Beiträge von Sozialversicher

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    Die Zuwanderung aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten ist nicht "übermässig". Die Zuwanderer aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten sind kein "Problem", sondern bringen der Schweiz Vorteile. Arbeitgeber in der Schweiz profitieren davon, dass diese leichter Arbeitnehmer finden können und den geignetsten Bewerber und die geeignetste Bewerberin auswählen können ohne die bürokratische Hürde erfüllen zu müssen, nachweisen zu müssen, dass kein geeigneter Schweizer Bürger oder keine geeignete Schweizer Bürgerin gefunden werden konnte. Die Arbeitnehmer bezahlen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und finanzieren so die Renten von Schweizer Rentnern und finanzieren mit ihren Krankenversicherungsbeiträgen die Gesundheitskosten von Schweizer Rentnern, deren eigene Krankenversicherungsbeiträge deren Gesundheitskosten nicht decken. Die durchschnittliche Geburtenrate in der Schweiz ist zu tief und die Schweiz ist auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen.


    Das Personenfreizügigkeitsabkommen ermöglicht es Schweizer Bürgern in EU- und EWR-Mitgliedstaaten zu studieren, eine Ausbildung zu machen, zu arbeiten, dort Unternehmen zu gründen und dort als Nichterwerbstätige zu leben (wenn diese ausreichend finanzielle Mittel zu haben um nicht Sozialhilfe beziehen zu müssen). Ohne die Personenfreizügigkeit hätten Schweizer Bürger kaum Chancen in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zu arbeiten, weil in EU- und EWR-Mitgliedstaaten auf dem Arbeitsmarkt ein Vorrang für Bewerber aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten gegenüber Bürgern von Drittstaaten (Nicht-EU- und Nicht-EWR-Mitgliedstaaten) gilt und der Arbeitgeber nachweisen müsste, dass er aus den über 500 Millionen Einwohnern der EU- und EWR-Mitgliedstaaten keinen geeigneten Bewerber finden konnte und deshalb ausgerechnet einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin braucht. Das Personenfreizügigkeitsabkommen gibt Schweizer Bürgern bezüglich der darin geregelten Arten der Personenfreizügigkeit gleich wie Bürger aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten behandelt zu werden.

    @heiduklaus


    Wieso fragen Sie mich, wie die Berechnung etwa aussehen würde? Ich habe Ihnen zuvor bereits einen Link auf die SKOS-Richtlinien angegeben. In den SKOS-Richtlinien wird erklärt, wie die Höhe der Sozialhilfe berechnet wird. Im Gegensatz zu mir kennen Sie die Ausgaben, die Einnahmen und das Vermögen von Ihnen und Ihrer Mutter welche für die Berechnung notwendig sind. Sie könnten hier im Forum Ihre Berechnung mit den verschiedenen Berechnungselementen angeben und dann fragen, ob diese Berechnung so korrekt ist oder Sie könnten fragen, wie ein konkreter Satz in den SKOS-Richtlinien gemeint ist, wenn Sie dazu eine Frage haben.

    @heiduklaus


    Aus den Angaben in Ihrer Frage ist nicht ganz klar, ob Sie bereits jetzt im gleichen Haushalt mit Ihrer Mutter leben oder ob Sie jetzt nicht im gleichen Haushalt wie Ihrer Mutter leben. Wenn Sie bereits jetzt im gleichen Haushalt mit Ihrer Mutter leben ändert sich an der Höhe des Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Ihre Mutter nichts, weil es bereits vorher ein 2-Personenhaushalt war und es dann weiterhin ein 2-Personenhaushalt sein wird und bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe für Ihre Mutter dann weiterhin die Hälfte des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eines 2-Personenhaushalts als Ausgabe berücksichtigt wird.

