In welchem Kanton wohnen Sie und in welchem Kanton ist die Liegenschaft, welche der Erbengemeinschaft gehört? Steuerrecht ist mein Spezialgebiet, so dass ich da leicht die anwendbaren Vorschriften raussuchen und schicken kann. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer sind kantonale Steuern und keine Bundessteuern. Jeder Kanton kann also sein eigenes Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz und Grundstückgewinnsteuergesetz haben und das so regeln wie er möchte. Es ist auch möglich, dass Kantone Erbschaften oder Grundstückgewinne auf Liegenschaften besteuern, welche im Kanton liegen, auch wenn die schenkende Person oder die beschenkte Person nicht im Kanton lebt. Falls Sie später je Ergänzungsleistunen zur AHV/IV benötigen, kann es sein, dass die Schenkung dazu führt, dass Sie keinen Anspruch oder einen geringeren Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Im Falle einer Invalidität benötigt ein grosser Prozentsatz der invaliden Personen Ergänzungsleistungen zur IV. Bei Personen im Rentenalter für eine AHV benötigt im Fall eines Eintritts in ein Pflegeheim wegen der sehr hohen Kosten für das Pflegeheim ebenfalls ein gewisser Prozentsatz Ergänzungsleistungen zur AHV. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird Vermögen, auf das verzichtet (z.B. verschenkt) wurde angerechnet, wie wenn man eine gleichwertige Gegenleistung in Form von Geld erhalten hätte und dieses Verzichtsvermögen wird ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung pro Jahr um 10'000 Franken vermindert. Darüber hinaus wird ohnehin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich nur zwischen einem Zehntel und einem Fünftel des Teils des Vermögens, der einen Freibetrag übersteigt als Einnahme angerechnet. Wenn der verschenkte Betrag nicht hoch ist und es viele Jahre zwischen der Schenkung und dem Jahr dauert, in dem Ergänzungsleistungen benötigt werden, kann es also sein, dass die Schenkung dann keine Auswirkung mehr auf die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hat.
Beiträge von Sozialversicher
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Sie können beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keine Beschwerde gegen die 31 Einstelltage einreichen, weil Sie keinen Einspracheentscheid von der Arbeitslosenkasse erhalten haben, in dem entschieden wurde, dass Sie 31 Einstelltage erhalten. Der Einspracheentscheid über die Anzahl der Einstelltage ist die Voraussetzung dafür um beim Sozialversicherungsgerichts eine Beschwerde über die Anzahl der Einstelltage einzureichen.
Gestützt auf das was Sie bisher geschrieben haben, was passiert ist, lohnt es sich nicht sich gegen die 31 Einstelltage zu wehren und lohn es sich nicht von der Arbeitslosenkasse einen Einspracheentscheid zu verlangen, in welcher die 31 Einstelltage stehen, wenn Ihnen die Arbeitslosenkasse die Taggelder für die 6 Tage (=37 Tage - 31 Tage) bereits auf Ihr Bankkonto überwiesen hat und sich die 31 Einstelltage auch aus den monatlichen Taggeldabrechnungen ("Lohnabrechnung-Ersatz"?) der Abeitslosenkasse als Tilgungen der Einstelltage ergeben.
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Verstehen ich es richtig, dass es Sie geärgert oder frustriert hat, dass Sie Ihren Job nicht so tun konnten, wie Sie sich das gewünscht hätten oder es vielleicht im Arbeitsvertrag vereinbart war? Verstehe ich es richtig, dass Sie anstatt zu kündigen dort hätten bleiben können und sich eine andere Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber hätten suchen können und erst dann kündigen können, wenn Sie einen von einem neuen Arbeitgeber unterschriebenen Arbeitsvertrag haben? In Ihrem Beispiel beträgt der fixe Bruttolohn 7'000 Franken pro Monat. Selbst wenn es nicht mehr möglich gewesen wäre "Deals" (Verkäufe) zu machen und Provisionen aus diesen Verkäufen zu erhalten, weil die Firma unorganisiert war, war es Ihnen bei einem fixen Bruttolohn mit 7'000 Franken aus Sicht der Arbeitslosenversicherung finanziell zumutbar nicht zu kündigen und sich ungekündigt eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Wenn Sie kein Arztzeugnis (zum Beispiel von einem Psychiater) haben, dass es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war dort länger zu arbeiten, lohnt es sich nicht die 31 Einstelltage anzufechten, weil die 31 Einstelltage die geringste Anzahl an Tagen ist, wenn man die Stelle selbst gekündigt hat und es einem zumutbar gewesen wäre die Stelle nicht zu kündigen.
