Ich empfehle Ihnen sich dringend beim Sozialamt Ihrer Gemeinde zu melden und sich dort über den Anspruch auf Prämienverbilligung, Prämienübernahme und Sozialhilfe, über die Möglichkeit des Erlasses von AHV/IV/EO-Beiträgen für Nichterwerbstätige und über die Möglichkeit des Erlasses der kantonalen Steuer und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer beraten zu lassen. In Ausnahmefällen werden auch Schulden für die Vergangenheit von der Sozialhilfe bezahlt. Ich empfehle Ihnen sich zusätzlich bei einer kostenlosen Schuldenberatung beraten zu lassen. Sie finden eine Liste von Schuldenberatungen mit dem folgenden Link:
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Vielleicht kann Sie die Consulenza giuridica handicap beraten. Dort gibt es eine auf Sozialversicherungsrecht spezialisierte juristische Beratung im Kanton Tessin. Da das Ergänzungsleistungsrecht ein Teil des Sozialversicherungsrechts ist, kann man Sie dort vielleicht beraten.
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Anbei noch der Inhalt von Artikel 44 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung. Allerdings begründet die Arbeitslosenkasse nun ja nicht mehr die Einstellung mit einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a AVIV:
Art. 441Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit2
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)3
1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
- a.
- durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
- b.
- das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
- c.
- ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
- d.
- eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
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1) Es ist zulässig in einem Einspracheentscheid oder in einem Urteil die Begründung zu wechseln ohne Ihnen vorher die geplante geänderte Begründung vorher mitzuteilen und ohne Ihnen vorher die Gelegenheit zu geben dazu Stellung zu nehmen, wenn Sie damit hätten rechnen müssen, dass es eine solche Änderung der Begründung geben könnte und Sie somit auch dazu von sich aus vorsichtshalber eine Stellungnahme einreichen hätten können. Meiner Ansicht nach war die Änderung der Begründung zulässig, weil Sie einen Vergleich mit dem Arbeitgeber bei der Arbeitslosenkasse eingereicht haben, bei dem der Betrag anscheinend tiefer war als der Betrag den Sie bei einer Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist noch erhalten hätten, und Sie somit damit haben rechnen müssen, dass Sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen dem Verzicht auf Lohnansprüche (durch das Einwilligen in einen Vergleich mit einem tieferen Betrag) erhalten werden.
2) Das hängt davon ab, ob Sie überhaupt ein Verschulden an der Arbeitslosigkeit haben und wie schwer dieses Verschulden ist. Da Sie nicht schreiben aus welchen Gründen Sie der Arbeitgeber gekündigt hat und ob Sie diese Gründe zugegeben oder abgestritten haben, kann ich das nicht beurteilen. Meiner Ansicht nach liegt kein Verzicht auf Lohnansprüche vor, wenn die Chancen in einem Beschwerdeverfahren gegen den Arbeitgeber zu obsiegen wesentlich geringer waren als zu unterliegen. Sie können in einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid den Antrag stellen, dass das Gericht Ihren damaligen Anwalt befragt, was er Ihnen über die Chancen mit einer Klage zu obsiegen im Vergleich zu den Chancen zu verlieren gesagt hat und ob er Ihnen davon abgeraten hat eine Klage einzureichen und Ihnen stattdessen geraten hat dem Vergleich zuzustimmen und geltend machen, dass Sie sich als Laie im Arbeitsrecht auf diesen Rat verlassen haben und sich den Vorschuss für die Gerichtskosten mangels ausreichendem Einkommen und Vermögen nicht leisten konnten. 44 Tage liegen knapp unter der Mitte des Bereichs eines schweren (S) Verschuldens. Gemäss der Randziffer D75 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE ist beim Einstellraster für die Arbeitslosenkassen im Punkt 2 bei einem Verzicht auf Lohnansprüche durch die versichterte Person ein leichtes (L), ein mittleres (M) oder ein schweres (S) Verschulden möglich. Im Einspracheentscheid müsste begründet sein, von welchem Sachverhalt (was ist nach Ansicht der Arbeitslosenkasse überwiegend wahrscheinlich passiert) die Arbeitslosenkasse ausgeht und warum diese der Ansicht ist, dass das ein schweres Verschulden war und welche Faktoren Sie bei der Ferstellung der Anzahl der Einstelltage sie berücksichtigt hat.
