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    @C-O-R-A


    Haben Sie ernsthaft so wenig Ahnung, von den politischen Institutionen der Schweiz und was nach der äusserst knappen Annahme der Masseneinwanderungsinitiative passiert ist?


    Die Schweiz hatte bereits nach der äusserst knappen Annahme der Masseneinwanderungsinitiative die Möglichkeit mit einer Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens zu drohen, weil die Kündigung von bilateralen Abkommen in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt und der Bundesrat dazu weder eine vorherige Zustimmung des Nationalrats und des Ständerats noch dazu vorher eine Einfügung einer Bestimmung über die Kündigung des Abkommens in die Bundesverfassung durch eine Volksabstimmung benötigt.


    Die Schweizer Regierung hat bereits nach der äusserst knappen Annahme der Masseneinwanderungsinitiative ein Schreiben an die EU geschickt, dass Sie das Personenfreizügigkeitsabkommen ändern möchte. Die EU hat bereits damals abgelehnt das Personenfreizügkeitsabkommen zu ändern.


    Wie ein kleines Kind zu trotzen und zu sagen, dass man nun einfach ein zweites Mal dem Bäcker sagt, dass man das Weggli (die Weitergeltung der bei einer Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit der Guillotineklausel automatisch mitgekündigten anderen bilateralen Abkommen I) will ohne den Foifer (die Einhaltung des Personenfreizügigkeitsabkommens) dafür zu bezahlen, wird bewirken, dass der Bäcker einfach ein zweites Mal sagt, dass er einem das Weggli nicht gibt ohne, dass man den Foifer dafür bezahlt. Die EU hat sich bereits nach äusserst knappen Annahme der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative geweigert von der Schweiz gewünschte neuen bilaterale Abkommen abzuschliesen oder auslaufende Abkommen durch neue Abkommen zu verlängern als die Schweiz sich zuerst geweigert hat der Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf das neue EU-Mitglied Kroatien zuzustimmen. Erst nachdem die Schweiz die Personenfreizügigkeit auch für das neue EU-Mitglied Kroatien gewährt hat wurde zumindest Horzion und Erasmus verlängert.


    Die Personenfreizügigkeit ist seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Römer Verträgen eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) (Personenfreizügigkeit, freier Warenverkehr, freier Diensleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr). Wer via bilaterale Abkommen oder als EWR-Mitglied wie Norwegen, Island und Liechtenstein mit seinen Waren ohne nicht aus Zöllen und Importkontingente bestehende andere (nichttarifäre) Handelshemmnisse seine Waren in die EU exportieren möchte und will, dass die EU die in der Schweiz für diese Waren geltenden Vorschriften als gleichwertig anerkennt und die Kontrollen von Schweizer Behörden ob diese Vorschriften für die Waren eingehalten werden als gleichwertig anerkennt, muss im Gegenzug die Personenfreizügigkeit einhalten.

    @Straylight29


    Kündigung von Verträgen, für welche man eine Kündigungsfrist einhalten muss, verschickt man am Besten schriftlich als eingeschriebenen Brief, sodass man mit der Sendungsverfolgungsnummer auf dem Aufgabebeleg der Post nachweisen kann, wann und, dass dieser Brief zugestellt wurde. Man kann innerhalb der auf einem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts angegebenen Frist einen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl einreichen und dann müsste Salt erfolgreich mit einer Klage vor Gericht erreichen, dass in einem Gerichtsurteil festgestellt wird, dass Sie das Geld tatsächlich Salt schulden und das Betreibungsamt eine Pfändung machen kann. Den Eintrag im Betreibungsregister hat man allerdings bereits nach einer Einleitung der Betreibung egal ob später gepfändet wird oder nicht. Um die Beseitigung des Eintrags im Betreibungsregister muss man sich selbst kümmern, was nicht unbedingt einfach ist, wenn der Gläubiger nicht kooperiert.

    Gut, dass der copy-and-paste Weiterverbreitung von Propaganda Grenzen gesetzt werden.

