    Ich hoffe, dass es Ihnen inzwischen wieder besser geht. Auch eine als Vermittler mit einem kleinen Zeitaufwand verdiente grosse Provision ist ein Zwischenverdienst, wenn es sich dabei nicht um einen Nebenverdienst gemäss Artikel 23 Absatz 3 AVIG beziehungsweise der Randziffer C8 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE handelt. Wie so oft kann man diese Frage nur beanworten, wenn man zusätzliche Informationen hat, da man erst dann weiss ob die Vermittlertätigkeit ein Nebenverdienst gemäss Artikel 23 Absatz 3 AVIG oder ein Zwischenverdienst ist, weil gemäss der Randziffer C9 bzw. C131 des Kreischreibens ein Nebenverdienst nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden kann. Wenn jemand also bereits vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausser­halb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich mit einem Vermittlungsgeschäft eine Provision verdient hat und nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit dieses Vermittlungsgeschäft von der gearbeiteten Wochenarbeitszeit her nicht ausgedehnt hat (also mehr Stunden pro Woche als vorher als Vermittler gearbeitet hat), dann ist die Vermittlertätigkeit und die Vermittlungsprovision für Vermittlungen während der Arbeitslosigkeit weiterhin ein Nebenverdienst und wird nicht als Zwischenverdienst bei der Berechnung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung angerechnet.


    Art. 24 Anrechnung von Zwischenverdienst

    1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst­ständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode er­zielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwen­dende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.



    Art. 23 Versicherter Verdienst

    3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausser­halb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.


    C123 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger
    Erwerbstätigkeit, das die versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und
    das geringer ist als die ihr zustehende ALE. Die Anrechnung von Zwischenverdienst fällt
    ausschliesslich in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenkasse.


    C125 Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer
    Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die
    Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z. B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und
    Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte
    Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält.
    Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (C149 ff.).


    C126 Der 13. Monatslohn oder eine Gratifikation ist anteilsmässig auf die entsprechenden
    Kontrollperioden mit Zwischenverdienst umzulegen. Kann der Umfang der Gratifikation
    während des Zwischenverdienstarbeitsverhältnisses noch nicht bestimmt werden, muss
    die Arbeitslosenkasse die Gratifikation nach Kenntnisnahme im Verhältnis zu den in den
    einzelnen Monaten gearbeiteten Stunden auf die Referenzperiode verteilen. Dies bedeutet, dass die Arbeitslosenkasse die entsprechenden Abrechnungsperioden neu zu berechnen und eine Rückforderungsverfügung zu erlassen hat, sofern die Höhe des Rückforderungsbetrages von erheblicher Bedeutung ist.

    C131 Ein Nebenverdienst wird nicht als Zwischenverdienst angerechnet (C8 ff.). Dehnt eine
    versicherte Person hingegen ihre Nebenverdiensttätigkeit aus, ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen.

    C8 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die
    versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Bei
    mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren
    Beschäftigungsgrad zu betrachten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn mit der Nebentätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird als mit der Haupttätigkeit (BGE 125 V
    475). Übt die versicherte Person zwei Teilzeitstellen mit gleichem Beschäftigungsgrad
    aus, gilt als Nebentätigkeit die Tätigkeit mit dem geringeren Einkommen.
     Rechtsprechung
    EVG C 252/06 vom 26.9.2006 (Die Tätigkeit einer angehenden Kindergärtnerin als Serviceaushilfe gilt nicht als Nebenverdienst, solange sie nicht zusätzlich einer Beschäftigung in
    der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin, die als Haupterwerbsquelle bezeichnet werden
    kann, nachgeht. Die nach dem Studium weiterhin als Serviceaushilfe ausgeübte Tätigkeit ist
    als Zwischenverdienst zu qualifizieren)

    C9 Während der Arbeitslosigkeit kann ein Nebenverdienst nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Dehnt eine versicherte Person hingegen ihre Nebenverdiensttätigkeit
    aus, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen.
     Beispiel
    Die versicherte Person hat vor Arbeitslosigkeit 2 Teilzeitstellen im Umfang von 72 % (Verdienst CHF 3500) und 58 % (Verdienst CHF 4000) inne. Sie verliert die 72 %-Stelle und stellt
    Anspruch auf ALE.
    Berechnung des versicherten Verdienstes:
    72 % verlorene Haupttätigkeit CHF 3500
    28 % Nebentätigkeit CHF 1931 (28/58 von CHF 4000)
    100 % CHF 5431 = versicherter Verdienst
    Die 28/58 der Nebentätigkeit, die im versicherten Verdienst berücksichtigt wurden, sind während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst anzurechnen.
    Die verbleibenden 30/58 der Nebentätigkeit sind Nebenverdienst und können weder als versicherter Verdienst noch als Zwischenverdienst berücksichtigt werden.

