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    @ForumBeobachter


    Vielen Dank für diesen Kommentar mit der Quellenangabe. Ich ärgere mich regelmässig über das Weglassen von wesentlichen Informationen oder über falsche Informationen in der Wahl- und Abstimmungswerbung der SVP. Ich hoffe, dass der Beobachter die Abstimmungswerbung zur "Begrenzungsinitiative" analysiert und ein paar Hintergrundinformationen über die Personenfreizügigkeit und die Rechtspraxis der Gerichte zur Personenfreizügigkeit bringt. Ich habe in der "Frage" von alescha01 hoffentlich schon ein paar Quellen geliefert und Fragen aufgeworfen (Wieso keine Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit den EFTA-Mitgliedstaaten?, Keine Nachweise für angebliche Einwanderung in Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Ergänzung durch ausländische Renten, etc.)

    @carlotta67


    Wenn Ihr Konkubinatspartner der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde meldet, dass Sie ausgezogen sind und das Konkubinat aufgelöst haben und bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe bei ihm weiterhin eine fiktive Einnahme aus einem Konkubinatsbeitrag von Ihnen oder eine fiktive Einnahme aus der Haushaltsführung angerechnet wird, muss Ihr Konkubinatspartner von der Behörde eine neue Verfügung über die Höhe der Sozialhilfe verlangen wenn es auch in der Verfügung weiterhin gemacht wird diese Verfügung innerhalb der Frist mit einem schriftlichen Rechtsmittel anfechten. Die für die Sozialhilfe zuständige Behörde kann Sie nach dem Auszug nicht zwingen Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt oder die Miete zu bezahlen. Gemäss Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 2 des Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971) scheinen im Kanton Tessin die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) anwendbar zu sein. Aus den Abschnitten B.2.3, F.5.3 und F.5.1 der SKOS-Richtlinien und dem dort verwendeten Begriff "zusammenleben" ergibt sich, dass kein Konkubinat mehr vorliegt und bei der Berechnung der Höhe der Sozialhile Ihres ehemaligen Konkubinatspartners keine Einnahme aus einem Konkubinatsbeitrag mehr angerechnet werden darf, sobald Sie ausgezogen sind.


    B.2.3 Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften



    Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt.



    Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).


    Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse.




    F.5.3 Konkubinatsbeitrag



    Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt.




    F. 5.1 Grundsätze



    Die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Definition Kapitel B.2.3) zusammenlebenden Personen werden nicht als Unterstützungseinheit erfasst.



    Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat angerechnet werden kann.


    Ein Konkubinat (auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft) gilt als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.


    SKOS-Richtlinien:


    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf


    Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971)


    https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/392


    Regolamento sull’assistenza sociale (del 18 febbraio 2003)


    https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/393


    Direttive riguardanti gli importi delle prestazioni assistenziali per il 2020 (del 27 dicembre 2019)



    https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/696

    @carlotta67


    Wenn Sie der für die EL zuständigen Behörde den Auszug aus der Wohnung und den Einzug in eine neue Wohnung melden und melden, dass Sie sich vom Konkubinatspartner trennen, der in der alten Wohnung bleibt, müsste die für die EL zuständige Behörde eine neue Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstellen, welche ab dem Beginn des Monats des Umzugs gilt.


    Grundsätzlich entspricht gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung die damit zusammenhängenden Nebenkosten 13'200 Franken als Ausgabe anerkannt. Wenn die Wohnung und die Nebenkosten pro Jahr mehr als 13'200 Franken kosten, müssen Sie den Rest selbst aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bezahlen. Ab 1. Januar 2021 wird der jährliche Höchstbetrag voraussichtlich erhöht und hängt dann davon ab, in welcher Gemeinde Sie dann wohnen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt (weder die Miete noch den Lebensunterhalt) zu bezahlen. Deshalb wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e ELG auch keine Ausgabe für geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt, weil eine Zahlung für den Unterhalt des an Konkubinatspartners keine familienrechtliche Verpflichtung ist. Wenn Sie nach dem Auszug trotzdem ihrem Konkubinatspartner etwas für seinen Unterhalt bezahlen, wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG das Vermögen, auf das Sie verzichten, weil Sie es ihm ohne rechtliche Verpflichtung geben, bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG angerechnet. Wenn das Vermögen insgesamt über dem Freibetrag ist, führt dies zu einer Kürzung der Höhe der Ergänzungsleistungen. Wenn die Höhe der EL in der neuen Verfügung falsch ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Verfügung eine unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung einreichen und beantragen, wie hoch der Betrag der EL sein soll und begründen warum dieser Betrag in dieser Höhe sein soll.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung


    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.




