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    @Warsteiner


    Ich glaube Ihnen nicht, dass Sie kein Verschwörungstheoretiker sind. Sie hätten schlicht und einfach in der Wikipedia die Henle-Koch-Postulate nachschauen können und sich auch die dort genannten Quellen durchlesen können. Robert Koch ist 1910 gestorben. Die wissenschaftlichen Methoden, die medizinische Ethik und die Gesetze, an die sich Mediziner und Forscher halten müssen, haben sich seitdem geändert. Dieser von Ihnen in der von Ihnen geforderten Form zu erbringende "Beweis" kann, muss und darf in dieser Form in der heutigen Zeit nicht erbracht werden. Es ist verboten einem gesunden Menschen einen gezüchteten Krankheitserreger zu verabreichen, wenn es sich dabei nicht um eine durch Züchtung stark abgeschwächte Form des Erregers handelt, welche somit ein möglicher Impfstoff ist. "Inzwischen ist bekannt, dass es auch Erreger von Infektionskrankheiten gibt, mit denen sich nicht alle Koch’schen Postulate erfüllen lassen. Viren beispielsweise lassen sich auf einfachen Nährmedien nicht kultivieren, ebenso bestimmte Bakterien (Rickettsien, Chlamydien, Treponemen). Andere Erreger wirken auf Tiere anders als auf Menschen, sodass das dritte Postulat verletzt wird (z. B. beim Erreger der Gonorrhoe, Neisseria gonorrhoeae). Andere Erreger sind überhaupt erst mit modernen molekularbiologischen Methoden nachweisbar geworden. Es war deshalb erforderlich, die „Postulate“ neu zu fassen



    Henle-Koch-Postulate – Wikipedia


    Es ärgert mich, wenn jemand nach den vielen weltweit nach Coronainfektionen gestorbenen Menschen und nach vielen Menschen mit auch Monate nach einer Coronainfektion andauernden körperlichen Beschwerde in einem Forum eine solche "Frage" stellt. Der Bundesrat und Virologen sind nicht dazu da Ihnen die Arbeit abzunehmen sich selbst zu informieren, wenn Sie einen medizinischen Nachweis wollen. Wenn Sie einen medizinischen Nachweis wollen, müssen Sie eben wissenschaftliche Fachzeitschriften lesen. Welche wissenschaftlichen Fachzeitschriften haben Sie denn überhaupt durchgelesen? In welchen Universitätsbibliotheken waren Sie denn und haben dort wissenschaftliche Fachzeitschriften durchsucht? Ich werde Ihnen die Arbeit nicht abnehmen.

    @alesha01


    NEIN zu dieser rassistischen Initiative, welche EU-Bürger gegenüber Schweizern diskriminieren möchte und welche ohnehin keinerlei Begrenzung der Einwanderung auf eine konkrete Zahl enthält und nur zu einer automatischen Kündigung der anderen mit der Kündigungsklausel des Freizügigkeitsabkommens verknüpften anderen bilateralen Abkommen mit der EU und damit zu einem Verlust von Arbeitsplätzen in der Schweiz führt. Die EU lässt sich keine Diskriminierung ihrer Bürger gefallen.

    @Gioara


    Eine Busse, ist ein Geldbetrag den man auf jeden Fall bezahlen muss. Eine Geldstrafe auf Bewährung ist ein zusätzlicher Geldbetrag, den man nur bezahlen muss, wenn man innerhalb einer auf dem Strafbefehl des Staatsanwalts oder in einem Urteil eines Gerichts gesetzten Frist noch einmal eine Straftat begeht.



    Art. 139 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Diebstahl


    Diebstahl


    1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen


    bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.


    3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,



    wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,


    wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder


    wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.


    4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


    Art. 5311. Gründe für die Strafbefreiung. / Wiedergutmachung


    Wiedergutmachung


    Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

    a.
    als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
    b.
    das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
    c.
    der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.


    Art. 42 1. Bedingte Strafen


    1. Bedingte Strafen


    1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.



    2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.



    3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.


    4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.



    Art. 45 3. Gemeinsame Bestimmungen. / Bewährung


    Bewährung


    Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.



    Art. 46 3. Gemeinsame Bestimmungen. / Nichtbewährung


    Nichtbewährung


    1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.



    2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.


    3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.


    4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.


    5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.



    Art. 106 Busse


    Busse


    1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.


    2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.


    3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.


    4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.


    5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.


    Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):



    Fedlex

    @Gioara


    Ich glaube kaum, dass man eine Bestätigung eines Hausarztes (also eines Arztes für Allgemeinmedizin) erst genug nehmen wird. Sind sie bei keinem Facharzt für Psychiatrie und bei keinem Psychologen in Behandlung, wenn Depressionen, Zwangsstörungen und Panikattacken haben? Das sind ernst psychische Krankheiten, bei denen man normalerweise bei einem Psychiater in Behandlung ist.

    @Gioara


    Ich denke auch, dass es nur eine Geldstrafe gibt. Die wichtigere Frage ist, warum Sie als für zwei kleine Kinder verantwortliche Mutter ohne Betreibungen und Geldprobleme einen Diebstahl gemacht haben und diesen anscheinend vorher geplant haben, da Sie einen Magneten dabei hatten um die Alarmsicherungen zu lösen. Haben Sie mit dem Psychiater oder mit dem Psychologen, welcher Sie bereits wegen der Depressionen, Zwangsstörungen und Panikattacken behandelt darüber gesprochen und darüber gesprochen, was man dagegen tun kann, damit sie nicht wieder etwas stehlen? Vielleicht leiden Sie unter einem zwanghaften Drang etwas zu stehlen (Kleptomanie)? Viellicht kann Ihnen Ihr Psychiater oder Ihre Psychologin ein Arztzeugnis schreiben, welches Sie bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft einreichen können. Vielleicht sind Sie aus ärztlicher Sicht schuldunfähig oder vielleicht gibt es aus ärztlicher Sicht mildernde Umstände.