    moudi_19

    Ich nehme an, dass auf jeder monatlichen Abrechnung der Arbeitslosenversicherung steht, dass Sie innerhalb einer von 3 Monaten von der Arbeitslosenkasse eine Verfügung verlangen können, wenn Sie mit dem Inhalt der Abrechnung nicht einverstanden sind (der Grund dafür ist Artikel 20 Absatz 2 AVIG).


    Ich empfehle Ihnen mit Ihrer Arbeitslosenkasse zu telefonieren und dieser zu sagen, dass Sie mit der Anzahl der ausbezahlten Taggelder für den monat November 2022 und mit dem Stand des Anspruchs auf kontrollfreie Tage nicht einverstanden sind, da die Arbeitslosenkasse anscheinend für den Monat November 2022 anscheinend einen Bezug von vier Tage unbezahlte Ferien anstatt von 4 Tagen kontrollfreier Tage verbucht hat, obwohl Sie ausreichend kontrollfreie Tage für den Bezug für den Monat November 2022 hatten und auch nur den Bezug von kontrollfreien Tagen und nicht den Bezug von unbezahlten Ferien angegeben haben. Weisen Sie darauf hin, dass gemäss dem letzten Punkt in der Aufzählung in der Randziffer B365 im Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE auch kontrollfreie Tage als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten und somit auch während dem Bezug von kontrollfreien Tagen gemäss Artikel 27 Absatz 1 AVIV ein zusätzlicher Anspruch auf Taggelder erworben wird. Sie können am Telefon meine Berechnung erklären. Sie können probieren mit Ihrem RAV-Berater zu telefonieren, ob er Ihnen schriftlich in einem E-Mail bestätigen kann, wie hoch ihr Restanspruch auf kontrollfreie Tage per 30. November 2022 vor dem Beginn der neuen Rahmenfrist sein wird und ob Sie diesen Restanspruch ausnahmsweise (Achtung Randziffer B372) kurzfristig noch vor dem 30. November 2022 beziehen können ohne für diesen kurzfristigen Bezug sanktioniert zu werden und wie hoch die Anzahl der Arbeitsbemühungen für den Monat November 2022 sein muss, wenn Sie bis zum 30. November 2022 noch 1.5 kontrollfreie Tagen beziehen. Vielleicht ist der RAV-Berater aber zu feige diese schriftliche Auskunft zu geben, bevor die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat November 2022 vorliegt. Vielleicht kann Ihnen die Arbeitslosenkasse nach dem Telefongespräch ein kurzes E-Mail schicken, welches Sie an den RAV-Berater als Beweis für die Anzahl der noch verbleibenden kontrollfreien Tage weiterleiten können damit dieser sagt, ob Sie diese kurzfristig noch bis zum 30. November 2022 beziehen können ohne wegen dieser kurzfristigen Vorankündigung Sanktionen zu erhalten. Sie können erklären, dass dies deshalb ist, da die Arbeitslosenkasse bereits auf den bisherigen Abrechnungen bei der Anzhal der kontrollfreien Tage Fehler gemacht hat und die Arbeitslosenkasse dies erst jetzt in einem E-Mail bestätigt hat und die nicht bezogenen kontrollfreien Tage sonst wegen der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist am 1. Dezember 2022 verfallen und deren gesetzlicher Zweck ja Ihre Erholung und nicht deren Verfall ist.

    Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

    1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Aus­nah­men.

    2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Beschei­nigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

    3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Ent­schädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex

