Ich plane den Brief am Sonntag ins Postfach des RAV und ALK zu legen und zusätzlich es per Mail zu schicken. Es dauert sonst zu lange.
Kann man eine Einsprache auch nur per Mail senden ? Ich habe bisher alle Briefe per Mail gesendet. Ich habe jeweils eine elektronische Unterschrift gesetzt.
KingCorleone
Einsprachen per E-Mail, Fax oder per Telefon sind ungültig. Einsprachen müssen innerhalb der Frist für eine Einsprache entweder mündlich in einem persönlichen Gespräch bei der für die Einsprache zuständigen Stelle oder innerhalb der Frist für eine Einsprache schriftlich mit Unterschrift der betroffenen Person oder mit Unterschrift einer von dieser bevollmächtigten Person per Post eingereicht werden oder in den Postkasten der zuständigen Stelle geworfen oder einer Person auf dieser zuständigen Stelle übergeben werden (Artikel 10 Absatz 3 ATSV, in den Fällen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder b ATSV muss die Einsprache schriftlich sein). Da der Poststempel den das Postamt nach der Aufgabe des Briefs auf dem Briefumschlag anbringt als Beweis für das Datum der Aufgabe des Briefs verwendet wird, empfehle ich bei einer Aufgabe des Briefs am letzten Tag der Frist den Brief zu den Öffnungszeiten einer Poststelle am Schalter der Poststelle aufzuheben damit er den Stempel von diesem Tag erhält, da bei einem Einwerfen in einen Postkasten der Post am letzten Tag der Frist der Postkasten vielleicht erst am nächsten Tag geleert wird und dann erst den Stempel vom nächsten Tag erhält. Wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist aufgegeben wird und die Poststellen bereits geschlossen sind muss man zum Einwerfen des Briefs in einem Postkasten einen Zeugen (idealerweise keine im gleichen Haushalt lebende oder verwandte Person) mitnehmen, welcher vor dem Einwerfen des Briefs hinten auf dem Briefumschlag darauf schreibt, dass er als Zeuge das Einwerfen dieses Briefs am [Datum] und [Uhrzeit] beobachtet hat und das hinten auf dem Briefumschlag mit seiner Unterschrift bestätigt. Wenn die Einsprache nicht erst am letzten Tag der Frist, sondern bereits davor eingereicht wird, empfehle ich diese auf einer Poststelle am Schalter aufzugeben, damit der Stempel auf dem Briefumschlag das Datum der Übergabe der Einsprache an die Post und damit die Einhaltung der Frist für die Einsprache beweist. Wenn man zusätzlich noch 5 Franken ausgeben möchte, kann man die Einsprache als eingeschriebenen Brief verschicken und erhält dann von der Post am Schalter eine Quittung wann der Brief aufgegeben wurde und kann mit der Sendungsverfolgungsnummer auf dieser Quittung auf http://www.post.ch dann nachschauen, wann der Brief dem Empfänger zugestellt wurde. Bei einer mündlichen Einsprache in einem persönlichen Gespräch ist die zuständige Stelle zwar verpflichtet ein schriftliches Protokoll über den Inhalt des Gesprächs zu erstellen, ich habe aber schon erlebt, dass die zuständige Stelle kein Protokoll erstellt hat und später abgestritten hat, dass in dem Gespräch irgendetwas gesagt wurde, dass man mit dem Inhalt der Verfügung nicht einverstanden ist und das Gespräch somit nicht als Einsprache gegolten hat und die Folgen der Beweislosigkeit für eine Einsprache innerhalb der Frist trägt die Person welche die Einsprache erhebt. Die für die Einsprache zuständige Stelle ist verpflichtet den Briefumschlag als Beweismittel aufzubewahren und wenn sie das nicht macht tritt eine Umkehr der Beweislast ein.
1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:
a. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;
b. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;
c. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.
2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.
1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV):
Fedlex