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Steht irgendwo in Ihrer Einsprache das Wort "Einsprache", "Ich erhebe Einsprache"? Steht irgendwo in Ihrer Einsprache ein Satz, aus dem man sieht, dass Sie mit der Verfügung oder mit den 37 Einstelltagen nicht einverstanden sind?
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Der Durchschnitt der letzten 12 Monate mit den Zahlen aus Ihrem Beispiel ist bei korrekter Anwendung der Vorschriften 8'791,67 Franken.
Der Durchschnitt der letzten 6 Monate mit den Zahlen aus Ihrem Beispiel ist bei korrekter Anwendung der Vorschriften 8'750 Franken.
Der versicherte Verdienst ist bei korrekter Anwendung der Vorschriften 8'791,67 Franken, weil der Durchschnitt der letzten 12 Monate höher ist als der Durchschnitt der letzten 6 Monate. Die Kasse hat bei den Zahlen aus Ihrem Beispiel recht und den versicherten Verdienst richtig berechnet.
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Ohne Antworten von Ihnen kann ich Sie nicht beraten, was Sie machen können.
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Die Kasse hat recht. Haben Sie sich ausgerechnet, ob der versicherte Verdienst gemäss Artikel 37 Absatz 2 AVIV höher ist als der versicherte Verdienst gemäss Artikel 37 Absatz 1 AVIV und ob die Arbeitslosenkasse beide Varianten richtig berechnet hat und den höheren versicherten Verdienst genommen hat?
Art. 9 Rahmenfristen
2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
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An welchem Tag hat Ihr Arbeitsverhältnis geendet beziehungsweise für bis zu welchem Tag wurde Ihnen der Lohn oder die Verkaufsprovision bezahlt (=Tag vor dem Tag mit dem Ausfall/Wegfall des Verdiensts = des Lohns und der Verkaufsprovision durch die Arbeitslosigkeit?
Gemäss der Randziffer C2 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) werden (Verkaufs-)Provisionen in den Monaten als versicherter Verdienst angrechnet, in welchen die Arbeitsleistung (die Verkäufe auf welche die Provision bezahlt wird) erbracht wurde und nicht in dem Monat, in dem die Verkaufsprovision bezahlt wurde. Also betrifft die im Januar 2021 bezahlte Verkaufsprovision für Verkäufe, welche in den Monaten Oktober 2020 bis Dezember 2020 (= 4. Quartal des Jahres 2020) gemacht wurden den versicherten Verdienst für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2020.
Art. 23 Versicherter Verdienst
1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.
Arbeitslosenversicherungssgesetz (AVIG):
Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)
1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1–3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
3ter …
4 Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
a. die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird;
b. der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert.
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):
C2 Massgebend ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn, soweit dieser auch
tatsächlich realisiert worden ist. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes
kommt nicht nur für die Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch für die Festsetzung
der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen. Der Nachweis hat nach B144 ff. zu erfolgen.Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere:
• der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn);
• Naturalleistungen, höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen;
• der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind oder die
versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht;• Provisionen, Bonuszahlungen;
• Dienstaltersgeschenke und Treueprämien sofern sie geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden sind;
• Zulagen wie z. B. Orts- und Teuerungszulagen;
• Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat.Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip): unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (z. B. 13. Monatslohn, Provisionen,
Bonuszahlungen, Dienstaltersgeschenke, Treueprämien).Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):
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Ja ich habe gegen die Verfügung (37 Einstelltagen) schriftliche Einsprache erhoben. Ich habe eine (und einzige) Verfügung bekommen, in der die Kasse begründet hat, wieso ich 37 Einstelltage erhalten habe.