    Nein. Zu sagen, dass man für einen Beitritt der Schweiz zur EU ist, ist nicht strafbar. In manchen Bereichen erhöht ein EU-Beitritt die Einflussmöglichkeiten der Schweiz weil diese bzw. ihre Bürger und ihre Bundesräte dann ein Stimmrecht bei Entscheidungen über EU-Recht hätten, das derzeit faktisch bereits jetzt auf Grund der geringeren wirtschaftlichen Verhandlungsmacht der Schweiz gegenüber der EU in Schweizer Recht umgesetzt werden muss ohne dass die Schweiz bereits jetzt über den Inhalt des EU-Rechts mitbestimmen darf.

    @mupli


    Laut der Schilderung wurde anscheinend der Verkäufer vor dem Kauf des bestellten Hundezeckenhalsbands in einem anderen Laden nicht gemahnt, dass das bestellte Hundezeckenhalsband immer noch nicht geliefert wurde und wurde dem Verkäufer keine Nachfrist für die Lieferung des bestellten Hundezeckenhalsbands gesetzt. Da der Kaufpreis bereits bezahlt wurde ist, wenn in den AGB nichts anderes abgemacht ist und Schweizer Recht anwendbar ist der Verkäufer bei einer Rücksendung einer mängelfreien Waren nicht verpflichtet den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten und könnte die Ware auch noch einmal wieder liefern oder könnte Kosten für Aufwendungen, welche der Verkäufer wegen der Rücksendung hatte abziehen oder könnte seinen entgangenen Gewinn abziehen. Denn der Verkäufer erleidet bei einer Rücksendung der mängelfreien Ware, obwohl kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag besteht einen Schaden in Form des auf dem Verkauf der Ware entgangenen Gewinns. Die fixe Zusicherung eines Liefertermins durch den Verkäufer ist eher selten.


    Der Kassensturz erklärt es ebenfalls:



    Kann ein Anbieter nicht pünktlich liefern, haben Konsumentinnen und Konsumenten laut Gesetz zwei Möglichkeiten.

    • Bei so genannten Fixgeschäften: War ein exakter Liefertermin (z.B. «30. September, tagsüber») abgemacht, so gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Der Kunde muss eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und kann sein Geld zurückverlangen. Zusätzliche Kosten kann er dem Verkäufer als Schadenersatz in Rechnung stellen.
    • Bei so genannten Mahngeschäften: War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z.B. «Woche 39» oder «Lieferfrist 2 bis 4 Wochen»), muss der Kunde den Verkäufer mit einer Mahnung in «Verzug» setzen und ihm eine angemessene Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, je kürzer darf die Nachfrist sein. Hält der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

    Diese Bestimmungen sind aber leider nicht zwingend. Anbieter können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigene Regeln aufstellen. In der Praxis tun das fast alle und schliessen das Recht auf Rücktritt aus. Deshalb lohnt sich vor einer Bestellung ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vor allem bei Vorauskasse.

    Hartnäckig bleiben kann sich lohnen

    Wird die bestellte Ware nicht pünktlich geliefert, so müssen die meisten Kundinnen und Kunden ihren Ärger wohl oder übel hinunterschlucken. In solchen Fällen gibt es auch keinen Anspruch auf eine Preisreduktion.


    Dennoch sollten sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten nicht alles gefallen lassen, sondern dem Verkäufer Druck machen und versuchen, ihm einen verbindlichen Liefertermin oder einen Preisnachlass abzuringen. Ein Versuch ist es allemal wert.


    Hält jedoch ein Verkäufer auch ungefähre Liefertermine trotz Nachfragen und Mahnungen mehrfach nicht ein, kann man trotz anderslautender Vertragsbestimmungen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Rechtlich gesprochen erfüllt ein Verkäufer seinen Vertrag nicht, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefert.

    So kommen Sie zu Ihrem Geld

    Doch was tun, wenn der Verkäufer die Vorauszahlung nicht zurück erstatten will? Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten sollten sich auf keinen Fall wieder wochenlang vertrösten lassen, sondern energisch wie folgt vorgehen:

    1. Mahnen: Den Verkäufer per Mail oder schriftlich auffordern, das Geld innerhalb von 10 Tagen zurückzuzahlen und ihm die Betreibung in Aussicht stellen, sollte das Geld nicht pünktlich eintreffen.
    2. Betreibung einleiten: Zuständig ist das Betreibungsamt am Geschäftssitz der Firma. Der Kunde füllt das Formular «Betreibungsbegehren» aus und muss einen Kostenvorschuss bezahlen. Dieser beträgt bei Forderungen unter 100 000 Franken maximal 90 Franken.
    3. Fortsetzung der Betreibung verlangen: Die Betreibung wird dem Verkäufer innerhalb weniger Tage zugestellt. Er hat dann zehn Tage Zeit, um zu bezahlen. Lässt er diese Frist ungenutzt verstreichen, können Sie die Betreibung fortsetzen. Bei Einzelunternehmen stellen Sie ein «Pfändungsbegehren». Reagiert der Unternehmer nicht, wird er gepfändet und Sie erhalten Ihr Geld aus dem Erlös. Anders bei Unternehmen wie Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Dort stellt das Betreibungsamt eine Konkursandrohung aus. Jetzt hat der Verkäufer noch einmal eine «Gnadenfrist» von 20 Tagen, um die Forderung zu bezahlen.
    4. Konkurseröffnung verlangen: Lässt der Verkäufer die Frist der Konkursandrohung ungenutzt verstreichen, kann der Kunde als nächstes die Konkurseröffnung verlangen. Der Haken: Damit das Konkursamt tätig wird, muss der Kunde (der «Gläubiger» der Forderung) einen Kostenvorschuss über zum Teil mehrere Tausend Franken leisten. Ein Konkursverfahren ist also für einen Gläubiger mit hohen Kosten verbunden. Und die Aussichten, etwas von seinem Geld zu bekommen, sind schlecht. Denn die meisten Konkursverfahren in der Schweiz werden eingestellt, weil die verschuldete Firma nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Verfahren wird dann «mangels Aktiven» nicht durchgeführt.