    @Nigge98


    Ich empfehle zu überprüfen, wie der Betrag in diesen "Tabellen" berechnet wird und ob dort nur der Grundlohn oder auch der Bonus drinnen steckt. Ein Bonus ist schlechter als ein höherer Grundlohn weil der Anspruch und die Höhe des Bonus meistens nicht vertraglich garantiert sind und weil auf dem Bonus keine Beiträge für die obligatorische berufliche Altersversicherung (BVG-Beiträge) eingezahlt werden und Sie somit später eine tiefere Pensionskassenrente erhalten werden. Ich empfehle Ihnen sich bei anderen Arbeitgebern zu bewerben und zu fragen, wie viel Lohn man Ihnen dort anbietet. Nur dann wissen Sie konkret, welchen Lohn Sie auf dem Arbeitsmarkt bei anderen Arbeitgebern erhalten würden.

    @heiduklaus


    Ich empfehle Ihnen mit der für die Gemeinde, in welcher Sie mit Ihrer Mutter wohnen möchten zuständigen Sozialarbeiterin zu reden und abzuklären, wie die Höhe der Sozialhilfe dann konkret berechnet wird. Ich empfehle ihnen sich vorher selbst die SKOS-Richtlinien durchzulesen und sich auszurechnen, wie die Höhe der Sozialhilfe berechnet wird, wenn Sie mit Ihrer Mutter zusammenziehen. Ich empfehle Ihnen daran zu erinnern, dass Ihre Mutter Depressionen hat und Sie deshalb mehr als die Hälfte der Haushaltsführung machen werden und deshalb die Voraussetzungen für eine Entschädigung für Haushaltsführung nicht erfüllt sind. Sie können dort ja fragen, ob Ihre Berechnung stimmt. Gemäss § 23 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Glarus sind im Kanton Glarus die SKOS-Richtlinien verbindlich anwendbar. Für Sie sind, je nachdem wie Sie die Haushaltsfunktionen organisieren vor allem das Kapitel B.2.3 Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, Kapitel B.3 Wohnkosten, insbesondere Wohnkosten für Wohngemeinschaften, Kapitel B.4 Junge Erwachsene, Kapitel F.4 Familienrechtliche Unterstützungspflicht (Verwandtenunterstützung), Kapitel F.5 Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften, insbesondere F.5.2 Entschädigung für die Haushaltsführung und H.4 Berechnung der Verwandtenunterstützung interessant. Wahrscheinlich ist Ihr Einkommen und Vermögen als Tochter zu tief, sodass Sie keine Pflicht zur Zahlung für die Kosten für Ihre Mutter (keine Pflicht zur Verwandtenunterstützung) haben. Wenn Sie mindestens die Hälfe der Haushaltsarbeit erledigen darf man Ihrer Mutter auch kein (fiktives) Einkommen aus einer Entschädigung für die Haushaltsführung anrechnen, welche die Höhe der Sozialhilfe Ihrer Mutter kürzen würde, da Sie dann sagen können, dass Ihre Mutter nicht den Haushalt für Sie führt und Sie deshalb Ihrer Mutter auch keine Entschädigung für die Arbeit für das Führen des Haushalts zahlen müssen, weil Sie selbst die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Arbeit im Haushalt machen. Wahrscheinlich ist Ihr Lohn nach Abschluss der Lehre hoch genug, dass Sie selbst keine Sozialhilfe benötigen, da Ihr Lohn und Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung höher als der Grundbetrag für den Lebensbedarf für Sie selbst, als Ihre Hälfte der Miete und der Nebenkosten der Wohnung und als Ihre Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung ist. Sie müssen dann einfach Ihren Anteil der Kosten selbst bezahlen und von dem was von Ihrem Lohn übrig bleibt nichts für die Kosten Ihrer Mutter bezahlen. Wenn Sie zu Ihrer Mutter ziehen und Ihre Mutter bisher alleine gewohnt hat, wird dadurch die Höhe der Sozialhilfe für Ihre Mutter sinken, weil der Grundbedarf pro Person pro Monat in einem Haushalt mit 2 Personen (763 Franken) tiefer ist als in einem Haushalt mit 1 Person (997 Franken) und weil Sie dann die Hälfte der Miete und der Nebenkosten bezahlen und in der Berechnung der Sozialhilfe für Ihre Mutter dann nur die Hälfte der Miete und der Nebenkosten berücksichtigt wird, weil Sie die andere Hälfte bezahlen müssen.


