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    @desingning15


    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder deren Vorgängerbehörde hat in einer schriftlichen Verfügung (Entscheid der Behörde) über die Einsetzung eines Beistands und über die Art der Beistandschaft entschieden. Wenn Sie nicht schreiben, was genau in dieser Verfügung steht, in welcher entschieden wurde, dass Sie einen Beistand erhalten, kann ich auch nicht sagen, welche Aufgaben der Beistand hat.


    Wenn Sie sagen, in welchem Kanton die für Sie zuständige KESB ist, kann man auch im kantonalen Recht des Kantons schauen, ob es dort noch zusätzliche Vorschriften für Beistände gibt. Auf Bundesebene gibt es noch die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), aber die hilft Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen wahrscheinlich nicht.


    Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) steht folgendes über die Arten der Beistandschaften.



    Art. 391 B. Aufgabenbereiche


    B. Aufgabenbereiche


    1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.


    2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.


    3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.


    Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

    1.
    von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
    2.
    einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
    3.
    eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

    Art. 393 A. Begleitbeistandschaft


    A. Begleitbeistandschaft


    1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.


    2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.


    Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen


    B. Vertretungsbeistandschaft


    I. Im Allgemeinen


    1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.


    2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.


    3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.


    Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung


    II. Vermögensverwaltung


    1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.


    2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.


    3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.


    4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.


    Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft


    C. Mitwirkungsbeistandschaft


    1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.


    2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.


    Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften


    D. Kombination von Beistandschaften


    Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.


    Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft


    E. Umfassende Beistandschaft


    1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.


    2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.


    3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html



    Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20121248/index.html

    @desingning15


    Sind Sie die gleiche Person, welche auch hinter dem Benutzerkonto Abklaererin1 steckt oder geht es dabei um die gleiche verbeiständete Person wie bei den Fragen, welche das Benutzerkonto Abklaererin1 gestellt hat?


    Ich kann nicht beurteilen, um welche Themen es bei der Anhörung durch die KESB geht, weil Sie weder geschrieben haben, was genau in diesem Brief betreffend der Anhörung steht, noch den Brief mit ihrem abgedeckten Namen mit dem Büroklammersymbol an Ihre Frage gehängt haben. Vielleicht ist der KESB nicht klar, was genau Sie mit dem meinen, was Sie in der Einsprache gegen den Wechsel vom bisherigen Beistand zu einer Beistand geschrieben haben. Vielleicht fehlen der KESB noch Informationen um über die Einsprache zu entscheiden und die KESB will Ihnen bei dieser Anhörung fragen stellen um von Ihnen diese Informationen zu bekommen.

    @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Sind Sie nicht Mitglied beim Hauseigentümerverband (HEV) oder bei einem anderen Verband für Hauseigentümer, wie Casafair (hiess früher Hausverein)? Als Mitglied erhält man eine kostenlose Beratung durch Juristen, welche sich normalerweise auf dem Gebiet auskennen und einen guten Überblick über die Rechtsprechung der Gerichte zu diesen Themen haben.




    https://www.hev-schweiz.ch/ver…iedschaft/rechtsberatung/



    https://casafair.ch/service/beratung/

    @Mab1985


    Gemäss § 10 SPG regelt der Regierungsrat die Art und Höhe der materiellen Hilfe. Der Regierungsrat hat in § 10 Absatz 1 SPV geregelt, dass für die Bemessung der materiellen Hilfe die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich sind. Gemäss dem Abschnitt B. 2 der SKOS-Richtlinien ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ein Pauschalbetrag in welchem gemäss Abschnitt B.2.1 die Verkehrsauslagen inklusive Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr) bereits enthalten sind. Sie können also nachschauen wie viel ein Halbtaxabo pro Monat kostet und wie viel ein mit einem Halbtaxabo bereits verbilligtes Abonnement für den öffentlichen Nahverkehr (lokale Tarifzone in welcher Sie wohnen) kostet. Gemäss Kapitel C.1.1 der SKOS-Richtlinien wird Ihnen dann die Differenz zwischen den monatlichen Kosten um in die und von der Arbeit nach Hause zu fahren und den monatlichen Kosten für das Halbtaxabo und für das verbilligte Abo für den öffentlichen Nahverkehr erstattet. Wie hoch diese Beträge bei Ihnen sind, können Sie auf der Webseite des Verkehrsverbunds bzw. der SBB überprüfen.