    In der Praxis ist es häufig so, dass viele Schuldner bezahlen, sobald ihnen die Pfändung oder der Konkurs angekündigt wird. Erweist sich aber auch dieser letzte «Wink mit dem Zaunpfahl» als erfolglos, sollten sich Gläubiger unbedingt zuerst über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens informieren, noch bevor sie den Kostenvorschuss für eine Konkurseröffnung auslegen.


    Am aussagekräftigsten ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Den kann man beim Betreibungsamt gegen eine Gebühr von zirka 20 Franken bestellen. Nötig ist allerdings ein so genannter Interessenachweis, zum Beispiel die Bestellung oder eine Mahnung. Zeigt der Auszug aus dem Betreibungsregister, dass die Firma bereits eine Vielzahl von Betreibungen hat, so ist ein Weiterzug des Verfahrens nicht sinnvoll. Schliesslich möchte man «schlechtem Geld» nicht noch «gutes» hinterherwerfen.



    Onlineshopping - Was Sie tun können, wenn Ihre Lieferung nicht kommt
    Was Sie tun können, wenn der Online-Shop nicht liefert.
    www.srf.ch

    @mupli


    Das Kreditkartenunternehmen stellt wenn man ein Charge-Back möchte Fragen, ob man die bestellte Dienstleistung oder Waren nicht erhalten hat und was man unternommen hat um diese zu erhalten. Wenn man dem Kreditkartenunternehmen sagt, dass man die bestellte Ware erhalten hat und diese zurück gesendet hat, obwohl die bestellte Waren nicht mangelhaft war, bezweifle ich, dass das Kreditkartenunternehmen ein Charge-Back machen wird. Ihr Fall war mit dem hier geschilderten Fall nicht vergleichbar. Denn hier hat der Verkäufer die bestellte Ware zugesandt und diese war anscheinend nicht mangelhaft und es ist anscheinend Schweizer Recht anwendbar.




    Art. 107 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 4. Rücktritt und Schadenersatz / a. Unter Fristansetzung


    4. Rücktritt und Schadenersatz


    a. Unter Fristansetzung


    1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.


    2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.





    Art. 108 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 4. Rücktritt und Schadenersatz / b. Ohne Fristansetzung


    b. Ohne Fristansetzung


    Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

    1.
    wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
    2.
    wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
    3.
    wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

    Art. 109 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 4. Rücktritt und Schadenersatz / c. Wirkung des Rücktritts


    c. Wirkung des Rücktritts


    1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.


    2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):



    Fedlex

    @dGluYWJvMTk4NEBnbWFpbC5jb20=


    Ich bin nicht aggressiv unterwegs. Ich kann Ihnen so viele Vorwürfe machen wie ich will. Zahlreiche andere Forenbenutzer haben es geschafft sich mit einem Benutzernamen anzumelden. Sehr viele Personen wissen, dass es in der Schweiz kein Widerrufsrecht gibt, wenn dieses nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Es ist die Verantwortung des Käufers sich den Kaufvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf welche im Kaufvertrag oder auf der Webseite verwiesen wird durchzulesen, ob überhaupt ein Recht auf Widerruf des Vertrags und Rückerstattung des vollen Kaufpreises ohne Abzug besteht, bevor er die erhaltene Waren zurückschickt, wenn die Ware so wie bestellt war und keine Mängel hatte. Im Gegenteil ich finde es ziemlich unangebracht zu sagen, dass man eine Rechnung nicht bezahlt, obwohl man die bestellte Ware erhalten hat ohne vorher zu überprüfen, ob man überhaupt das Recht hat bei Rücksendung den vollen Kaufpreis zurück zu erhalten.

    @doboe


    Sie können der AHV-Zweigstelle sagen:


    1) Die Auskunft der AHV-Zweigstelle, dass Sie eine Kopie des falschen Abtretungsformulars unterschreiben und dem Antrag auf Ergänzungsleistungen beilegen müssen falsch. Weder das ELG, noch die ELV noch die WEL verlangen, dass einem Antrag auf Ergänzungsleistungen ein von der leistungsberechtigten Person unterschriebener Antrag auf Drittauszahlung der EL beigelegt werden muss. Im Gegenteil gemäss Artikel 1 Absatz 1 ELG ist das ATSG anwendbar und das ATSG verbietet in Artikel 22 Absatz 1 ATSG ausdrücklich die Abtretung von (laufenden) Leistungen und erlaubt in Artikel 22 Absatz 2 ATSG nur die Abtretung von Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (also von für einen vergangenen Zeitraum und nicht für das laufende Monat bezahlten Ergänzungsleistungen).


    2)


    2.1 Ich empfehle Ihnen auch die Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und die EL-Durchführungsstellen Nr. 383 auszudrucken und diese der AHV-Zweigstelle vorzulegen und deren Inhalt mit der AHV-Zweigstelle zu besprechen.