3) Für eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Erlass eines Einspracheentscheids ist es nun zu spät. Das kantonale Versicherungsgericht würde auf eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerungs mangels eines schutzwürdidgen Interesses nicht eintreten, weil Sie nun bereits einen Einspracheentscheid haben und Ihnen ein Urteil, dass das zu lange gedauert hat praktisch nichts mehr bringt.
Wenn Sie sich mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens den Vorschuss für die Gerichtskosten und für die Anwaltskosten für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht um die Lohnansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung nicht leisten konnten, hätten Sie in der Beschwerde beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen können und dann hätte der Kanton vorläufig die Kosten für die Gerichtskosten übernommen und der Kanton Ihrem Anwalt ein Honorar bezahlt, wenn nach Ansicht der Richter nach einem ersten Durchlesen der Beschwerde die Aussichten das Verfahren zu gewinnen nicht wesentlich geringer sind als die Chancen das Verfahren zu verlieren. Ihr Anwalt ist verpflichtet Sie über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuklären. Ob Ihr Anwalt diese Chancen gleich beurteilt hat wie das später die Richter gemacht hätten und die Richter deshalb einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hätten, kann ich nicht beurteilen.
Wenn Sie nun erst Anfang September 2020 den Einspracheentscheid bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenversicherung erhalten haben, so ist die Frist für eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid noch nicht abgelaufen. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig oder leichtsinnig ist. Auch dort gibt es die Möglichkeit eines Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Kanton leiht bei einer Gutheissung des Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aber nur das Honorar für den Rechtsbeistand und fordert dieses später wieder zurück, wenn Sie später wieder genug Einkommen oder Vermögen haben und soweit die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet wurde eine Parteientschädigung für das Honorar Ihres Rechtsbeistands zu bezahlen, weil Sie im Beschwerdeverfahren vollumfänglich oder teilweise obsiegt haben.
1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung1
1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
- a.
- durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
- b.
- zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht
Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2 Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar.
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
- a.
- Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
- b.
- Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
- c.
- Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
- d.
- Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
- e.
- Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
- f.
- Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
- g.
- Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
- h.
- Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
- i.
- Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
BEWEISANFORDERUNGEN
D5 Für den Erlass einer Einstellungsverfügung muss der Sachverhalt grundsätzlich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfalle zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte, besteht nicht.
D6 Einzig beim Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten, welches dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, klar feststehen. Namentlich geht es bei sich wider-sprechenden Aussagen zwischen Arbeitgeber und entlassener arbeitnehmenden Person nicht an, nur auf die Aussagen der einen oder anderen Partei abzustellen. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten.
Rechtsprechung
ARV 1993/94 S. 183 ff. (Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes)
D7 Die zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht gel-tenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen. Eine telefo-nisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte festgestellt werden.
D74 Wird im konkreten Einzelfall von den folgenden Einstellrastern abgewichen, so ist in der Verfügung eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen.
D75 Einstellraster für ALK
Tatbestand / rechtliche Grundlage Verschulden
2
Verzicht auf Lohnansprüche durch die versicherte Person (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AVIG)
L-M-S
1.B
Fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren.
L - S (leichtes bis schweres Verschulden möglich).
Legende:
L = leichtes Verschulden
M = mittleres Verschulden
S = schweres Verschulden
D76 Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit müssen die Versionen der arbeitnehmenden Person und des Arbeitgebers einander systematisch gegenübergestellt werden, da das vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Verhalten (die versicherte Person hält das Eintreten des Schadens für möglich und nimmt dies in Kauf) eindeutig festgestellt sein müssen (AVIG-Praxis ALE D18). Bei Meinungsverschiedenheiten sind zusätzliche Abklärungen notwendig (AVIG-Praxis ALE D5 ff.).
