@Schawi_B
Wenn Ihre Mutter noch keine "Verfügung" erhalten hat, in der entschieden wurde, dass Ihre Mutter wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für eine bestimmte Anzahl an Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird (Einstelltage) und in der steht bei welcher Adresse Sie innerhalb von 30 Tagen eine Einsprache gegen diese Verfügung einreichen können, dann müssen Sie zuerst auf die Verfügung warten und können erst dann eine Einsprache gegen die Verfügung machen. Wie viele Monate war die Kündigungsfrist für Ihre Mutter. Ihre Mutter kann aber der RAV-Beraterin schon jetzt ein E-Mail schicken und die RAV-Beraterin bitten dieses der Stelle zu schicken, an welche die Beraterin die Meldung wegen der Arbeitsbemühungen gemacht hat und darin begründen, warum Ihrer Ansicht nach die Arbeitsbemühungen insgesamt genügend sind und von der Rechtsprechung keine gleichmässig über den Monat verteilten Arbeitsbemühungen verlangt werden.
Sobald man von der Kündigung weiss ist man verpflichtet sich zu bewerben, damit man möglichst rasch eine Stelle findet und so den Schaden durch die Arbeitslosigkeit möglichst gering hält. Ihre Mutter ist verpflichtet sich während der Kündigungsfrist um Arbeit zu bemühen. Ihre Mutter ist auch verpflichtet sich während der Ferien während der Kündigungsfrist um Arbeit zu bemühen. Es gibt mehrere Urteile von kantonalen Versicherungsgerichten in denen Einstelltage wegen fehlenden Bewerbungen während Ferien während der Kündigungsfrist bestätigt wurden, wenn die Möglichkeit bestanden hätte sich auch während der Ferien per Internet um Stellen zu bewerben. Eine Ausnahme während Ferien während der Kündigungsfrist wäre möglich, wenn es in den Ferien nachweisbar weder ein Mobilfunknetz gegeben hat und auch sonst kein Internet gegeben hat (z.B. nicht einmal ein Internetcafé), sodass Ihre Mutter sich dort nicht mit einem Smartphone oder einem Computer hat nach Online-Stellenanzeigen suchen und sich nicht per E-Mail bewerben konnte. Gemäss der Rechtsprechung der Gerichte werden 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat gefordert. Zumindest im Kanton Zürich will das Amt für Wirtschaf und Arbeit (AWA) zusätzlich, dass diese 10 bis 12 Bewerbungen einigermassen gleichmässig über den Monat verteilt sind (kontinuierliche Bewerbungen), also, dass es keine Wochen gibt, während denen überhaupt keine Bewerbungen erfolgt sind. Es gibt aber Urteile, in denen festgestellt wurde, dass die Bewerbungen nicht gleichmässig über den Monat verteilt sein müssen und sogar eines indem während der Ferien keine Arbeitsbemühungen erfolgten, aber im Rest des Monats für den ganzen Monat ausreichend Arbeitsbemühungen erfolgten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2011.00132 vom 28. Februar 2013 bestätigt durch Urteil 8C_306/2013 vom 5. Juni 2013, Urteil AL.2013.00139 vom 10. Juni 2014 und Urteil AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016). Die Urteile können Sie auf der Webseite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich unter Rechtsprechung mit der Nummer des Urteils suchen bzw. auf der Webseite des Bundesgerichts mit der Urteilsnummer suchen und durchlesen. Wenn Ihre Mutter am 28. Juli 2020 von der Kündigung erfahren hat (weil Sie mündlich gekündigt wurde oder dann den Kündigungsbrief erhalten hat), dann hatte Ihre Mutter im Juli 2020 noch drei Tage (29. Juli bis 31. Juli) um Bewerbungen zu machen. Drei Tage sind ungefähr ein Zehntel des Monats Juli also ungefähr ein Zehntel der 10 bis 12 Bewerbungen also mindestens 1 Bewerbung im Monat Juli 2020. Von 1. August bis 14. August (fast einem halben Monat) hätte Ihre Mutter 5 bis 6 Bewerbungen schreiben müssen. Auch für die Zeit nach den Ferien von 15. August bis 25. August (11 Tage und damit mehr als ein Drittel eines Monats) hätte Ihre Mutter 3 bis 4 Bewerbungen schreiben müssen. Von 29. Juli bis 31. Juli überhaupt keine Bewerbungen zu schreiben und die 12 Bewerbungen für den Monat August in die letzte Woche des Monats August 2020 zu quetschen und davor im August während der Ferien und auch 11 Tage danach keinerlei Bewerbungen zu machen sieht nicht gut aus. Ich bin also pessimistsich, dass Ihre Mutter verhindern kann, dass sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Wenn Ihre Mutter eine dreimonatige Kündigungsfrist hatte kann Ihre Mutter vielleicht die Einstelltage auf 9 Tage, also den untersten Bereich der 9 bis 12 Tage drücken, da die Anzahl der Bewerbungen für den Monat August und September quantitativ ausreichend waren und Sie die Anzahl der Bewerbungen im September übererfüllt hat und nach der Kündigung für den Monat Juli nur noch wenige Tage verblieben waren. Gemäss Artikel 21 des Arbeitsosenversicherungsgesetzes werden für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt (nur für Montag bis Freitag, nicht für Samstag und Sonntag). Ein Monat hat meistens also ungefähr 20 Taggelder. Eine Einstellung für 9 Tage bedeutet also, dass Ihre Mutter während einem Monat nur etwas mehr als die Hälfte der Arbeitslosenentschädigung erhält, welche Sie sonst in Monaten ohne Einstelltage erhalten hätte.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Auch das Beschwerdeverfahren für eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos. Ihre Mutter sollte also auf jeden Fall versuchen mit einer Einsprache gegen die Verfügung und später mit einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die Anzahl der Einstelltage zu vermindern. Wenn die Einsprache Mutter gegen die Verfügung in einem Einspracheentscheid abgewiesen wird, können Sie sich bei mir melden.
Ich empfehle Ihnen sich die Randziffern B311 bis B235a auf den Seiten 157 bis 162 und D72 bis D79 auf den Seiten 295 bis 300 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE durchzulesen. Insbesondere die Randziffer D79 Tatbestand 1.A und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG)
C 208/03 vom 26.3.2004 in der Rechtsprechung zu Randziffer B314 auf Seite 159 sind eventuell für Ihre Mutter relevant.
Tatbestand/rechtliche Grundlage Verschulden Anz. Einstelltage
1.A Ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist
1 ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger KF L 3 - 4
2 ungenügende Arbeitsbemühungen bei 2-monatiger KF L 6 - 8
3 ungenügende Arbeitsbemühungen bei 3-monatiger KF L 9 - 12
L = leichtes Verschulden.
Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):
https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf
Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
Fedlex
Art. 451 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
3 Die Einstellung dauert:
- a.
- 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
- b.
- 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
- c.
- 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):
Fedlex