    2.2 Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 3.1 steht, dass es für die Drittauszahlung von laufenden Leistungen und für Nachzahlungen an bevorschussende Dritte verschiedene Formulare gibt. Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 3.2 steht, dass eine Drittauszahlung auf Antrag der leistungsberechtigten Person nur zulässig ist, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbot von Artikel 22 Absatz 1 ATSG besteht und, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


    2.3 Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 3.4 steht, dass eine Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Verwendung nur zulässig ist, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbots von Artikel 22 Absatz 1 ATSG besteht und, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


    2.3 Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 4. steht, dass eine restriktive Handhabung der Drittauszahlung ist notwendig, damit es nicht zu einer schleichenden Aufweichung des Abtretungsverbotes kommt.


    3)


    3.1 Sagen Sie der AHV-Zweigstelle, dass das Formular 318.183 Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung) zu verwenden ist und, dass dies auch die Ausgleichskassen und Sozialversicherungsanstalten anderer Kantone verwenden und, dass auf diesem Formular Ihre Unterschrift nicht notwendig ist.


    3.2 Sagen Sie der AHV-Zweigstelle, dass auf dem Formular 318.183 im Abschnitt 1 unter "anderer Leistungserbringer (bevorschussender Dritter)" der Punkt "öffentliche Fürsorgestelle" angekreuzt werden kann.


    3.3 Sagen Sie der AHV-Zweigstelle, dass auf dem Formular 318.183 im Abschnitt 1 unter "Das Verrechnungsgesuch anderer Leistungserbringer stützt sich auf:" der Punkt "gesetzliche Bestimmungen, woraus ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV/EO infolge Nachzahlungen hervorgeht" angekreuzt werden kann, weil Artikel 40 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern eine solche Bestimmung ist.



    Drittauszahlung von laufenden Geldleistungen der AHV und IV



    1. Einleitung



    Wir haben festgestellt, dass Pflegeheime und Sozialdienste vermehrt Drittauszahlungen von Leistungen der AHV beantragen und diesbezüglich Unsicherheiten bei den Durchführungsstellen bestehen. Mit der vorliegenden Mitteilung sollen deshalb die geltenden Voraussetzungen in Erinnerung gerufen werden.



    2. Grundsatz: Auszahlung an leistungsberechtigte Person



    Geldleistungen der AHV und IV werden grundsätzlich nur an die leistungsberechtigte Person ausbezahlt und können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden (Abtretungsverbot; Art. 22 Abs. 1 ATSG).



    3. Ausnahme: Auszahlung an Dritte


    3.1 Allgemeines



    Geldleistungen der AHV und IV können in Ausnahmefällen an Dritte ausbezahlt werden. Es gibt zwei Arten von Drittauszahlungen:


    - Drittauszahlung von laufenden Leistungen (Rz 10030 ff. RWL).



    Diese ist mit dem «Formular 318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» zu beantragen.



    - Ausrichtung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Verrechnung) (Rz 10063 ff. RWL).



    Diese ist mit dem «Formular 318.183 - Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)» zu beantragen.



    In der vorliegenden Mitteilung wird nur die Drittauszahlung von laufenden Leistungen thematisiert. Die Auszahlung der laufenden Leistung kann erfolgen:


    - auf Antrag der leistungsberechtigten Person (Rz 10024 – 10029 RWL);


    - auf richterliche Anweisung (Rz 10051 – 10053 RWL);


    - auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Rentenverwendung (Rz 10030 – 10037 RWL);


    - auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (Rz 10038 – 10050 RWL).




    3.2 Drittauszahlung auf Antrag der leistungsberechtigten Person



    Geldleistungen können an eine von der leistungsberechtigten Person bezeichnete Drittperson oder Be-hörde ausbezahlt werden, wenn sie dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Dabei ist zu beachten, dass


    - kein ausreichender Grund für die Gutheissung der Drittauszahlung vorliegt, wenn die leistungsbe-rechtigte Person vorübergehend oder über längere Zeit nicht in der Lage ist, ihre Leistung persönlich in Empfang zu nehmen;



    - die Drittperson eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss;


    - sich die Drittperson schriftlich verpflichten muss, die Meldepflicht zu erfüllen und allenfalls zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten; und


    - keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 ATSG) bestehen darf.


    Als Dritte kommen beispielsweise Angehörige der anspruchsberechtigten Person infrage, welche un-terstützungspflichtig sind oder diese Person dauernd betreuen. Ist die anspruchsberechtigte Person urteilsunfähig, erfolgt die Zahlung an den gesetzlichen Vertreter, an die durch einen Vorsorgeauftrag bestimmte Person (Ziff. 3.6) oder an den durch die KESB ernannten Beistand (Ziff. 3.6). Die Drittaus-zahlung darf nur ausnahmsweise bewilligt werden. Im Normalfall ist die Auszahlung auf das Bank- oder Postkonto der anspruchsberechtigten Person mit einer entsprechenden Vollmacht für die betreuende Person oder dann die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt.




    3.4 Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Rentenverwendung



    Geldleistungen können einer Drittperson oder Behörde, welche die leistungsberechtigte Person unter-stützt oder dauernd fürsorgerisch betreut, ausgerichtet werden, sofern die Überweisung auf ein persön-liches Post- oder Bankkonto nicht angezeigt ist und falls (Art. 20 ATSG, Art. 1 ATSV):


    - die leistungsberechtigte Person die Leistung nicht für ihren Unterhalt oder den Unterhalt jener Per-sonen verwendet, für die sie zu sorgen hat, oder nicht imstande ist, hierfür zu verwenden; und


    - die leistungsberechtigte Person oder die Person, für die sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fällt; und


    - keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 ATSG) besteht.