    Der Text der "Begrenzungsinitiative" enthält keinerlei "Begrenzung" der Einwanderung. Selbst bei einem Ja, würde die Anzahl der Personen, welche pro Jahr einwandern können (Kontingente) vom Nationalrat oder vom Ständerat in einem Bundesgesetz festgelegt oder die Festlegung der Anzahl der Personen vom Nationalrat und Ständerat in einem Bundesgesetz an den Bundesrat delegiert. Die Mitglieder der SVP haben weder im Nationalrat noch im Ständerat und auch nicht im Bundesrat eine Mehrheit. Die Arbeitgeber werden lobbyieren und Parteispenden einsetzen, dass die Kontingente so hoch sind, dass die Einwanderung im Vergleich zu jetzt auch nicht tiefer ist. Abgesehen davon, dass ein Ja also wahrscheinlich nichts bringt, führt es zusätzlich zur Kündigung aller bilateralen Verträge I. Denn die Initiative verlangt die Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU, wenn die EU keiner Änderung des Abkommens zustimmt. Im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU steht, dass bei einer Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens automatisch auch die anderen bilateralen Verträge I gekündigt werden. Die EU hat bereits nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative eine Änderung des Personenfreizügigkeitsabkommens abgelehnt. Die EU wird einer Benachteiligung von EU-Bürgern gegenüber Schweizern durch einen Inländervorrang für Schweizer und durch Kontingente für Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse für EU-Bürger nicht akzeptieren. Die Schweiz wollte damals die bilateralen Verträge I abschliessen, weil die Schweiz wollte dass Schweizer Waren nicht gegenüber Waren aus der EU benachteiligt werden und die EU war nur zum Abschluss dieser Verträge bereits, wenn die Schweiz dafür das Personenfreizügigkeitsabkommen abschliesst und hat deshalb damals im Personenfreizügigkeitsabkommen eine Klausel eingebaut, dass die anderen bilateralen Verträge I automatisch gekündigt werden, wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt wird. Man hat ein miteinander verknüpftes Paket an bilateralen Verträgen vereinbart. Die EU wollte und will nicht, dass die Schweiz versucht sich nur die Rosinen aus dem Paket zu picken. Die Schweiz muss ihre Hausaufgaben selbst machen und mit anderen Massnahmen dafür sorgen, dass es in der Schweiz selbst mehr Arbeitskräfte mit der benötigten Ausbildung gibt und, dass Mindestlöhne gelten und die Einhaltung von Mindestlöhnen scharf kontrolliert und Verstösse hart sanktioniert werden. Die Schweiz muss eben selbst Geld ausgeben um ausreichend Lehrer und Universitätsprofessoren und Dozenten zu haben um selbst ausreichend Ärzte, Krankenpfleger und so weiter auszubilden, um für bezahlbare Kinderbetreuung zu sorgen damit mehr Frauen Kinder bekommen und Mütter und Väter Beruf und Familie unter einen Hut bringen können, sodass nach der Geburt mehr Frauen und Männer in einem höheren Pensum arbeiten und weniger mit den Steuergeldern anderer Staaten ausgebildete Ärzte, Krankenpfleger und sonstige ausgebildete Arbeitskräfte einwandern müssen. Man kann eben nicht den Foifer und das Weggli haben.

    Zur Erinnerung daran, wie die EU nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative die Reaktion der EU auf den Versuch EU-Bürger gegenüber Schweizern mittels Vorzug für Schweizer und Kontingenten für Arbeitserlaubnisse für EU-Bürgern zu benachteiligen reagiert hat. Die EU hat sich das nicht gefallen lassen.



    Die neuen Verfassungsbestimmungen zur Zuwanderung (Art. 121a und Art. 197 Ziff. 11 BV) haben Auswirkungen auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA). Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 ein Konzept zur Umsetzung dazu verabschiedet. Es enthält die wichtigsten Eckwerte zur Steuerung der Zuwanderung ab Februar 2017. Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ist, wie vom Bundesrat mehrfach festgehalten, nicht mit dem FZA vereinbar. Die Schweiz hat deshalb das Begehren zur Anpassung des FZA nach Vorliegen des Umsetzungskonzeptes bei der EU formell eingereicht, mit einem Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Migration [vom 4. Juli 2014] an den Leiter der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss. Das Begehren stützt sich auf Art. 18 FZA. Der Artikel besagt, dass eine Vertragspartei berechtigt ist, dem Gemischten Ausschuss zum FZA einen Vorschlag bezüglich Anpassung des Abkommens zu unterbreiten.