    Art. 23 Umfang


    1 Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums von Hilfesuchenden und ihren Angehörigen sowie auf die Gewährung von materiellen Leistungen, die dem Ziel wirtschaftlicher und persönlicher Selbstständigkeit der Betroffenen dienen. Sie kann mit persönlicher Hilfe verbunden werden.


    2 Sie hat die notwendige medizinische Pflege zu Hause, in einem Heim oder im Spital zu gewährleisten.


    3 Für die Bemessung sind in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe massgebend; über Ausnahmen entscheidet das Departement.


    Gesetz über die Öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) des Kantons Glarus:



    http://gesetze.gl.ch/app/de/texts_of_law/VIII%20E%2F21%2F3


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gültig ab 1. Januar 2020:



    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf

    @Nigge98


    Haben Sie vorher eine kaufmännische Lehre (KV) abgeschlossen? Sind Sie Mitglied beim Kaufmännischen Verband? Der Kaufmännische Verband macht Salärstudien und kann Sie beraten welcher Lohn realistisch ist. Mir erscheint der Lohn zu tief ist und die Begründung des Arbeitgebers eher nicht stimmt.


    An Ihrer Stelle würde ich mir zuerst Salärstudien durchlesen bzw. mich beim Kaufmännischen Verband erkundigen und mich dann bei anderen Arbeitgeber um eine Stelle bewerben und schauen wie viel Sie dort in der Lohnverhandlung als Lohn erhalten könnten. Dann können Sie entweder das Angebot eines anderen Arbeitnehmers annehmen oder vorher noch dem bisherigen Arbeitgeber sagen, dass sie ein anderes Angebot haben und wie viel Lohn Sie dort bekommen würden und ihm die Gelegenheit geben Ihnen ein Gegenangebot mit einer Lohnerhöhung zu machen.



    https://www.jobs.ch/de/lohn/?c…sachbearbeiter%20treuhand


    Im Internet ist die folgende Salärstudie verfügbar:



    https://www.kvlu.ch/berufsakad…e_finanzen%202018_web.pdf

    @desingning15


    Wieso lassen Sie sich nicht kostenlos durch die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA beraten?



    https://kescha.ch/


    Wieso haben Sie die Fragen nicht beantwortet, welche ich Ihnen bei Ihren vorherigen Fragen gestellt habe? Ich kann niemanden beraten, der mir keine Fragen beantwortet und ich habe auch keine Lust zu versuchen jemanden zu beraten, der mir auf Fragen nicht antwortet. Abgesehen davon ist Erwachsenenschutzrecht nicht mein Spezialgebiet.


    Die auf Verfügungen angegebenen Fristen für eine Beschwerde gegen diese Verfügung können nicht verlängert werden. Auch die auf Urteilen angegebenen Fristen für eine Beschwerde gegen das Urteil können nicht verlängert werden. Wenn Sie eine Verfügung erhalten haben und eine Beschwerde gegen die Verfügung nicht innerhalb der Frist einreichen (spätestens am letzten Tag auf einem Postamt aufgeben sodass es dort den Stempel des Postamts als Beweis bekommt), wird die Verfügung rechtkräftig. Das Gericht tritt auf nach dem Ende der Frist eingereichte Beschwerden nicht ein.


    Wenn der Kanton, in dem die für Sie zustände Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist, in seinem kantonalen Gesetz keine andere Regelung über die Verlängerung der Beschwerdefrist hat, dann sind gemäss Artikel 450f des Zivilgesetzbuchs die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Die Frist von 30 Tagen in Artikel 450b Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist eine gesetzliche Frist, weil das ZGB ein Gesetz ist. Gemäss Artikel 144 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden.



