Beiträge von Sozialversicher

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    marco.k

    niva

    Wenn ich mich richtig erinnere ist die Forenbenutzerin Niva auf Unterhaltsrecht spezialisiert. Vielleicht kann Ihnen Niva eine kurze kostenlose Erklärung geben und ein paar Links auf kostenlose Erklärungen im Internet angeben.


    Unterhaltsrecht ist nicht mein Spezialgebiet und ich bin auch nicht auf diesem Fachgebiet tätig. Wenn ich mich richtig erinnere und das einigermassen richtig verstanden haben, dient der Betreuungsunterhalt dafür, die Kosten für die Betreuung des Kindes zu bezahlen. Die Rechtsprechung unter welchen Umständen die Mutter das Kind in Vollzeit betreuen darf und unter welchen Umständen ihr zugemutet werden kann Vollzeit oder Teilzeit zu arbeiten und das Kind in Vollzeit oder Teilzeit fremdbetreut wird (zum Beispiel in einer Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter) und deshalb der Vater ganz oder teilweise an den Kosten für eine Fremdbetreuung des Kindes bezahlen muss, kenne ich nicht. Wenn die Mutter das Kind selbst betreut dient der Betreuungsunterhalt dazu die Kosten der Mutter für ihren eigenen Unterhalt mitzubezahlen und wenn das Kind fremdbetreut wird dient er dazu die Kosten für die Fremdbetreuung des Kindes mitzubezahlen.

    yoliboli

    Auch wenn Ihre Eltern ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben sind Ihre Eltern durch das Schweizer Steuerrecht verpflichtet die Einkünfte und den Wert der in ihrem Eigentum befindliche Ferienwohnung in Italien auf der Steuererklärung in der Schweiz bei den Einkünften und beim Vermögen anzugeben und können erst am Schluss der Steuererklärung angeben, welcher Teil der Einkünfte bzw. des Vermögens im Ausland liegt. Gemäss Artikel 24 Ziffer 3 des Abkommen zwischen den Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erhöhen die Einnahmen bzw. das Vermögen in Italien den Steuersatz in Prozent, der auf den Einnahmen in der Schweiz beziehungsweise den Steuersatz in Prozent (oder Promille), der auf dem Vermögen in der Schweiz bezahlt werden muss, obwohl die Einkünfte (zum Beispiel der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten) gemäss Artikel 6 und der Wert der Liegenschaft gemäss Artikel 22 Ziffer 1 nur durch Italien und nicht durch die Schweiz besteuert werden dürfen.


    Abkommen zwischen den Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

    Fedlex

    yoliboli

    Entscheidend ist gemäss der Verordnung über die Ergänzungsleistungen der Betrag, der für die Steuererklärung in der Schweiz bei den Einnahmen als Eigenmietwert der Wohnung in Italien angegeben werden müsste und der für die Steuererklärung in der Schweiz beim Vermögen als Wert der Wohnung in Italien angegeben werden müsste. Der Wert für die Steuern für eine Steuererklärung in Italien oder der als Steuern in Italien bezahlt werden muss ist für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht relevant.



    Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete

    1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser be­wohn­ten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetz­gebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massge­bend.

    2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer mass­­gebend.


    Art. 17a Bewertung des Vermögens

    1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.

    2 und 3 ...

    4 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs­wert einzusetzen.

    5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.

    6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkant­onale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

    yoliboli

    Auf der Website der Informationsstelle AHV/IV der der Ausgleichskassen und IV-Stellen der Schweiz gibt es einen Rechner mit dem Sie ausrechnen können, ob Ihre Eltern vielleicht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV haben.

    https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Ergänzungsleistungen-EL/Berechnung-Ergänzungsleistungen


    Beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2021 eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft getreten ist, dass nach dem Tod des als letzten der beiden Eltern sterbenden Elternteils ein Teil oder alle der nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurück erstattet (zurück bezahlt) werden müssen, wenn der Nachlass (= das Erbe, = das Vermögen abzüglich der Schulden abzüglich der Todesfallkosten des letzten verstorbenen Elternteils) 40'000 Franken übersteigt. Diese Ergänzungsleistungen müssen aber nur aus jenem Teil des Nachlasses zurück erstattet werden, der 40'000 Franken übersteigt. Wenn also zum Beispiel der Nachlass des als letzten verstorbenen Elternteils nur 39'000 Franken ist, müssen keine Ergänzungsleistungen zurück erstattet werden. Wenn zum Beispiel der Nachlass des letzten verstorbenen Elternteils nur 43'000 Franken ist und nach dem 1. Januar 2021 insgesamt 30'000 Franken Ergänzungsleistungen an die beiden Eltern ausbezahlt wurden, müssen davon nur 3'000 Franken (= 43'000 Franken - 40'000 Franken) zurück erstattet werden.