    Die Schweiz reicht das angekündigte Revisionsbegehren zum FZA ein
    Bern. Anlässlich des Gemischten Ausschusses zum FZA vom 12. Juni 2014 hatte die Schweiz ein Begehren um Anpassung des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA)…
    www.sem.admin.ch



    Die EU hat den Vorschlag der Schweiz zu einer Änderung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit einem Schreiben vom 24. Juli 2014 abgelehnt (On 7 July 2014, Switzerland filed a request for a review, which the EU declined in a letter dated 24 July 2014.)



    https://www.sem.admin.ch/ejpd/en/home/latest-news/news/2015/2015-12-21.html



    Nachdem die Schweiz in Umsetzung der Verfassungsänderung das bereits fertig verhandelte Personenfreizügigkeitsabkommen mit dem EU-Neumitglied Kroatien nicht unterzeichnete, setzte die EU die Verhandlungen über das achte Forschungsrahmenabkommen «Horizon 2020» und das Bildungsaustauschprogramm «Erasmus+» bis auf Weiteres aus



    «Horizon 2020» auf Eis gelegt | NZZ
    Das Nicht-Unterschreiben der Personenfreizügigkeit mit Kroatien hat Folgen: Die EU hat die Verhandlungen über das Forschungsabkommen «Horizon 2020» und das…
    www.nzz.ch


    Die EU hat es bis jetzt abgelehnt weitere von der Schweiz gewünschte Abkommen abzuschliessen oder Änderungen oder Aktualisierungen der bestehenden Abkommen zu machen. Der freie Marktzugang für den Export von Waren aus der Schweiz in die EU ohne nicht aus Zöllen oder Importquoten bestehende Handelshemmnisse (nichttarifäre Handelshemmnisse) verringert sich im Laufe der Zeit immer mehr. Die EU lässt sich eine Benachteiligungen Ihrer Bürger gegenüber Schweizern beim Zugang zu Arbeitsplätzen in der Schweiz oder beim Wohnungsmarkt nicht gefallen.

    @desingning15



    Wenn in der Verfügung des Verwaltungsgerichts nicht steht, dass die Frist für das Einzahlen des Vorschusses für die Gerichtskosten nicht verlängerbar ist, können Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einzahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten stellen. Wenn das Verwaltungsgericht die Frist für die Einzahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten bereits einmal verlängert hat, glaube ich nicht, dass es diese noch ein zweites Mal verlängern wird. Wenn Sie vorher in der Beschwerde noch keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben, können Sie wenn Ihnen bereits in einer Verfügung eine Frist für die Einzahlung eines Vorschusses für die Gerichtskosten gesetzt wurde auch jetzt noch innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einreichen und begründen, warum Sie die Gerichtskosten und das Honorar für einen Rechtsbeistand nicht bezahlen können und Belege für ihr Vermögen, Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben einreichen oder begründen warum Sie diese Belege nicht einreichen können. Ich habe bereits erklärt, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnen kann, wenn es nach einem ersten Durchlesen der Beschwerde der Ansicht ist, dass die Chancen, dass die Beschwerde gutgeheissen wird wesentlich geringer sind als die Chancen, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Es kann einen Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands neben dieser Begründung auch mit der Begründung ablehnen, dass kein Rechtsbeistand benötigt wird, weil sich nach der Ansicht des Gerichts keine schwierigen Rechtsfragen und kein komplexer Sachverhalt stellen.

    @SeiGerecht


    Meiner Meinung nach ist es im Kanton Aargau nicht zulässig wegen einem aus dem Einkommen aus dem davor liegenden Monat gesparten Vermögen von 600 Franken im darauf folgenden Monat die Höhe der Sozialhilfe um 600 Franken zu vermindern. Grundsätzlich entspricht die Höhe der Sozialhilfe den anerkannten Ausgaben (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Miete und Nebenkosten, Krankenversicherungsprämien und Krankheitskosten) abzüglich der anrechenbaren Einnahmen (z.B. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Erwerbseinkommen abzüglich Kosten für die Fahrt von und zur Arbeit, wenn diese nicht in der lokalen Tarifzone des öffentlichen Verkehrs ist, abzüglich zusätzlich Kosten für auswärtiges Essen während der Pausen während der Arbeit abzüglich Einkommensfreibetrag). Es muss Ihnen auf jeden Fall der Einkommensfreibetrag gewährt werden. Gemäss § 20a SPV wird auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt ein Einkommensfreibetrag gewährt. Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat. Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.