    Dabei ist zu beachten, dass


    - die Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten auch ohne Zustimmung der leistungsberechtigten Per-son möglich ist;


    - sich die Drittperson schriftlich verpflichten muss, die Meldepflicht zu erfüllen und allenfalls zu Un-recht bezogene Leistungen zurückzuerstatten;


    - Geldleistungen einer hospitalisierten, leistungsberechtigen Person nicht direkt an das Spital oder das Pflegeheim ausbezahlt werden dürfen (Rz 10031 RWL).




    4. Schlussfolgerung



    Die Drittauszahlung von Geldleistungen gemäss Artikel 20 ATSG darf nur angeordnet werden, wenn nebst den beschriebenen materiellen Voraussetzungen auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss der Antrag von der leistungsberechtigten Person selbst, Angehörigen oder Behörden mittels entsprechendem Formular erfolgen und einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat die angegebenen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss aus den Akten her-vorgehen. Im Zweifelsfalle ist das BSV zu kontaktieren. Eine restriktive Handhabung der Drittauszah-lung ist notwendig, damit es nicht zu einer schleichenden Aufweichung des Abtretungsverbotes kommt.


    Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 383:



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6008/download

    @doboe


    Sie müssen den Antrag für Ergänzungsleistungen schriftlich bei der AHV-Zweigstelle an ihrem Wohnort stellen, weil das in Artikel 30 Absatz 2 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) des Kantons Bern steht. Die Auskunft der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts, dass Sie den Antrag für Ergänzungsleistungen erst am 1. Oktober 2020 stellen können, ist falsch. Weder das Gesetz, noch die Verordnung, noch die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sehen vor, dass man einen Antrag erst ab dem Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente stellen kann. Das können Sie der AHV-Zweigstelle sagen. Sagen Sie auch, dass Sie bereits eine Verfügung über den Anspruch auf eine Altersrente der AHV erhalten haben und Sie jetzt schon einen Antrag für Ergänzungsleistungen einreichen können. Wenn die AHV-Zweigstelle des Wohnorts sich immer noch weigert können sie von ihr eine Verfügung über diese Weigerung einen Antrag entgegenzunehmen verlangen und eine solche Verfügung mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Rechtsverweigerung anfechten.


    Art. 30 Zuständigkeit und Anmeldung


    1 Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuständig.


    2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist schriftlich bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der Ansprecherin oder des Ansprechers geltend zu machen.


    3 Stellvertretung ist zulässig, falls die Ansprecherin oder der Ansprecher ihre oder seine Interessen nicht selber vertreten kann.


    Art. 31 Prüfung der Angaben


    1 Die AHV-Zweigstelle prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und klärt den Sachverhalt ab, nimmt in der Regel eine Vorberechnung des möglichen Anspruchs vor und leitet die Akten zusammen mit ihrem Antrag an die AKB weiter.


    Art. 32 Entscheid und Auszahlung


    1 Die AKB prüft den Antrag der AHV-Zweigstelle und eröffnet der Ansprecherin oder dem Ansprecher den Entscheid mit Verfügung.


    2 Die AKB überweist die Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf ein Bank- oder Postkonto. In einzelnen Fällen kann sie


    die Ergänzungsleistungen bar über die AHV-Zweigstelle auszahlen und die Auszahlung mit Auflagen verbinden,


    in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Krankheits- und Behinderungskosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten.


    3


    *


    Art. 33 Verrechnung


    1 Rückforderungen von geleisteten Prämienverbilligungen aufgrund der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV)[18] können mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden.


    Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) des Kantons Bern:



    Gesetzessammlung

    @doboe


    Artikel 22 Absatz 1 ATSG geht als Bundesgesetz dem Artikel 34 Absatz 2 SHG des Kantons Bern vor. Der Anspruch auf laufende Ergänzungsleistungen ist nicht abtretbar und eine Abtretung des Anspruchs auf laufenden Ergänzungsleistungen ist nichtig. Für Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a ATSG für Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Anspruchsbeginn auf Ergänzungsleistungen an ein Sozialamt als für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bevorschussenden Dritten gibt es das von mir erwähnte andere Formular, auf welchem das Sozialamt der Gemeinde von Ihnen keine Unterschrift benötigt.

    @doboe


    Da Sie eine AHV Verfügung erwähnen, laut welcher Sie ab Oktober AHV von 1'500 Franken pro Monat erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie bereits eine Verfügung der AHV haben, in welcher Ihnen eine Altersrente der AHV ab 1. Oktober 2020 zugesprochen wurde. Da Sie erwähnen, dass Sie den Antrag für Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 selber stellen, gehe ich davon aus, dass Sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern noch keinen Antrag für Ergänzungsleistungen eingereicht haben. Ich empfehle Ihnen so rasch wie möglich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur AHV einzureichen. Es kann Wochen oder Monate dauern bis die Ausgleichskasse des Kantons Bern Ihnen eine Verfügung über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV zustellt und Ihnen die Ergänzungsleistungen auf Ihr Konto überweist. Das Formular für die Anmeldung für Ergänzungsleistungen finden Sie unten auf der folgenden Webseite im Abschnitt mit dem Titel "Formulare".



    Ergänzungsleistungen
    Allgemeines Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV sollen die minimalen Lebenskosten von Personen decken, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder…
    www.akbern.ch


    Da es nach dem Einreichen einer Anmeldung für Ergänzungsleistungen Wochen oder Monate dauern kann bis diese an Sie bezahlt wird, ist es möglich, dass Sie noch für den Monat Oktober 2020 und vielleicht auch noch für die darauf folgenden Monate Sozialhilfe vom Sozialamt Ihrer Gemeinde im Kanton Bern benötigen.


    Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Ihnen das Sozialamt das falsche Formular 318.182 geschickt hat und, dass Sie dieses Formular nicht unterschreiben sollten, weil sonst die laufenden Ergänzungsleistungen für jeden Monat an das Sozialamt bezahlt werden bis Sie diese Drittauszahlung widerrufen und, dass stattdessen das richtige Formular das Formular mit der Nummer 318.183 Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung) ist und, dass dieses andere Formular nicht von Ihnen unterschrieben werden muss. Das Sozialamt der Gemeinde kann auf diesem anderen Formular im Punkt 1 bei "anderer Leistungserbringer (bevorschussender Dritter)" den Punkt "öffentliche Fürsorgestelle" ankreuzen und bei "Das Verrechnungsgesuch anderer Leistungserbringer stützt sich auf:" den Punkt "gesetzliche Bestimmungen, woraus ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV/EO infolge Nachzahlung eindeutig hervorgeht" ankreuzen. Das Sozialamt hat in Artikel 40 Absatz 3 SHG des Kantons Bern eine solche gesetzliche Bestimmung. Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Sie dem Sozialamt erklären können, dass gemäss dem Merkblatt 3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ sind die Nachzahlung an bevorschussende Dritte und eine Drittauszahlung einer Leistung für den laufenden Monat zwei verschiedene Dinge und es gibt dafür verschiedene Formulare. Ich empfehle Ihnen keine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten der Sozialhilfe zu unterschreiben, bevor Sie nicht an Hand der Vorschriften und von Belegen über die für verschiedene Monate bezogenen Sozialhilfe überprüft haben, dass Sie tatsächlich einen Betrag in dieser Höhe zurück erstatten müssen. Eigentlich darf die Ausgleichskasse des Kantons Bern nach der Einreichung des Formulars für die Verrechnung von Nachzahlungen nur die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für jene Monate für jene auch das Sozialamt Sozialhilfe bezahlt hat machen und darf nur maximal den für diese Monate vom Sozialamt bezahlten Betrag an Sozialhilfe an das Sozialamt bezahlen und muss den Überschuss der Nachzahlung auf Ihr Bankkonto überweisen, wenn der Betrag der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für diese Monate höher als der Betrag der für diese Monate bezahlten Sozialhilfe war. Vergessen Sie nach dem Erhalt der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten einzureichen und damit Kopien der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse einzureichen, bei denen man sieht welchen Betrag Sie oder das Sozialamt wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Grundversicherung für Behandlungen nach dem 1. Oktober 2020 bezahlen mussten und damit Kopien des Zahnarzts, Zahntechnikers oder Dentalhygienikers für Behandlungen nach dem 1. Oktober 2020 einzureichen. Erkundigen Sie sich vor Zahnarztbesuchen bei der Ausgleichskasse, ob Sie vorher bei der Ausgleichskasse einen Kostenvoranschlag einreichen und genehmigen lassen müssen und sagen Sie dem Arzt, dass er beim Kostenvoranschlag und bei der Rechnung den Tarif für Bezüger von Ergänzungsleistungen berücksichtigen soll. Vergessen Sie dann auch nicht den Antrag auf Befreiung von den Fernseh- und Radiogebühren bei der SERAFE einzureichen. Die Ergänzungsleistungen sind wie die Sozialhilfe steuerfrei.


    Art. 34 * Hilfe bei vorhandenem Vermögen oder im Hinblick auf Leistungen Dritter


    1 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind.


    2 Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden.


    3 Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.


    4 Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzliche Grundpfandrechte gemäss Artikel 109b Buchstabe b EG ZGB in das Grundbuch eintragen zu lassen. *


    5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Eintragungspflicht gemäss Absatz 4.


    Art. 40 * Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger


    1 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.


    2 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden.


    3 Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.


    4 Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen deswegen ausgerichtet werden musste.


    5 Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.


    Art. 43 * Befreiung von der Rückerstattungspflicht


    1 Die wirtschaftliche Hilfe, die für die Kosten von institutionellen Leistungsangeboten gewährt wird, muss nicht rückerstattet werden, soweit sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt übersteigt.


    2 Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht, wenn die wirtschaftliche Hilfe


    während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen,


    während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gemäss Artikel 72 bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen.


    3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.


    4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.


    Art. 44 * Verfahren


    1 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind.


    2 Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.


    3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung.


    4 Der Sozialdienst informiert andere Sozialdienste im Kanton Bern, die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.


    Art. 45 * Verjährung


    1 Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.


    2 Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.


    3 Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.


    4 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.


    5 Der Rückerstattungsanspruch, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) des Kantons Bern:



    Gesetzessammlung


    Art. 11a * Rückerstattung
    1 Berechnung *


    1 Bei der Berechnung der Rückerstattung ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.


    2 Der Zinssatz für die Berechnung der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.


    Art. 11b * 2 Wirtschaftliche Verhältnisse


    1 Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt dann vor, wenn die Person, die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat,


    ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H. 9 der SKOS-Richtlinien liegt oder


    ein Vermögen aufweist, das über dem Betrag von Kapitel E. 3.1 der SKOS-Richtlinien liegt.


    Art. 11c * 3 Härtefall


    1 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 SHG liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung


    die Erreichung der gemäss Artikel 27 Absatz 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert,


    die Integration gefährdet,


    aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder


    unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint.


