@desingning15
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder deren Vorgängerbehörde hat in einer schriftlichen Verfügung (Entscheid der Behörde) über die Einsetzung eines Beistands und über die Art der Beistandschaft entschieden. Wenn Sie nicht schreiben, was genau in dieser Verfügung steht, in welcher entschieden wurde, dass Sie einen Beistand erhalten, kann ich auch nicht sagen, welche Aufgaben der Beistand hat.
Wenn Sie sagen, in welchem Kanton die für Sie zuständige KESB ist, kann man auch im kantonalen Recht des Kantons schauen, ob es dort noch zusätzliche Vorschriften für Beistände gibt. Auf Bundesebene gibt es noch die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), aber die hilft Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen wahrscheinlich nicht.
Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) steht folgendes über die Arten der Beistandschaften.
Art. 391 B. Aufgabenbereiche
B. Aufgabenbereiche
1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.
Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft
C. Verzicht auf eine Beistandschaft
Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
- 1.
- von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
- 2.
- einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
- 3.
- eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
-
Art. 393 A. Begleitbeistandschaft
A. Begleitbeistandschaft
1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen
B. Vertretungsbeistandschaft
I. Im Allgemeinen
1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung
II. Vermögensverwaltung
1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.
Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft
C. Mitwirkungsbeistandschaft
1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften
D. Kombination von Beistandschaften
Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft
E. Umfassende Beistandschaft
1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html
Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20121248/index.html