    Beachten Sie auch, dass Ihre Eltern zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen, wenn diese nicht Schweizer Bürger sind, also wenn diese nicht den Schweizer Pass, sondern nur einen ausländischen Pass haben. Beachten Sie auch, dass auch die Voraussetzung eines Wohnsitzes in der Schweiz und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt sein müssen. Ihre Eltern können also nur weniger als 90 Tage lang am Stück in der Wohnung in Italien sein, sonst liegt dann kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr in der Schweiz vor und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht nicht mehr. Es kann sein, dass wegen der Wohnung in Italien kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, weil bei der Berechnung, ob die anerkannten Ausgaben (Artikel 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Artikel 11 ELG) übersteigen (Artikel 9 Absatz 1 ELG) gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG und gemäss Artikel 12 ELV der Eigenmietwert der Wohnung in Italien als Einnahme (als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) angerechnet wird und auch gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e ELG ein Zehntel jenes Teil des Reinvermögens (= Vermögen abzüglich Schulden) Ihrer Eltern angerechnet wird, der den Freibetrag für ein Ehepaar von 50'000 Franken übersteigt. Wenn also die Wohnung tatsächlich bei der Steuererklärung in der Schweiz beim Vermögen nur 40'000 Franken wert ist und die Summe des Vermögens abzüglich der Summe der Schulden Ihrer Eltern bei der Steuererklärung 50'000 Franken nicht übersteigt, wird keine Einnahme aus einem Teil des Vermögens gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG angerechnet. Wenn das Vermögen abzüglich der Schulden Ihrer Eltern zum Beispiel 60'000 Franken beträgt, wird bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen für das ganze Jahr ein Zehntel von 10'000 Franken, also 1'000 Franken als Einnahme angerechnet (= (60'000 Franken - 50'000 Franken) / 10).


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex

    lilo2015

    Ich habe mir die Sache noch einmal durch den Kopf gehen lassen. Ich bin der Ansicht, dass es nicht zulässig ist, an Arbeitstagen, an denen der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist keine Stunden für Vorarbeit für Vorholtage zu berücksichtigen, welche gemäss interner Regelung notwendig sind um den Lohnanspruch an den Vorholtagen zu wahren und welche ohne Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Krankheit oder Unfall geleistet worden wären. Der Grund ist, dass sonst die gesetzlich zwingende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgeber für die übliche Arbeitszeit (welche die üblichen Vorholstunden einschliesst) gemäss Artikel 324a Absatz 1 des Obligationenrechts verletzt wird. Gemäss Artikel 362 Absatz 1 des Obligationenrechts darf nicht durch Abrede (zum Beispiel durch den den Inhalt des Arbeitsvertrags oder durch den Inhalt einer internen Regelung für Vorholtage auf welche im Arbeitsvertrag verwiesen wird) zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers von den Vorschriften in Artikel 324a Absatz 1 des Obligationenrechts abgewichen werden. Wenn der Arbeitgeber sich in einer internen Regelung entschieden hat die zu leistenden Arbeitsstunden abgesehen von den gesetzlichen Feiertagen und Wochenenden anders zu regeln und vorzusehen, dass Mitarbeiter an bestimmten Vorholtagen nicht arbeiten müssen und stattdessen die Arbeitsstunden für diese Vorholtage an den anderen Arbeitstagen erledigen müssen (um einen Lohnanspruch für diese Vorholtage zu erwerben), dann sind auch diese üblichen Vorholstunden Arbeitszeit und müssen diese Vorholstunden bei Verhinderung wegen Krankheit nicht erbracht werden und dürfen nicht indirekt zu einer Nicherfüllung der Lohnzahlungspflicht an den Vorholtagen führen.


    Art. 324a

    1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Aus­übung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine be­schränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Ver­gütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein­gegangen ist.