    Wenn eine Fehler vorliegt und Sie noch keine Verfügung von der Sozialbehörde der Gemeinde erhalten haben und die Sozialbehörde sich weigert den Fehler zu korrigieren, müssen Sie in einem ersten Schritt von der Sozialbehörde der Gemeinde eine beschwerdefähige "Verfügung" verlangen. Dann können Sie innerhalb eine Frist beim für Sozialhilfe zuständigen Departement des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen. Sie sollten in der Beschwerde zusätzlich beantragen, dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird und Sie eventualiter von Kosten- und Vorschusspflicht befreit werden und eine Kopie des letzten Schreibens der Sozialhilfebehörde beilegen, auf der man sieht, dass Sie Sozialhilfe beziehen und sich somit die Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht leisten können.


    § 9 Gegenstand


    1 Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.


    2 Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden.


    § 10 Bemessung


    1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.


    2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.


    § 11 Eigene Mittel


    1 Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen.


    2 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Regelung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.


    3 Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwerten.


    4 … *


    5 Ist die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig. Bei Grundeigentum ist die Rückerstattung pfandrechtlich sicherzustellen.


    6 Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.


    § 58 Rechtsmittel


    1 Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. *


    2 Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *


    2bis Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen. *


    3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *


    4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) des Kantons Aargau:



    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2509


    § 10 Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)


    1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *


    2 … *


    2bis*


    3 … *


    4 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen.


    5 Es gelten folgende Abweichungen von den SKOS-Richtlinien: *


    Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen.


    Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.


    Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.




    6 … *


    § 39a * Beschwerdeinstanz


    1 Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.


    Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau:



    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2823




    B.2.1 Anspruch und Inhalt



    Allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, steht der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu (vgl. Kapitel A.6).




    DER GRUNDBEDARF FÜR DEN LEBENSUNTERHALT UMFASST DIE FOLGENDEN AUSGABENPOSITIONEN:


    [...]



    Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)




    B.2.2 Ab 2017* empfohlene Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)



    Haushaltsgrösse Äquivalenzskala Grundbedarf ab 2017 Pauschale Mr./Fr. Pauschale Person/Mt.




    1 Person 1.00 986.– 986.–




    C.1.1 Erwerb und Integration



    Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind.



    In der Bedarfsrechnung sind die effektiven Zusatzkosten für Erwerb und Integration vollumfänglich zu berücksichtigen, sofern diese das Erreichen der individuellen Ziele im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Diese Kosten dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) oder Einkommens-Freibeträgen (vgl. Kapitel E.1.2) verrechnet werden.




    Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl. Kapitel B.2.1); deshalb ist nur die Differenz zu gewähren. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8–10 Franken pro Mahlzeit.


    Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.


    Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Auslagen für die Fremdbetreuung von Kindern Erwerbstätiger; diese Kosten werden gesondert angerechnet (vgl. Kapitel C.1.3).


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit Änderungen bis 1. Januar 2017:



    https://gesetzessammlungen.ag.…cument_dictionaries/25163


    § 31 c) Verfahrenskosten


    1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbehalten.


    2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.


    3 Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten.


    4 Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auferlegt werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.


    § 34 f) Unentgeltliche Rechtspflege und Mediation *


    1 Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.


    2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist.


    2bi Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010[1] eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden. *


    3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. *


    Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege (VRPG) des Kantons Aargau:



    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2383

    @Abklaererin1


    Wieso lassen Sie sich nicht durch die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA unter der Telefonnummer 044 273 96 96 beraten?



    https://kescha.ch/


    Die KESB kann den Beistand zwingen für alle Überweisungen und Bezüge von Konten, welche er gemacht hat Belege vorzulegen (Rechnungen, den Mietvertrag, etc.). Die KESB ist für die Aufsicht über den Beistand zuständig, wenn der Beistand von der KESB ernannt wurde.