D77 Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – d. h. 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichti-gen (BGE 123 V 153). Dieser Grundsatz gilt auch bei leichtem und mittelschwerem Ver-schulden (Art. 45 Abs. 3 Bst. a und b AVIV).
D78 Die im vorliegenden Raster berücksichtigten Faktoren zur Bestimmung des Verschuldens sind nicht abschliessend. Sie können mit anderen erschwerenden oder mildernden Faktoren kombiniert werden.
AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):
Art. 451 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
- a.
- der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
- b.
- der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3 Die Einstellung dauert:
- a.
- 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
- b.
- 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
- c.
- 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
- a.
- eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
- b.
- eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Arbeitslosenverischerungsverordnung (AVIV):
Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 Erwägung 4.1 und 4.2:
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Ich kann Ihre Frage nicht beantworten, da ich die bei Ihnen und Ihrer Ehefrau anwendbare Höhe der bei den Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen nicht kenne. Sie können sich das aber selbst ausrechnen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Artikel 9 Absatz 1 ELG). Wenn dieser Betrag geringer ist, als die Höhe der Prämienverbilligung auf welche Sie und Ihre Frau Anspruch haben, wird zusätzlich die Differenz zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung und der Prämienverbilligung bezahlt (Artikel 26 ELV). Wenn die bei den Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen entspricht die Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung in den meisten Kantonen dem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechen muss. Der Artikel 10 ELG enthält eine Liste der anerkannten Ausgaben. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG ist ein Pauschalbetrag. Auch der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist ein Pauschalbetrag. Beim Betrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen hängenden Nebenkosten wird der tatsächliche Betrag anerkannt, wenn er den im Gesetz festgelegten Höchstbetrag übersteigt aber nur dieser gesetzliche Höchstbetrag anerkannt. Der Artikel 11 ELG enthält eine Liste der anrechenbaren Einnahmen. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG werden auch Einkünfte angerechnet, auf welche verzichtet worden ist. Wenn Ihre Frau darauf verzichtet in einem Vollzeitpensum zu arbeiten, obwohl sie das könnte und stattdessen nur in einem Teilzeitpensum arbeitet, können nicht nur zwei Drittel der Erwerbseinkünfte der Ehefrau (bereits abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Berufsauslagen und eines Freibetrags von 1'500 Franken), sondern auch zwei Drittel der zu einem Vollzeitpensum der Ehefrau fehlenden Erwerbseinkünfte (bereits abzüglich der zusätzlichen darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und der zusätzliche darauf anfallenden Berufsauslagen) als Einnahmen angerechnet werden (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG). Ihre Ehefrau könnte die Anrechnung eines solchen Verzichtseinkommens verhindern, indem Sie mit der für die EL zuständigen Behörde redet und jeden Monat erfolglose Stellenbewerbungen einreicht und so nachweist, dass Sie dieses zusätzliche Einkommen trotz Arbeitssuche nicht erhalten hat. Erst nachdem Ihre Frau das Alter für eine vorgezogene Altersrente der AHV erreicht hat (aktuell mit 62 Jahren) und Ihre Frau die Altersrente der AHV vorbezieht darf Ihrer Frau kein Erwerbseinkommen, auf das sie verzichtet angerechnet werden.
Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):
Art. 261Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung
Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):
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Das kann Ihnen hier niemand beantworten. Sie haben geschrieben, dass Sie in Behandlung bei einer Psychologin oder Psychiaterin sind und anscheinend sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage Verfügungen des Sozialamts zu verstehen und rechtzeitig in der richtigen Weise darauf zu reagieren, obwohl Sie anscheinend über einen KV-Abschluss und über eine Maturität verfügen. Es ist nicht normal, dass man glaubt, dass einen der Gedanke bis ans Lebensende allein zu sein und keine Kinder oder Enkelkinder zu haben fast umbringt. Für solche Gedanken ist eine Psychiaterin oder eine Psychologin der richtige Ansprechpartner.