    2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im er­sten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine ange­mes­sene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsver­hält­nisses und den besonderen Umständen.

    3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

    4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beits­vertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abwei­chende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer minde­s­tens gleichwertig ist.


    Art. 362

    1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:

    Artikel 324a:

    Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeit­neh­mers)



    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliationenrecht) (OR):

    Fedlex

    lilo2015

    Was steht denn dazu im Arbeitsvertrag? Wird im Arbeitsvertrag auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder auf ein Personalreglement verwiesen, in dem drinnen steht wie viele Stunden pro Woche oder pro Tag die Arbeitszeit ist und wie bestimmte zusätzliche Feiertage oder Brückentage ("Weihnachtsferien") abgegolten werden. Bei bestimmten gesetzlich oder vertraglich definierten Abwesenheiten während der Arbeitszeit besteht trotzdem für eine begrenzte Zeit der Lohnanspruch auch wenn während dieser Abwesenheiten tatsächlich keine Anzahl an Stunden gearbeitet wurde. Wenn vertraglich vereinbart wird, dass man an bestimmten Feiertagen oder Brückentagen nur dann nicht arbeiten muss und trotzdem den Lohn erhält, wenn man für eine bestimmte Anzahl an Stunden tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat (also nicht wegen Krankheit, Militär, etc.) abwesend war, dann ist es in Ordnung für Abwesenheitstage (wegen Krankheit, Milität, etc.) keine Erbringung von Vorholstunden zu berücksichtigen und dann muss man die Vorholstunden, welche man an den Abwesenheitstagen nicht erbringen konnte an anderen Tagen nachholen oder sammelt dadurch Minusstunden an. Es kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde.

    marchi

    Die Absicht des dauernden Verbleibens besteht, wenn nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort, wo sie verweilt, zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Dieser Lebensmittelpunkt definiert sich hauptsächlich nach den familiären, geschäftlichen, beruflichen, politischen und kulturellen Beziehungen einer Person. Die Dauer des Aufenthalts ist nicht entscheidend. Ein Ort kann auch dann den steuerrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn sich der Lebensmittelpunkt nur für verhältnismässig kurze Zeit dort befindet (SGE 2006 Nr. 32).

    In den meisten Fällen deckt sich der steuerrechtliche Wohnsitz (Art. 13 StG Hauptsteuerdomizil) mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB).


    Massgebend für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht äusserliche, willkürliche Kundgebungen oder rein formelle Handlungen. Die Anmeldung zum Aufenthalt oder zur Niederlassung und zur Ausübung der politischen Rechte (polizeiliches Domizil, Schriftenhinterlegung) ist somit für den Lebensmittelpunkt bloss ein Indiz, für sich allein indessen nicht entscheidend (SGE 2002 Nr. 13, 2008 Nr. 16 und 2013 Nr. 9). Der steuerrechtliche Wohnsitz richtet sich nicht nach den bloss erklärten Wünschen des Steuerpflichtigen. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der Steuerwohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (SGE 2009 Nr. 11

    und 2010 Nr. 14).

    St. Galler Steuerbuch Steuerlicher Wohnsitz / Hauptsteuerdomizil:

    https://www.sg.ch/content/dam/sgch/steuern-finanzen/steuern/steuerbuch/art-13-28-stg/013_1.pdf


    Die Folgen der Beweislosigkeit trägt im Sozialversicherungsrecht die Person, welche Leistungen beanspruchen möchte. Wenn Sie in einem Kanton Prämienverbilligungen erhalten wollen müssen Sie beweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen in diesem Kanton erfüllen.

    marchi

    Da Sie bisher nicht ausführlich geschildert haben wie die Situation bei Ihnen genau ist und worum es genau geht und ich keine Lust habe herumzuraten, schicke ich Ihnen einfach Informationen, wie die Situation gemäss dem Prämienverbilligungsrecht des Kantons St. Gallen und dem Steuerrecht des Kantons St. Gallen bzw. dem Zivilgesetzbuch (einem Bundesgesetz) aussieht. Eine weitere kostenlose Rechtsberatung wird es dazu von mir nicht geben.


    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe des EG KVG des Kantons St. Gallen setzt für den Anspruch auf Prämienverbilligung des Kantons St. Gallen voraus, dass die Person im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz, hat.


    Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG KVG) des Kantons St. Gallen:

    Gesetzessammlung


    Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung:

    Gesetzessammlung


    Artikel 23 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs erwähnt in der Definition des Wohnsitzes mit keinem Wort, dass es ein Rolle spielt wo die Schriften hinterlegt sind.


    Art. 23

    1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.

    2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

    3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.


    Art. 24

    1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

    2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet wor­den, so gilt der Aufenthaltsort als Wohn­sitz.


    Zivilgesetzbuch (ZGB):

    Fedlex


    1. Wohnsitz
    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot befindet sich bei Aufenthalt während der Woche am Arbeitsort und regelmässiger Rückkehr in der dienstfreien Zeit an den Familienort der steuerrechtliche Wohnsitz - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort (StB 13 Nr. 1).

    2. Notwendiger Wochenaufenthalt Der Wochenaufenthalt am Arbeitsort ist notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Familienort insbesondere aus zeitlichen, aber auch aus beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist (SGE 2000 Nr. 24). Die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann nicht allgemein beantwortet werden. Die Dauer des Arbeitswegs allein ist nicht massgebend. Im Einzelfall wird geprüft
    • ob der Zeitpunkt von Arbeitsbeginn und -ende eine tägliche Rückkehr zumutbar macht;
    • wie lange die Arbeit dauert;
    • ob die Arbeitszeiten (fix oder gleitend, Blockzeiten) dem Steuerpflichtigen in Bezug auf Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen;
    • ob Teilzeitarbeit vorliegt;
    • wie der Arbeitsweg zumutbarerweise bewältigt werden kann (öffentliche oder private Transportmittel; häufiger Wechsel von Tram/Bus/Zug) und
    • ob ein Teil davon als Ruhe- oder Arbeitszeit (längere Zugreisen) genutzt werden kann.

    Begründet der Pflichtige am Arbeitsort Wochenaufenthalt, obschon ihm die tägliche Rückkehr an den Familienort zuzumuten wäre, ist in der Regel davon auszugehen, dass er auch seinen steuerlichen Wohnsitz und damit sein Hauptsteuerdomizil an den Arbeitsort verlegt hat (StB 13 Nr. 1).

    St. Gallen Steuerbuch StB 39 Nr. 5:

    https://www.sg.ch/content/dam/sgch/steuern-finanzen/steuern/steuerbuch/art-29-52-stg/039_5.pdf

    amd Sie können dem Migrationsamt schreiben, dass Sie dieses Schreiben nicht erhalten haben und in Ihrem Schreiben das Migrationsamt darauf hinweisen, dass die Post bei einer Zustellung per A-Post Plus nur angibt, an welchem Datum das Schreiben angeblich in den Briefkasten gelegt wurde, dass die Post bei A-Post Plus aber bei der Zustellung des Schreibens keine Unterschrift des Empfängers einholt, sodass kein Beweis für eine tatsächliche Zustellung vorliegt. Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus? Vielleicht war es der falsche Briefkasten. Vielleicht ist das Schreiben zwischen andere Werbung gerutscht und wurde von Ihnen weggeworfen. Vielleicht haben Sie Glück und das Migrationsamt schickt ihnen das Schreiben nochmals und vielleicht haben Sie Glück und es akzeptiert, dass die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel gegen das neue Schreiben erst nach der tatsächlichen Zustellung des neuen Schreibens beginnt. Vielleicht stellt man sich aber auf den Standpunkt, dass die Bestätigung der Post es in den Briefkasten ein ausreichender Beweis ist, dass das Schreiben in ihren Machtbereich gelangt ist und Sie den Briefkasten ja hätten leeren können und das Schreiben ja erhalten können. Im Zweifel wird wahrscheinlich mehr den Angaben der Post als Ihren Angaben geglaubt.

    supermario74


    Wichtig ist auch:

    B377 Während des Bezugs von «unbezahlten Ferien» besteht kein Anspruch auf ALE. Die versicherte Person hat dem RAV die Abwesenheit im Voraus zu melden.

    Bezieht die versicherte Person innerhalb der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit unbezahlte Ferien von mehr als 4 Wochen, muss die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vor dem Unterbruch der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der genügenden zeitlichen Verfügbarkeit geprüft werden (vgl. B227).