Ich habe Sie in meiner Antwort vom 26. Oktober 2022 nicht nur gefragt, ob Sie eine schriftliche Einsprache erhoben haben, sondern auch ob Sie gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen innerhalb von 30 Tagen seit dem Empfang der Verfügung eine schriftliche von Ihnen unterschriebene Einsprache per Post eingereicht? Wenn ja, was haben Sie in der Einsprache für einen Antrag gestellt? Haben Sie in der Ansprache den Antrag gestellt, dass Sie 0 Einstelltage erhalten? Dass Sie weniger als 31 Einstelltage erhalten? Wenn Sie meine Fragen nicht beantworten und ich nicht weiss, ja Sie geschrieben haben, ist es schwierig Ihnen zu antworten.
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Ob die Arbeitslosenkasse über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG in einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG entscheiden muss oder darüber im formlosen Verfahren gemäss Artikel 51 ATSG entscheiden kann, hängt gemäss Artikel 100 Absatz 1 AVIG davon ab, ob Sie davor die Arbeitslosenkasse darum ersucht haben (= Ersuchen des Betroffenen) auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (= 0 Einstelltage) oder sie mit weniger als 31 Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Wenn die Arbeitslosenkasse Ihrem Ersuchen nicht oder nicht vollumfänglich entspricht, muss sie darüber in einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG entscheiden. Auch wenn fälschlicherweise darüber im formlosen Verfahren (= in der normalen monatlichen Abrechnung der Arbeitslosenkasse oder in einem Brief ohne Hinweis, dass sie eine Einsprache dagegen einreichen können) entschieden wurde, haben Sie gemäss Artikel 51 Absatz 2 ATSG das Recht von der Arbeitslosenkasse zu verlangen, dass Sie darüber in einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG entscheidet. Erst wenn Sie einer Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG haben, können Sie innerhalb der Frist gemäss Artikel 52 Absatz 1 ATSG eine Einsprache gegen diese Verfügung einreichen und erst nach der Einreichung einer Einsprache ist die Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 52 Absatz 2 ATSG verpflichtet einen Einspracheentscheid zu erstellen, in dem über Ihre Einsprache entschieden wird. Erst nachdem Sie einen Einspracheentscheid erhalten haben, in dem steht, dass Sie eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim kantonalen Versicherungsgericht einreichen können, können Sie innerhalb der Frist eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen.
Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.
Art. 100 Grundsätze
1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
2 Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.
4 Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
Art. 49 Verfügung
1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.
Art. 51 Formloses Verfahren
1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
Art. 52 Einsprache
1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4 Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
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Haben Sie überhaupt je gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen innerhalb von 30 Tagen seit dem Empfang der Verfügung eine schriftliche von Ihnen unterschriebene Einsprache per Post eingereicht? Wenn ja, was haben Sie in der Einsprache für einen Antrag gestellt? Dass Sie überhaupt keine Einstelltage erhalten? Die Arbeitslosenkasse ist nach einer Einsprache verpflichtet Ihnen einen schriftlichen Einspracheentscheid mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu senden, in dem über Ihre Einsprache entschieden wird. Wenn die Arbeitslosenkasse ihrem in der Einsprache gestellten Antrag vollumfänglich entspricht kann Ihnen die Arbeitslosenkasse eine neue Verfügung mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung entsprechen, in welcher der Antrag in ihrer Einsprache umgesetzt wird und Ihnen einen Einspracheentscheid mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung senden, in dem die Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben wird, weil die Einsprache durch den Erlass der neuen Verfügung gegenstandslos geworden ist (= sich durch den Erlass der neuen Verfügung erledigt hat).