    Art. 450b C. Beschwerdefrist


    C. Beschwerdefrist


    1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.


    2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.


    3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.



    Art. 450f


    Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.



    Art. 144 Erstreckung


    1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.


    2 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.


    ZPO:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20061121/index.html

    @Markuuus98


    Ich rate davon ab sich vom RAV abzumelden und empfehle beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet zu bleiben und die Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu beziehen bis Sie tatsächlich wieder eine neue Stelle antreten können.


    Eine Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung hat mehrere Probleme zur Folge. Wenn Sie sich die monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse anschauen, sehen Sie, dass von den Taggeldern verschiedene Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, NBU Nichtberufsunfallversicherung, BVG-Risikoprämie) abgezogen und für Sie bei den Sozialversicherungen einbezahlt wurden. Wenn Sie sich abmelden und keine Beiträge einbezahlen entstehen Beitragslücken und somit eine tiefere AHV-Rente und Sie sind nicht mehr gegen Nichtberufsunfälle versichert was bei einem Unfall zu sehr teuren Kosten für Sie führt. Sie können sich zwar bei ihrer Krankenversicherung auch gegen Unfälle versichern lassen, aber das erhöht ihre Krankenversicherungsprämie. Abgesehen davon wurde bei der Anmeldung für die Arbeitslosenversicherung eine zweijährige Rahmenfrist für den Bezug der Taggelder eröffnet. Wenn Sie sich abmelden und arbeitslos bleiben, läuft diese Rahmenfrist trotzdem weiter und wenn Sie sich dann später wieder anmelden kann es sein, dass nicht mehr genug Werktage bis zum Ende der Rahmenfrist bleiben um den noch verbleibenden Anspruch auf Taggelder vollständig beziehen zu können und dann verfällt ein Teil des Anspruchs auf Taggelder.

    @Federchen


    Ich würde dem Herrn alva3172015 auf dieser Plattform keine gute Bewertung geben bzw. ich wäre ziemlich sauer, wenn ich für eine solche "Beratung" noch Geld hätte bezahlen müssen. Der erste Schritt in einer sorgfältigen Beratung ist sorgfältig durch geeignet formulierte Fragen und je nach Antwort durch Rückfragen den Sachverhalt abzuklären. Herr alva3172015 hat Sie zuerst gefragt, ob Sie mit Ihrem Ehemann gemeinsam eine Steuererklärung abgeben oder nicht. Nach Ihrer Antwort, dass Sie und Ihr Ehemann ("Wir") bisher keine gemeinsame Steuererklärung hatten und Sie ("Ich") im Tessin leben, hätte er meiner Meinung nach nachfragen müssen um welches Steuerjahr es bei dieser Frage geht und ob Sie in diesem Steuerjahr um das es geht bereits mit Ihren Ehemann verheiratet waren und nicht getrennt waren und ob Sie sich in diesem Steuerjahr mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten haben und wie lange Sie sich in diesem Steuerjahr im Kanton Tessin aufgehalten haben. Denn es ist möglich, dass es um die Steuererklärung für das Jahr 2019 geht und, dass Sie erst im Jahr 2019 Ihren Ehemann geheiratet haben oder erst im Jahr 2019 nicht mehr von ihm faktisch getrennt waren und deshalb vor dem Einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 "bisher" keine gemeinsame Steuererklärung hatten. Die Antwort, dass Sie Ihr Privatkonto nicht angeben müssen ist, wenn Sie im Kanton Tessin persönlich steuerpflichtig sind, unabhängig davon, ob Sie und Ihr Ehemann für das Jahr 2019 eine gemeinsame Steuererklärung einreichen müssen FALSCH, weil es im Kanton Tessin eine Vermögenssteuer gibt und auf den Formularen für die Steuererklärung im Kanton Tessin Ihr privates Bankkonto angegeben werden muss. Eine "Einzelfirma" bedeutet in der Schweiz üblicherweise ein Einzelunternehmen, bei dem der Inhaber der Einzelfirma persönlich haftet und bei dem der Gewinn bzw. Verlust aus der Einzelfirma und das Vermögen und die Schulden aus der Einzelfirma auf der selben Steuererklärung wie das sonstige Einkommen, das private Vermögen und die privaten Schulden angegeben werden. Der Herr hat nicht einmal nachgefragt, ob Sie mit Einzelfirma eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft meinen, wenn er nicht sicher ist, was Sie mit "Einzelfirma" meinen.

