Beiträge von Sozialversicher

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    @desingning15


    Ich kann Ihre Fragen nicht beantworten, wenn Sie nicht die für die Beantwortung der Fragen notwendigen Informationen angeben. Wieso lassen Sie sich nicht durch die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) beraten? Ich habe diese Frage bereits einmal gestellt und keine Antwort erhalten. Sind Sie in einem Heim, einer Klinik oder in einem betreuten Wohnen, wenn Sie "nur sehr begrenzt Zeit bei Computerbenützung" haben? Die Kosten für den Aufenthalt in solchen Orten sind sehr teuer und werden oft nicht in vollem Umfang bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Ausgabe anerkannt, so dass es notwendig ist, dass der Beistand "Freizügigkeitskonten" auflöst um damit die hohen Kosten für den Aufenthalt an einem solchen Ort zu bezahlen, weil die Einnahmen aus der IV-Rente und der Invalidenrente einer Pensionskasse (BVG) nicht ausreicht um die Kosten für den Aufenthalt an so einem Ort und für ein Taschengeld zu bezahlen. Das Existenzminimum, das man an einem solchen Ort benötigt kann tiefer sein als das Existenzminimum für eine zu Hause wohnende Person, welche die Miete und die Nebenkosten und die Krankenkasse selbst bezahlen muss und auch die Einkäufe für die Lebensmittel und die Ausgaben für den öffentlichen Verkehr selbst bezahlen muss.



    https://kescha.ch/


    Wurde in der Verfügung des Verwaltungsgerichts entschieden, dass Ihr zuvor in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren abgewiesen (abgelehnt) wird? Wenn Sie in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren gestellt haben und dieser Antrag in der Verfügung vom Verwaltungsgericht abgewiesern wurde und Ihnen in der Verfügung eine Frist gesetzt wurde um einen Vorschuss für die Verfahrenskosten an das Verwaltungsgericht zu überweisen, dann wird das Verwaltungsgericht nicht auf Ihre Beschwerde eintreten, wenn Sie den Vorschuss nicht innerhalb der Frist überweisen. Wenn Sie in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren gestellt haben und dieser Antrag in der Verfügung vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und Ihnen in der Verfügung eine Frist gesetzt wurde um einen Vorschuss für die Verfahrenskosten an das Verwaltungsgericht zu überweisen und Sie den Vorschuss innerhalb der Frist überweisen wird das Verwaltungsgericht wahrscheinlich Ihre Beschwerde abweisen. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, wenn die Chancen, dass die Beschwerde gutgeheissen wesentlich geringer sind als die Chancen, dass die Beschwerde abgewiesen wird oder wenn Sie nicht nachgewiesen haben, dass Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreicht um zusätzlich zu den anderen von Ihnen nachgewiesenen Ausgaben auch noch die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bezahlen. Wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder die Beschwerde abgewiesen wird, dann wird die Verfügung der KESB, gegen welche Sie eine Beschwerde eingereicht haben rechtskräftig. Wenn Sie dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass Sie die Beschwerde gegen die Verfügung der KESB zurückziehen, wird die Verfügung der KESB rechtskräftig. Gegen eine rechtskräftige Verfügung können Sie keine Beschwerde mehr einreichen, wenn die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung abgelaufen ist. Es ist möglich, dass das Verwaltungsgericht entscheidet, dass Sie die Kosten für das Verfahren bezahlen müssen, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder wenn die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wird, weil Sie die Beschwerde zurück gezogen haben. Manchmal wird auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren verzichtet oder tiefere Kosten verrechnet, wenn man die Beschwerde zurück zieht, aber dann wird die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung der KESB rechtskräftig.


    Ich erinnere daran:



    https://www.beobachter.ch/fore…swechsel-verzogerung.html



    https://www.beobachter.ch/fore…07/aufgaben-beistand.html



    https://www.beobachter.ch/fore…freizugigkeitskonten.html



    https://www.beobachter.ch/fore…n-verwaltungsgericht.html

    @SeiGerecht


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Wenn Sie nicht angeben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen kann man Ihre Frage nicht beantworten. Wann war die letzte Zahlung des Lohns für dieses befristete Stelle? Sind die 600 Franken überhaupt noch auf Ihrem Bankkonto oder in Form von Bargeld vorhanden oder haben Sie diese inzwischen schon ausgegeben? Haben Sie sich beim Sozialamt vom Bezug von Sozialhilfe abgemeldet oder sind Sie weiterhin angemeldet geblieben und haben einfach nur ihren Lohnausweis oder ihren Arbeitsvertrag mit dem Lohn beim Sozialamt eingereicht?

