@Mab1985
Gemäss § 10 SPG regelt der Regierungsrat die Art und Höhe der materiellen Hilfe. Der Regierungsrat hat in § 10 Absatz 1 SPV geregelt, dass für die Bemessung der materiellen Hilfe die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich sind. Gemäss dem Abschnitt B. 2 der SKOS-Richtlinien ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ein Pauschalbetrag in welchem gemäss Abschnitt B.2.1 die Verkehrsauslagen inklusive Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr) bereits enthalten sind. Sie können also nachschauen wie viel ein Halbtaxabo pro Monat kostet und wie viel ein mit einem Halbtaxabo bereits verbilligtes Abonnement für den öffentlichen Nahverkehr (lokale Tarifzone in welcher Sie wohnen) kostet. Gemäss Kapitel C.1.1 der SKOS-Richtlinien wird Ihnen dann die Differenz zwischen den monatlichen Kosten um in die und von der Arbeit nach Hause zu fahren und den monatlichen Kosten für das Halbtaxabo und für das verbilligte Abo für den öffentlichen Nahverkehr erstattet. Wie hoch diese Beträge bei Ihnen sind, können Sie auf der Webseite des Verkehrsverbunds bzw. der SBB überprüfen.
Wenn eine Fehler vorliegt und Sie noch keine Verfügung von der Sozialbehörde der Gemeinde erhalten haben und die Sozialbehörde sich weigert den Fehler zu korrigieren, müssen Sie in einem ersten Schritt von der Sozialbehörde der Gemeinde eine beschwerdefähige "Verfügung" verlangen. Dann können Sie innerhalb eine Frist beim für Sozialhilfe zuständigen Departement des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen. Sie sollten in der Beschwerde zusätzlich beantragen, dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird und Sie eventualiter von Kosten- und Vorschusspflicht befreit werden und eine Kopie des letzten Schreibens der Sozialhilfebehörde beilegen, auf der man sieht, dass Sie Sozialhilfe beziehen und sich somit die Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht leisten können.
§ 9 Gegenstand
1 Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.
2 Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden.
§ 10
Bemessung
1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.
2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.
§ 11
Eigene Mittel
1 Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen.
2 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Regelung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
3 Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwerten.
4 … *
5 Ist die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig. Bei Grundeigentum ist die Rückerstattung pfandrechtlich sicherzustellen.
6 Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.
§ 58 Rechtsmittel
1 Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. *
2 Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
2bis Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen. *
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) des Kantons Aargau:
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2509
§ 10 Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)
1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *
2 … *
2bis… *
3 … *
4 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen.
5 Es gelten folgende Abweichungen von den SKOS-Richtlinien: *
Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen.
Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.
Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.
…
…
6 … *
§ 39a * Beschwerdeinstanz
1 Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau:
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2823
B.2.1 Anspruch und Inhalt
Allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, steht der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu (vgl. Kapitel A.6).
DER GRUNDBEDARF FÜR DEN LEBENSUNTERHALT UMFASST DIE FOLGENDEN AUSGABENPOSITIONEN:
[...]
■ Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)
B.2.2 Ab 2017* empfohlene Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
Haushaltsgrösse Äquivalenzskala Grundbedarf ab 2017 Pauschale Mr./Fr. Pauschale Person/Mt.
1 Person 1.00 986.– 986.–
C.1.1 Erwerb und Integration
Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind.
In der Bedarfsrechnung sind die effektiven Zusatzkosten für Erwerb und Integration vollumfänglich zu berücksichtigen, sofern diese das Erreichen der individuellen Ziele im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Diese Kosten dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) oder Einkommens-Freibeträgen (vgl. Kapitel E.1.2) verrechnet werden.
Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl. Kapitel B.2.1); deshalb ist nur die Differenz zu gewähren. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8–10 Franken pro Mahlzeit.
Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Auslagen für die Fremdbetreuung von Kindern Erwerbstätiger; diese Kosten werden gesondert angerechnet (vgl. Kapitel C.1.3).
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit Änderungen bis 1. Januar 2017:
https://gesetzessammlungen.ag.…cument_dictionaries/25163
§ 31 c) Verfahrenskosten
1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.
3 Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten.
4 Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auferlegt werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.
§ 34 f) Unentgeltliche Rechtspflege und Mediation *
1 Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist.
2bi Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010[1] eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden. *
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. *
Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege (VRPG) des Kantons Aargau:
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2383