    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a.
    als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
    1.

    bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,

    b.
    der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken,


    3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:


    a.
    Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
    c.
    Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
    d.
    ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;


    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:

    a.
    zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;
    b.
    Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
    c.

    ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

    d.
    Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
    e.
    Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
    f.
    Familienzulagen;
    g.
    Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
    h.
    familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    @carlotta67-1


    Haben Sie diese Auskunft schriftlich erhalten? Verstehe ich es richtig, dass Sie vorhaben aus der bisherigen Wohnung ausziehen wollen und in eine andere Wohnung ziehen wollen und dort ohne ihren (Ex-)Konkubinatspartner wohnen werden und danach auch nicht mehr in der Wohnung des (Ex-)Konkubinatspartners übernachten werden? Es geht also um eine echte Trennung und nicht nur um getrenntes Wohnen bei Weiterbestehen einer Liebesbeziehung mit gelegentlichem gemeinsamem Übernachten beim Partner?

    @skywings


    Im Artikel der Nationalrätin Martina Bircher in der SVP-Parteizeitung wird nicht erwähnt, dass es sowohl im Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten als auch im Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EFTA-Mitgliedstaaten jeweils in Artikel 8 Regelungen zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit gemäss Anhang II bzw. Anlage 2 vereinbart wurden. Dort wird auch nicht die Voraussetzungen des Nichtangewiesenseins auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für ein Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige (z.B. Rentner) erwähnt, wenn nicht auf Grund von anderen Bestimmungen des Abkommens ein Aufenthaltsrecht besteht und wird auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu erwähnt. In vielen Staaten (auch in der Schweiz) ist der Anspruch auf eine Altersrente der Altersversicherung dieses Staats daran geknüpft, dass man ein Mindestrentenalter erreicht hat und, dass man eine Mindestanzahl an Jahren Beiträge für die Altersversicherung dieses Staats einbezahlt hat. In vielen Staaten ist dann auch die Höhe der Altersrente davon abhängig, wie viele Jahre man Beiträge für die Altersversicherung dieses Staats einbezahlt hat und wie hoch diese Beiträge während einem bestimmten Zeitraum waren. Da dies bei Personen welche in einen anderen Staat auswandern dazu führen könnte, dass diese wegen dem Nichterreichen der Mindestanzahl der Jahre der im vorherigen Staat einbezahlten Beiträge zur Altersversicherung von dort keine Altersrente erhalten, hat man Regelungen eingeführt, dass diese von dort trotzdem eine (meist entsprechend gekürzte) Altersrente erhalten. Das führt dazu, dass aus EU-Mitgliedstaaten bzw. aus EFTA-Mitgliedstaaten in die Schweiz eingewanderte Personen oft zusätzlich eine oder mehrere Renten aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten erhalten und deshalb meistens nicht auf Ergänzungsleistungen zur AHV angewiesen sind. Umgekehrt profitieren auch Personen davon, welche aus der Schweiz in EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Mitgliedstaaten arbeiten gegangen sind. Ein Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des Abkommens hat, besteht bei Rentnern nur, wenn das Einkommen bzw. Vermögen ausreichend ist um keine Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV zu benötigen (die im Abkommen verwendeten Begriffe "Sozialhilfe" und "Fürsorgeleistungen" werden in der Rechtsprechung bei Rentnern so ausgelegt, dass diese auch Ergänzungsleistungen zur AHV/IV umfassen). Es ist hilfreich sich den Artikel 24 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens mit den EU-Mitgliedstaaten bzw. den Artikel 23 der Anlage 1 des Freizügigkeitsabkommens mit den EFTA-Mitgliedstaaten durchzulesen. Das Urteil 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 des Bundesgerichts zeigt, dass es zulässig war die Aufenthaltserlaubnis zu Widerrufen, nachdem eine deutsche Staatsangehörige für eine Tätigkeit als Geschäftsführerin ihrer GmbH eingereist war, bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit noch nicht im Rentenalter war und später Ergänzungsleistungen zu einer vorzeitigen AHV-Rente bezogen hat. Auch der Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 135 II 265 ist interessant.


    Art. 24 Aufenthaltsregelung


    (1) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

    a)
    ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
    b)
    einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.


    Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.



    (2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.



    (3) Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen des Anhangs II, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 anzusehen.



    (4) Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, so dass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.


    (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.


    (6) Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.


    (7) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.


    (8) Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.


    Art. 23 Aufenthaltsregelung


    1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

    a)
    ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
    b)
    einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.


    Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.


    (2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.


    3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen.


    4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.


    5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.


    6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.


    7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.


    8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.


    Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Bundesgerichtsentscheid BGE 135 II 265



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

    @skywings


    Sie dürfen meine Antwort vom 12. August 2020 von 08:34 und meine Antwort vom 12. August 2020 von 08:52 gerne weiterverwenden. Auf den Webseiten des Bundes gibt es auch das Zahlenmaterial, wie hoch die Beiträge zur AHV, die Einnahmen aus Steuern und die Ausgaben der AHV war, wie hoch das Umlageergebnis der AHV war und wie hoch das Anlageergebnis der AHV war. Es lohnt sich auch den Inhalt der Artikel aus dem Freizügigkeitsabkommen mit den EFTA-Mitgliedstaaten mit dem Inhalt der Artikel aus dem Freizügigkeitsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten zu vergleichen und dann die Frage zu stellen, wieso in der Initiative das Freizügigkeitsabkommen mit den EFTA-Mitgliedstaaten nicht gekündigt wird, wenn diese Bestimmungen angeblich doch so schlecht sind.



    Art. 1 Ziel


    Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:

    a)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
    b)
    Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
    c)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
    d)
    Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.


    Art. 2 Nichtdiskriminierung


    Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.


    Art. 3 Einreiserecht


    Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.


    Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit


    Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.



    Art. 5 Dienstleistungserbringer


    (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.


    (2) Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeräumt, sofern

    a)
    er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
    b)
    falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.

    (3) Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.


    (4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.


    Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben


    Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.


    Art. 7 Sonstige Rechte


    Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I:

    a)
    Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
    b)
    Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
    c)
    Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
    d)
    Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    e)
    Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    f)
    Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
    g)
    während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.


    Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit


    Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

    a)
    Gleichbehandlung;
    b)
    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    c)
    Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
    d)
    Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
    e)
    Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit.



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19994648/index.html

    @ForumBeobachter


    Ich ersuche Sie die drei identischen Beiträge des Forenbenutzers alescha01 vom 13. August 2020 von 05:12 zu löschen. Es ist unnötig und belästigend, wenn ein der gleiche Beitrag dreimal hintereinander veröffentlicht wird. Zudem fragt sich, ob es überhaupt urheberrechtlich zulässig ist gleich drei Absätze aus einem Artikel der Parteizeitung der SVP, SVP-Klartext Februar 2020 mit dem Titel "Die Personenfreizügigkeit führt immer mehr EU-Ausländer direkt in die soziale Hängematte" in die Foren des Beobachters zu kopieren. Es ist bedenklich, wenn die Foren des Beobachters zur Weiterverbreitung von Propagan missbraucht werden und ständig ganze Artikel oder mehrere Absätze aus Artikeln aus Zeitungen hereinkopiert werden. Die Forenbenutzer sind selbst in der Lage Zeitungen zu lesen, in denen einwanderungsfeindliche Artikel veröffentlicht werden, wenn diese es wünschen. Es fragt sich, ob pauschale Aussagen über die schlechte Qualifikation von Rumänen und Bulgaren zivilrechtlich und strafrechtlich zulässig sind.

    Wenn die Schweiz das Freizügigkeitsabkommen mit der EU kündigt, treten sechs Monate nach dem Erhalt der Notifikation über die Kündigung gemäss Artikel 25 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 1 auch das Abkommen über den Luftverkehr, das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens und das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ausser Kraft. Darüber hinaus kann die EU gemäss Artikel 34 des Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ohne die Zustimmung der Schweiz unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten das Freihandelsabkommen mit der Schweiz kündigen und dann Zölle auf Schweizer Waren erheben und sonstige Handelshemmnisse auf Schweizer Waren anwenden. Die EU wird sich eine Diskriminierung von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen gegenüber Schweizern auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt der Schweiz gegenüber Schweizer nicht gefallen lassen und darauf mit Gegenmassnahmen reagieren, welche dann Schweizer und Schweizerinnen und Schweizer Waren gegenüber EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen und Waren aus der EU diskriminieren.



    Art. 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer


    (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

    Abkommen über die Freizügigkeit,
    Abkommen über den Luftverkehr
    Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
    Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
    Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
    Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
    Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit


    (3) Die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.


    (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.


    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19994648/index.html



    Art. 34


    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.


    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19720195/index.html

    Die Sozialversicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zur AHV, Krankenkassenprämien, etc.) und Steuern der eingewanderten EU-Bürger und EU-Bürgerinnen in der Schweiz sind dringend notwendig um die AHV-Renten der Schweizer und die Gesundheitskosten der Schweizer zu finanzieren. Ohne diese Sozialversicherungsbeiträge der EU-Bürger und EU-Bürgerinnen müssten die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für die Schweizer erhöht werden oder die Renten und Leistungen der Krankenversicherung gekürzt werden. Es gibt zu wenige Geburten pro Frau um die Wirtschaft, die Sozialversicherungen und die staatlichen Leistungen ohne Einwanderung aufrecht zu erhalten. Viele Schweizer profitieren von der Personenfreizügigkeit, dank der Sie wenn Sie die im Abkommen enthaltenen Voraussetzungen erfüllen in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten, dort ein Unternehmen gründen, dort studieren oder sich ausbilden lassen oder dort als Rentner leben können.