    @Drews669


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Wenn Sie nicht angeben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen, kann man Ihre Frage nicht beantworten. Hat sich die monatliche Höhe der Sozialhilfe nach der Zahlung des Kindergelds an das Sozialamt geändert? Ohne zu wissen, wie hoch das "Kindergeld" pro Monat ist und für wie viele Monate rückwirkend das Kindergeld bezahlt wurde, lässt sich nicht beantworten, ob das Sozialamt das Kindergeld als Rückerstattung der bisher bezogenen Sozialhilfe behalten darf oder ob der Betrag höher als ein Freibetrag für das Vermögen für den weiteren Anspruch auf Sozialhilfe ist.

    @carlotta67


    Ich empfehle Ihnen sich durch die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich telefonisch beraten zu lassen. Dort arbeiten auf Sozialhilferecht spezialisierte Juristen. Die telefonische Beratung ist dort kostenlos. Die Telefonberatung findet am Montag von 11 bis 14 Uhr und am Mittwoch von 9 bis 12 Uhr statt. Vielleicht hat die Pro Infirmis dem Anwalt nicht gesagt, dass sich die Frage auf die Situation nach einem Auszug aus der Wohnung und nach einer Trennung bezieht. Ich glaube die Auskunft des Anwalts ist falsch.



    https://www.sozialhilfeberatung.ch/

    @Theo21


    Wenn die Hypothek ausläuft, muss am Datum der Fälligkeit der Hypothek der Schuldner den geschuldeten Betrag zurückbezahlen. Wenn der Schuldner das nicht kann, wird die Bank den geschuldeten Betrag von der Person einfordern, die unterschrieben hat, dass sie für diese Schuld und für die Zinsen solidarisch haftet. Wenn Sie die Schuld bezahlt haben können Sie den Eigentümer der Liegenschaft betreiben. Wenn der Eigentümer der Immobilie den Ihnen geschuldeten Betrag nicht bezahlen kann, wird das Betreibungsamt die Liegenschaft pfänden und die Liegenschaft zwangsversteigern und wenn der Kaufpreis beim Verkauf der Liegenschaft höher ist als der von Ihnen bezahlte Betrag für die Hypothek, dann erhalten Sie Ihr Geld zurück.

    @Cox


    Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) geregelt. Bei den (monatlich ausbezahlten) jährlichen Ergänzungsleistungen lässt dieses Bundesgesetz den Kantonen nur sehr wenig Spielraum für unterschiedliche Regelungen (zum Beispiel in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b ELG und Artikel 11 Absatz 2 ELG). Auch bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gibt es einen beschränkten Spielraum für unterschiedliche Regelungen (zum Beispiel in Artikel 14 Absatz 2 "bezeichnen", Absatz 3 und Absatz 7 ELG). Obwohl der Begriff "Verkehrswert" von Liegenschaften in der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV) des Bundes steht werden in den Kantonen verschiedene Bewertungsmethoden verwendet um den Verkehrswert einer Liegenschaft zu berechnen. Die Kantone können zusätzliche Leistungen gewähren. Im Kanton Zürich gibt es zum Beispiel zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen, kantonale Zuschüsse (für Heimbewohner unter bestimmten Voraussetzungen) und Gemeindezuschüsse in manchen Gemeinden des Kantons Zürich