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Vielleicht hilft es beim Sozialamt eine schriftliche Bestätigung Ihrer Psychiaterin einzureichen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen seit dem Erhalt der Verfügung über die Kürzung der Sozialhilfe bis zum Ende der Frist für ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung nicht in der Lage waren ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung einzureichen oder eine andere Person damit zu beauftragen und zu bevollmächtigen für Sie ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzureichen. Es ist wichtig danach sofort ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzureichen und eine Wiederherstellung der Frist für das Rechtsmittel zu beantragen, wenn das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung enthält.
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Ich empfehle Ihnen sich bei einer kostenlosen Schuldenberatung beraten zu lassen. Unter dem folgenden Link finden Sie eine Liste von Schuldenberatungsstellen in verschiedenen Kantonen.
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Ich empfehle Ihnen beim Sozialamt so rasch wie möglich ab jetzt jede Bewerbung sofort und ab dem nächsten Monat einmal pro Monat Nachweise für Bewerbungen auf Wohnungen einzureichen, bei denen der Mietzins und die Nebenkosten unter dem vom Sozialamt festgelegten Maximum. Sie sind verpflichtet auch Wohnungen in anderen Gemeinden zu suchen, wenn Sie das gesundheitlich können. Die Ausrede "Da wo ich wohne gibt es nichts günstigeres als meine" wird Ihnen nicht helfen. Verlangen Sie nach dem Einreichen der Bemühungen vom Sozialamt schriftlich, dass in einer Verfügung über die Höhe Ihrer Sozialhilfe neu entschieden wird und darin die tatsächliche Höhe Ihrer Miete und die tatsächliche Höhe der Nebenkosten Ihrer Wohnung als Ausgaben anerkannt werden und begründen Sie dies schriftlich damit, dass ab jetzt die Auflage eine günstigere Wohnung zu suchen eingehalten wurde und ab jetzt Nachweise für die Suche einer günstigeren Wohnung eingereicht werden. Das können Sie auch noch machen, wenn Sie die Frist für das Einreichen eines Rechtsmittels (Einsprache, Beschwerde, Rekurs, etc.) gegen die Verfügung, mit welcher die Höhe Ihrer Sozialhilfe gekürzt wurde, bereits verpasst haben. Es kann sein, dass das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz einen Stillstand der Frist für ein Rechtsmittel vom 15. Juli 2020 bis zum 15. August 2020 enthält. Wenn die Frist für eine Rechtsmittel gegen die Verfügung noch nicht abgelaufen ist, ist es wichtig ein schriftliches und von Ihnen unterschriebenes Rechtsmittel dagegen einzureichen und zu beantragen, dass die Höhe der Sozialhilfe nicht gekürzt wird und zu begründen warum diese nicht gekürzt werden sollte. Sie können nach einem innerhalb der Frist eingereichten Rechtsmittel immer noch eine Bestätigung Ihrer Psychiaterin einreichen, dass Ihnen die Suche nach einer anderen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
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Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Wenn Sie nicht angeben, in welchem Kanton Sie leben, kann man Ihnen auch nicht sagen, wie hoch der Einkommensfreibetrag in den kantonalen Vorschriften in Ihrem Kanton ist.
