@skywings
Im Artikel der Nationalrätin Martina Bircher in der SVP-Parteizeitung wird nicht erwähnt, dass es sowohl im Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten als auch im Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EFTA-Mitgliedstaaten jeweils in Artikel 8 Regelungen zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit gemäss Anhang II bzw. Anlage 2 vereinbart wurden. Dort wird auch nicht die Voraussetzungen des Nichtangewiesenseins auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für ein Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige (z.B. Rentner) erwähnt, wenn nicht auf Grund von anderen Bestimmungen des Abkommens ein Aufenthaltsrecht besteht und wird auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu erwähnt. In vielen Staaten (auch in der Schweiz) ist der Anspruch auf eine Altersrente der Altersversicherung dieses Staats daran geknüpft, dass man ein Mindestrentenalter erreicht hat und, dass man eine Mindestanzahl an Jahren Beiträge für die Altersversicherung dieses Staats einbezahlt hat. In vielen Staaten ist dann auch die Höhe der Altersrente davon abhängig, wie viele Jahre man Beiträge für die Altersversicherung dieses Staats einbezahlt hat und wie hoch diese Beiträge während einem bestimmten Zeitraum waren. Da dies bei Personen welche in einen anderen Staat auswandern dazu führen könnte, dass diese wegen dem Nichterreichen der Mindestanzahl der Jahre der im vorherigen Staat einbezahlten Beiträge zur Altersversicherung von dort keine Altersrente erhalten, hat man Regelungen eingeführt, dass diese von dort trotzdem eine (meist entsprechend gekürzte) Altersrente erhalten. Das führt dazu, dass aus EU-Mitgliedstaaten bzw. aus EFTA-Mitgliedstaaten in die Schweiz eingewanderte Personen oft zusätzlich eine oder mehrere Renten aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten erhalten und deshalb meistens nicht auf Ergänzungsleistungen zur AHV angewiesen sind. Umgekehrt profitieren auch Personen davon, welche aus der Schweiz in EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Mitgliedstaaten arbeiten gegangen sind. Ein Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des Abkommens hat, besteht bei Rentnern nur, wenn das Einkommen bzw. Vermögen ausreichend ist um keine Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV zu benötigen (die im Abkommen verwendeten Begriffe "Sozialhilfe" und "Fürsorgeleistungen" werden in der Rechtsprechung bei Rentnern so ausgelegt, dass diese auch Ergänzungsleistungen zur AHV/IV umfassen). Es ist hilfreich sich den Artikel 24 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens mit den EU-Mitgliedstaaten bzw. den Artikel 23 der Anlage 1 des Freizügigkeitsabkommens mit den EFTA-Mitgliedstaaten durchzulesen. Das Urteil 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 des Bundesgerichts zeigt, dass es zulässig war die Aufenthaltserlaubnis zu Widerrufen, nachdem eine deutsche Staatsangehörige für eine Tätigkeit als Geschäftsführerin ihrer GmbH eingereist war, bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit noch nicht im Rentenalter war und später Ergänzungsleistungen zu einer vorzeitigen AHV-Rente bezogen hat. Auch der Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 135 II 265 ist interessant.
Art. 24 Aufenthaltsregelung
(1) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
- a)
- ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
- b)
- einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.
Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.
(2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.
(3) Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen des Anhangs II, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 anzusehen.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, so dass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.
(6) Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
(7) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
(8) Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
Art. 23 Aufenthaltsregelung
1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
- a)
- ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
- b)
- einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.
Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.
(2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.
3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen.
4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.
5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.
6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020
https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document
Bundesgerichtsentscheid BGE 135 II 265
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