    Sie haben viele meiner Fragen nicht beantwortet. Haben Sie keine Verfügung über die Höhe Ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mit einem Berechnungsblatt erhalten, auf dem man sieht welche anerkannten Ausgaben, welche anrechenbaren Einnahmen und welches Vermögen bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wurden?


    Ich weiss nicht, was Sie mit "zu hohen" Steuerrechnungen und mit "Einschätzungen)" für ein paar Jahre meinen. Ich weiss auch nicht, was Sie mit "Fristmodus" meinen. Der Begriff Fristmodus existiert nicht. Wenn die Steuererklärungen nicht innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung eingereicht wurden, dann schätzt das Steueramt die Höhe des Einkommens und des Vermögens und manchmal ist diese Schätzung zu hoch. Es ist also sehr wichtig, dass Sie, der Beistand oder eine von Ihnen beauftragte Person die Steuererklärungen innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen einreicht. Im Kanton Zürich wird bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. der Kirchensteuer die Festlegung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens und der Höhe der Steuern auch nach dem Einreichen der Steuererklärung innerhalb der Frist für eine Steuererklärung als "Einschätzungsmitteilung" bezeichnet. Ich weiss auch nicht, was Sie mit er scheibt "Verluste" meinen.


    Es gibt kein Gesetz, in dem steht wie viel Geld ein Beistand von Freizügigkeitskonten abheben darf.


    Wenn eine der Voraussetzungen in Artikel 16 in der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) erfüllt ist um das Geld vom Freizügigkeitskonto zu beziehen und Ihr Vermögen abzüglich Ihrer Schulden den auf Sie anwendbaren Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt und Sie Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, dann müssen Sie Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen damit die gemäss Artikel 10 ELG anerkannten Ausgaben bezahlt werden können.



    Wenn Sie in dem Monat, in dem Sie die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV erhalten haben, einen Anspruch auf eine "ganze" (= "volle) Rente der IV hatten, weil Ihr Invaliditätsgrad mindestens 70 Prozent war, dann war die Voraussetzung in Artikel 16 Absatz 2 FZV für den Bezug des Gelds vom Freizügigkeitskonto erfüllt. Es ist kein "Plündern" wenn mit dem Geld vom Freizügigkeitskonto Ausgaben für Sie bezahlt werden (zum Beispiel Steuern, die Miete und die Nebenkosten, und so weiter), Ihnen das Geld überwiesen wird oder es auf ein auf Ihren Namen lautendes Bankkonto überwiesen wird.


    Beim Bezug des Gelds vom Freizügigkeitskonto fällt gemäss Artikel 38 DBG eine direkte Bundessteuer und gemäss Artikel 11 StHG eine kantonale Steuer, Gemeindesteuer und wenn Sie Mitglied einer Kirche sind auch Kirchensteuer an. Dies Steuern können recht hoch sein.


    Es kann sein, dass Sie gemäss Artikel 10 BVG und gemäss Artikel 23 BVG keinen Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge (BVG-Rente) haben, wenn der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, erst zu einem Zeitpunkt war, an dem Sie nicht mehr in der Einrichtung der beruflichen Vorsorge Ihres Arbeitgebers versichert waren. Auf der Verfügung der IV steht normalerweise, wann der Beginn der Arbeitsunfähigkeit war.



    Art. 161Auszahlung der Altersleistungen


    1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.



    2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.



    3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.


    Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19940236/index.html


    Art. 131Leistungsanspruch


    1 Anspruch auf Altersleistungen haben:

    a.
    Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
    b.
    Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben.


    2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.




    Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung


    1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird



    2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:

    a.
    das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);
    b.
    das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
    c.
    der Mindestlohn unterschritten wird;
    d.

    der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.


    3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.


    Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.



    Art. 231Leistungsanspruch


    Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:

    a.
    im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
    b.
    infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
    c.
    als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

    Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820152/index.html



    Art. 38 Kapitalleistungen aus Vorsorge


    1 Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.


    1bis Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.



    2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.



    3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.


    Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900329/index.html



    Art. 11



    3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.


    Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900333/index.html

    @Chris_87


    Wenn Sie im Stundenlohn arbeiten und darin eine Ferienentschädigung enthalten ist, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber während der mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarten Ferien keinen Lohn, da Ihnen dieser bereits durch die im Stundenlohn für die bisher gearbeiteten Stunden enthaltene Ferienentschädigung bezahlt wurde. Sie müssen gemäss Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) spätestens 14 Tage zum Voraus dem RAV den Bezug der Anzahl der kontrollfreien Tage melden. Sie müssen der Arbeitslosenkasse melden, welchen Betrag an sie bezogen haben, damit die Höhe des Zwischenverdiensts durch diese Ferienentschädigung und die Höhe der Taggelder korrekt berechnet werden können. Sie haben auch bei einem Bezug von kontrollfreien Tagen einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei auch bei einem Bezug von kontrollfreien Tagen der Zwischenverdienst bei der Berechnung der Höhe der Taggelder vom versicherten Verdienst abgezogen wird. Wenn Sie unmittelbar vor dem Beginn der Ferien vom Arbeitgeber über die Stundenlöhne eine Ferienentschädigung erhalten haben, welche zum Beispiel umgerechnet in Arbeitstage 1.67 Arbeitstagen entspricht und zum Beispiel einen Anspruch auf 10 kontrollfreie Tage haben und einen Anspruch auf 10 kontrollfreie Tage beziehen und diese Ferienentschädigung und die 10 kontrollfreien Tage im Juli 2020 beziehen dann bezahlt quasi die Arbeitslosenversicherung bei den 1.67 Tagen nur ein tieferes Taggeld, da dort bei der Berechnung der Höhe der Zwischenverdienst aus der Ferienentschädigung vom versicherten Verdienst abgezogen wird und bezahlt die Arbeitslosenversicherung bei den restlichen 8.33 Tagen das volle Taggeld, da sie keinen Zwischenverdienst erzielen, wenn Sie an diesen Tagen nicht für Ihren Arbeitgeber arbeiten und die Ferienentschädigung schon aufgebraucht haben. Sie werden an den Tagen, an denen Sie kontrollfreie Tage beziehen und die Ferienentschädigung schon aufgebraucht haben insgesamt weniger Geld zur Verfügung haben. Sie können sich das auch selbst ausrechnen, wenn Sie sich auf den monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse anschauen, wie die Höhe des Taggelds berechnet wird. Ich empfehle Ihnen vorher zu überprüfen, wie viel Geld Sie dann insgesamt haben werden und ob Sie sich diese Ferien bzw. kontrollfreien Tage finanziell überhaupt leisten können. Sie haben gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einen Anspruch auf Aufklärung und Beratung durch die Arbeitslosenkasse und durch das RAV. Wenn Sie Fragen bezüglich der Berechnung des Taggelds haben sollten Sie Ihre Arbeitslosenkasse fragen.



    B372 Die versicherte Person hat den Bezug ihrer erworbenen kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Diese Meldepflicht ermög-licht es, bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht zu nehmen. Die vorangemeldeten kontrollfreien Tage gelten auch dann als bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten worden sind.


    Arbeitslosigkeit ein Leitfaden für Versicherte Ziffer 9 auf Seite 15 über Taggeld bei Zwischenverdienst