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Ihre Mutter muss sich selbst um die Anmeldung bei einer Arbeitslosenkasse kümmern. Das RAV meldet Ihre Mutter nicht automatisch bei einer Arbeitslosenkasse an. Ihre Mutter kann eine Arbeitslosenkasse frei wählen. Es gibt mehrere Arbeitslosenkassen, welche von Gewerkschaften gegründet wurden. Ich würde eine Arbeitslosenkasse einer Gewerkschaft wählen.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich mit den Vorschriften vertraut machen, welche für die Arbeitslosenversicherung gelten und diese Ihrer Mutter erklären. Ich empfehle sich zumindest Teile des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) durchzulesen. Insbesondere die Randziffern B313 bis B324b, die Randziffern D33 bis D33b, die Randziffer D72 und die darauf folgenden Randziffern über Strafen (Einstelltage) sind in der Praxis sehr wichtig. Das Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE ist eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Arbeitslosenkassen und die darin enthaltenen Vorschriften sind für die RAV und Arbeitslosenkassen verbindlich. Hat Ihre Mutter bereits Nachweise für die Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist eingereicht? Ihre Mutter ist verpflichtet sich bereits während des Monats, in dem diese die Kündigung erhalten hat und danach während der Kündigungsfrist um Arbeit zu bemühen und muss danach das Formular mit den Arbeitsbemühungen innerhalb der auf dem Formular angegebenen Frist jeden Monat beim RAV einreichen. Bei einem verspäteten Einreichen des Formulars mit den Arbeitsbemühungen wird Ihre Mutter mit Einstelltagen bestraft.
Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):
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Ich ersuche Sie die Pseudoantwort des neu erstellten Benutzerkontos petr454 auf eine über sechseinhalb Jahre alte Antwort mit Werbung für Darlehen (möglicherweise ein Vorschussbetrug) zu löschen, das Benutzerkonto petr454 zu sperren und dann meine Antwort zu löschen.
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Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich bietet eine kostenlose Beratung an.
Tel 043 540 50 41
Aktuell findet die Telefonberatung am Montag von 11 bis 14 Uhr und am Mittwoch von 9 bis 12 Uhr statt. Auf Grund der vielen Anfragen ist das Beratungstelefon leider oft besetzt. Bitte probieren Sie es mehrmals und halten Sie die relevanten Dokumente bereit.
WIR SETZEN UNS FÜR DIE RECHTE VON SOZIALHILFEBEZIEHENDEN EIN. | UFS«...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS…www.sozialhilfeberatung.chMerkblatt Wohnungssuche (aktualisiert am 4.7.2018) der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS):
https://sozialhilfeberatung.ch/files/2018-07/2018-07-04-merkblatt-wohnungssuche.pdf
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Der Bäcker hat mit dem Buebli nie abgemacht, dass er mit diesem auf Augenhöhe verhandeln muss. Das Abkommen enthält keine minimale Verhandlungsdauer. Es besteht keine gleiche Augenhöhe, weil die Schweiz von den EU-Mitgliedstaaten als Handelspartner stärker abhängt als die EU-Mitgliedstaaten von der Schweiz als Handelspartner, was die jeweilige prozentuelle Bedeutung im Vergleich zu allen Handelspartnern anbelangt. Es war korrekt, dass die EU geschrieben hat, dass sie den von der Schweiz schriftlich gewünschten Änderungen nicht zustimmt. Es ist auch nicht gross verwunderlich, dass die EU eine Änderung abgelehnt hat, welche ihre Bürger gegenüber Schweizern benachteiligt. NEIN heisst NEIN und rumquengeln ändert auch nichts daran.
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon ausgenommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
(1) Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
Artikel in der britischen Zeitung The Guardian, wie es nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative gelaufen ist.
EU tells Swiss no single market access if no free movement of citizensSwiss-EU talks reveal determination of EU to make no concessions to UK over Brexit termswww.theguardian.com -
Kleiner Bub zum 1,90 Meter grossen Bäcker: Du musst mit mir auf Augenhöhe verhandeln!
Bäcker: Ich kann nichts daran ändern, dass ich 1,90 Meter gross bin und Du nur 90 Zentimeter gross bist.
Kleiner Bub zum 1,90 Meter grossen Bäcker: Wir haben zu Hause direktdemokratisch darüber abgestimmt, dass ich mit Dir verhandeln soll, dass Du einer Änderung des seit Jahren bestehenden Kaufvertrags mit unserem Abonnement für Wegglis, in dem ein Preis von einem Foifer steht, zustimmst, dass wir in Zukunft nichts mehr für das das Weggli zahlen müssen und, dass ich den Kaufvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen soll, wenn Du diese Änderung des Kaufvertrags ablehnst.