    Gemäss § 10 Absatz 1 SPG regelt der Regierungsrat die Höhe der materiellen Hilfe. Der Regierungsrat hat in § 10 Absatz 1 SPV geregelt, dass für die Bemessung der materiellen Hilfe die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich sind, soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten. Gemäss dem Kapitel E.2.1 der SKOS-Richtlinien wird der unterstützten Person nicht nur zu Beginn der Unterstützung, sondern auch wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Gemäss § 11 Absatz 4 SPV beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.–. Wenn man wegen einem aus dem Einkommen des Vormonats ersparten Vermögen von nur 600 Franken die Höhe der Sozialhilfe im darauf folgenden Monat kürzen würde oder das Sozialamt die 600 Franken zurückfordern würde (was den gleichen Effekt hat), so würde das gegen § 20 Absatz SPG und gegen § 20 Absatz 2 und Absatz 3 SPV verstossen. Sie können bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) anrufen, ob diese die gleiche Meinung wie ich hat.


    § 10 SPG Bemessung


    1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.


    2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.





    § 20 SPG Grundsatz

    1 Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.


    2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) des Kantons Aargau:



    Gesetzessammlung


    § 20a SPV Einkommensfreibetrag


    1 Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommensfreibetrag gewährt.


    2 Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat.


    3 Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.



    § 10 SPV Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)


    1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *


    § 11 SPV Eigene Mittel (§ 11 SPG); Begriffe



    4 Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.–, maximal aber Fr. 4'500.– pro Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3. *


    § 20 SPV Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen (§ 20 SPG)


    1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.


    2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *


    3 Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung. *


    4 Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht. *


    Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau:



    Gesetzessammlung



    E.1.1 Grundsatz


    Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen.


    Auf Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag nicht angerechnet (vgl. Kapitel E.1.2).





    E.1.2 Einkommens-Freibeträge EFB für Erwerbstätige


    Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von 400 bis 700 Franken pro Monat gewährt.


    Kantone und/oder Gemeinden legen die Einkommens-Freibeträge (EFB) in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Dabei sollen sie insbesondere die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen mit berücksichtigen. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können besondere Regelungen getroffen werden.


    E.2 Vermögen


    E.2.1 Grundsatz und Freiberträge


    Seite E.2-3



    Vermögensfreibeträge



    Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden.



    EMPFOHLENE VERMÖGENSFREIBETRÄGE:


    für Einzelpersonen Fr. 4’000.–


    für Ehepaare Fr. 8’000.–


    für jedes minderjährige Kind Fr. 2’000.–


    jedoch max. Fr. 10’000.– pro Familie.





    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gültig ab 1. Januar 2017:


    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/annex_document_dictionaries/25163

    @desingning15


    Ich kann Ihre Fragen nicht beantworten, wenn Sie nicht die für die Beantwortung der Fragen notwendigen Informationen angeben. Wieso lassen Sie sich nicht durch die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) beraten? Ich habe diese Frage bereits einmal gestellt und keine Antwort erhalten. Sind Sie in einem Heim, einer Klinik oder in einem betreuten Wohnen, wenn Sie "nur sehr begrenzt Zeit bei Computerbenützung" haben? Die Kosten für den Aufenthalt in solchen Orten sind sehr teuer und werden oft nicht in vollem Umfang bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Ausgabe anerkannt, so dass es notwendig ist, dass der Beistand "Freizügigkeitskonten" auflöst um damit die hohen Kosten für den Aufenthalt an einem solchen Ort zu bezahlen, weil die Einnahmen aus der IV-Rente und der Invalidenrente einer Pensionskasse (BVG) nicht ausreicht um die Kosten für den Aufenthalt an so einem Ort und für ein Taschengeld zu bezahlen. Das Existenzminimum, das man an einem solchen Ort benötigt kann tiefer sein als das Existenzminimum für eine zu Hause wohnende Person, welche die Miete und die Nebenkosten und die Krankenkasse selbst bezahlen muss und auch die Einkäufe für die Lebensmittel und die Ausgaben für den öffentlichen Verkehr selbst bezahlen muss.