    https://www.arbeit.swiss/dam/s…_716%20200_d_2019_web.pdf

    @Chris_87


    1. Ob Sie kontrollfreie Tage bei der Arbeitslosenversicherung beziehen können und sich während diesen kontrollfreien Tagen nicht um Arbeit bemühen müssen (bewerben müssen) bzw. 2. ob Ihnen Ihr Arbeitgeber während dieser Zeit einen Lohn bezahlen muss bzw. 3. ob und wie viel Ihnen die Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit an Taggeldern bezahlen muss sind voneinander unabhängige Fragen. Da Sie nicht angegeben haben, was genau in Ihrem Arbeitsvertrag steht und wie lange Sie dort schon gearbeitet haben, kann ich Ihnen nicht sagen, ob Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Ferientage einen Lohn bezahlt, wenn Sie dort Ferien nehmen. Ich kann Ihnen ohne diese Angaben auch nicht sagen, wie die Arbeitslosenkasse die Höhe des Taggelds während dem Bezug von kontrollfreien Tagen berechnen wird. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ein Monatslohn und eine vom Arbeitgeber zugesicherte Arbeitszeit vereinbart ist und Sie bereits ausreichend Ferienanspruch beim Arbeitgeber haben, muss Ihnen der Arbeitgeber auch während den Ferien den Lohn bezahlen. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ein Stundenlohn vereinbart ist und keine vom Arbeitgeber zugesicherte Arbeitszeit vereinbart ist, sondern der Arbeitgeber bestimmt für wie viele Stunden Arbeit er von Ihnen jeweils an welchen Tagen unterschiedlich braucht und in Ihrem Stundenlohn eine Ferienentschädigung enthalten ist, bezahlt Ihnen der Arbeitgeber während der Ferien keinen Lohn, da Sie die Entschädigung für die Ferien bereits an den zuvor gearbeiteten Tagen mit dem Stundenlohn erhalten haben. Wenn Sie die monatlichen Lohnabrechnungen des Arbeitgebers und die monatlichen Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse ansehen, sehen Sie welchen Betrag die Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst vom Bruttotaggeld abgezogen hat und wie viel sie ihnen netto ausbezahlt hat.



    C125 Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Per-son einen Anspruch hat, wie z. B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält.



    Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeit-punkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (C149 ff.).



    C149 Grundsatz: Der anrechenbare Zwischenverdienst wird um die Ferienentschädigung gekürzt. Im Zeitpunkt des Ferienbezugs ist die erarbeitete Ferienentschädigung als Zwischenverdienst aufzurechnen (EVG C 142/02 vom 27.1.2004).



    C150 Beim Bezug von kontrollfreien Tagen ausserhalb eines Zwischenverdienstarbeitsver-hältnisses kann die in Zwischenverdiensten erarbeitete Ferienentschädigung nicht ange-rechnet werden. Werden die Ferien hingegen nach tatsächlicher Arbeitsbeendigung aber noch innerhalb der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogen, kann die Ferienentschädigung angerechnet werden.



     Beispiel



    Ein Zwischenverdienstarbeitsverhältnis wird auf Ende eines Monats gekündigt. Die versi-cherte Person beendet die Arbeit bereits Mitte des Monats und bezieht für den Rest des Ar-beitsverhältnisses Ferien. Die erarbeitete Ferienentschädigung ist anzurechnen.



    C153 Berechnung der als Zwischenverdienst anzurechnenden Ferienentschädigung



     Eine versicherte Person erzielte vom 14.7. bis 21.9. (2,35 Monate) einen Zwischen-verdienst aus schwankenden Arbeitseinsätzen und erarbeitete sich in dieser Zeit ei-ne Ferienentschädigung von CHF 526.70 bei einem Ferienanspruch von 20 Ta-gen/Jahr. Vom 22. - 26.9. (5 Tage) bezog er Ferien.



    Ferienanspruch pro Monat: 1,67 Tage (20 Tage : 12 Monate)


    Erarbeitete Ferientage im ZV: 3,9 Tage (2,35 Monate x 1,67 Tage)


    Als ZV zu berücksichtigende


    Ferienentschädigung: CHF 526.70 (entspricht 3,9 Ferientagen)


    Die CHF 526.70 sind vollständig als Zwischenverdienst anzurechnen.


     Eine versicherte Person erzielte vom 14.5. bis 21.9. (4,31 Monate) einen Zwischen-verdienst aus schwankenden Arbeitseinsätzen und erarbeitete sich in dieser Zeit ei-ne Ferienentschädigung von CHF 971.70 bei einem Ferienanspruch von 20 Ta-gen/Jahr. Vom 22. bis 26.9. (5 Tage) bezog er Ferien.



    Ferienanspruch pro Monat: 1,67 Tage (20 Tage : 12 Monate)


    Erarbeitete Ferientage im ZV: 7,2 Tage (4,31 Monate x 1,67 Tage)


    Die erarbeitete Ferienentschädigung von CHF 971.70 entspricht 7,2 Ferientagen. Die versicherte Person bezog 5 Ferientage, daher sind nur CHF 674.80 (971.70: 7,2 x 5) als Zwischenverdienst anzurechnen.