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    @desingning15


    Ich habe Ihnen absichtlich nicht geantwortet, weil ich mich geärgert habe, dass Sie wieder in keinen ganzen Sätzen schreiben und kaum Angaben liefern, von wem die Verfügung ist und was genau in der Verfügung steht, bei wem in welchem Kanton die Beschwerde eingereicht wurde und was genau in der Beschwerde stand. Einmal erwähnen Sie das "Versicherungsgericht", dann erwähnen Sie das "Verwaltungsgericht". Das kantonale Versicherungsgericht ist nicht für Beschwerden gegen die Verlängerung der Bestellung eines Beistands zuständig. Was soll "Stehe vor Kostenvorschuss" bedeuten? Geht es um die Verfügung eines Gerichts, in dem Ihnen das Gericht eine Frist setzt, innerhalb welcher Sie einen Vorschuss für die Gerichtskosten bezahlen müssen und androht, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird? In welchem Kanton ist dieses Gericht? Haben Sie in der beim diesem Gericht eingereichten Beschwerde keinen Antrag gestellt, das auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden soll und keinen Antrag gestellt, dass Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden soll?

    @alescha01


    Die "Briten" haben in ihrem Verhältnis zur EU nichts erreicht. Die sich masslos selbst überschätzende britische Regierung hat mit ihrem Austritt aus der EU nur erreicht, dass sie am 31. Dezember 2020 Exporte von Waren und Dienstleistungen ohne tarifäre (ohne Zölle) und ohne nichttarifäre Handelshemmnisse (sonstige den Handel oder grenzüberschreitende Dienstleistungen behindernde Nachteile) verlieren wird und, dass "Briten" gegenüber EU-Bürgern benachteiligt werden, wenn diese in der EU arbeiten wollen (Inländervorrang von EU-Bürgern gegenüber Bürgern von Drittstaaten wie dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und beschränkte Anzahl an Einwanderung von Bürgern aus Drittstaaten pro Jahr). Die "Briten" haben es bis jetzt nicht einmal geschafft von der EU ein Freihandelsabkommen zu erhalten, das verhindert, dass auf "britischen" Waren Zölle erhoben werden oder es britischen Finanzdienstleistungsunternehmen erlauben würde ohne Banklizenzen in der EU, ohne Versicherungslizenzen oder ohne Lizenzen für Vermögensverwalter oder Börsenmakler grenzüberschreitende Dienstleistungen für Kunden in der EU und ohne sich an die Rechtsvorschriften der EU für Finanzdienstleistungen zu halten zu erbringen. Die britische Regierung hat bewirkt, dass die Anzahl der "britischen Bürger", welche die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats angenommen haben, stark gestiegen ist. Bis zum 31. Dezember 2020 müssen übrigens im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland noch immer fast alle Rechtsvorschriften der EU eingehalten werden, da diese Bedingung im bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Austrittsabkommen steht um noch bis zum 31. Dezember 2020 einen Zugang ohne tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zum Binnenmarkt der EU zu haben.

    @carlotta67


    Ich empfehle Ihnen das Sozialamt zu fragen, auf Basis von welchen Artikeln aus welchen Gesetzen das Sozialamt glaubt, dass Sie nach einem Auszug aus der Wohnung und nach der Beendigung des Konkubinats verpflichtet wären Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt zu bezahlen und das Sozialamt glaubt, solche Zahlungen von Ihnen erzwingen zu können. Wenn Sie mir dann die Namen der Gesetze und die Nummern der Artikel sagen, kann ich nachschauen, was dort tatsächlich drinnen steht. Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch besteht keine Pflicht für den Unterhalt eines aktuellen oder ehemaligen Konkubinatspartner zu zahlen. Wenn Sie nach dem Auszug keine Sozialhilfe beziehen, sondern nur eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen zur IV beziehen, ist auch das Sozialhilfegesetz des Kantons Tessin (Legge sull’assistenza sociale) nicht auf Sie anwendbar.

    @ForumBeobachter


    Vielen Dank für diesen Kommentar mit der Quellenangabe. Ich ärgere mich regelmässig über das Weglassen von wesentlichen Informationen oder über falsche Informationen in der Wahl- und Abstimmungswerbung der SVP. Ich hoffe, dass der Beobachter die Abstimmungswerbung zur "Begrenzungsinitiative" analysiert und ein paar Hintergrundinformationen über die Personenfreizügigkeit und die Rechtspraxis der Gerichte zur Personenfreizügigkeit bringt. Ich habe in der "Frage" von alescha01 hoffentlich schon ein paar Quellen geliefert und Fragen aufgeworfen (Wieso keine Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit den EFTA-Mitgliedstaaten?, Keine Nachweise für angebliche Einwanderung in Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Ergänzung durch ausländische Renten, etc.)