    Anlaufstelle Kindesschutz und Erwachsenenschutz - KESCHA


    Wurde in der Verfügung des Verwaltungsgerichts entschieden, dass Ihr zuvor in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren abgewiesen (abgelehnt) wird? Wenn Sie in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren gestellt haben und dieser Antrag in der Verfügung vom Verwaltungsgericht abgewiesern wurde und Ihnen in der Verfügung eine Frist gesetzt wurde um einen Vorschuss für die Verfahrenskosten an das Verwaltungsgericht zu überweisen, dann wird das Verwaltungsgericht nicht auf Ihre Beschwerde eintreten, wenn Sie den Vorschuss nicht innerhalb der Frist überweisen. Wenn Sie in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren gestellt haben und dieser Antrag in der Verfügung vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und Ihnen in der Verfügung eine Frist gesetzt wurde um einen Vorschuss für die Verfahrenskosten an das Verwaltungsgericht zu überweisen und Sie den Vorschuss innerhalb der Frist überweisen wird das Verwaltungsgericht wahrscheinlich Ihre Beschwerde abweisen. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, wenn die Chancen, dass die Beschwerde gutgeheissen wesentlich geringer sind als die Chancen, dass die Beschwerde abgewiesen wird oder wenn Sie nicht nachgewiesen haben, dass Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreicht um zusätzlich zu den anderen von Ihnen nachgewiesenen Ausgaben auch noch die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bezahlen. Wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder die Beschwerde abgewiesen wird, dann wird die Verfügung der KESB, gegen welche Sie eine Beschwerde eingereicht haben rechtskräftig. Wenn Sie dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass Sie die Beschwerde gegen die Verfügung der KESB zurückziehen, wird die Verfügung der KESB rechtskräftig. Gegen eine rechtskräftige Verfügung können Sie keine Beschwerde mehr einreichen, wenn die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung abgelaufen ist. Es ist möglich, dass das Verwaltungsgericht entscheidet, dass Sie die Kosten für das Verfahren bezahlen müssen, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder wenn die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wird, weil Sie die Beschwerde zurück gezogen haben. Manchmal wird auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren verzichtet oder tiefere Kosten verrechnet, wenn man die Beschwerde zurück zieht, aber dann wird die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung der KESB rechtskräftig.


    Ich erinnere daran:



    Beistandswechsel Verzögerung - Beobachter Forum
    Hatte Anhörung für Beistandswechsel verschoben, um noch Gründe, Recherchen und Abklärungen vorzunehmen um 2 Wochen. Dazu war noch Akteineinsicht fällig für die…
    www.beobachter.ch



    Aufgaben Beistand - Beobachter Forum
    Wer weiss wie es aussieht mit Aufgaben/Pflichten Beistand? Der Beistand ist seit wenigen Jahren aktiv und informiert mich nicht über seine Tätigkeiten. Weder…
    www.beobachter.ch



    Verwendung von Vermögen, auch Freizügigkeitskonten von Beistandskosten - Beobachter Forum
    Hatte etwas Akteneinsicht in Teil von Verrechnungsakten K. und habe folgendes gesehen, Der Beistand plündert mir die Feizügigkeitskonten und lässt diese in…
    www.beobachter.ch



    https://www.beobachter.ch/foren/questions/221175/verfahren-verwaltungsgericht.html

    @SeiGerecht


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Wenn Sie nicht angeben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen kann man Ihre Frage nicht beantworten. Wann war die letzte Zahlung des Lohns für dieses befristete Stelle? Sind die 600 Franken überhaupt noch auf Ihrem Bankkonto oder in Form von Bargeld vorhanden oder haben Sie diese inzwischen schon ausgegeben? Haben Sie sich beim Sozialamt vom Bezug von Sozialhilfe abgemeldet oder sind Sie weiterhin angemeldet geblieben und haben einfach nur ihren Lohnausweis oder ihren Arbeitsvertrag mit dem Lohn beim Sozialamt eingereicht?