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Randziffer D23 Die Arbeitslosigkeit gilt als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person
• das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle
zugesichert war, oder
• ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt.Randziffer D26 Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden. Überstunden, welche die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, Differenzen über die Lohnhöhe, sofern die gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bestimmungen beachtet werden oder ein gespanntes Arbeitsverhältnis gelten z. B. nicht als unzumutbar. Werden gesundheitliche Gründe angeführt, sind diese durch ärztliches Attest zu belegen. Kündigt die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis auf Abruf infolge ausserordentlicher
und nicht absehbarer Beschäftigungsschwankungen, ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abzusehen.Randziffer D27 Das Verbleiben am Arbeitsplatz ist unzumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Rechtsprechung
EVG C 135/02 vom 10.2.2003 (Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird vermutet)
EVG C 302/01 vom 4.2.2003 (Aufgabe einer Stelle wegen der Sicherheit am Arbeitsplatz)
EVG C 392/00 vom 8.10.2002 (Kündigung wegen unter den Erwartungen gebliebener Lohnerhöhung nach Beendigung der Probezeit)Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):
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2. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 AVIG in Verbindung mit Artikel 61 Buchstabe d ATSG muss Ihnen das kantonale Versicherungsgericht vorher ankündigen, dass es beabsichtigt den Einspracheentscheid zu Ihren Ungunsten zu ändern und Ihnen vorher Gelegenheit geben zu dieser Absicht eine Stellungnahme einzureichen und die Beschwerde zurückzuziehen. Wenn die Beschwerde dann zurückgezogen wird kann die Arbeitslosenkasse den Einspracheentscheid nur mehr ändern, wenn der Einspracheentscheid zweifellos unrichtig ist, was sehr selten der Fall ist, weil die Arbeitslosenkasse bei der Auswahl der Anzahl der Einstelltagen innerhalb der Bandbreite von 31 bis 60 Tagen ein Ermessen hat und die Ausübung von Ermessen schwer zweifellos unrichtig ist es also nur eine einzige andere "richtige" Anzahl der Einstelltage in dieser Bandbreite gibt. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 AVIG in Verbindung mit Artikel 61 Buchstabe fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht kein kostenpflichtiges Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen vor. Einstelltage sind eine Streitigkeit über Leistungen weil es ja darum geht ob Sie die nicht oder um eine geringere Anzahl an Tagen gekürzten Leistungen (Taggelder) der Arbeitslosenversicherung erhalten oder nicht.
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
Art. 61 Verfahrensregeln
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
fbis Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
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1. Es lohnt sich eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kasse an das Sozialversicherungsgericht zu schicken, weil das Sozialversicherungsgericht für eine Beschwerde keine Kosten verlangt und Ihnen keine Kosten für einen Rechtsbeistand entstehen, wenn Sie die Beschwerde selbst schreiben und selbst unterschreiben. Wenn Sie Glück haben wird die Anzahl der Einstelltage reduziert. Wenn nicht, bleibt die Anzahl der Einstelltage bei den 31 Tagen. Man kann auch überhaupt keine Einstelltage erhalten, wenn sich nachweisen lässt, dass das Bleiben an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar war (zum Beispiel durch ein Zeugnis eines Arztes, dass die Arbeit an dieser Arbeitsstelle zu gesundheitlichen Problemen geführt hat [z.B. Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Selbstmordgedanken, etc.} und das Verbleiben aus gesundheitlicher Sicht nicht länger zumutbar war). Wieso haben Sie gekündigt? Einfach nur pauschal zu schreiben, dass die Firma unorganisiert war, wird nicht reichen um die Einstelltage zu vermindern. Gemäss Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV dauert die Einstellung bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wenn sich ein entschuldbarer Grund für die Ausgabe der Arbeitsstelle beweisen lässt oder wenn sich die Unzumurbarkeit des Bleibens bei dieser Arbeitsstelle oder die Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle im Zeitpunkt der Kündigung beweisen lässt, sind weniger als 31 Einstelltage möglich, ansonsten sind 31 Einstelltage das Minimum der Einstellung gemäss der Arbeitslosenversicherungsverordnung, wenn sie selbst gekündigt haben und keine neue Arbeitsstelle zugesichert war.
Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)
1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
3 Die Einstellung dauert:
c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat;
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):
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Hat Ihnen die Arbeitslosenkasse nach Ihrer Einsprache gegen die Verfügung mit den 37 Einstelltagen keinen Einspracheentscheid oder keine neue Verfügung geschickt, in welcher eine Begründung für die 31 Eintelltage steht? Werden dort keine Artikel (abgekürzt Art.) aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (abgekürzt AVIG) oder aus der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) oder Randziffern (abgekürzt Rz.) aus dem Kreisschreibung AVIG-Praxis ALE erwähnt und haben Sie nicht im Internet nachgeschaut was in diesen Artikeln oder in diesen Randziffern steht?
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Es ist nicht verboten ein Kind zu haben, wenn man ein tiefes Einkommen hat.
Was meinen Sie mit IV Paar?
Meinen Sie damit, dass jeder der beiden eine ganze Rente oder Teilrente der Invalidenversicherung (IV) bezieht?