    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) des Kantons Bern:



    Gesetzessammlung

    @Nora_Key


    Es freut mich, dass Ihnen meine Antwort helfen konnte. Ich kenne mich im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht aus und vertrete betroffene Personen vor Behörden und Gerichten.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):


    Fedlex


    Am 1. Januar 2021 tritt eine Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Kraft. Ab dann wird in Artikel 16a Absatz 3 ELV der Pauschalbetrag für die Nebenkosten, den Eigentümer, Nutzniesser oder Inhaber eines Wohnrechts an einer Liegenschaft geltend machen können erhöht. Dieser Betrag ist zusätzlich zum Pauschalbetrag für die Unterhaltkosten für die Liegenschaft gemäss Artikel 16 ELV.



    https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60047.pdf

    @dGluYWJvMTk4NEBnbWFpbC5jb20=


    Es nervt mich jedesmal, wenn wieder ein Forenbenutzer beim Erstellen seines Benutzerkontos keinen Benutzernamen eingibt und dann das Forenprogramm selbst einen langen Benutzernamen erfindet und einfüllt. Sie hätten vorher überprüfen müssen, ob Sie überhaupt das Recht haben den Vertrag zur Widerrufen und die Ware zurückzuschicken. Wenn Schweizer Recht anwendbar ist, sieht dieses kein Recht auf den Widerruf des Vertrags vor, wenn die Ware bereits geliefert wurde.


    Wie soll man Ihre Frage beantworten? Sie geben nicht einmal an, in welchem Staat sich das Unternehmen befindet, welches Ihnen die Ware verkauft hat und was im Kaufvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht auf welche im Kaufvertrag oder auf der Webseite verwiesen wurde. Die Endung der Webseite nach dem Punkt sagt nichts darüber aus, in welchem Staat das Unternehmen seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hat, das Ihnen das Produkt verkauft hat. Das müssen Sie schon selbst machen und nachschauen, welches Recht von welchem Staat auf diesen mit dem Internetkauf abgeschlossenen Kaufvertrag anwendbar ist und ob es dort ein Gesetz gibt das zwingend eine Widerrufsrecht vorsieht und wie lange die Frist ist, innerhalb der man den Kaufvertrag widerrufen kann.



    Das Schweizer Recht sieht kein allgemeines Widerrufsrecht bei Internetkäufen vor. Ein solches Recht ist einzig bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR) oder bei gewissen speziellen Verträgen wie etwa Konsumkrediten vorgesehen. Ein Schweizer Anbieter kann jedoch freiwillig ein Widerrufsrecht einräumen. Es kann auch vorkommen, dass auf einer in der Schweiz zugänglichen Website ein Widerrufsrecht gewährt wird, weil die Seite dem Recht der Europäischen Union untersteht.


    Man muss deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters lesen um zu wissen, ob ein Recht auf Widerruf des geschlossenen Vertrags vorgesehen ist, und unter welchen Bedingungen man dieses geltend machen kann.



    Widerrufsrecht




    Problemen nach dem Kauf



    Gerichtsstand und anwendbares Recht



    https://ec.europa.eu/digital-single-market/

    @doboe


    Ich zweifle daran, dass Sie vom Sozialamt ein ausgefülltes Formular 218.182 Antrag für Drittauszahlung von AHV/IV/EL zur Unterzeichnung erhalten haben, denn die Nummer des aktuellen Formulars ist 382.182 und dieses hat den Titel "Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ".



    https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Formulare/Allgemeine-Verwaltungsformulare


    Werden Sie ab Oktober 2020 eine Altersrente der AHV beziehen, weil Sie erst ab Oktober 2020 einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente der AHV haben? Haben Sie oder hat das Sozialamt für Sie bereits beim für die Durchführung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständigen Amt einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur AHV eingereicht und alle notwendigen Beilagen eingereicht und eventuelle Rückfragen dieses Amts beantwortet? Wenn das so war und Sie einigermassen sicher sind, dass Sie ab Anfang Oktober 2020 nicht nur eine Altersrente der AHV, sondern auch eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV erhalten, ist es fraglich, ob überhaupt eine Formular bezüglich der Auszahlung der Ergänzungsleistungen an das Sozialamt der Gemeinde eingereicht werden muss. Ich empfehle Ihnen dieses Forumar nicht zu unterschreiben, denn sonst wird bis zu einem Widerruf der Drittauszahlung durch Sie jeden Monat die monatliche Ergänzungsleistung an das Sozialamt der Gemeinde bezahlt. Ohne Ihre Unterschrift gegen Ihren Willen könnte das Sozialamt das nur machen, wenn es nachweist, dass Sie Sozialhilfe erhalten und nicht im Stande sind die Altersrente und die Ergänzungsleistungen für Ihren Unterhalt zu verwenden (z.B. weil Sie schwer dement oder schwer psychisch krank sind oder im Koma liegen). Wenn das Sozialamt Ende September 2020 oder Anfang Oktober 2020 noch vorsichtshalber für den Monat Oktober 2020 Sozialhilfe an Sie oder für Sie an Ihre Krankenkasse oder an Ihren Vermieter bezahlt, dann kann das Sozialamt Ihnen eine Verfügung des Sozialamts der Gemeinde zustellen, in welcher begründet wird wie viel Sozialhilfe Sie für den Monat Oktober 2020 erhalten haben und begründet wird gemäss welchem Artikel des kantonalen Sozialhilfegesetzes die Sozialhilfe für den Monat Oktober 2020 zurückerstattet werden muss, wenn Sie für den gleichen Monat Oktober 2020 eine Leistung einer Sozialversicherung (zum Beispiel eine Altersrente der AHV oder Ergänzungsleistungen zur AHV) erhalten und Sie können dann den zurück zu erstattenden Betrag an das Sozialamt der Gemeinde bezahlen. Das können Sie Ihrem Sozialamt Ihrer Gemeinde sagen. Wenn es eine Verzögerung gibt und Sie erst nach dem Ende des Monats Oktober 2020 eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV erhalten und erst dann die Zahlungen für die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2020 erhalten, dann kann das Sozialamt der Gemeinde gemäss Artikel 22 Absatz 2 ATSG das Formular 318.183 Verrechnung von Nachzahlungen der AHV, IV und EO (Mutterschaftsentschädigung) einreichen und benötigt dazu Ihre Unterschrift nicht. Auch das können Sie Ihrem Sozialamt sagen.