    Federchen


    Die bei den Steuerbehörden im Kanton Tessin eingereichte Steuererklärung betrifft sowohl die Direkte Bundessteuer gemäss DBG als auch die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer des Kantons Tessin gemäss StHG.


    Ich gehe davon aus, dass es um die Steuererklärung für das Jahr 2019 geht und, dass Sie sich im Jahr 2019 im Kanton Tessin mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten haben oder während mindestens 90 Tagen aufgehalten haben und deshalb für das Jahr 2019 gemäss Artikel 3 DBG beziehungsweise gemäss Artikel 3 StHG auf Grund persönlicher Steuerpflicht in der Schweiz beziehungsweise im Kanton Tessin steuerpflichtig sind. Wenn es um die Steuererklärung für das Jahr 2019 geht und wenn Sie und Ihr Mann während des Jahres 2019 oder in einem Jahr davor geheiratet haben und in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe gelebt haben (also nicht getrennt gelebt haben, obwohl Sie noch verheiratet waren), dann werden gemäss Artikel 9 Absatz 1 DBG beziehungsweise gemäss Artikel 3 Absatz 3 StHG das Einkommen und das Vermögen von Ihnen und von Ihrem Ehemann zusammengerechnet. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind Sie und Ihr Ehemann gemäss Artikel 113 Absatz 2 DBG beziehungsweise gemäss Artikel 140 Absatz 2 StHG verpflichtet eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen, auf welcher Sie sowohl Ihr Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehemannes angeben müssen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch Ihr Konto in Deutschland, auf welches die deutsche Rente geht und auch die Konten Ihres Ehemannes auf der Steuererklärung für das Jahr 2019 angeben. Es spielt keine Rolle, ob Sie Zugriff auf die Koten ihres Ehemannes haben oder nicht. Das Vermögen spielt eine Rolle, weil es im Kanton Tessin gemäss Artikel 1 Buchstabe a des legge tributaria eine Vermögenssteuer (imposta sulla sostanza) gibt und das Vermögen besteuert wird.


    Art. 3


    1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.


    2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.


    Art. 6


    1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.


    Art. 8


    1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt.


    Art. 9 Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge1


    1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.


    Art. 113


    1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.


    2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.


    3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.


    4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.


    Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900329/index.html


    Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit


    1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.


    2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.


    3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.


    Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten


    1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und —pflichten gemeinsam aus.


    2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.


    3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.


    Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900333/index.html


    Legge tributaria (Steuergesetz des Kantons Tessin):


    https://www3.ti.ch/CAN/RLeggi/…colta-leggi/legge/num/580

    @Federchen


    Es würde mir helfen Ihre Fragen zu beantworten, wenn Sie meine Fragen beantworten, ob es um die Steuererklärung für das Jahr 2019 geht, ob Sie und Ihr Mann während des Jahres 2019 oder in einem der Jahre davor geheiratet haben und ob Sie am 31. Dezember 2019 zusammen gelebt haben.

    @Federchen


    Wenn Sie mir meine Fragen beantworten, kann ich Ihre Fragen beantworten.