    Die "Begrenzungsinitiative" ist dilettantisch, weil darin nur vorgesehen ist das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit zu kündigen. Es gibt aber auch noch ein Abkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EFTA (Norwegen, Island, Liechtenstein) über die Freizügigkeit, bei dem die Schweiz ebenfalls keine Kontingente und keinen Inländervorzug machen darf. Sind Norweger, Isländer und Liechtensteiner "bessere" Menschen als EU-Bürger? Die "Begrenzungsinitiative" ist eine Mogelpackung weil diese keinerlei Zahl enthält, auf welche die Einwanderung pro Jahr "begrenzt" wird.


    Text der Eidgenössischen Volksinitiative für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative):



    https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis483t.html


    Art. 20 Personenverkehr


    1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.


    2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:

    a)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
    b)
    Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleistungen;
    c)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
    d)
    Einräumung der gleichen Lebens—, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.


    Freizügigkeit (Freier Personenverkehr)


    (Kapitel VIII des Übereinkommens)


    I. Grundbestimmungen


    Art. 1 Ziel


    Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:

    a)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
    b)
    Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
    c)
    Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
    d)
    Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.


    Art. 2 Nichtdiskriminierung


    Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.


    Art. 3 Einreiserecht


    Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.


    Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit


    Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.


    Art. 5 Dienstleistungserbringer


    1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen1, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.


    2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern

    a)
    er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist, oder
    b)
    falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.

    3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.


    4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.


    0.632.231.422


    Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben


    Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.


    Art. 7 Sonstige Rechte


    Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1:

    a)
    Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens—, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
    b)
    Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
    c)
    Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
    d)
    Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    e)
    Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
    f)
    Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
    g)
    während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.


    Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit


    Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

    a)
    Gleichbehandlung;
    b)
    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    c)
    Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leis-tungen;
    d)
    Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
    e)
    Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

    Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19600001/index.html


    Die EFTA-Konvention:



    https://www.seco.admin.ch/seco…efta/EFTA_Konvention.html

    @YmFzdGEueXVuQG91dGxvb2suY29t


    Erhalten Ihre Eltern noch eine Kinderrente der IV für Sie, weil Sie noch keinen anderen Lehrabschluss haben? Beziehen Ihre Eltern Ergänzungsleistungen zur IV? In den meisten Kantonen muss man eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. Ausgleichskassen des Kantons einreichen. Im Kanton Zürich muss man dies bei der Gemeinde machen, wenn die Gemeinde die Aufgabe nicht an die SVA des Kantons Zürich delegiert hat. Im Kanton Basel-Stadt muss man die Anmeldung bei der Gemeinde einreichen. Bei einem Bezug von Ergänzungsleistungen oder bei einem Bezug von Sozialhilfe wird das Amt sich anschauen, ob es Ihnen zumutbar wäre weiterhin bei Ihren Eltern zu wohnen und von dort in die Arbeit zu pendeln.

    @Transmitter



    Wenn Sie Vergleiche zwischen Ländern anstellen, sollten Sie sich zuvor vergewissern, ob die Definitionen für das Vorliegen eines Falls ("Fallzahlen") in diesen Ländern überhaupt vergleichbar sind (z.B. nur nach einem positiven Coronatest). Wenn die Fallzahlen auf Grund von positiven Coronatests ermittelt werden, hängt die Anzahl der Fälle von der Anzahl der durchgeführten Coronatests ab. Die Anzahl der durchgeführten Coronatests kann von der Grösse der Bevölkerung, vom Zugang zu Orten an denen Coronatests durchgeführt werden können und von der Möglichkeit Coronatests bezahlen zu können abhängen. Bei Diktaturen oder autokratisch geführten Ländern habe ich Zweifel daran, dass die von den Regierungen bzw. Behörden dieser Länder veröffentlichten Zahlen der Wahrheit entsprechen, da diese ein Versagen der Regierung zeigen könnten.