    Gemäss dem Merkblatt 3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ sind die Nachzahlung an bevorschussende Dritte und eine Drittauszahlung einer Leistung für den laufenden Monat zwei verschiedene Dinge und es gibt dafür verschiedene Formulare. Eine Nachzahlung gemäss Artikel 22 Absatz 2 ATSG liegt nur bei Leistungen eines Sozialversicherers vor, welche für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum NACHgezahlt werden. Dafür ist das Formular 318.183 Verrechnung von Nachzahlungen der AHV, IV und EO (Mutterschaftsentschädigung). Bei diesem Formular ist Ihre Unterschrift nicht notwendig, das Sozialamt kann dieses ohne Ihre Unterschrift einreichen. Der Artikel 20 betrifft die Zahlung einer Geldleistung einer Sozialversicherung für den laufenden Monat (zum Beispiel am Anfang des Monats Oktober 2020 für den Monat Oktober 2020). Dafür ist das Formular 382.182 Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ. Auch auf diesem Formular ist Ihre Unterschrift nicht notwendig. Das Sozialamt kann auch dieses Formular ohne Ihre Unterschrift einreichen, erhält die Leistungen aber nur ausbezahlt, wenn die beiden Voraussetzungen in Artikel 20 Absatz 1 ATSG erfüllt sind.



    https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Merkblätter/Leistungen-der-AHV



    Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung


    1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

    a.
    die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
    b.
    die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

    2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.



    Art. 22 Sicherung der Leistung


    1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.


    2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:

    a.
    dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
    b.
    einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    Fedlex

    @desingning15


    Das Verwaltungsgericht hat Ihnen anscheinend eine Nachfrist bis 13. September 2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat Ihnen anscheinend angedroht auf Ihre Beschwerde nicht einzutreten, wenn Sie nicht bis 13. September 2020 den Kostenvorschuss bezahlen oder nicht bis 13. September 2020 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen.


    Heute ist der 18. September 2020. Die Frist war bis 13. September 2020 und ist somit bereits abgelaufen. Wenn Sie nicht bis 13. September 2020 den Kostenvorschuss einbezahlt haben oder nicht bis 13. September 2020 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreicht haben, dann wird das Verwaltungsgericht Ihnen einen Entscheid zusenden, in dem es entscheidet nicht auf Ihre Beschwerde einzutreten. Dann wird die Verfügung oder der Einspracheentscheid der KESB, welchen Sie anscheinend mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten rechtskräftig. Das bedeutet, dass Sie dann die Verfügung oder den Einspracheentscheid der KESB nicht mehr ändern können. Wenn das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung oder den Einspracheentscheid gegen die KESB nicht eingetreten ist und Sie später noch einmal beim Verwaltungsgericht eine neue Beschwerde gegen die gleiche Verfügung oder den gleichen Einspacheentscheid der KESB wird das Verwaltungsgericht auf diese neue Beschwerde mit der Begründung nicht eintreten, dass die Verfügung oder der Einspracheentscheid rechtskräftig ist, weil bereits einmal nicht auf die Beschwerde dagegen eingetreten wurde. Wenn Sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zurückziehen, wird das Verwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben und dann wird die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung oder der Einspracheentscheid der KESB ebenfalls rechtskräftig und kann später nicht mehr mit einer neuen Beschwerde angefochten werden.



    Ich weiss nicht, um was es in dieser Bemerkung geht. Wahrscheinlich haben Sie vorher vom Verwaltungsgericht eine Kopie eines Schreibens des Verwaltungsgericht an die Beschwerdegegnerin (wahrscheinlich an die KESB), erhalten, in dem der Beschwerdegegnerin eine Frist gesetzt wurde um eine Stellungnahme zur Ihrer Beschwerde einzureichen. Wenn die Beschwerdegegnerin beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde eingereicht hat, schickt Ihnen normalerweise das Verwaltungsgericht eine Kopie der Stellungnahme und gibt Ihnen die Gelegenheit schriftlich Bemerkungen zu dieser Stellungnahme beim Verwaltungsgericht einzureichen.


    Sie haben anscheinend die Frist bis 13. September 2020 verpasst um beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einzureichen (die unentgeltliche Rechtspflege beinhaltet nicht nur das Bezahlen des Vorschusses für die Gerichtskosten durch den Kanton, sondern auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands).

    @carlotta67


    Sie können versuchen sich direkt durch die Consulenza giuridica handicap der Inclusione Andicap Ticino beraten zu lassen. Wenn Sie sich dort direkt erkundigen anstatt die Pro Infirmis das machen zu lassen, können Sie sicherer sein, dass Sie die Situtation beschreiben können und können nachfragen auf welches Gesetz und auf welchen Artikel im Gesetz sich die Antwort bezieht. Denn letztes Mal haben sie ja nicht erfahren, auf welches Gesetz und welchen Artikel im Gesetz sich die Antwort bezieht und konnten nicht sicher sein, ob die Pro Infirmis die Frage richtig gestellt hat und die Situation auf welche sich die Frage bezieht richtig und vollständig beschrieben hat.