    @Drews669


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Wenn Sie nicht angeben, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe beziehen, kann man Ihre Frage nicht beantworten. Hat sich die monatliche Höhe der Sozialhilfe nach der Zahlung des Kindergelds an das Sozialamt geändert? Ohne zu wissen, wie hoch das "Kindergeld" pro Monat ist und für wie viele Monate rückwirkend das Kindergeld bezahlt wurde, lässt sich nicht beantworten, ob das Sozialamt das Kindergeld als Rückerstattung der bisher bezogenen Sozialhilfe behalten darf oder ob der Betrag höher als ein Freibetrag für das Vermögen für den weiteren Anspruch auf Sozialhilfe ist.

    @carlotta67


    Ich empfehle Ihnen sich durch die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich telefonisch beraten zu lassen. Dort arbeiten auf Sozialhilferecht spezialisierte Juristen. Die telefonische Beratung ist dort kostenlos. Die Telefonberatung findet am Montag von 11 bis 14 Uhr und am Mittwoch von 9 bis 12 Uhr statt. Vielleicht hat die Pro Infirmis dem Anwalt nicht gesagt, dass sich die Frage auf die Situation nach einem Auszug aus der Wohnung und nach einer Trennung bezieht. Ich glaube die Auskunft des Anwalts ist falsch.



    WIR SETZEN UNS FÜR DIE RECHTE VON SOZIALHILFEBEZIEHENDEN EIN. | UFS
    «...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS…
    www.sozialhilfeberatung.ch

    @Theo21


    Wenn die Hypothek ausläuft, muss am Datum der Fälligkeit der Hypothek der Schuldner den geschuldeten Betrag zurückbezahlen. Wenn der Schuldner das nicht kann, wird die Bank den geschuldeten Betrag von der Person einfordern, die unterschrieben hat, dass sie für diese Schuld und für die Zinsen solidarisch haftet. Wenn Sie die Schuld bezahlt haben können Sie den Eigentümer der Liegenschaft betreiben. Wenn der Eigentümer der Immobilie den Ihnen geschuldeten Betrag nicht bezahlen kann, wird das Betreibungsamt die Liegenschaft pfänden und die Liegenschaft zwangsversteigern und wenn der Kaufpreis beim Verkauf der Liegenschaft höher ist als der von Ihnen bezahlte Betrag für die Hypothek, dann erhalten Sie Ihr Geld zurück.

    @Cox


    Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) geregelt. Bei den (monatlich ausbezahlten) jährlichen Ergänzungsleistungen lässt dieses Bundesgesetz den Kantonen nur sehr wenig Spielraum für unterschiedliche Regelungen (zum Beispiel in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b ELG und Artikel 11 Absatz 2 ELG). Auch bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gibt es einen beschränkten Spielraum für unterschiedliche Regelungen (zum Beispiel in Artikel 14 Absatz 2 "bezeichnen", Absatz 3 und Absatz 7 ELG). Obwohl der Begriff "Verkehrswert" von Liegenschaften in der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV) des Bundes steht werden in den Kantonen verschiedene Bewertungsmethoden verwendet um den Verkehrswert einer Liegenschaft zu berechnen. Die Kantone können zusätzliche Leistungen gewähren. Im Kanton Zürich gibt es zum Beispiel zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen, kantonale Zuschüsse (für Heimbewohner unter bestimmten Voraussetzungen) und Gemeindezuschüsse in manchen Gemeinden des Kantons Zürich



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG):



    Fedlex

    @desingning15


    Ich habe Ihnen absichtlich nicht geantwortet, weil ich mich geärgert habe, dass Sie wieder in keinen ganzen Sätzen schreiben und kaum Angaben liefern, von wem die Verfügung ist und was genau in der Verfügung steht, bei wem in welchem Kanton die Beschwerde eingereicht wurde und was genau in der Beschwerde stand. Einmal erwähnen Sie das "Versicherungsgericht", dann erwähnen Sie das "Verwaltungsgericht". Das kantonale Versicherungsgericht ist nicht für Beschwerden gegen die Verlängerung der Bestellung eines Beistands zuständig. Was soll "Stehe vor Kostenvorschuss" bedeuten? Geht es um die Verfügung eines Gerichts, in dem Ihnen das Gericht eine Frist setzt, innerhalb welcher Sie einen Vorschuss für die Gerichtskosten bezahlen müssen und androht, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird? In welchem Kanton ist dieses Gericht? Haben Sie in der beim diesem Gericht eingereichten Beschwerde keinen Antrag gestellt, das auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden soll und keinen Antrag gestellt, dass Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden soll?