    moudi_19

    Die Anzahl der Taggelder auf der monatlichen Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 23. September 2022 (Ich nehme an, dass die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 23. September 2022 sich auf die Taggelder für den gesamten Monat September 2022 bezieht, weil vom 1. September 2022 bis zum 30. September 2022 insgesamt 22 Werktage (Montage bis Freitage) hat für welche Taggelder bezogen werden können und sich ihr Stand der bezogenen Taggelder gemäss der Abrechnung vom 23. September 2022 im Vergleich zum Stand der bezogenen Taggelder gemäss der Abrechnung vom 23. August 2022 um 22 Taggelder erhöht hat. Wenn die Anzahl der kontrollfreien Tage in der Abrechnung vom 23. August 2022 von 10 kontrollfreien Tagen stimmt (was ich ohne weitere Angaben nicht überprüfen kann) und sich diese Abrechnung auf den gesamten Monat August 2022 von 1. August 2022 bis 31. August 2022 bezieht und Sie während dem Monat August 2022 keine kontrollfreien Tage bezogen haben, dann hätte die Anzahl der kontrollfreien Tage auf der Abrechnung vom 22. September 2022 per 30. September 2022 insgesamt 11.83 Tage anstatt 10 Tage sein müssen (= 10 Tage per 31. August 2022 + 5 Tage * 22 Tage / 60 Tage gemäss Artikel 27 Absatz 1 AVIV). Die Anzahl der kontrollfreien Tage auf der Abrechnung vom 25. Oktober 2022 per 31. Oktober 2022 von 7 kontrollfreien Tage stimmt nicht, wenn Sie im Monat Oktober 2022 für den Donnerstag, den 27. Oktober 2022, den Freitag, den 28. Oktober 2022 und den Monat, den 31. Oktober 2022 insgesamt 3 kontrollfreie Tage bezogen haben, da die Anzahl der kontrollfreien Tage per 31. Oktober 2022 insgesamt 10.58 Tage sein müsste (= 10 Tage per 31. August 2022 + 1.83 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat September 2022 + 1.75 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat Oktober 2022 - 3 Tage Bezug während des Monats Oktober 2022). Wenn Sie nun während des Monats November 2022 von 1. November 2022 bis zum 15. November 2022 insgesamt 11 kontrollfreie Tage bezogen haben, müsste die Anzahl der kontrollfreien Tage auf der Abrechnung für den Monat November 2022 per 30. November 2022 insgesamt 1.5 Tage sein, wenn Sie nach dem 15. November 2022 keine zusätzlichen kontrollfreien Tage beziehen (= 10 Tage per 31. August 2022 + 1.83 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat September 2022 + 1.75 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat Oktober 2022 - 3 Tage Bezug während des Monats Oktober 2022 + 1.92 Tage zusätzlicher Anspruch für den Monat November 2022 - 11 Tage Bezug während des Monats November 2022). Es ist auch kein unzulässige Vorbezug von kontrollfreien Tagen gemäss der Randziffer B370 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, da für den Zeitraum 16. November 2022 bis 30. November 2022 welcher 11 Tage (für Taggelder) umfasst nur ein zusätzlicher Anspruch von 0.92 kontrollfreien Tage entsteht und sie am 30. November 2022 aber wenn Sie bis dahin nicht noch zusätzliche kontrollfreie Tage beziehen eine Anzahl vom 1.5 kontrollfreien Tage haben also vor dem 16. November 2022 während dem Bezug der kontrollfreien Tage beim Stand der kontrollfreien Tage nicht im Minus waren und somit kein Vorbezug von kontrollfreien Tagen stattgefunden hat. Ich vermute die Arbeitslosenkasse hat sich verrechnet und irrtümlich 4 Tage als unbezahlte Ferien gemäss der Randziffer B377 gebucht für welche kein Anspruch auf Taggelder besteht und deshalb für 4 Tage keine Taggelder ausbezahlt wurden.

    Art. 27 Kontrollfreie Tage

    (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

    1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

    2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

    3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

    4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

    5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

    6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.



    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

    Fedlex


    Randziffer B365 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten:

    • Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8
    AVIG erfüllt
    • Allgemeine und besondere Wartetage
    • Einstelltage
    • Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensations- oder Differenzzahlungen ausübt
    • Tage der Kontrollerleichterung
    • Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt
    • Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28
    AVIG ausgerichtet wurden
    • Kontrollfreie Tage


    B370 Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig.


    B371 Die kontrollfreien Tage können in der Regel nur aufeinander folgend, jeweils in Fünferblöcken von 5, 10, 15 usw. Tagen, bezogen werden. Mit dieser Regelung wird dem Feriengedanken Rechnung getragen. Zudem wird verhindert, dass ein Beratungs- und Kontrollgesprächstermin wegen dem Bezug von einem einzelnen kontrollfreien Tag nicht
    stattfinden kann.
    Vom blockweisen Bezug kann abgewichen werden, wenn durch den tageweisen Bezug
    Weisungen nach Art. 17 AVIG nicht beeinträchtigt werden (bspw. Beratungs- oder Kontrollgespräche, Stellenzuweisungen und Zuweisungen in AMM).