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):



    https://www.arbeit.swiss/dam/s…d.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

    @Chris_87


    Sie können auch während einer Arbeitslosigkeit mit Zwischenverdienst in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber kontrollfreie Tage beziehen. Normalerweise steht auf den monatlichen Abrechnungen, welche Sie von Ihrer Arbeitslosenkasse erhalten, auf wie viele kontrollfreie Tage Sie Anspruch haben.



    Art. 271Kontrollfreie Tage


    (Art. 17 Abs. 2 AVIG)


    1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.


    2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.


    3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.


    4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.


    5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.



    6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/2004) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen


    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html

    @Barezi


    Es hängt davon ab, ob das italienische Steuerrecht verlangt, dass man bei der Steuererklärung in Italien eine in der Schweiz liegende Immobilie angeben muss, wenn die Eltern ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht (usu fructus auf Latein) an der Immobilie haben.


    Auf der folgenden Seite steht, dass es anscheinend in Italien eine Grundsteuer auf ausländisches Grundvermögen gibt (Imposta sul valore degli immobili all’estero – IVIE)



    https://www.idealista.it/de/ne…ng-von-immobilien-Italien



    http://www.avvocatoweb.com/lav…Immobilien-in-Italien.php

    @Sanco


    Es ist gleichgültig an welche Stelle sich Ihre Bekannte wendet, wenn Ihre Bekannte sich ohnehin nicht traut den Lohn für Mehrarbeitszeit einzufordern, die durch das höhere Pensum als das vom Arbeitgeber für Ihre Bekannte gegenüber der Arbeitslosenversicherung für den Erhalt der Kurzarbeitsentschädigung angegebene Arbeitspensum verursacht wurde. Hat der Arbeitgeber überhaupt ein höheres Pensum als bei der Arbeitslosenversicherung für die Kurzarbeit für Ihre Bekannte angegeben wurde angeordnet oder Überstunden angeordnet? Lässt sich das überhaupt beweisen, dass der Arbeitgeber das gemacht hat und ihre Bekannte nicht einfach von allein beschlossen hat mehr Zeit zu arbeiten, nur weil Ihre Bekannte selbst beschlossen hat mehr zu arbeiten um die Arbeit zu erleidgen? Gibt es eine Zeiterfassung? Wenn es eine Zeiterfassung gibt und die Arbeitslosenversicherung eine Einsicht in diese Zeiterfassung nehmen kann und dann sieht wie viel die Bekannte gearbeitet hat, könnte die Arbeitslosenversicherung wahrscheinlich vom Arbeitgeber einen Teil oder die gesamte Entschädigung für die Kurzarbeit für Ihre Bekannte zurückfordern, wenn die Bekannte gemäss der Zeiterfassung 100% gearbeitet hat und dann müsste der Arbeitgeber wahrscheinlich nachträglich den vollen vertraglich vereinbarten Lohn für das 100%Pensum bezahlen. Der Arbeitgeber könnte aber, wenn er erfährt, wer der Arbeitslosenversicherung den Tipp gegeben hat, Ihre Bekannte aus Rache kündigen. Die Bekannte könnte zwar beim Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief eine Einsprache gegen die Kündigung einreichen und sagen, dass die Kündigung unrechtmässig war, weil Sie lediglich Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis in Form eines vollen Lohns geltend gemacht hat. Der Arbeitgeber kann dies aber ablehnen und die Kündigung bleibt dann gültig. Ihre Bekannten könnte dann zwar nach dem Beharren des Arbeitgeber auf der Kündigung innerhalb einer Frist beim Arbeitsgericht klagen, aber das Gericht kann auch wenn es eine missbräuchliche Kündigung feststellt, die Kündigung nicht rückgängig machen, sondern nur eine Entschädigungszahlung vom maximal sechs Monatslöhnen zusprechen, das Arbeitsverhältnis bleibt aber gekündigt.

