@SeiGerecht
Meiner Meinung nach ist es im Kanton Aargau nicht zulässig wegen einem aus dem Einkommen aus dem davor liegenden Monat gesparten Vermögen von 600 Franken im darauf folgenden Monat die Höhe der Sozialhilfe um 600 Franken zu vermindern. Grundsätzlich entspricht die Höhe der Sozialhilfe den anerkannten Ausgaben (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Miete und Nebenkosten, Krankenversicherungsprämien und Krankheitskosten) abzüglich der anrechenbaren Einnahmen (z.B. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Erwerbseinkommen abzüglich Kosten für die Fahrt von und zur Arbeit, wenn diese nicht in der lokalen Tarifzone des öffentlichen Verkehrs ist, abzüglich zusätzlich Kosten für auswärtiges Essen während der Pausen während der Arbeit abzüglich Einkommensfreibetrag). Es muss Ihnen auf jeden Fall der Einkommensfreibetrag gewährt werden. Gemäss § 20a SPV wird auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt ein Einkommensfreibetrag gewährt.
Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat. Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.
Gemäss § 10 Absatz 1 SPG regelt der Regierungsrat die Höhe der materiellen Hilfe. Der Regierungsrat hat in § 10 Absatz 1 SPV geregelt, dass für die Bemessung der materiellen Hilfe die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich sind, soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten. Gemäss dem Kapitel E.2.1 der SKOS-Richtlinien wird der unterstützten Person nicht nur zu Beginn der Unterstützung, sondern auch wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Gemäss § 11 Absatz 4 SPV beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.–. Wenn man wegen einem aus dem Einkommen des Vormonats ersparten Vermögen von nur 600 Franken die Höhe der Sozialhilfe im darauf folgenden Monat kürzen würde oder das Sozialamt die 600 Franken zurückfordern würde (was den gleichen Effekt hat), so würde das gegen § 20 Absatz SPG und gegen § 20 Absatz 2 und Absatz 3 SPV verstossen. Sie können bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) anrufen, ob diese die gleiche Meinung wie ich hat.
§ 10 SPG Bemessung
1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.
2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.
§ 20 SPG Grundsatz
1 Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.
2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) des Kantons Aargau:
Gesetzessammlung
§ 20a SPV Einkommensfreibetrag
1 Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommensfreibetrag gewährt.
2 Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat.
3 Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.
§ 10 SPV Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)
1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *
§ 11 SPV Eigene Mittel (§ 11 SPG); Begriffe
4 Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.–, maximal aber Fr. 4'500.– pro Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3. *
§ 20 SPV Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen (§ 20 SPG)
1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.
2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *
3 Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung. *
4 Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht. *
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau:
Gesetzessammlung
E.1.1 Grundsatz
Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen.
Auf Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag nicht angerechnet (vgl. Kapitel E.1.2).
E.1.2 Einkommens-Freibeträge EFB für Erwerbstätige
Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von 400 bis 700 Franken pro Monat gewährt.
Kantone und/oder Gemeinden legen die Einkommens-Freibeträge (EFB) in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Dabei sollen sie insbesondere die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen mit berücksichtigen. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können besondere Regelungen getroffen werden.
E.2 Vermögen
E.2.1 Grundsatz und Freiberträge
Seite E.2-3
■ Vermögensfreibeträge
Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden.
EMPFOHLENE VERMÖGENSFREIBETRÄGE:
für Einzelpersonen Fr. 4’000.–
für Ehepaare Fr. 8’000.–
für jedes minderjährige Kind Fr. 2’000.–
jedoch max. Fr. 10’000.– pro Familie.
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gültig ab 1. Januar 2017:
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/annex_document_dictionaries/25163