    @carlotta67


    Wenn Ihr Konkubinatspartner der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde meldet, dass Sie ausgezogen sind und das Konkubinat aufgelöst haben und bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe bei ihm weiterhin eine fiktive Einnahme aus einem Konkubinatsbeitrag von Ihnen oder eine fiktive Einnahme aus der Haushaltsführung angerechnet wird, muss Ihr Konkubinatspartner von der Behörde eine neue Verfügung über die Höhe der Sozialhilfe verlangen wenn es auch in der Verfügung weiterhin gemacht wird diese Verfügung innerhalb der Frist mit einem schriftlichen Rechtsmittel anfechten. Die für die Sozialhilfe zuständige Behörde kann Sie nach dem Auszug nicht zwingen Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt oder die Miete zu bezahlen. Gemäss Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 2 des Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971) scheinen im Kanton Tessin die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) anwendbar zu sein. Aus den Abschnitten B.2.3, F.5.3 und F.5.1 der SKOS-Richtlinien und dem dort verwendeten Begriff "zusammenleben" ergibt sich, dass kein Konkubinat mehr vorliegt und bei der Berechnung der Höhe der Sozialhile Ihres ehemaligen Konkubinatspartners keine Einnahme aus einem Konkubinatsbeitrag mehr angerechnet werden darf, sobald Sie ausgezogen sind.


    B.2.3 Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften



    Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt.



    Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).


    Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse.




    F.5.3 Konkubinatsbeitrag



    Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt.




    F. 5.1 Grundsätze



    Die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Definition Kapitel B.2.3) zusammenlebenden Personen werden nicht als Unterstützungseinheit erfasst.



    Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat angerechnet werden kann.


    Ein Konkubinat (auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft) gilt als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.


    SKOS-Richtlinien:


    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf


    Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971)


    https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/392


    Regolamento sull’assistenza sociale (del 18 febbraio 2003)


    https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/393


    Direttive riguardanti gli importi delle prestazioni assistenziali per il 2020 (del 27 dicembre 2019)



    https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/696

    @carlotta67


    Wenn Sie der für die EL zuständigen Behörde den Auszug aus der Wohnung und den Einzug in eine neue Wohnung melden und melden, dass Sie sich vom Konkubinatspartner trennen, der in der alten Wohnung bleibt, müsste die für die EL zuständige Behörde eine neue Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstellen, welche ab dem Beginn des Monats des Umzugs gilt.


    Grundsätzlich entspricht gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung die damit zusammenhängenden Nebenkosten 13'200 Franken als Ausgabe anerkannt. Wenn die Wohnung und die Nebenkosten pro Jahr mehr als 13'200 Franken kosten, müssen Sie den Rest selbst aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bezahlen. Ab 1. Januar 2021 wird der jährliche Höchstbetrag voraussichtlich erhöht und hängt dann davon ab, in welcher Gemeinde Sie dann wohnen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt (weder die Miete noch den Lebensunterhalt) zu bezahlen. Deshalb wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e ELG auch keine Ausgabe für geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt, weil eine Zahlung für den Unterhalt des an Konkubinatspartners keine familienrechtliche Verpflichtung ist. Wenn Sie nach dem Auszug trotzdem ihrem Konkubinatspartner etwas für seinen Unterhalt bezahlen, wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG das Vermögen, auf das Sie verzichten, weil Sie es ihm ohne rechtliche Verpflichtung geben, bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG angerechnet. Wenn das Vermögen insgesamt über dem Freibetrag ist, führt dies zu einer Kürzung der Höhe der Ergänzungsleistungen. Wenn die Höhe der EL in der neuen Verfügung falsch ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Verfügung eine unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung einreichen und beantragen, wie hoch der Betrag der EL sein soll und begründen warum dieser Betrag in dieser Höhe sein soll.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung


    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.




    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a.
    als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
    1.

    bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,

    b.
    der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken,


    3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:


    a.
    Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
    c.
    Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
    d.
    ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;


    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:

    a.
    zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;
    b.
    Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
    c.

    ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

    d.
    Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
    e.
    Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
    f.
    Familienzulagen;
    g.
    Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
    h.
    familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    @carlotta67-1


    Haben Sie diese Auskunft schriftlich erhalten? Verstehe ich es richtig, dass Sie vorhaben aus der bisherigen Wohnung ausziehen wollen und in eine andere Wohnung ziehen wollen und dort ohne ihren (Ex-)Konkubinatspartner wohnen werden und danach auch nicht mehr in der Wohnung des (Ex-)Konkubinatspartners übernachten werden? Es geht also um eine echte Trennung und nicht nur um getrenntes Wohnen bei Weiterbestehen einer Liebesbeziehung mit gelegentlichem gemeinsamem Übernachten beim Partner?

    @skywings


    Im Artikel der Nationalrätin Martina Bircher in der SVP-Parteizeitung wird nicht erwähnt, dass es sowohl im Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten als auch im Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EFTA-Mitgliedstaaten jeweils in Artikel 8 Regelungen zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit gemäss Anhang II bzw. Anlage 2 vereinbart wurden. Dort wird auch nicht die Voraussetzungen des Nichtangewiesenseins auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für ein Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige (z.B. Rentner) erwähnt, wenn nicht auf Grund von anderen Bestimmungen des Abkommens ein Aufenthaltsrecht besteht und wird auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu erwähnt. In vielen Staaten (auch in der Schweiz) ist der Anspruch auf eine Altersrente der Altersversicherung dieses Staats daran geknüpft, dass man ein Mindestrentenalter erreicht hat und, dass man eine Mindestanzahl an Jahren Beiträge für die Altersversicherung dieses Staats einbezahlt hat. In vielen Staaten ist dann auch die Höhe der Altersrente davon abhängig, wie viele Jahre man Beiträge für die Altersversicherung dieses Staats einbezahlt hat und wie hoch diese Beiträge während einem bestimmten Zeitraum waren. Da dies bei Personen welche in einen anderen Staat auswandern dazu führen könnte, dass diese wegen dem Nichterreichen der Mindestanzahl der Jahre der im vorherigen Staat einbezahlten Beiträge zur Altersversicherung von dort keine Altersrente erhalten, hat man Regelungen eingeführt, dass diese von dort trotzdem eine (meist entsprechend gekürzte) Altersrente erhalten. Das führt dazu, dass aus EU-Mitgliedstaaten bzw. aus EFTA-Mitgliedstaaten in die Schweiz eingewanderte Personen oft zusätzlich eine oder mehrere Renten aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten erhalten und deshalb meistens nicht auf Ergänzungsleistungen zur AHV angewiesen sind. Umgekehrt profitieren auch Personen davon, welche aus der Schweiz in EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Mitgliedstaaten arbeiten gegangen sind. Ein Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des Abkommens hat, besteht bei Rentnern nur, wenn das Einkommen bzw. Vermögen ausreichend ist um keine Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV zu benötigen (die im Abkommen verwendeten Begriffe "Sozialhilfe" und "Fürsorgeleistungen" werden in der Rechtsprechung bei Rentnern so ausgelegt, dass diese auch Ergänzungsleistungen zur AHV/IV umfassen). Es ist hilfreich sich den Artikel 24 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens mit den EU-Mitgliedstaaten bzw. den Artikel 23 der Anlage 1 des Freizügigkeitsabkommens mit den EFTA-Mitgliedstaaten durchzulesen. Das Urteil 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 des Bundesgerichts zeigt, dass es zulässig war die Aufenthaltserlaubnis zu Widerrufen, nachdem eine deutsche Staatsangehörige für eine Tätigkeit als Geschäftsführerin ihrer GmbH eingereist war, bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit noch nicht im Rentenalter war und später Ergänzungsleistungen zu einer vorzeitigen AHV-Rente bezogen hat. Auch der Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 135 II 265 ist interessant.


    Art. 24 Aufenthaltsregelung


    (1) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

    a)
    ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
    b)
    einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.


    Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.



    (2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.



    (3) Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen des Anhangs II, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 anzusehen.



    (4) Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, so dass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.


    (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.


    (6) Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.


    (7) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.


    (8) Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.


    Art. 23 Aufenthaltsregelung


    1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

    a)
    ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
    b)
    einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.


    Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.


    (2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.


    3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen.


    4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.


    5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.


    6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.


    7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.


    8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.


    Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Bundesgerichtsentscheid BGE 135 II 265



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

    @skywings


    Sie dürfen meine Antwort vom 12. August 2020 von 08:34 und meine Antwort vom 12. August 2020 von 08:52 gerne weiterverwenden. Auf den Webseiten des Bundes gibt es auch das Zahlenmaterial, wie hoch die Beiträge zur AHV, die Einnahmen aus Steuern und die Ausgaben der AHV war, wie hoch das Umlageergebnis der AHV war und wie hoch das Anlageergebnis der AHV war. Es lohnt sich auch den Inhalt der Artikel aus dem Freizügigkeitsabkommen mit den EFTA-Mitgliedstaaten mit dem Inhalt der Artikel aus dem Freizügigkeitsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten zu vergleichen und dann die Frage zu stellen, wieso in der Initiative das Freizügigkeitsabkommen mit den EFTA-Mitgliedstaaten nicht gekündigt wird, wenn diese Bestimmungen angeblich doch so schlecht sind.



    Art. 1 Ziel


    Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:

    a)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
    b)
    Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
    c)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
    d)
    Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.


    Art. 2 Nichtdiskriminierung


    Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.


    Art. 3 Einreiserecht


    Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.


    Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit


    Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.



    Art. 5 Dienstleistungserbringer


    (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.


    (2) Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeräumt, sofern

    a)
    er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
    b)
    falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.

    (3) Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.


    (4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.


    Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben


    Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.


    Art. 7 Sonstige Rechte


    Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I:

    a)
    Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
    b)
    Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
    c)
    Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
    d)
    Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    e)
    Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    f)
    Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
    g)
    während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.


    Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit


    Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

    a)
    Gleichbehandlung;
    b)
    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    c)
    Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
    d)
    Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
    e)
    Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit.



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19994648/index.html

    @ForumBeobachter


    Ich ersuche Sie die drei identischen Beiträge des Forenbenutzers alescha01 vom 13. August 2020 von 05:12 zu löschen. Es ist unnötig und belästigend, wenn ein der gleiche Beitrag dreimal hintereinander veröffentlicht wird. Zudem fragt sich, ob es überhaupt urheberrechtlich zulässig ist gleich drei Absätze aus einem Artikel der Parteizeitung der SVP, SVP-Klartext Februar 2020 mit dem Titel "Die Personenfreizügigkeit führt immer mehr EU-Ausländer direkt in die soziale Hängematte" in die Foren des Beobachters zu kopieren. Es ist bedenklich, wenn die Foren des Beobachters zur Weiterverbreitung von Propagan missbraucht werden und ständig ganze Artikel oder mehrere Absätze aus Artikeln aus Zeitungen hereinkopiert werden. Die Forenbenutzer sind selbst in der Lage Zeitungen zu lesen, in denen einwanderungsfeindliche Artikel veröffentlicht werden, wenn diese es wünschen. Es fragt sich, ob pauschale Aussagen über die schlechte Qualifikation von Rumänen und Bulgaren zivilrechtlich und strafrechtlich zulässig sind.

    Wenn die Schweiz das Freizügigkeitsabkommen mit der EU kündigt, treten sechs Monate nach dem Erhalt der Notifikation über die Kündigung gemäss Artikel 25 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 1 auch das Abkommen über den Luftverkehr, das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens und das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ausser Kraft. Darüber hinaus kann die EU gemäss Artikel 34 des Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ohne die Zustimmung der Schweiz unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten das Freihandelsabkommen mit der Schweiz kündigen und dann Zölle auf Schweizer Waren erheben und sonstige Handelshemmnisse auf Schweizer Waren anwenden. Die EU wird sich eine Diskriminierung von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen gegenüber Schweizern auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt der Schweiz gegenüber Schweizer nicht gefallen lassen und darauf mit Gegenmassnahmen reagieren, welche dann Schweizer und Schweizerinnen und Schweizer Waren gegenüber EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen und Waren aus der EU diskriminieren.