    @Nexan


    Ohne eine Einsprache innerhalb der Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung wird das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich keinen Einspracheentscheid erstellen. Ohne einen Einspracheentscheid können Sie beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keine Beschwerde gegen die Höhe des angerechneten Einkommens aus der Liegenschaft einreichen. Das Leben ist nicht ohne Risiko und Ihre Mutter oder Sie wenn Sie eine Einsprache für Ihre Mutter einreichen muss sich entscheiden, ob Sie das Risiko eingehen möchten oder nicht. Es gibt ein Sprichwort: Wer nicht wagt, der nicht gewinnt. Da die neueste Verfügung über die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV Ihrer Mutter gemäss Ihren Angaben während des Fristenstillstands gemäss Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b ATSG zugestellt wurde, beginnt die Frist für eine Einsprache gegen diese Verfügung am 16. August 2020 zu laufen, da die Frist bis und mit dem 15. August still steht. Wie hoch war denn der Verkehrswert und der Eigenmietwert den das Steueramt in den Steuerveranlagungen bzw. Einschätzungsmitteilungen für Ihre Mutter pro Jahr für die Liegenschaft berücksichtigt hat bevor das Nutzniessungsrecht gelöscht wurde? War das ein Verkehrswert von 250'000 und ein Eigenmietwert von 12'500 Franken und zusätzlich wurden noch pauschale Gebäudeunterhaltskosten von 20 Prozent des Eigenmietwerts, also 2'500 Franken als abzugsfähige Ausgabe bei den Steuern anerkannt? Hat Ihre Mutter oder haben Sie dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV nur gemeldet, dass die Nutzniessung gelöscht wurde oder auch gemeldet, dass die Liegenschaft verkauft wurde? Wieso stellen Sie in der Einsprache nicht einfach den Antrag, welcher Zinssatz in Prozent (gemäss welcher Statistik) auf dem vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verwendeten Verkehrswert von [Betrag] angewendet werden soll? Falls das Amt ohnehin bereits weiss, dass die Liegenschaft verkauft wurde, wird es wahrscheinlich auch weiterhin nicht nach dem Verkaufspreis für die Liegenschaft fragen.



    Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen


    1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.



    3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.


    4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

    a.
    vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
    b.
    vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
    c.

    vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

    @Rayri


    Das Mietamt hat Recht. Sie machen sich wegen Sachbeschädigung strafbar, wenn Sie ohne die Einwilligung des Vermieters den Stecker eines Tiefkühlgeräts im Treppenhaus ziehen, das Ihrem Vermieter gehört und wenn wegen dem Ziehen des Steckers Lebensmittel im Tiefkühler verderben. Wenn Lebensmittel im Tiefkühler verderben, weil Sie ohne Einwilligung des Vermieters den Stecker der Tiefkühltruhe des Vermieters gezogen haben, dann ist das eine Beschädigung einer Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht. Wenn Sie das machen und Ihr Vermieter einen Antrag stellt, dass Sie wegen Sachbeschädigung bestraft werden sollen, werden Sie bestraft.


    Ich empfehle Ihnen sich die die Informationen des Mieterverbands durchzulesen:


    https://www.mieterverband.ch/m…heiz-und-nebenkosten.html



    Art. 144 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Sachbeschädigung


    Sachbeschädigung


    1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums—, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.


    3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.


    Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19370083/index.html

    @swissmainbrain


    1. Wann haben Sie die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2019 und die definitive Steuereinschätzung für die Kantons- und Gemeindesteuer für das Steuerjahr 2019 erhalten?


    2. Wurde darin jeweils zwischen einem steuerbaren Einkommen und einem satzbestimmenden Einkommen unterschieden und sind die Beträge für das steuerbare Einkommen und für das satzbestimmende Einkommen für die Nachzahlung bei der IV-Rente und bei der PK-Rente jeweils unterschiedlich hoch oder gleich? Wurde bei der Nachzahlung der IV-Rente und der PK-Rente nur eine Drittauszahlung an die Gemeinde als Rückerstattung der Sozialhilfe gemacht oder wurden auch Drittauszahlungen an Versicherungen als Rückerstattung von Leistungen von Versicherungen gemacht (z.B. Drittauszahlung an Arbeitslosenversicherung für Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Drittauszahlung an Krankentaggeldversicherung für Taggelder der Krankentaggeldversicherung)? Da der Nachzahlungszeitraum der IV-Rente und der Rente der PK mehr als 12 Monate (mehr als ein Jahr) umfasst, muss für jede Nachzahlung für den Zweck der Ermittlung des Steuersatzes in Prozent die Nachzahlung durch den Nachzahlungszeitraum in Monaten dividiert werden und mit 12 Monaten multipliziert werden um das satzbestimmende Einkommen zu ermitteln. Das satzbestimmende Einkommen für jede Nachzahlung muss also tiefer sein als das steuerbare Einkommen für jede Nachzahlung. Darüber hinaus kann man von der Nachzahlung abgezogene Drittauszahlungen an Versicherungen, deren Leistungen steuerbares Einkommen waren (also nicht für die Sozialhilfe denn die war steuerfreies Einkommen) abziehen und auch solche Drittauszahlungen werden als negative Beträge in ein negatives satzbestimmendes Einkommen umgerechnet. Manchmal machen die Steuerämter bei der Berechnung Fehler. Wenn man dem Steueramt nicht die Unterlagen einreicht, auf dem dieses sieht, dass der Nachzahlungszeitraum mehr als 12 Monate war, sondern einfach nur die IV-Rente und PK-Rente als normales Renteneinkommen deklariert, dann kann das Steueramt das nicht machen, weil es nichts davon weiss.