    ALE = Arbeitslosenentschädigung = Taggelder der Arbeitslosenversicherung

    RAV = Regionales Arbeitsvermittlungszentrum


    Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der Voraussetzungen um einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu haben. Wenn das RAV der Meinung ist, dass man während einer Zeit nicht vermittlungsfähig ist, weil man während dieser Zeit nicht bereit oder nicht in der Lage ist sofort für eine bestimmte nicht zu kurze Zeit eine angebotene Stelle anzunehmen, gibt es keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung für diese Zeit.

    supermario74

    nachweislich = wenn die Person, die Taggelder von der Arbeitslosenversicherung will, Nachweise (Beweise) für das was nachher im Satz kommt Nachweise (Beweise) eingereicht hat

    versicherte Person = Person, die Taggelder von der Arbeitslosenversicherung will

    Kenntnisnahme des Beginns der arbeitsmarktlichen Massnahme = Erfahren wann die arbeitsmarktliche Massnahme beginnt

    Ferienarrangement = zum Beispiel ein Hotel, einen Flug, eine Bahnfahrt, eine Schiffsfahrt oder sonst etwas für die Ferien gebucht

    Zuweisung= eine Anweisung, dass eine Person an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen muss

    ist von (etwas) abzusehen = darf (etwas) nicht gemacht werden


    Der Satz in Artikel B378 ist in einem Deutsch geschrieben, den man als Juristendeutsch oder Beamtendeutsch bezeichnet, und welcher nicht dem normalen Sprachgebrauch einer Person, welche nicht Jurist oder Beamter ist, entspricht.


    Wenn eine Person, die Taggelder von der Arbeitslosenversicherung mit Beweisen (z.B. Kopien oder Ausdrucken von Buchungsbelegen, e-tickets, was auch immer ein Beweis für eine Buchung sein könnte) nachgewiesen hat, dass diese Person eine Buchung für Ferien gemacht hat bevor diese Person erfahren hat wann die arbeitsmarktliche Massnahme beginnt, darf die Arbeitslosenversicherung diese Person nicht anweisen an dieser arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.


    unbezahlter Urlaub = Ferien, während denen man keine kontrollfreien Tag bezieht und deshalb für diese Zeit keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhält und aber trotzdem während der Ferien Bewerbungen auf Stellen machen muss (zum Beispiel per E-Mail oder per Telefon) und nach den Ferien trotzdem Nachweise für diese Bewerbungen auf Stellen einreichen muss (zum Beispiel Ausdrucke oder Kopien der Stellenanzeigen, Ausdrucke der Bewerbungs-E-Mails, Bestätigungen der angerufenen Person, dass man sich dort beworben hat, und so weiter).

    zum problem würde mich eine statistik interessieren mit den unfallarten, also nach deren ursache und anzahl betroffener personen (müssen es nur kinder sein) sowie dem schweregrad der verletzungen. denn einfach los zu diskutieren über 'generelle gefahren auf dem schulweg' erscheint mir wenig sinnvoll wenn es verschiedene gefahren gibt auf den unterschiedlichen schulwegen und deshalb vermutlich auch verschiedene massnahmen braucht.

    damiens Aus meiner bisherigen Erfahrung mit der grossen Anzahl von Beiträgen, bei denen der Forenbenutzer alescha01 seine politische Meinung verbreitet hat und dabei oft mit oder ohne Quellenangabe Texte von SVP-nahen Publikationen kopiert hat, glaube ich nicht, dass den Forenbenutzer alescha01 Fakten interessieren. Es scheint dem Forenbenutzer alescha01 nur darum zu gehen im Forum politische Propaganda zu verbreiten.