    Auf der Website des Steueramts des Kantons Tessin (divisione delle contribuzioni) gibt es auch eine deutsche Übersetzung des modulo 1 (Formular 1) der Steuererklärung für das Jahr 2019, welche Ihnen beim Verstehen der Bedeutung der Felder auf der Steuererklärung helfen kann.



    https://www4.ti.ch/dfe/dc/dichiarazione/modulipf/2019/


    Auf der Website gibt es auch eine Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung auf italienisch.



    https://www4.ti.ch/fileadmin/D…PF/2019/Istruzioni_PF.pdf


    Wenn Sie kein italienisch können oder nur schlecht italienisch verstehen, ist für Sie wahrscheinlich die Ausfüllanleitung (Wegleitung) für die Steuererklärung des Kantons Zürich hilfreich, wenn Sie die Bezeichnungen der Felder in der deutschen Übersetzung des modulo 1 mit den Begriffen in dieser Wegleitung vergleichen. Es gibt in der Schweiz ein Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, welches die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer für alle Kantone harmonisiert. Deshalb gibt es bei den kantonalen Steuern und Gemeindesteuern meist nur noch Unterschiede bei Obergrenzen für abzugsfähige Ausgaben und bei der Höhe der Steuersätze in Prozent bzw. in Promille, aber nicht bei der Definition der steuerpflichtigen Einkünfte, der abzugsfähigen Ausgaben und beim steuerbaren Vermögen bzw. bei den vom Vermögen abzugsfähigen Schulden.



    https://www.steueramt.zh.ch/in…eitung_ZH_2019_HA+DEF.pdf


    Auf der Webseite des Steueramts des Kantons Tessin, kann man sich auch das Programm eTax herunterladen mit dem man die Steuererklärung am Computer ausfüllen kann.



    https://www4.ti.ch/dfe/dc/dichiarazione/etax-pf/

    @Federchen


    Ich habe gerade nach dem Suchwort alva3172015 gegoogelt und mir die Frage vom 19.06.2020 und die Angaben von Ihnen und die Rückfragen vor der Antwort dieses Rechtsanwalts durchgelesen und war über dessen Antwort schockiert. Wenn Sie meine Fragen beantworten, gebe ich Ihnen im Gegensatz zu diesem Rechtsanwalt an, auf welches Feld in der Steuererklärung und auf welchen Artikel in welchem Gesetz des Kantons Tessin sich meine Antwort bezieht.


    Der antwortende Rechtsanwalt hat seine Kanzlei in München in Deutschland und hat sich anscheinend auf dieser Plattform als "Experte" für "Steuern in der Schweiz" registriert und bezeichnet sich als Fachanwalt für Steuerrecht und Internationales Steuerrecht.

    @Federchen


    Können Sie hier die Texte hereinkopieren, welche Sie diesem "Steuerberater" als Fragen gestellt haben bzw. welche Sie ihm als Informationen gegeben haben? Leben Sie von Ihrem Ehemann getrennt oder lebt Ihr Ehemann mit Ihnen zusammen? Verstehe ich das richtig, dass Sie im Kanton Tessin wohnen und es bei Ihren Fragen somit um die bei der Steuerbehörde im Kanton Tessin einzureichende Steuererklärung geht? Verstehen Sie Italienisch? Zumindest die Auskunft, dass Sie ihr Privatkonto auf der bei der Steuerbehörde im Kanton Tessin einzureichenden Steuererklärung nicht angeben müssen, scheint mir falsch zu sein.

