@swissmainbrain
Es stellt sich die rechtliche Frage, ob § 12 SPG dem § 20 Absatz 1 SPG vorgeht oder ob wenn § §1 SPG anwendbar ist auch zusätzlich § 20 Absatz 1 SPG angewendet werden kann. Im Handbuch Soziales des Kantons Aargau steht dazu nichts und mir ist nicht bekannt, ob das Departement oder das Verwaltungsgericht dazu je einen Entscheid gefällt hat. Wenn im Schreiben erwähnt ist, dass es um einen Betrag geht, welcher während der Zeitperiode bezogen wurde, für welche rückwirkend Leistungen der IV, der Pensionskasse oder Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden, würde ich dem Sozialamt der Gemeinde schreiben, dass § 12 SPG dem § 20 Absatz 1 SPG vorgeht und deshalb wenn auf einen Sachverhalt § 12 SPG anwendbar ist nicht zusätzlich § 20 Absatz 1 SPG angewendet werden kann. Ich würde schreiben, dass gemäss § 12 Absatz 1 SPG materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen. Ich würde denen Schreiben, dass der Umfang der Nachzahlung dem Sozialamt bereits bekannt ist und da § 20 Absatz 1 SPG nicht anwendbar ist, keine Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weil § 12 Absatz 1 SPG nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Rückerstattung abstellt. Ich würden denen Schreiben, dass Sie, abgesehen davon, dass keine Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe besteht, ohnehin als Bezüger von Ergänzungsleistungen finanziell nicht in der Lage sind die Sozialhilfe zurückzuerstatten und ausserdem eine hohe Steuerrechnung erhalten haben, für welche Sie ein Erlassgesuch stellen mussten.
Handbuch Soziales des Kantons Aargau Abschnitt 20.1
Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Gemäss § 12 Abs. 1 SPG (öffnet in einem neuen Fenster) ist materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.
Die Leistungen Dritter sind für einen genau bestimmten, abgegrenzten Zeitraum bestimmt, sodass eine Verrechnung nur mit Leistungen möglich ist, die in demselben Zeitraum erbracht wurden, für den die Nachzahlung bestimmt ist. Nachträglich eingehende Leistungen dürfen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Beträge für andere Perioden gehören der unterstützten Person und können lediglich unter den Voraussetzungen der ordentlichen Rückerstattung gemäss § 20 SPG (öffnet in einem neuen Fenster) für ungedeckte Leistungen in einem anderen Unterstützungszeitraum herangezogen werden.
Für die Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter ist die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, zuständig. Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevor-schussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung ( § 12 Abs. 2 SPG (öffnet in einem neuen Fenster)).
https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…t_leistunngen_dritter.jsp
§ 10 Bemessung
1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.
2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.
§ 12 Vorschussleistungen
1 Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.
2 Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.
3 Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.
§ 20 Grundsatz
1 Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.
2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
3 Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.
3bis Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. *
4 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
5 Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
§ 21
Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
2 Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.
3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.
4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d.
§ 22
Erlöschen der Rückerstattungsforderung
1 Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) des Kantons Aargau:
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2509
§ 10 Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)
1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *
§ 20 Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen
(§ 20 SPG)
1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.
2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *
3 Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung. *
4 Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht. *
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau:
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2823
Kapitel F.2 Bevorschusste Leistungen Dritter
Im Bereich der Invalidenversicherung kann dem bevorschussenden Sozialhilfeorgan ein direktes Rückforderungsrecht zustehen, wenn das kantonale Sozialhilferecht es ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall bedarf es keiner Ermächtigung durch die anspruchsberechtigte Person.
Nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen dürfen nur dann mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen (Zeitidentität).
Die Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) sollen nicht für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte Leistungen erbringen müssen. Die für einen bestimmten Zeitraum nachträglich eingehenden Versicherungsleistungen werden mit den im gleichen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen verrechnet (BGE 121 V 17).
E.3.1 Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug
Die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter
Personen ist das primäre Ziel der Sozialhilfe. Zur Förderung dieser Zielsetzung
empfiehlt die SKOS:
■ Grundsätzlich keine Geltendmachung von Rückerstattungen aus späterem Erwerbseinkommen.
■ Dort, wo die gesetzlichen Grundlagen die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zwingend vorsehen, wird empfohlen, eine grosszügige Einkommensgrenze zu berücksichtigen und die zeitliche Dauer der Rückerstattungen zu begrenzen, um die wirtschaftliche und soziale Integration nicht zu gefährden (H.9).
■ Keine Rückerstattungspflicht auf Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen).
■ Personen, die infolge eines erheblichen Vermögensanfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ist ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelperson Fr. 25000.–, Ehepaare Fr. 40000.–, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15000.–).
Diese Freibeträge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Unterstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungs- und Verwirkungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht.
SKOS-Richtlinien:
https://gesetzessammlungen.ag.…cument_dictionaries/25163