    @Abklaererin1


    Wenn Sie nicht sagen, was in der Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde steht, in welcher beschlossen wurde, dass Sie einen Beistand bekommen, kann ich Ihnen auch nicht sagen, welche Aufgaben der Beistand hat und ob er in diesen Aufgabenbereichen ohne Ihre Zustimmung für Sie entscheiden darf.



    Art. 391 B. Aufgabenbereiche


    B. Aufgabenbereiche


    1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.


    2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.


    3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.



    Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

    1.
    von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
    2.
    einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
    3.
    eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.


    Art. 393 A. Begleitbeistandschaft


    A. Begleitbeistandschaft


    1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.


    2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.



    Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen


    B. Vertretungsbeistandschaft


    I. Im Allgemeinen


    1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.


    2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.


    3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.



    Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung


    II. Vermögensverwaltung


    1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.


    2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.


    3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.


    4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.



    Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft


    C. Mitwirkungsbeistandschaft



    1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.


    2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.



    Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften


    D. Kombination von Beistandschaften


    Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.


    Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft


    E. Umfassende Beistandschaft


    1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.


    2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.


    3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html

    @Abklaererin1


    Wenn einer der Voraussetzungen von Artikel 16 FZV für den Bezug des Vermögens auf den Freizügigkeitskonten erfüllt ist, wird für den Zeitraum nach dem Erhalt der Verfügung über die ganze Rente der IV bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG das Vermögen auf den Freizügigkeitskonten abzüglich der direkten Bundessteuer, Kantonssteuer, Gemeindesteuer und Kirchensteuer, welche beim Bezug des Vermögens auf den Freizügigkeitskonten anfallen würden angerechnet. Haben Sie im Zeitpunkt als Sie die Verfügung über den Anspruch auf eine "ganze" Rente der IV erhalten haben, ab diesem Monat einen Anspruch auf eine "ganze" Rente der IV gehabt (also nicht auf eine Dreiviertelsrente, nicht auf eine halbe Rente und auch nicht auf eine Viertelsrente)?



    Art. 161Auszahlung der Altersleistungen


    1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.


    2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.


    3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen


    Gemäss der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19940236/index.html

    @Abklaererin1


    Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV/IV entspricht gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG dem Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen. Gemäss Artikel 26 ELV entspricht die Höhe der Ergänzungsleistungen mindestens der Höhe der Prämienverbilligung. Die jährlichen anerkannten Ausgaben ist in Artikel 10 ELG geregelt. Die jährlichen anrechenbaren Einnahmen sind in Artikel 11 ELG geregelt. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG wird


    ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt als Einnahme angerechnet. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 ELG können die Kantone für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.


    Wenn Ihr Reinvermögen (Vermögen abzüglich der Schulden) über dem gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG auf Sie anwendbaren Freibetrag für das Vermögen liegt, muss der Beistand bei einer Bezügerin einer Invalidenrente der IV also jedes Jahr mindestens ein Fünfzehntel jenes Teils des Reinvermögens, der über dem Freibetrag liegt verbrauchen, damit die anerkannten Ausgaben vom Beistand oder von Ihnen bezahlt werden können. Wenn Sie in einem Heim oder Spital leben, kann es sein, dass es in Ihrem Kanton mehr als ein Fünfzehntel ist und kann sogar bis zu einem Fünftel sein.


    Sie können in Artikel 10 ELG sehen, dass die Kosten für das Honorar des Beistands oder für Gebühren für den Beistand oder der KESB nicht in der Liste der anerkannten Ausgaben enthalten sind. Wenn diese Kosten bezahlt werden sollen, muss entweder mehr vom Vermögen verbraucht werden oder ein Teil des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG dafür verwendet werden. Wenn die jährliche Miete und der jährliche Betrag der Akonto-Nebenkosten für die Wohnung höher als der gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist, muss entweder mehr vom Vermögen verbraucht werden oder ein Teil des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG dafür verwendet werden. Wenn Sie in einem Heim oder Spital leben sieht die Rechnung anders aus und, dann wird der Betrag für die persönlichen Auslagen vom Kanton festgelegt und ist viel tiefer als der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG.