    3. Was meinen Sie mit "Teilerlass-Gesuch" bezüglich der Steuern? Haben Sie darin geschrieben, dass die Berechnung der Steuern falsch ist oder haben Sie nur geschrieben, dass Sie sich das Bezahlen der Steuern nicht leisten können? Wenn die Frist für eine Einsprache noch nicht abgelaufen ist und es einen Fehler bei der Berechnung gab, kann man noch rasch eine Einsprache einreichen und darin eine Korrektur beantragen und die Fehler bei der Berechnung rügen und allfällige fehlende Unterlagen einreichen.

    @swissmainbrain


    Es stellt sich die rechtliche Frage, ob § 12 SPG dem § 20 Absatz 1 SPG vorgeht oder ob wenn § §1 SPG anwendbar ist auch zusätzlich § 20 Absatz 1 SPG angewendet werden kann. Im Handbuch Soziales des Kantons Aargau steht dazu nichts und mir ist nicht bekannt, ob das Departement oder das Verwaltungsgericht dazu je einen Entscheid gefällt hat. Wenn im Schreiben erwähnt ist, dass es um einen Betrag geht, welcher während der Zeitperiode bezogen wurde, für welche rückwirkend Leistungen der IV, der Pensionskasse oder Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden, würde ich dem Sozialamt der Gemeinde schreiben, dass § 12 SPG dem § 20 Absatz 1 SPG vorgeht und deshalb wenn auf einen Sachverhalt § 12 SPG anwendbar ist nicht zusätzlich § 20 Absatz 1 SPG angewendet werden kann. Ich würde schreiben, dass gemäss § 12 Absatz 1 SPG materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen. Ich würde denen Schreiben, dass der Umfang der Nachzahlung dem Sozialamt bereits bekannt ist und da § 20 Absatz 1 SPG nicht anwendbar ist, keine Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weil § 12 Absatz 1 SPG nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Rückerstattung abstellt. Ich würden denen Schreiben, dass Sie, abgesehen davon, dass keine Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe besteht, ohnehin als Bezüger von Ergänzungsleistungen finanziell nicht in der Lage sind die Sozialhilfe zurückzuerstatten und ausserdem eine hohe Steuerrechnung erhalten haben, für welche Sie ein Erlassgesuch stellen mussten.



    Handbuch Soziales des Kantons Aargau Abschnitt 20.1


    Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Gemäss § 12 Abs. 1 SPG (öffnet in einem neuen Fenster) ist materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.


    Die Leistungen Dritter sind für einen genau bestimmten, abgegrenzten Zeitraum bestimmt, sodass eine Verrechnung nur mit Leistungen möglich ist, die in demselben Zeitraum erbracht wurden, für den die Nachzahlung bestimmt ist. Nachträglich eingehende Leistungen dürfen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Beträge für andere Perioden gehören der unterstützten Person und können lediglich unter den Voraussetzungen der ordentlichen Rückerstattung gemäss § 20 SPG (öffnet in einem neuen Fenster) für ungedeckte Leistungen in einem anderen Unterstützungszeitraum herangezogen werden.


    Für die Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter ist die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, zuständig. Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevor-schussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung ( § 12 Abs. 2 SPG (öffnet in einem neuen Fenster)).


    https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…t_leistunngen_dritter.jsp


    § 10 Bemessung


    1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.


    2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.


    § 12 Vorschussleistungen


    1 Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.


    2 Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.


    3 Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.


    § 20 Grundsatz


    1 Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.


    2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.


    3 Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.


    3bis Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. *


    4 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.


    5 Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.


    § 21 Zuständigkeit und Verfahren


    1 Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.


    2 Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.


    3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.


    4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d.


    § 22 Erlöschen der Rückerstattungsforderung


    1 Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) des Kantons Aargau:



    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2509


    § 10 Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)


    1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *


    § 20 Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen
    (§ 20 SPG)


    1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.


    2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *


    3 Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung. *


    4 Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht. *


    Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau:



    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2823


    Kapitel F.2 Bevorschusste Leistungen Dritter




    Im Bereich der Invalidenversicherung kann dem bevorschussenden Sozialhilfeorgan ein direktes Rückforderungsrecht zustehen, wenn das kantonale Sozialhilferecht es ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall bedarf es keiner Ermächtigung durch die anspruchsberechtigte Person.




    Nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen dürfen nur dann mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen (Zeitidentität).