    Art. 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer


    (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

    Abkommen über die Freizügigkeit,
    Abkommen über den Luftverkehr
    Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
    Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
    Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
    Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
    Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit


    (3) Die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.


    (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.


    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19994648/index.html



    Art. 34


    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.


    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19720195/index.html

    Die Sozialversicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zur AHV, Krankenkassenprämien, etc.) und Steuern der eingewanderten EU-Bürger und EU-Bürgerinnen in der Schweiz sind dringend notwendig um die AHV-Renten der Schweizer und die Gesundheitskosten der Schweizer zu finanzieren. Ohne diese Sozialversicherungsbeiträge der EU-Bürger und EU-Bürgerinnen müssten die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für die Schweizer erhöht werden oder die Renten und Leistungen der Krankenversicherung gekürzt werden. Es gibt zu wenige Geburten pro Frau um die Wirtschaft, die Sozialversicherungen und die staatlichen Leistungen ohne Einwanderung aufrecht zu erhalten. Viele Schweizer profitieren von der Personenfreizügigkeit, dank der Sie wenn Sie die im Abkommen enthaltenen Voraussetzungen erfüllen in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten, dort ein Unternehmen gründen, dort studieren oder sich ausbilden lassen oder dort als Rentner leben können.


    Die "Begrenzungsinitiative" ist dilettantisch, weil darin nur vorgesehen ist das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit zu kündigen. Es gibt aber auch noch ein Abkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EFTA (Norwegen, Island, Liechtenstein) über die Freizügigkeit, bei dem die Schweiz ebenfalls keine Kontingente und keinen Inländervorzug machen darf. Sind Norweger, Isländer und Liechtensteiner "bessere" Menschen als EU-Bürger? Die "Begrenzungsinitiative" ist eine Mogelpackung weil diese keinerlei Zahl enthält, auf welche die Einwanderung pro Jahr "begrenzt" wird.


    Text der Eidgenössischen Volksinitiative für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative):



    https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis483t.html


    Art. 20 Personenverkehr


    1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.


    2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:

    a)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
    b)
    Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleistungen;
    c)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
    d)
    Einräumung der gleichen Lebens—, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.


    Freizügigkeit (Freier Personenverkehr)


    (Kapitel VIII des Übereinkommens)


    I. Grundbestimmungen


    Art. 1 Ziel


    Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:

    a)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
    b)
    Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
    c)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
    d)
    Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.


    Art. 2 Nichtdiskriminierung


    Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.


    Art. 3 Einreiserecht


    Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.


    Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit


    Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.


    Art. 5 Dienstleistungserbringer


    1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen1, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.


    2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern

    a)
    er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist, oder
    b)
    falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.

    3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.


    4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.


    0.632.231.422


    Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben


    Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.


    Art. 7 Sonstige Rechte


    Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1:

    a)
    Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens—, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
    b)
    Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
    c)
    Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
    d)
    Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    e)
    Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    f)
    Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
    g)
    während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.


    Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit


    Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

    a)
    Gleichbehandlung;
    b)
    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    c)
    Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leis-tungen;
    d)
    Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
    e)
    Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

    Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19600001/index.html


    Die EFTA-Konvention:



    https://www.seco.admin.ch/seco…efta/EFTA_Konvention.html

    @YmFzdGEueXVuQG91dGxvb2suY29t


    Erhalten Ihre Eltern noch eine Kinderrente der IV für Sie, weil Sie noch keinen anderen Lehrabschluss haben? Beziehen Ihre Eltern Ergänzungsleistungen zur IV? In den meisten Kantonen muss man eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. Ausgleichskassen des Kantons einreichen. Im Kanton Zürich muss man dies bei der Gemeinde machen, wenn die Gemeinde die Aufgabe nicht an die SVA des Kantons Zürich delegiert hat. Im Kanton Basel-Stadt muss man die Anmeldung bei der Gemeinde einreichen. Bei einem Bezug von Ergänzungsleistungen oder bei einem Bezug von Sozialhilfe wird das Amt sich anschauen, ob es Ihnen zumutbar wäre weiterhin bei Ihren Eltern zu wohnen und von dort in die Arbeit zu pendeln.