Meinen Sie, dass es sich um ein verheiratetes Paar handelt?
Meinen Sie, dass es sich um ein Paar handelt, welches in einer offiziell eingetragenen Partnerschaft lebt? Meinen Sie ein Paar, dass weder verheiratet ist noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebt?
Wenn einer der beiden Eltern des Kindes oder beide Eltern des Kindes einen Anspruch auf eine ganze Rente oder Teilrente der IV haben, besteht gemäss Artikel 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ein Anspruch auf eine Kinderrente der IV.
Die Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht ist verpflichtet der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu melden, dass ein Kind geboren wurde und ob sie hauptsächlich mit dem Kind zusammen wohnt oder ob sie eventuell Zahlungen für den Unterhalt (also für die Kosten für das Kind, Essen, Trinken, Krankenkasse, einen Teil der Miete, und so weiter) bezahlen muss, wenn das Kind nicht hauptsächlich bei ihr lebt.
Wenn die Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht, hauptsächlich mit dem Kind zusammen wohnt, wird eine neue Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gemacht. In der neuen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden bei den anerkannten Ausgaben ein zusätzlicher pauschaler Betrag für den Lebensunterhalt und die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung als anerkannte Ausgaben berücksichtigt. Darüber hinaus gilt bei der Berechnung ein höherer maximaler Betrag für die Miete und die Nebenkosten für die Wohnung. Wenn die tatsächliche Miete und die Nebenkosten aber bereits bisher unter dem maximalen Betrag für eine alleinstehende Person waren, ändert der höhere maximale Betrag nichts an der Höhe der Ergänzungsleistungen. In der neuen Berechnung wird bei den anrechenbaren Einnahmen dann zusätzlich die Kinderrente der IV und von der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) festgelegte Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils berücksichtigt.
Es kann sein, dass die andere Person, welche derzeit noch keine Ergänzungsleistungen bezieht neu wegen der Geburt des Kindes und einer Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltszahlungen für das Kind einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Es kann auch sein, dass sie ohnehin ab 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben wird, da ab 1. Januar 2013 die Rente der IV leicht erhöht wird, die Beiträge zur AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige leicht erhöht werden, der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf leicht erhöht wird, die Prämien für die Grundversicherung der Krankenversicherung steigen werden und die maximalen Beträge für die Miete und den Lebensbedarf leicht erhöht werden. Es ist aber notwendig, sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (neu) anzumelden, wenn man sich zuvor noch nicht angemeldet hat oder wenn nach der Anmeldung in einer Verfügung stand, dass man keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
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Mir ist aufgefallen, dass die Online-Redaktion anscheinend nicht einmal an Werktagen täglich die gemeldeten Werbebeiträge löscht und dies wenn sie dies tut nicht am Morgen erledigt, sodass der Spam aus asiatischen Zeitzonen gelöscht ist, sodass man wenigstens die "echten" neuen Beiträge wieder sieht. Darüber hinaus ist mir aufgefallen, dass auch nach Meldungen, dass sich in Benutzerprofilen Werbelinks befinden nur die Benutzerkonten gesperrt wurden (und einige Benutzerprofile trotz Meldung und trotz eindeutigen Werbelinks nicht gesperrt wurden), aber die Werbelinks nie aus den Benutzerprofilen gelöscht wurden. Die Werbespammer platzieren die Werbelinks auf den Webseiten des Beobachters (auch die Benutzerprofile sind Webseiten) wahrscheinlich um die Position ihrer mit dem Link angegebenen Website in der Reihenfolge der Suchresultate zu verbessern, wenn jemand mit einer Suchmaschine nach Stichworten sucht. Ein Eintrag auf von Suchmaschinen weiter oben gereihten Websites, wozu vielleicht auch beobachter.ch verbessern die Position, wenn es den Spammern gelingt auf einer Webseite von beobachter.ch einen Link auf ihre Websites zu platzieren. Die Benutzerprofile zu sperren, aber die Werbelinks auf den Benutzerprofilen zu löschen, lässt den Spammern das von den Spammern beabsichtigte Ergebnis, nämlich, dass die Werbung stehen bleibt und die Suchmaschinenreihenfolge (search engine optimization SEO) verbessert. Es ist für die Spammer leicht ein neues Benutzerkonto zu eröffnen. Nur wenn man ihre Werbelinks konsequent löscht, erkennen diese vielleicht irgendwann, dass es sich nicht lohnt hier Werbung zu platzieren, weil diese nach wenigen Stunden wieder gelöscht wird. Wenn man in den Benutzerprofilen nach Benutzerprofilen sucht, deren Feld Website .com enthält findet man jene, welche längst gemeldet wurden, aber nicht einmal gesperrt wurden.