    Die Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) sollen nicht für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte Leistungen erbringen müssen. Die für einen bestimmten Zeitraum nachträglich eingehenden Versicherungsleistungen werden mit den im gleichen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen verrechnet (BGE 121 V 17).




    E.3.1 Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug



    Die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter


    Personen ist das primäre Ziel der Sozialhilfe. Zur Förderung dieser Zielsetzung


    empfiehlt die SKOS:



    Grundsätzlich keine Geltendmachung von Rückerstattungen aus späterem Erwerbseinkommen.



    Dort, wo die gesetzlichen Grundlagen die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zwingend vorsehen, wird empfohlen, eine grosszügige Einkommensgrenze zu berücksichtigen und die zeitliche Dauer der Rückerstattungen zu begrenzen, um die wirtschaftliche und soziale Integration nicht zu gefährden (H.9).



    Keine Rückerstattungspflicht auf Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen).



    Personen, die infolge eines erheblichen Vermögensanfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ist ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelperson Fr. 25000.–, Ehepaare Fr. 40000.–, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15000.–).


    Diese Freibeträge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Unterstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungs- und Verwirkungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht.


    SKOS-Richtlinien:



    https://gesetzessammlungen.ag.…cument_dictionaries/25163

    @Nexan


    Das ist eine Randziffer (Abkürzung Rz.) in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV). Diese ist eine Weisung des BSV als Aufsichtsbehörde an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Es ist zwar wahrscheinlich, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV nach einer Einsprache in einem Einspracheentscheid die Einsprache abweist, aber man kann dann beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen und ich glaube, dass so entschieden wird, wie in den meisten bisherigen Urteilen des Eidgenössichen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts, in denen es um Fälle ging, in denen die Nutzniessung gelöscht wurde, dass dann ein Zinsertrag auf dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft als Einnahme angerechnet wird und nicht eine Mieteinnahme/Mietwert angerechnet wird. Es ist aber kompliziert und man muss in einer Beschwerde juristisch gut argumentieren können, deshalb empfehle ich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid durch einen Spezialisten im Bereich Ergänzungsleistungsrecht verfassen zu lassen.


    Verschiedene Versionen der WEL:




    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5638


    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ist für die kantonalen Versicherungsgerichte und für das Bundesgericht nicht verbindlich. Die Rz. 3482.12 wurde mit der ab 1. April 2012 gültigen Version 5 in die WEL eingefügt und verweist in der Fussnote 155 unten auf der Seite auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG P 80/99 vom 16. Februar 2001. Sie können unten auf der Seite auf das Urteil klicken um dieses durchzulesen. In diesem Urteil ging es nicht um einen Fall, in dem ein Nutzniessungsrecht gelöscht wurde, sondern um einen Fall, in dem das Nutzniessungsrecht noch vorhanden war und im Urteil ging es nur um die Frage der Höhe des Verzichts auf Vermögen und die Berechnung des Werts der Liegenschaft und des Werts der erhaltenen Gegenleistungen (Wert eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts) und nicht um die Frage, ob im aktuellen Jahr eine Einnahme aus der Nutzniessung anzurechnen ist und wie hoch diese ist.



    http://relevancy.bger.ch/php/a…ang=de&type=show_document


    Die Rz. 3482.12 wurde mit der ab 1. Januar 2018 gültigen Version 11 der WEL um einen zusätzlichen Satz ergänzt welcher am Ende eine Fussnote aufweist, welche unten auf der Seite auf das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_589/2015 vom 5. April 2016 verweist. Sie können auch auf dieses Urteil klicken um sich dieses durchzulesen, wenn Sie französisch verstehen, da dieses Urteil auf französisch verfasst ist. Darin ging es um einen Fall in dem das Nutzniessungsrecht gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde und der ehemalige Nutzniesser als Gegenleistung für die Löschung der Nutzniessung an der Liegenschaft stattdessen die Nutzniessung am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft erhalten hat. In der Erwägung 4.2 der Begründung des Urteil 9C_589/2015 vom 5. April 2016 wird auf das Urteil des EVG P 24/98 vom 26. Januar 2000 und auf das Urteil des EVG P 43/99 vom 2. März 2000 verwiesen. In der Erwägung 3.1 des Urteils 9C_589/2015 vom 5. April 2016 wird auf das Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 verwiesen, in dem auch über einen Fall entschieden wurde in dem als Gegenleistung für die Löschung des Nutzniessungsrechts eine Nutzniessung am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft eingeräumt wurde. Trotzdem wurde aber die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen seit diesem Urteil vom 27. Januar 2009 jahrelang nicht geändert und erst Jahre später mit der ab 1. Januar 2018 gültigen Version und damit wiederum einige Zeit nach dem Urteil vom 5. April 2016 geändert. Es kommt öfter vor, dass die Wegleitung nicht aktuell ist und nicht rechtzeitig auf Urteile des Bundesgerichts reagiert.