Bäcker: Wenn Ihr mir nichts mehr zahlen wollt, könnt Ihr ja den Kaufvertrag mit dem Abonnement unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen und bekommt dann eben nachher keine Wegglis mehr. Du warst doch bereits vor ein paar Jahren mit dem selben Vorschlag für eine Änderung des Vertrags, welche nur zu meinem Nachteil ist bei mir und ich habe Dir bereits damals gesagt, dass ich der Änderung zu meinem Nachteil keinen Foifer mehr zu bekommen nicht zustimme. NEIN heisst NEIN!
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Der Anteil der Exporte der Schweiz in die EU machte 2019 die Hälfte (50 Prozent) der gesamten Exporte der Schweiz aus. Der Anteil der Importe der Schweiz aus der EU machte 2019 über die Hälfte (59 Prozent) der gesamten Importe der Schweiz aus. Viele dieser Importe werden von der Schweiz benötigt um Waren für den Export herstellen zu können. Alleine das Handelsvolumen der EU-Mitglieder untereinander (Intra-EU-Handel) ist riesig. Die Exporte der EU-Mitgliedstaaten in die Schweiz bzw. die Importe der EU-Mitgliedstaaten aus der Schweiz machten 2019 jeweils nur 2 Prozent der Exporte der EU-Mitgliedstaaten in die jeweils anderen EU-Mitgliedstaaten (Intra-EU-Handel) und in den Rest der Welt (Extra-EU-Handel) bzw. der Importe der EU-Mitgliedstaaten aus den jeweils anderen EU-Mitgliedstaaten und aus dem Rest der Welt aus (gemäss den offiziellen Statistiken des Statistischen Amts der EU Eurostat über die Ausfuhren und Einfuhren). Die bilateralen Verträge I beseitigen nichttarifäre Handelshemmnisse für den Export von Schweizer Waren in die EU. Eine Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU führt dazu, dass die bilateralen Verträge I automatisch mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ausser Kraft treten. Der wirtschaftliche Preis für die Diskriminierung von EU-Bürgern wird für die Schweiz hoch sein.
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In dieser Abstimmung über eine Volksinitiative auf Bundesebene geht es nicht "um das Recht auf Selbstbestimmung", sondern wie in jeder Abstimmung über eine Volksinitiative auf Bundesebene darum, ob die Bundesverfassung wie in der Volksinitiative vorgeschlagen geändert werden soll oder nicht. Die Schweiz als wirtschaftlicher Zwerg kann mit der EU als wirtschaftlichem Riesen nicht auf Augenhöhe verhandeln. Die EU hat nach der äusserst knappen Annahme der Masseneinwanderungsinitiative als Antwort auf den Vorschlag der Schweiz das Personenfreizügigkeitsabkommen zu ändern um EU-Bürger gegenüber Schweizern auf dem Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt der Schweiz mit einem Inländervorrang und mit Kontingenten für die Erlaubnis für EU-Bürger in der Schweiz zu arbeiten oder dort zu leben zu benachteiligen geantwortet, dass sie eine solche ihre Bürger benachteiligende Änderung ablehnt.
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Die selbst formulieren Beiträge des Forenbenutzers alescha01 sind genauso SCHWACH, wie seine Beiträge mit Kopien von Texten von SVP-Politikern.
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Ich ersuche Sie den Werbelink aus der Pseudo-Antwort des neu erstellten Benutzerkontos Birgit_Sommer auf eine fast sechs Jahre alte Frage zu löschen und anschliessend meine Antwort mit diesem Hinweis zu löschen.
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Wenn sich der Vater der Kinder für den Bezug von Sozialhilfe anmeldet, wird das Sozialamt wahrscheinlich von einem stabilen Konkubinat ausgehen, weil er mit Ihnen und den gemeinsamen Kindern zusammen wohnt und wird bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe für den Vater einen Konkubinatsbeitrag von Ihnen anrechnen, weil davon ausgegangen wird, dass Sie den Vater finanziell in dieser Höhe unterstützen, weil ein stabiles Konkubinat vorliegt.