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Ware es mit dem von mir angegebenen Rechner und den Ihnen über Ihre Eltern vorliegenden Unterlagen möglich auszurechnen, ob Ihre Eltern einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV haben? Wenn die jährlichen anrechenbaren Einnahmen Ihrer Eltern die jährlichen anerkannten Ausgaben Ihrer Eltern übersteigen, aber die Differenz tiefer als die von Ihren Eltern (wegen der minimalen Franchise oder dem Selbstbehalt selbst zu bezahlende Krankheitskosten, Zahnarztkosten, bestimmte Behinderungskosten, etc.) zu bezahlenden Krankheits- und Behinderungskosten ist, kann es sein, dass Ihre Eltern zwar keinen Anspruch auf monatlich bezahlte jährliche Ergänzungsleistungen, aber einen Anspruch auf die Vergütung jenes Teils der Krankheits- und Behinderungskosten haben, welcher die Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben übersteigt.
Haben Ihre Eltern einen Anspruch auf Prämienverbilligung? Dieser bestimmt sich nach kantonalem Recht und hängt vom Einkommen und Vermögen ab. Falls Ihre Eltern auch in Italien oder in einem Mitgliedstaat der EU gearbeitet haben, kann es sein, dass diese gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU einen Anspruch auf eine kleine Altersrente aus diesem EU-Mitgliedstaat haben.
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Wenn ich mich richtig erinnere ist die Forenbenutzerin Niva auf Unterhaltsrecht spezialisiert. Vielleicht kann Ihnen Niva eine kurze kostenlose Erklärung geben und ein paar Links auf kostenlose Erklärungen im Internet angeben.
Unterhaltsrecht ist nicht mein Spezialgebiet und ich bin auch nicht auf diesem Fachgebiet tätig. Wenn ich mich richtig erinnere und das einigermassen richtig verstanden haben, dient der Betreuungsunterhalt dafür, die Kosten für die Betreuung des Kindes zu bezahlen. Die Rechtsprechung unter welchen Umständen die Mutter das Kind in Vollzeit betreuen darf und unter welchen Umständen ihr zugemutet werden kann Vollzeit oder Teilzeit zu arbeiten und das Kind in Vollzeit oder Teilzeit fremdbetreut wird (zum Beispiel in einer Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter) und deshalb der Vater ganz oder teilweise an den Kosten für eine Fremdbetreuung des Kindes bezahlen muss, kenne ich nicht. Wenn die Mutter das Kind selbst betreut dient der Betreuungsunterhalt dazu die Kosten der Mutter für ihren eigenen Unterhalt mitzubezahlen und wenn das Kind fremdbetreut wird dient er dazu die Kosten für die Fremdbetreuung des Kindes mitzubezahlen.
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Auch wenn Ihre Eltern ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben sind Ihre Eltern durch das Schweizer Steuerrecht verpflichtet die Einkünfte und den Wert der in ihrem Eigentum befindliche Ferienwohnung in Italien auf der Steuererklärung in der Schweiz bei den Einkünften und beim Vermögen anzugeben und können erst am Schluss der Steuererklärung angeben, welcher Teil der Einkünfte bzw. des Vermögens im Ausland liegt. Gemäss Artikel 24 Ziffer 3 des Abkommen zwischen den Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erhöhen die Einnahmen bzw. das Vermögen in Italien den Steuersatz in Prozent, der auf den Einnahmen in der Schweiz beziehungsweise den Steuersatz in Prozent (oder Promille), der auf dem Vermögen in der Schweiz bezahlt werden muss, obwohl die Einkünfte (zum Beispiel der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten) gemäss Artikel 6 und der Wert der Liegenschaft gemäss Artikel 22 Ziffer 1 nur durch Italien und nicht durch die Schweiz besteuert werden dürfen.
Abkommen zwischen den Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung