@doboe
Da Sie eine AHV Verfügung erwähnen, laut welcher Sie ab Oktober AHV von 1'500 Franken pro Monat erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie bereits eine Verfügung der AHV haben, in welcher Ihnen eine Altersrente der AHV ab 1. Oktober 2020 zugesprochen wurde. Da Sie erwähnen, dass Sie den Antrag für Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 selber stellen, gehe ich davon aus, dass Sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern noch keinen Antrag für Ergänzungsleistungen eingereicht haben. Ich empfehle Ihnen so rasch wie möglich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur AHV einzureichen. Es kann Wochen oder Monate dauern bis die Ausgleichskasse des Kantons Bern Ihnen eine Verfügung über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV zustellt und Ihnen die Ergänzungsleistungen auf Ihr Konto überweist. Das Formular für die Anmeldung für Ergänzungsleistungen finden Sie unten auf der folgenden Webseite im Abschnitt mit dem Titel "Formulare".
Da es nach dem Einreichen einer Anmeldung für Ergänzungsleistungen Wochen oder Monate dauern kann bis diese an Sie bezahlt wird, ist es möglich, dass Sie noch für den Monat Oktober 2020 und vielleicht auch noch für die darauf folgenden Monate Sozialhilfe vom Sozialamt Ihrer Gemeinde im Kanton Bern benötigen.
Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Ihnen das Sozialamt das falsche Formular 318.182 geschickt hat und, dass Sie dieses Formular nicht unterschreiben sollten, weil sonst die laufenden Ergänzungsleistungen für jeden Monat an das Sozialamt bezahlt werden bis Sie diese Drittauszahlung widerrufen und, dass stattdessen das richtige Formular das Formular mit der Nummer 318.183 Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung) ist und, dass dieses andere Formular nicht von Ihnen unterschrieben werden muss. Das Sozialamt der Gemeinde kann auf diesem anderen Formular im Punkt 1 bei "anderer Leistungserbringer (bevorschussender Dritter)" den Punkt "öffentliche Fürsorgestelle" ankreuzen und bei "Das Verrechnungsgesuch anderer Leistungserbringer stützt sich auf:" den Punkt "gesetzliche Bestimmungen, woraus ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV/EO infolge Nachzahlung eindeutig hervorgeht" ankreuzen. Das Sozialamt hat in Artikel 40 Absatz 3 SHG des Kantons Bern eine solche gesetzliche Bestimmung. Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Sie dem Sozialamt erklären können, dass gemäss dem Merkblatt 3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ sind die Nachzahlung an bevorschussende Dritte und eine Drittauszahlung einer Leistung für den laufenden Monat zwei verschiedene Dinge und es gibt dafür verschiedene Formulare. Ich empfehle Ihnen keine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten der Sozialhilfe zu unterschreiben, bevor Sie nicht an Hand der Vorschriften und von Belegen über die für verschiedene Monate bezogenen Sozialhilfe überprüft haben, dass Sie tatsächlich einen Betrag in dieser Höhe zurück erstatten müssen. Eigentlich darf die Ausgleichskasse des Kantons Bern nach der Einreichung des Formulars für die Verrechnung von Nachzahlungen nur die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für jene Monate für jene auch das Sozialamt Sozialhilfe bezahlt hat machen und darf nur maximal den für diese Monate vom Sozialamt bezahlten Betrag an Sozialhilfe an das Sozialamt bezahlen und muss den Überschuss der Nachzahlung auf Ihr Bankkonto überweisen, wenn der Betrag der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für diese Monate höher als der Betrag der für diese Monate bezahlten Sozialhilfe war. Vergessen Sie nach dem Erhalt der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten einzureichen und damit Kopien der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse einzureichen, bei denen man sieht welchen Betrag Sie oder das Sozialamt wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Grundversicherung für Behandlungen nach dem 1. Oktober 2020 bezahlen mussten und damit Kopien des Zahnarzts, Zahntechnikers oder Dentalhygienikers für Behandlungen nach dem 1. Oktober 2020 einzureichen. Erkundigen Sie sich vor Zahnarztbesuchen bei der Ausgleichskasse, ob Sie vorher bei der Ausgleichskasse einen Kostenvoranschlag einreichen und genehmigen lassen müssen und sagen Sie dem Arzt, dass er beim Kostenvoranschlag und bei der Rechnung den Tarif für Bezüger von Ergänzungsleistungen berücksichtigen soll. Vergessen Sie dann auch nicht den Antrag auf Befreiung von den Fernseh- und Radiogebühren bei der SERAFE einzureichen. Die Ergänzungsleistungen sind wie die Sozialhilfe steuerfrei.
Art. 34 * Hilfe bei vorhandenem Vermögen oder im Hinblick auf Leistungen Dritter
1 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind.
2 Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden.
3 Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.
4 Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzliche Grundpfandrechte gemäss Artikel 109b Buchstabe b EG ZGB in das Grundbuch eintragen zu lassen. *
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Eintragungspflicht gemäss Absatz 4.
Art. 40 * Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.
2 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden.
3 Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.
4 Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen deswegen ausgerichtet werden musste.
5 Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
Art. 43 * Befreiung von der Rückerstattungspflicht
1 Die wirtschaftliche Hilfe, die für die Kosten von institutionellen Leistungsangeboten gewährt wird, muss nicht rückerstattet werden, soweit sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt übersteigt.
2 Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht, wenn die wirtschaftliche Hilfe
während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen,
während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gemäss Artikel 72 bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen.
3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.
Art. 44 *
Verfahren
1 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind.
2 Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.
3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung.
4 Der Sozialdienst informiert andere Sozialdienste im Kanton Bern, die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.
Art. 45 * Verjährung
1 Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.
2 Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.
3 Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
4 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.
5 Der Rückerstattungsanspruch, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) des Kantons Bern:
Gesetzessammlung
Art. 11a * Rückerstattung
1 Berechnung *
1 Bei der Berechnung der Rückerstattung ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.
2 Der Zinssatz für die Berechnung der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.
Art. 11b *
2 Wirtschaftliche Verhältnisse
1 Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt dann vor, wenn die Person, die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat,
ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H. 9 der SKOS-Richtlinien liegt oder
ein Vermögen aufweist, das über dem Betrag von Kapitel E. 3.1 der SKOS-Richtlinien liegt.
Art. 11c *
3 Härtefall
1 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 SHG liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung
die Erreichung der gemäss Artikel 27 Absatz 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert,
die Integration gefährdet,
aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder
unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint.
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) des Kantons Bern:
Gesetzessammlung