    Wenn ich mich richtig erinnere hat mich meine Mutter nur am ersten Schultag zu Fuss in die Schule begleitet und nachher bin ich zu Fuss oder mit dem Fahrrad in die Schule gefahren. Wir hatten am Anfang in der Schule Verkehrserziehung mit einem Polizisten aus der Gemeinde in einem Verkehrserziehungsgarten, welcher gleich gegenüber dem Schulhaus war. Darin waren eingezäunt Miniaturstrassen mit Miniaturzebrastreifen und Miniaturampeln, wo uns der Polizist gezeigt hat, wie man korrekt schaut, ob Autos kommen und wie man korrekt mit der Ampel oder ohne Ampel auf einem Zebrastreifen die Strasse überquert. Abgesehen davon, haben mir Erwachsene vorgemacht, dass man wenn es in der Nähe einen Zebrastreifen gibt immer beim Zebrastreifen über die Strasse geht, bei einer Fussgängerampel immer erst geht, wenn diese grün anzeigt und ohne Ampel immer in beide Richtungen auf den Verkehr schaut. Das reicht vollkommen. Die ständige Einschränkung von Kindern und diesen das Gefühl zu geben, was diese allein alles nicht können schadet meiner Ansicht nach der Entwicklung von Kindern. dass diese selbstbewusst werden. Als Autofahrer fahre ich wenn ich Kinder in der Nähe eines Zebrastreifens sehe oder in der Nähe einer Schule bin und Kinder auf dem Gehsteig sehe automatisch langsamer, da ich bei Kindern davon ausgehe, dass diese plötzlich die Strasse überqueren könnten, egal ob dort Tempo 30 ist oder nicht.

    KingCorleone

    Soll ich Ihnen Urteile des Bundesgerichts schicken, in denen entschieden wurde, dass Einsprachen per E-Mail nicht gültig sind und dass somit die Verfügung rechtskräftig wird, wenn nicht innerhalb der Frist eine gültige Einsprache eingereicht wird? Was steht konkret in dieser "Bestätigung"? Steht dort ausdrücklich, dass man bestätigt, dass man am [Datum] eine Einsprache gegen die Verfügung vom [Datum] erhalten hat und, dass man auf diese Einsprache "eintreten" wird? Wenn nicht ist das keine ausdrückliche Zusicherung, dass abweichend von der Rechtsprechung wie eine gültige Einsprache zu erfolgen hat trotzdem auf eine in ungültiger Form erfolgte Einsprache eingetreten wird und Sie deshalb im Vertrauen auf die Bestätigung einen Anspruch darauf hätten, dass trotzdem auf eine in ungültiger Form erfolgte Einsprache eingetreten wird. Auf in ungültiger Form erfolgte Einsprachen muss die Einspracheinstanz in korrekter Anwendung des Rechts nicht eintreten und dann wird die Verfügung rechtskräftig wenn innerhalb der Frist für eine Einsprache keine in gültiger Form erfolgte Einsprache erfolgt ist. E-Mails sind für Einsprachen ungültig und elektronische Unterschriften sind nicht gültig, da jeder eine elektronische Unterschrift in ein E-Mail hineinkopieren kann. Das ist nicht anders als ein Fax (welches eine Form von Fernkopie ist) oder wenn nur eine Kopie mit einer vom unterschriebenen Original kopierten Unterschrift per Post eingereicht wird.

    nix Eventuell lesen Sie sich das AHVG nochmals durch. Dann werden Sie feststellen, dass es vor dem Artikel 8 AHVG einen Artikel des AHVG steht in dem der Begriff "massgebender Lohn" definiert wird und steht, dass dies "nachfolgend" (das heisst nach dieser Stelle im Artikel und in allen nach diesem Artikel im Gesetz folgenden Artikeln, also auch im Artikel 8 Absatz 2 AHVG) als massgebender Lohn genannt wird. Wie bereits erwähnt, beantwortet dieser Artikel im AHVG, welcher vor dem Artikel 8 kommt Ihre Frage ob der massgebende Lohn das selbe ("=") wie der Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist.