    @alescha01


    Die "Briten" haben in ihrem Verhältnis zur EU nichts erreicht. Die sich masslos selbst überschätzende britische Regierung hat mit ihrem Austritt aus der EU nur erreicht, dass sie am 31. Dezember 2020 Exporte von Waren und Dienstleistungen ohne tarifäre (ohne Zölle) und ohne nichttarifäre Handelshemmnisse (sonstige den Handel oder grenzüberschreitende Dienstleistungen behindernde Nachteile) verlieren wird und, dass "Briten" gegenüber EU-Bürgern benachteiligt werden, wenn diese in der EU arbeiten wollen (Inländervorrang von EU-Bürgern gegenüber Bürgern von Drittstaaten wie dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und beschränkte Anzahl an Einwanderung von Bürgern aus Drittstaaten pro Jahr). Die "Briten" haben es bis jetzt nicht einmal geschafft von der EU ein Freihandelsabkommen zu erhalten, das verhindert, dass auf "britischen" Waren Zölle erhoben werden oder es britischen Finanzdienstleistungsunternehmen erlauben würde ohne Banklizenzen in der EU, ohne Versicherungslizenzen oder ohne Lizenzen für Vermögensverwalter oder Börsenmakler grenzüberschreitende Dienstleistungen für Kunden in der EU und ohne sich an die Rechtsvorschriften der EU für Finanzdienstleistungen zu halten zu erbringen. Die britische Regierung hat bewirkt, dass die Anzahl der "britischen Bürger", welche die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats angenommen haben, stark gestiegen ist. Bis zum 31. Dezember 2020 müssen übrigens im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland noch immer fast alle Rechtsvorschriften der EU eingehalten werden, da diese Bedingung im bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Austrittsabkommen steht um noch bis zum 31. Dezember 2020 einen Zugang ohne tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zum Binnenmarkt der EU zu haben.

    @carlotta67


    Ich empfehle Ihnen das Sozialamt zu fragen, auf Basis von welchen Artikeln aus welchen Gesetzen das Sozialamt glaubt, dass Sie nach einem Auszug aus der Wohnung und nach der Beendigung des Konkubinats verpflichtet wären Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt zu bezahlen und das Sozialamt glaubt, solche Zahlungen von Ihnen erzwingen zu können. Wenn Sie mir dann die Namen der Gesetze und die Nummern der Artikel sagen, kann ich nachschauen, was dort tatsächlich drinnen steht. Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch besteht keine Pflicht für den Unterhalt eines aktuellen oder ehemaligen Konkubinatspartner zu zahlen. Wenn Sie nach dem Auszug keine Sozialhilfe beziehen, sondern nur eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen zur IV beziehen, ist auch das Sozialhilfegesetz des Kantons Tessin (Legge sull’assistenza sociale) nicht auf Sie anwendbar.

    @ForumBeobachter


    Vielen Dank für diesen Kommentar mit der Quellenangabe. Ich ärgere mich regelmässig über das Weglassen von wesentlichen Informationen oder über falsche Informationen in der Wahl- und Abstimmungswerbung der SVP. Ich hoffe, dass der Beobachter die Abstimmungswerbung zur "Begrenzungsinitiative" analysiert und ein paar Hintergrundinformationen über die Personenfreizügigkeit und die Rechtspraxis der Gerichte zur Personenfreizügigkeit bringt. Ich habe in der "Frage" von alescha01 hoffentlich schon ein paar Quellen geliefert und Fragen aufgeworfen (Wieso keine Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit den EFTA-Mitgliedstaaten?, Keine Nachweise für angebliche Einwanderung in Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Ergänzung durch ausländische Renten, etc.)