    Gemäss Artikel 21a ELG wird der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Ich weiss nicht, was für Ausgaben bei Ihnen anfallen und welche Ausgaben der Beistand für Sie bezahlt und welche Ausgaben Sie selbst bezahlen. Je mehr Ausgaben der Beistand direkt für Sie bezahlt, desto weniger muss der Beistand Ihnen auszahlen. Wie hoch ist Ihre IV-Rente pro Monat? Sind die 400 Franken EL der Betrag pro Monat und ist das der Betrag der auf der Verfügung über den Anspruch auf EL steht oder ist das nur der Betrag, den Ihnen der Beistand davon pro Monat überweist?


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    @Abklaererin1


    Ich bin in den Ferien. Was meinen Sie mit der Frage "Wie weiter?" Was wollen Sie mit der Akteneinsicht überprüfen oder erreichen? Es ist nicht hilfreich, wenn Sie Abkürzungen, wie K., UL und B verwenden ohne zu erklären, was Sie mit diesen Abkürzungen meinen. Was meinen Sie mit der Frage "Wie kann er das machen, dass mir da nichts gibt?" Worauf bezieht sich dieses "da nichts"? Auf die BVG-Rente? Haben Sie je ein Schreiben von der ihrer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (zum Beispiel einer Pensionskasse) erhalten, in der Ihnen ein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zugesprochen wurde? Was meinen Sie mit "Auszahlung ist unter Existenzminimum, was ich erhalten und nur IV-Rente und ca. 400 EL."? Welches Existenzminimum meinen Sie? Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums? Das Existenzminimum in Höhe der bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben? Was meinen Sie mit "Er genehmigt sich dafür pro Jahr 10'00 Fr. Sozialkosten und zus. Beistandsgebühren, etc."? Normalerweise steht das Tausendertrennzeichen vor den letzten drei Ziffern. Sind es 1'000 Franken pro Jahr oder 10'000 Franken pro Jahr? Wohnen Sie in einem Heim (zum Beispiel einem Heim für behinderte Personen) oder wohnen Sie in einem normalen Haus oder in einer normalen Wohnung?

    @Istdasso


    In Artikel 6 OR geht es übrigens um die stillschweigende Annahme durch den Käufer eines Antrags (Angebots) des Verkäufers und nicht um einen Verzugsschaden. Ein Beispiel wäre, wenn jemand anbietet einem eine Sache oder einen Geldbetrag zu schenken und einem die Sache schickt oder den Geldbetrag überweist und man einfach nichts dazu sagt und die Sache oder den Geldbetrag nicht binnen einer angemessenen Frist wieder zurückschickt.


    -------------------------------------------------------------



    Art. 6 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 3. Stillschweigende Annahme


    3. Stillschweigende Annahme


    Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.

    @Milena25


    Es ist möglich, dass das Gericht bei einer Scheidung die Obhut dem Vater und nicht Ihnen zuspricht. Auch wenn das Gericht Ihnen die Obhut zuspricht, wird das Gericht dem Vater sehr wahrscheinlich nicht verbieten, dass er das Kind ohne Ihre Zustimmung mit sich in die Ferien ins Ausland mitnimmt, wenn das Gericht dem Vater zumindest das Recht gibt mit den Kindern die Ferien zu verbringen. Auch Väter haben Rechte und Mütter haben nicht das Recht geschiedenen Vätern alles zu verbieten.

    @Sumner24


    Das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), der Aufsichtsbehörde der kantonalen IV-Stellen und kantonalen Ausgleichskassen wie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und die Verordnung über die Invalidenversicherung durch diese zu interpretieren und anzuwenden sind. Auch in den Randziffern 3013 bis 3014.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung ist keine Weisung enthalten, welche des den IV-Stellen erlauben würde vom Recht der versicherten Person in Artikel 73ter Absatz 2 IVV abzuweichen Einwände mündlich vorzubringen, wenn diese richtig Deutsch versteht und richtig Deutsch schreiben kann. Wenn Ihnen die IV-Stelle keine Rechtsgrundlage für die Einschränkung nennen kann, ist die Auskunft der IV-Stelle falsch.


    Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI):



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download