    Man kann Ihnen die Antwort immer noch nicht geben, weil Sie immer noch nicht angegeben haben, welcher Betrag an AHV-Beiträgen auf dem massebenden Lohn bezahlt wurde und wie hoch das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Beispiel der Frage konkret sind. Wenn Sie sich noch einmal die Artikel vor dem Artikel 8 AHVG durchlesen und Artikel 8 Absatz 2 AHVG durchlesen, werden Sie feststellen, dass die Frage, ob für die selbständige Erwerbstätigkeit der Mindestbeitrag fällig wird, welcher Betrag an AHV-Beiträgen (Summe aus dem AHV-Beitrag des Arbeitnehmers und dem AHV-Beitrag des Arbeitgebers falls dieser AHV-Beiträge bezahlt hat) bereits auf dem massgebenden Lohn bezahlt wurden und ob dieser Betrag an AHV-Beiträgen auf dem massgebenden Lohn mindestens so hoch wie der Mindestbeitrag ist. Wenn das so ist kann es aber trotzdem sein, dass das Einkommen (= Gewinn, aber nicht der gleiche Gewinn wie in der Buchhaltung) aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Betrag ergibt, bei dem der AHV-Beitrag ebenfalls 413 Franken also die gleiche Höhe wie der Mindestbeitrag ergibt (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 9'494,25 Franken * 4,35 Prozent AHV-Beitragssatz = 413 Franken auch wenn der massgebende Lohn zum Beispiel 100'000 Franken und der Arbeitnehmer allein darauf einen AHV-Beitrag von über 413 Franken bezahlt hat). Ohne konkrete Angaben mit Zahlen kann man manche Fragen nicht konkret beantworten. Angaben, wie "100% Tätigkeit im Angestelltenverhältnis" oder "100% Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist normal normal Beitragspflichtig" sind nicht konkret, da daraus nicht ersichtlich ist ob und welcher Betrag darauf an AHV-Beiträgen bezahlt wurde. Man kann 100 Prozent arbeiten und trotzdem einen Hungerlohn haben oder einen Arbeitgeber haben, der das "schwarz" abwickelt und weder für den Arbeitnehmer von diesem Lohn Beiträge an die AHV abzieht und einzahlt noch Beiträge an die AHV als Arbeitgeber zahlt. Auch die AHV-Ausgleichskasse wird konkret kontrollieren wie hoch der Betrag ist, der als AHV-Beiträge auf dem massgebenden Lohn bezahlt wurde bevor diese ein Verlangen den tiefsten Satz anzuwenden genehmigen wird.

    KingCorleone

    Ich empfehle die Antwort auf das Schreiben bezüglich der Vergütung der Kosten und die Einsprache gegen die Verfügung nicht hektisch am Montag einzureichen, sondern sich diese in Ruhe zu überlegen und vorher in Ruhe Ratschläge einzuholen. Ich habe kein Lust das jetzt hektisch zu prüfen und hektisch weitere Tipps zu geben, da ich im Moment dringenderes zu tun habe und noch bis zum 24. Oktober Zeit bleibt. Ich bin nicht sicher, ob Sie hier den gesamten Inhalt der Verfügung abgetippt haben es wäre interessant ob darin irgendwo steht, dass einer Einsprache gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird oder dass eine Einsprache gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.


    Sie haben geschrieben, dass Sie am Freitag, den 23. September 2022 die Verfügung (vom 22. September 2022) erhalten haben. Die Frist für eine Einsprache gegen dieser Verfügung beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung vom 22. September 2022 zu laufen (Artikel 38 Absatz 1 ATSG). Der Tag der Zustellung der Verfügung war am 23 September 2022 also beginnt die Frist für eine Einsprache gegen diese Verfügung am 24. September 2022 zu laufen. Der letzte Tag der Frist von 30 Tagen ist somit der 23. Oktober 2022 (23. September 2022 bis 30. September 2022 sind 7 Tage und 1. Oktober 2022 bis 23. Oktober 2022 sind 27 Tage also insgesamt 30 Tage). Da der letzte Tag der Frist der 23. Oktober 2022 ein Sonntag ist, endet die Frist gemäss Artikel 38 Absatz 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag, also am 24. Oktober 2022.

    Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen

    1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

    2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.

    2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

    3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.

    4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

    a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

    b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

    c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.



    Art. 39 Einhaltung der Fristen

    1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplom.. oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

    2 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.



    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

    Ich plane den Brief am Sonntag ins Postfach des RAV und ALK zu legen und zusätzlich es per Mail zu schicken. Es dauert sonst zu lange.


    Kann man eine Einsprache auch nur per Mail senden ? Ich habe bisher alle Briefe per Mail gesendet. Ich habe jeweils eine elektronische Unterschrift gesetzt.