    @carlotta67


    Wenn Ihr Konkubinatspartner der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde meldet, dass Sie ausgezogen sind und das Konkubinat aufgelöst haben und bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe bei ihm weiterhin eine fiktive Einnahme aus einem Konkubinatsbeitrag von Ihnen oder eine fiktive Einnahme aus der Haushaltsführung angerechnet wird, muss Ihr Konkubinatspartner von der Behörde eine neue Verfügung über die Höhe der Sozialhilfe verlangen wenn es auch in der Verfügung weiterhin gemacht wird diese Verfügung innerhalb der Frist mit einem schriftlichen Rechtsmittel anfechten. Die für die Sozialhilfe zuständige Behörde kann Sie nach dem Auszug nicht zwingen Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt oder die Miete zu bezahlen. Gemäss Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 2 des Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971) scheinen im Kanton Tessin die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) anwendbar zu sein. Aus den Abschnitten B.2.3, F.5.3 und F.5.1 der SKOS-Richtlinien und dem dort verwendeten Begriff "zusammenleben" ergibt sich, dass kein Konkubinat mehr vorliegt und bei der Berechnung der Höhe der Sozialhile Ihres ehemaligen Konkubinatspartners keine Einnahme aus einem Konkubinatsbeitrag mehr angerechnet werden darf, sobald Sie ausgezogen sind.


    B.2.3 Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften



    Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt.



    Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).


    Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse.




    F.5.3 Konkubinatsbeitrag



    Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt.




    F. 5.1 Grundsätze



    Die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Definition Kapitel B.2.3) zusammenlebenden Personen werden nicht als Unterstützungseinheit erfasst.



    Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat angerechnet werden kann.


    Ein Konkubinat (auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft) gilt als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.


    SKOS-Richtlinien:


    https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/richtlinien/Aktuelle_Richtlinien/2020_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf


    Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971)


    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Regolamento sull’assistenza sociale (del 18 febbraio 2003)


    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Direttive riguardanti gli importi delle prestazioni assistenziali per il 2020 (del 27 dicembre 2019)



    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino

    @carlotta67


    Wenn Sie der für die EL zuständigen Behörde den Auszug aus der Wohnung und den Einzug in eine neue Wohnung melden und melden, dass Sie sich vom Konkubinatspartner trennen, der in der alten Wohnung bleibt, müsste die für die EL zuständige Behörde eine neue Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstellen, welche ab dem Beginn des Monats des Umzugs gilt.


    Grundsätzlich entspricht gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung die damit zusammenhängenden Nebenkosten 13'200 Franken als Ausgabe anerkannt. Wenn die Wohnung und die Nebenkosten pro Jahr mehr als 13'200 Franken kosten, müssen Sie den Rest selbst aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bezahlen. Ab 1. Januar 2021 wird der jährliche Höchstbetrag voraussichtlich erhöht und hängt dann davon ab, in welcher Gemeinde Sie dann wohnen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung Ihrem ehemaligen Konkubinatspartner den Unterhalt (weder die Miete noch den Lebensunterhalt) zu bezahlen. Deshalb wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e ELG auch keine Ausgabe für geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt, weil eine Zahlung für den Unterhalt des an Konkubinatspartners keine familienrechtliche Verpflichtung ist. Wenn Sie nach dem Auszug trotzdem ihrem Konkubinatspartner etwas für seinen Unterhalt bezahlen, wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG das Vermögen, auf das Sie verzichten, weil Sie es ihm ohne rechtliche Verpflichtung geben, bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG angerechnet. Wenn das Vermögen insgesamt über dem Freibetrag ist, führt dies zu einer Kürzung der Höhe der Ergänzungsleistungen. Wenn die Höhe der EL in der neuen Verfügung falsch ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Verfügung eine unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung einreichen und beantragen, wie hoch der Betrag der EL sein soll und begründen warum dieser Betrag in dieser Höhe sein soll.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung


    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.




    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a.als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

    1.

    bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,

    b.der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

    1.
    bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken,


    3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:


    a.Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;c.Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;d.ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;


    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:

    a.
    zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;
    b.
    Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;

    c.

    ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;d.Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;e.Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;f.Familienzulagen;g.Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;h.familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    Fedlex