    @desingning15


    Eine Person mit einem Beistand ist eine am Verfahren beteiligte Person und hat deshalb gemäss Artikel 449b Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) Anspruch auf Einsicht in die Akten. Wenn man Ihnen die Einsicht in alle Akten oder in bestimmte Akten verweigert, können Sie bei der KESB einen Antrag auf Einsicht in die Akten einreichen (beschreiben Sie welche Akten Sie einsehen wollen) und von der KESB einen schriftlichen Entscheid (Verfügung) verlangen, in welcher über die Genehmigung oder die Verweigerung Ihres Antrags auf Einsicht in Akten entschieden wird. Wenn die KESB sich ausdrücklich weigert einen solchen Entscheid zu machen, können Sie oder der betroffenen Person nahestehende Personen beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 450a Absatz 2 ZGB eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen. Wenn die KESB sich nicht weigert einen Entscheid zu erstellen, aber nachdem Sie einen Entscheid von der KESB verlangt haben viele Monate lang noch immer nicht diesen Entscheid erstellt hat, können Sie der der betroffenen Person nahestehende Personen beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 450a Absatz 2 ZGB eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einreichen. Sie sollten in einer Beschwerde immer einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen und der Beschwerde Belege über Ihre Einnahmen, Ihre Ausgaben und Ihr Vermögen einreichen um zu belegen, dass Sie sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht leisten können oder begründen, warum Sie diese Belege nicht einreichen können und von wem das Gericht diese Belege einfordern sollte.



    Art. 449b I. Akteneinsicht


    I. Akteneinsicht


    1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.


    2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.


    Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis


    A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis


    1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.


    2 Zur Beschwerde befugt sind:

    1.
    die am Verfahren beteiligten Personen;
    2.
    die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
    3.
    Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

    3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.


    Art. 450a B. Beschwerdegründe


    B. Beschwerdegründe


    1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

    1.
    Rechtsverletzung;
    2.
    unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
    3.
    Unangemessenheit.

    2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

    @desingning15


    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder deren Vorgängerbehörde hat in einer schriftlichen Verfügung (Entscheid der Behörde) über die Einsetzung eines Beistands und über die Art der Beistandschaft entschieden. Wenn Sie nicht schreiben, was genau in dieser Verfügung steht, in welcher entschieden wurde, dass Sie einen Beistand erhalten, kann ich auch nicht sagen, welche Aufgaben der Beistand hat.


    Wenn Sie sagen, in welchem Kanton die für Sie zuständige KESB ist, kann man auch im kantonalen Recht des Kantons schauen, ob es dort noch zusätzliche Vorschriften für Beistände gibt. Auf Bundesebene gibt es noch die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), aber die hilft Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen wahrscheinlich nicht.


    Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) steht folgendes über die Arten der Beistandschaften.



    Art. 391 B. Aufgabenbereiche


    B. Aufgabenbereiche


    1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.


    2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.


    3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.


    Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

    1.
    von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
    2.
    einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
    3.
    eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

    Art. 393 A. Begleitbeistandschaft


    A. Begleitbeistandschaft


    1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.


    2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.


    Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen


    B. Vertretungsbeistandschaft


    I. Im Allgemeinen


    1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.


    2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.


    3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.


    Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung


    II. Vermögensverwaltung


    1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.


    2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.


    3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.


    4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.


    Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft


    C. Mitwirkungsbeistandschaft


    1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.


    2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.


    Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften


    D. Kombination von Beistandschaften


    Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.


    Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft


    E. Umfassende Beistandschaft


    1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.


    2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.


    3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html



    Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20121248/index.html

    @desingning15


    Sind Sie die gleiche Person, welche auch hinter dem Benutzerkonto Abklaererin1 steckt oder geht es dabei um die gleiche verbeiständete Person wie bei den Fragen, welche das Benutzerkonto Abklaererin1 gestellt hat?


    Ich kann nicht beurteilen, um welche Themen es bei der Anhörung durch die KESB geht, weil Sie weder geschrieben haben, was genau in diesem Brief betreffend der Anhörung steht, noch den Brief mit ihrem abgedeckten Namen mit dem Büroklammersymbol an Ihre Frage gehängt haben. Vielleicht ist der KESB nicht klar, was genau Sie mit dem meinen, was Sie in der Einsprache gegen den Wechsel vom bisherigen Beistand zu einer Beistand geschrieben haben. Vielleicht fehlen der KESB noch Informationen um über die Einsprache zu entscheiden und die KESB will Ihnen bei dieser Anhörung fragen stellen um von Ihnen diese Informationen zu bekommen.