    KingCorleone

    Einsprachen per E-Mail, Fax oder per Telefon sind ungültig. Einsprachen müssen innerhalb der Frist für eine Einsprache entweder mündlich in einem persönlichen Gespräch bei der für die Einsprache zuständigen Stelle oder innerhalb der Frist für eine Einsprache schriftlich mit Unterschrift der betroffenen Person oder mit Unterschrift einer von dieser bevollmächtigten Person per Post eingereicht werden oder in den Postkasten der zuständigen Stelle geworfen oder einer Person auf dieser zuständigen Stelle übergeben werden (Artikel 10 Absatz 3 ATSV, in den Fällen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder b ATSV muss die Einsprache schriftlich sein). Da der Poststempel den das Postamt nach der Aufgabe des Briefs auf dem Briefumschlag anbringt als Beweis für das Datum der Aufgabe des Briefs verwendet wird, empfehle ich bei einer Aufgabe des Briefs am letzten Tag der Frist den Brief zu den Öffnungszeiten einer Poststelle am Schalter der Poststelle aufzuheben damit er den Stempel von diesem Tag erhält, da bei einem Einwerfen in einen Postkasten der Post am letzten Tag der Frist der Postkasten vielleicht erst am nächsten Tag geleert wird und dann erst den Stempel vom nächsten Tag erhält. Wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist aufgegeben wird und die Poststellen bereits geschlossen sind muss man zum Einwerfen des Briefs in einem Postkasten einen Zeugen (idealerweise keine im gleichen Haushalt lebende oder verwandte Person) mitnehmen, welcher vor dem Einwerfen des Briefs hinten auf dem Briefumschlag darauf schreibt, dass er als Zeuge das Einwerfen dieses Briefs am [Datum] und [Uhrzeit] beobachtet hat und das hinten auf dem Briefumschlag mit seiner Unterschrift bestätigt. Wenn die Einsprache nicht erst am letzten Tag der Frist, sondern bereits davor eingereicht wird, empfehle ich diese auf einer Poststelle am Schalter aufzugeben, damit der Stempel auf dem Briefumschlag das Datum der Übergabe der Einsprache an die Post und damit die Einhaltung der Frist für die Einsprache beweist. Wenn man zusätzlich noch 5 Franken ausgeben möchte, kann man die Einsprache als eingeschriebenen Brief verschicken und erhält dann von der Post am Schalter eine Quittung wann der Brief aufgegeben wurde und kann mit der Sendungsverfolgungsnummer auf dieser Quittung auf http://www.post.ch dann nachschauen, wann der Brief dem Empfänger zugestellt wurde. Bei einer mündlichen Einsprache in einem persönlichen Gespräch ist die zuständige Stelle zwar verpflichtet ein schriftliches Protokoll über den Inhalt des Gesprächs zu erstellen, ich habe aber schon erlebt, dass die zuständige Stelle kein Protokoll erstellt hat und später abgestritten hat, dass in dem Gespräch irgendetwas gesagt wurde, dass man mit dem Inhalt der Verfügung nicht einverstanden ist und das Gespräch somit nicht als Einsprache gegolten hat und die Folgen der Beweislosigkeit für eine Einsprache innerhalb der Frist trägt die Person welche die Einsprache erhebt. Die für die Einsprache zuständige Stelle ist verpflichtet den Briefumschlag als Beweismittel aufzubewahren und wenn sie das nicht macht tritt eine Umkehr der Beweislast ein.


    Art. 10 Grundsatz

    1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

    2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:

    a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits­losenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;

    b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.

    3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.

    4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

    5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.


    Art. 11 Aufschiebende Wirkung

    1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:

    a. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;

    b. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;

    c. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.

    2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.


    Art. 12 Einspracheentscheid

    1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebun­den. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.

    2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.


    Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV):

    Fedlex

    nix

    Sind Sie schon auf die Idee gekommen, den Link auf das AHVG, den ich Ihnen angegeben habe in einem Webbrowser zu öffnen und darin mit der Funktion zur Suche nach einem Begriff (bei mir die Taste Ctrl = Strg und die Taste F gleichzeitig drücken) nach dem Begriff massgebend zu suchen und zu schauen in welchen Treffern der Begriff massgebender Lohn oder massgebende Lohn oder eine sonstige grammatikalische Form davon vorkommt und ob das Ihre Frage beantwortet? Im AHVG steht die Definition, was im folgenden massgebender Lohn genannt wird. Und da dies in einem Artikel des AHVG steht, der vor dem von Ihnen erwähnten Artikel 8 AHVG steht, beantwortet der Inhalt dieses vor dem Artikel 8 liegenden Artikels Ihre Frage. Ich bin eher für Hilfe zur Selbsthilfe.