    http://relevancy.bger.ch/php/a…ang=de&type=show_document


    Urteil des EVG P 24/98 vom 26. Januar 2000, in dem die Nutzniessung ohne Gegenleistung gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde:



    http://relevancy.bger.ch/php/a…ang=de&type=show_document


    Urteil des EVG P 43/99 vom 2. März 2000, in dem anscheinend die Nutzniessung nicht gelöscht wurde, sondern auf die Ausübung des Nutzniessungsrechts verzichtet wurde, weil der Nutzniesser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Liegenschaft wohnen konnte, an welcher der das Nutzniessungsrecht hatte.



    http://relevancy.bger.ch/php/a…ang=de&type=show_document


    Aber Urteil P 58/00 vom 18. Juni 2003 Erwägung 5.3, in welcher das Nutzniessungsrecht ohne Gegenleistung gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde.



    http://relevancy.bger.ch/php/a…ang=de&type=show_document


    Man könnte sich in einer Beschwerde auf das Urteil P 24/98 vom 26. Januar 2000 berufen und sich auf das im letzten Satz der Erwägung 4.2 des Urteils 9C_589/2015 enthaltene Argument berufen, dass wenn die Liegenschaft verkauft wurde der Verkauf der Liegenschaft nicht abstrahiert (nicht ignoriert) werden darf und dann ein Zinsertrag auf dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft zu berücksichtigen ist. Meiner Meinung nach ist dies aus Gründen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung auch in Fällen anwendbar, in denen das Nutzniessungsrecht ohne Einräumung einer Nutzniessung am Erlös des Verkaufs aus der Liegenschaft gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde anzuwenden.

    @swissmainbrain-1


    1. Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. In welchem Kanton liegt die Gemeinde, in welcher Sie Sozialhilfe bezogen haben und welche von Ihnen nun eine Rückerstattung der Sozialhilfe einfordert?


    2. Was genau steht auf dem Schreiben, in dem die Sozialhilfe eingefordert wird? Steht auf dem Schreiben, innerhalb welcher Frist Sie was machen können, wenn Sie mit dem Schreiben nicht einverstanden sind (Frist innerhalb welcher Sie eine Verfügung/Anordnung verlangen können, Frist innerhalb welcher Sie bei welcher Behörde eine Einsprache/einen Rekurs/eine Beschwerde gegen die Verfügung/den Entscheid/das Schreiben einreichen können)? Steht dort, dass Sie etwas unterschreiben sollen? Wenn Sie nicht das gesamte Schreiben abtippen wollen, können Sie das Schreiben kopieren, auf der Kopie Ihren Namen mit einem Stück Papier abdecken oder diesen Übermalen und alle Seiten des Schreibens in eine Datei einscannen und dann die Datei mit dem Büroklammersymbol oben bei einer Antwort hier im Forum anhängen. Dann sieht man, was genau das Sozialamt der Gemeinde geschrieben hat.


    3. Wird auf dem Berechnungsblatt für die Höhe der Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen eine Einnahme aus dem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen angerechnet (hypothetisches Erwerbseinkommen), weil Sie nur eine halbe IV-Rente beziehen? Hat man Sie darüber aufgeklärt, dass Sie mit dem monatlichen Nachweis von Bewerbungen auf Stellen die Anrechnung eines solchen hypothetischen Erwerbseinkommens verhindern können?


    4. Haben Sie schon die Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht? Haben Sie danach vom Steueramt schon eine Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung bzw. eine Veranlagungsverfügung für die kantonale Steuer und für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2019 erhalten?

    @Nexan


    Ich kann mit dem Knopf "Fragen Sie einen Experten" in einer von mir verfassten Frage bewirken, dass Ihnen von der Forensoftware des Beobachters ein E-Mail an Ihre beim Benutzerkonto hinterlegte E-Mailadresse geschickt wird und darin meine Kontaktadresse angeben. Wollen Sie, dass ich das jetzt schon mache? Oder wollen Sie zuerst eine Einsprache einreichen und erst nachdem Sie danach einen Einspracheentscheid erhalten haben hier noch einmal eine Frage stellen und mich dann in Ihrer Frage um eine Kontaktdaten bitten? Umgekehrt können Sie in der von Ihnen verfassten Frage rechts auf den grünen Knopf "Fragen Sie einen Experten" klicken und dann meinen Benutzernamen auswählen und mir im Textfeld darunter Ihre E-Mailadresse und Ihre Telefonnummer schicken.