    B372 Die versicherte Person hat den Bezug ihrer erworbenen kontrollfreien Tage spätestens
    14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Diese Meldepflicht ermöglicht es, bei der Festlegung von Beratungs- und Kontrollgesprächen oder Vorstellungsterminen sowie bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten
    Rücksicht zu nehmen. Die vorangemeldeten kontrollfreien Tage gelten auch dann als
    bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten worden sind.7


    B377 Während des Bezugs von «unbezahlten Ferien» besteht kein Anspruch auf ALE. Die
    versicherte Person hat dem RAV die Abwesenheit im Voraus zu melden.
    Bezieht die versicherte Person innerhalb der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit unbezahlte Ferien von mehr als 4 Wochen, muss die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vor
    dem Unterbruch der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der genügenden zeitlichen Verfügbarkeit geprüft werden (vgl. B227).


    AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

    WIE IST ES WENN MAN ALS VERMITTLER EINE GROSSE PROVISION VERDIENT MIT SEHR KLEINENMZEIT S-FWAND ?

    mupli

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie ein neues Thema eröffnen könnten und in diesem neu eröffneten Thema Ihre Frage stellen könnten anstatt eine neue Frage in einer Antwort zu einem bestehenden Thema zu stellen. Darüber hinaus wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mehr Informationen angeben könnten und nicht alles in Grossbuchstaben schreiben könnten, da es mit Gross- und Kleinschreibung besser lesbar ist. Ich dachte Sie wären im AHV-Rentenalter und hätten aktuell keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung sodass sich für Sie die Frage der Anrechenbarkeit eines Zwischenverdiensts bei der Berechnung der Höhe der Taggelder und die Frage einer Kompensationszahlung der Arbeitslosenversicherung wegen einem Zwischenverdienst bei Ihnen aktuell nicht stellt. Ich kenne einige Service Clubs (z.B. Rotary Club), welche auch wohltätige Projekte machen (z.B. Impfungen gegen Kinderlähmung), weil eine Freundin von mir vor ihrer Pensionierung in der Verwaltung eines dieser Clubs gearbeitet hat. Den von Ihnen genannten Club kannte ich noch nicht.

    dl1986

    Man kann schwer Fragen beantworten, ob eine Berechnung oder ein ausbezahlter Betrag korrekt war, wenn Sie keine Informationen über die Höhe und den Zeitraum des Zwischenverdiensts (für Arbeit von welchem Datum bis zu welchem Datum) angeben und die Taggeldberechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat oder die Monate des Zwischenverdiensts nicht angeben. Haben Sie nur an einem einzigen halben Tag gearbeitet und für diesen halben Tag einen Lohn als Zwischenverdienst erhalten?`Das mit dem halben Tag Taggeld (0.5 Tage) kann ich mir ohne nähere Informationen auch nicht erklären. Wenn Sie nicht während des gesamten Monats gearbeitet haben und somit nicht für den gesamten Monat einen Zwischenverdienst erhalten haben, kann es sein, dass die Arbeitslosenkasse den Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung pro Arbeitstag (also ohne die Samstage und Sonntage an denen nicht gearbeitet wurde) berechnet hat, an denen Sie gearbeitet haben.


    Ich habe den Eindruck, dass Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist. Ist es für Sie einfacher Texte auf französisch oder italienisch zu lesen? Ich kann Ihnen auch Links auf die französische oder die italienische Übersetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, der Arbeitslosenversicherungsverordnung und des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) angeben. Insbesondere in in den Randziffer C123 bis C139 in diesem Kreisschreiben wird die Berechnung beschrieben.


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

    dl1986

    Nach Ihrer neuesten Antwort bleibe ich bei meiner Meinung, dass es sich nicht lohnt sich gegen die 31 Einstelltage wegen der durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit zu wehren. Wie ich Ihnen bereits mit den anwendbaren Vorschriften erklärt habe, sind 31 Tage die Mindestanzahl an Tagen bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Wenn kein Arzt bestätigt, dass Ihnen das Verbleiben an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, werden Sie meiner Meinung nach nicht weniger als die 31 Einstelltage erhalten. Ohne eine ärztlich bestätigte psychische Erkrankung durch die Verhältnisse an der Arbeitsstelle ist die Arbeitslosigkeit durch die Kündigung selbst verschuldet. Frust, Ärger oder Unzufriedenheit mit einem von Ihnen als unprofessionell empfundenen Arbeitgeber reichen nicht.